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Grundbuchberichtigung – Prozessstandschaft – Gläubiger des Berichtigungsanspruchs

OLG Brandenburg – Az.: 5 U 92/10 – Urteil vom 12.01.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. November 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 1 O 114/10 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 135.000,00 €.

Gründe

I.

Der Kläger berühmt sich, gemeinsam mit seinen Brüdern P… und E… Eigentümer zur gesamten Hand des im Grundbuch von Zeesen Blatt 3070 unter lfd. Nr. 43 gebuchten Grundstücks der Gemarkung Z…, Flur 8, Flurstück 216, zu sein. Der Beklagten ist das ursprünglich als Volkseigentum gebuchte Grundstück zugeordnet worden. Sie ist nach den Feststellungen des Landgerichts als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Der Kläger nimmt die Beklagte in – gesetzlicher und gewillkürter – Prozessstandschaft für seine Brüder auf Grundbuchberichtigung in Anspruch. Er führt das Gesamthandseigentum auf Erbfolge nach den zuletzt eingetragenen natürlichen Personen zurück, seine Großeltern J… und I…J… ist von I…, diese von H… G…, dem Vater des Klägers und seiner Brüder, beerbt worden. H… G… hat das Grundstück dem Kläger und seinen Brüdern vermacht und ist von seiner Ehefrau E… (im Folgenden: die Erbin) beerbt worden. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Februar 1995 verschenkte und übertrug die Erbin das Erbe „mit dinglicher Wirkung“ an ihre dies annehmenden Söhne (den Kläger und seine Brüder).

Der Kläger hat zunächst Ansprüche nach dem Vermögensgesetz auf das Grundstück verfolgt. Nachdem sein Rückübertragungsantrag durch seit dem 27. November 2009 rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus abgewiesen wurde, hat er am 23. Dezember 2009 Berichtigungsklage erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger sei analog § 2039 BGB prozessführungsbefugt, da dieser und seine Brüder durch den Erbteilsschenkungs- und -übertragungsvertrag eine einer Miterbengemeinschaft vergleichbare Rechtsstellung erlangt hätten. Der Kläger und seine Brüder seien auch die wahren Grundstückseigentümer. Denn der notarielle Vertrag enthalte die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang, die lediglich mangels Voreintragung der Erbin nicht habe vollzogen werden können. Die Erbin sei als Eigentümerin auch verfügungsberechtigt gewesen, da – wie die Feststellungen im Restitutionsverfahren belegten – die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum offensichtlich irrtümlich und somit auch nach DDR-Maßstäben fehlerhaft erfolgt sei. Die Beklagte habe das Eigentum an dem Grundstück auch nicht ersessen, da der Kläger binnen einen Monats nach rechtskräftiger Abweisung der Restitutionsklage und damit rechtzeitig Berichtigungsklage erhoben habe, die den Ausschluss des wahren Eigentümers hinderte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 17. November 2010 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 15. Dezember 2010 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17. Februar 2011 am selben Tage begründeten Berufung.

Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Prozessstandschaft nicht vorlägen und die einer gewillkürten Prozessstandschaft erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung dargetan worden seien. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da der Berichtigungsanspruch nicht übertragbar sei und er und seine Brüder das Grundstück schon mangels einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Einigung nicht erworben hätten. Aus diesem Grund könne der Kläger auch allenfalls die Eintragung der Erbin, nicht aber die seinige und die seiner Brüder verlangen. Da die Klage nicht – auch nicht in Prozessstandschaft – vom oder für die Berechtigte, nämlich die Erbin, erhoben worden sei, sei schließlich auch die Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verstrichen.

Die Beklagte beantragt, die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf es und sein erstinstanzliches Vorbringen.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 hat der Kläger zum Zwecke der Klageänderung, nämlich um den Berichtigungsanspruch als Prozessstandschafter für die Erbin geltend machen zu können, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, der die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Januar 2012 widersprochen hat.

II.

Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

Die Prozessstandschaft ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, ohne deren Feststellung nicht aus Gründen der Prozessökonomie in der Sache entschieden werden darf (BGH NJW 2000, 738, juris Rn. 19).

Es kann auf sich beruhen, ob § 2039 BGB auf andere Gesamthandsgemeinschaften analog anwendbar ist und die Voraussetzungen für die analoge Anwendung der Vorschrift im Streitfall gegeben sind, was letztlich von der Berechtigung des Klägers und seiner Brüder an dem Grundstück abhängt (vgl. Staudinger/Werner, BGB, Stand Juni 2010, § 2039 Rn. 32 und unten 2. b).

Der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB kann nämlich in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgt werden (BGH NJW-RR 1988, 126, juris Rn. 13 m. w. N.). Hierfür genügt, dass die Tatsachen, aus denen sich eine gewillkürte Prozessstandschaft ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH NJW 2000, 738, juris Rn. 20 m. w. N.). Dem hat der Kläger durch Vorlage der schriftlichen Ermächtigungen seiner Brüder – die die Beklagte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht bestritten hat – Genüge getan. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung des fremden Rechts in eigenem Namen ergibt sich zwanglos daraus, dass er sich einer Mitberechtigung an dem streitbefangenen Grundstück berühmt. Ob dem Kläger und seinen Brüdern der geltend gemachte Berichtigungsanspruch zusteht, ist hingegen eine Frage der Begründetheit der Klage. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Prozessstandschaft benachteiligt wird. Jedenfalls macht sie eine solche Benachteiligung nicht geltend.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger und seinen Brüdern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung zu (§ 894 BGB).

a) Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen ist, was durch den beigebrachten Grundbuchauszug, auch nicht durch den mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 beigebrachten, belegt wird. Allerdings legt der Grundbuchauszug nahe, dass insoweit ein Buchungsfehler vorliegt und die Mitwirkung der Beklagten erforderlich ist, um das Grundbuch zu berichtigen. Ist dies der Fall, kommt es auf die fehlende Eintragung nicht an (vgl. BGHZ 41, 30, juris Rn. 5).

b) Der Kläger und seine Brüder sind jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Gläubiger des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung. Gläubiger des Berichtigungsanspruchs ist nur, wer durch die Unrichtigkeit unmittelbar beeinträchtigt ist; einen Berichtigungsanspruch hat nur der wirkliche Rechtsinhaber. Das sind nach dem Vorbringen des Klägers nicht er und seine Brüder, sondern das ist die Erbin.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben der Kläger und seine Brüder das Grundstück nicht durch eine auf Übergang des Eigentums gerichtete dingliche Einigung mit der Erbin erworben. Denn ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb setzt die Eintragung ins Grundbuch voraus (§ 873 BGB). Es mag durchaus sein, dass die Eintragung des Klägers und seiner Brüder an der Voreintragung der Erbin (§ 39 GBO) bzw. der Erblasser (§ 40 GBO) scheitert. Dies befreit aber nicht von einer gesetzlichen Erwerbsvoraussetzung. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob sich der Übertragung der Erbschaft eine dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügende Auflassung des streitgegenständlichen Grundstücks entnehmen lässt.

Der Kläger und seine Brüder sind auch nicht – wie er mit seiner Berufungserwiderung geltend macht – aufgrund Abtretung des Berichtigungsanspruchs anspruchsberechtigt. Es kann auf sich beruhen, ob die Erbin den Anspruch auf Grundbuchberichtigung mit der Erbübertragung (stillschweigend) abtreten wollte, da der Anspruch unpfändbar und deshalb gemäß § 400 BGB nicht abtretbar ist (allg. Ansicht). Denn der Grundbuchberichtigungsanspruch ist kein selbständiges Vermögensrecht, sondern wie der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB und die Abwehransprüche aus § 1004 BGB untrennbarer Bestandteil des Eigentums oder sonstigen Rechts an einem Grundstück.

III.

Ein Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung ist nicht vorhanden. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht nicht. Eine solche Pflicht begründende Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (§ 156 Abs. 2 ZPO). Der Senat hält in Ausübung des ihm im Übrigen durch § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens dafür, dass eine Wiedereröffnung der Verhandlung zur Änderung der Prozessstandschaft im zweiten Rechtszug nicht sachgerecht ist.

Gegen eine Wiedereröffnung spricht bereits der Beschleunigungsgrundsatz. Die Frage der Aktivlegitimation des Klägers bildete zudem den Kern des Rechtsstreits, und zwar schon im ersten Rechtszug. Davon abgesehen ist ein Berichtigungsanspruch selbst der Erbin auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitsstands nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das Eigentum an dem Grundstück nämlich gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB ersessen, da der – wie es in der Vorschrift wörtlich heißt – „wirkliche Eigentümer“, also die Erbin, weder bis zum Ablauf des 30. September 1998 noch einen Monat nach Beendigung des Verfahrens nach dem Vermögensgesetz (Art. 237 § 2 Abs. 4 S. 2 EGBGB), d. h. spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus, Klage erhoben oder eine gleichstehende erwerbshindernde Handlung vorgenommen hat. Daran ändert auch das nachgereichte Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2009 nichts, da sich das darin enthaltene Angebot nicht an die Erbin, sondern den Kläger richtete, bis zu einer ablehnenden Entscheidung der Beklagten über das Berichtigungsbegehren befristet war und schließlich nicht Bewilligung der Grundbuchberichtigung, sondern Auflassung an den Kläger beinhaltete.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, § 711 S. 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

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