Grundschuldbrief-Aufgebotsverfahren: Eidesstattliche Versicherung erforderlich
In einem aktuellen Fall des OLG Zweibrücken (Az.: 3 W 127/21) wurde entschieden, dass bei einem Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung des Abhandenkommens vorgelegt werden muss.
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Übersicht
Das Aufgebotsverfahren und die Anforderungen
Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung des Aufgebotsverfahrens für einen Grundschuldbrief, der trotz intensiver Suche nicht auffindbar war. Die Rechtspflegerin forderte die Antragstellerin auf, den Antrag über einen Notar zu stellen und die eidesstattliche Versicherung notariell beurkunden zu lassen. Nachdem die Antragstellerin dies ablehnte, wurde der Antrag abgelehnt.
Entscheidung des OLG Zweibrücken
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Rechtspflegerin und betonte, dass das Abhandenkommen oder die Vernichtung des Grundschuldbriefs glaubhaft gemacht werden muss. Die Angabe, dass der Brief nicht auffindbar sei, reiche nicht aus. Die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung an Eides statt ist laut § 439 FamFG zulässig und kann angeordnet werden.
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Das vorliegende Urteil
OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 127/21 – Beschluss vom 21.01.2022
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 400 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Durchführung des Aufgebotsverfahrens für einen Grundschuldbrief für eine Briefgrundschuld eingetragen im Grundbuch von … Blatt …, Abt. III lfd. Nr. … zu 7.700 DM. Zur Begründung erklärt sie, dass der Grundschuldbrief trotz umfangreicher Suchaktionen in ihrem Haus nicht auffindbar sei. Dies wurde privatschriftlich „an Eides statt versichert“.
Die Rechtspflegerin hat der Antragstellerin aufgegeben, den Antrag über einen Notar zu stellen und die eidesstattliche Versicherung notariell beurkunden zu lassen. Dies hat die Antragstellerin abgelehnt, so dass die Rechtspflegerin den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antrag entspreche nicht den Erfordernissen des § 468 FamFG, da der Antrag unvollständig sei und keine Angaben darüber enthalte, ob über den Brief nicht anderweitig verfügt worden sei, die Rechte weder veräußert, verpfändet, abgetreten oder in sonstiger Weise übereignet wurden. Die Angabe, dass der Brief nicht auffindbar sei, reiche nicht aus, da in der Vergangenheit Grundschuldbriefe öfter wiederaufgetaucht seien. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werde als notwendig erachtet, da die Glaubhaftmachung nicht ausreichend erscheine. Außerdem müsse der Antrag vervollständigt werden.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, § 64 Abs. 1 und 2 FamFG. Der Senat ist gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufen.
In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Zutreffend hat die Rechtspflegerin den Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs nach der Weigerung der Antragstellerin, eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung des Abhandenkommens vorzulegen, zurückgewiesen.
Nach §§ 1192 Abs. 1, 1162 BGB kann ein Grundschuldbrief bei dessen Abhandenkommen im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden, wobei sich das Verfahren nach §§ 466 ff FamFG richtet. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das Abhandenkommen oder die Vernichtung des Grundschuldbriefs glaubhaft macht. Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Darlegung der behaupteten Tatsachen voraus. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Vortrag einer Bank, der Grundschuldbrief sei unauffindbar, der Rechtspflegerin zur Glaubhaftmachung des Abhandenkommens nicht ausreicht. Zu Recht führt sie im angefochtenen Beschluss aus, dass Angaben der Antragstellerin erforderlich gewesen wären, ob anderweitig über den Brief verfügt worden ist oder ob geprüft wurde, ob der Brief bereits an den Eigentümer versandt worden sei. Zu beachten ist nämlich die Vorschrift des § 439 FamFG. Hiernach kann vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden. Gerichtliche Ermittlungen und Glaubhaftmachung durch Versicherung an Eides statt wären – ohne dass dies erneut geregelt werden müsste – schon auf Grund der allgemeinen Vorschriften §§ 26, 31 FamFG zulässig. Der Sinn der Regelung kann deshalb nur dahin verstanden werden, dass es zur Pflicht des Gerichts gehört, die Versicherung an Eides statt anzuordnen, auch wenn dies nicht, wie in §§ 444, 449, 450 FamFG besonders vorgeschrieben ist. Die Vorschrift bestimmt mithin gegenüber dem in den allgemeinen Regelungen eingeräumten Ermessen eine Ermessensreduzierung, die ein Absehen von der Glaubhaftmachung nur in Ausnahmefällen erlaubt (MüKoFamFG/Dörndorfer, 3. Aufl. 2019, FamFG § 439 Rn. 2). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zutreffend erfolgt ist. Dem entsprechend war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 84 FamFG zurückzuweisen. Bei der Bemessung des Beschwerdewerts erscheint 1/10 des Nominalbetrages der Grundschuld als angemessen, § 36 Abs. 2 GNotKG (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 3 W 77/19 –, Rn. 12, juris). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.