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Grundbuchverfahren – Anforderungen an Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit

OLG Oldenburg – Az.: 12 W 307/11 – Beschluss vom 31.01.2012

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wittmund vom 27.10.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000,– € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.)

Mit Anträgen vom 03.05.2011 und vom 04.10.2011 hat die Beschwerdeführerin die Eintragung einer Eigentümergrundschuld an einer neuen Teilfläche 23/1 nach Teilung und Abschreibung des Salzflurstückes 23 der Flur 12 des Grundbuch von E… Bl.  …. in die Teilflächen 23/1 und 23/2 sowie die Teilung und Abschreibung weiterer Salzgrundstücke im Grundbuch von E… Bl. ….beantragt. Die Zerlegung der Salzflurstücke war jeweils unter Vergabe neuer Flurstücksbezeichnungen durch einen Markscheider erfolgt. Die Antragstellerin hat mit den Anträgen die entsprechenden Lagerrisse, Bescheinigungen des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung und die Zustimmung zur Teilung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie vorgelegt (Bl. 228 ff., 252 ff.).

Mit Zwischenverfügungen vom 01.06.2011 und vom 27.10.2011 hat das Grundbuchamt die beantragten Eintragungen beanstandet. Die Zerlegung eines eingetragenen Salzflurstückes durch einen Markscheider könne nicht die Grundlage einer Eintragung im Bestandsverzeichnis des Salzgrundbuchs sein; die Eintragung einer Grundschuld auf einer Teilfläche sei deshalb nicht möglich. Eine gesetzliche Grundlage für die Zerlegung von Salzflurstücken unter Vergabe neuer Flurstücksbezeichnungen gebe es nicht. In der Gemarkung E…. sei ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt worden. Weil die katastermäßige Bezeichnung der Oberflächenflurstücke nicht mehr der Bezeichnung der Salzabbaugerechtigkeiten entspreche, müsse die Zerlegung/Teilung der Salzabbaugerechtigkeit unabhängig von den Oberflächenflurstücken erfolgen.

Hiergegen richten sich die Beschwerde vom 07.11.2011.

II.)

Die gegen die Zwischenverfügung gem. § 18 GBO erhobene Beschwerde ist zulässig gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO, aber in der Sache nicht begründet.

Das Grundbuchamt weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Eintragung einer Teilung und Abschreibung von Salzflurstücken in das Grundbuch unter Vergabe neuer Flurstücksbezeichnungen fehlt. Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 GBO sind nicht erfüllt. § 28 BBergG i.V. m. §§ 24 fff. BBergG sind nicht entsprechend anwendbar, weil es an einer Vergleichbarkeit der jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalte fehlt. Die Eintragung der beantragten Teilung der Salzflurstücke in das Grundbuch von E … ist deshalb rechtlich nicht möglich. Deshalb kann auch die Eintragung einer Eigentümergrundschuld an der Teilfläche 23/1 nicht erfolgen. Gem. § 7 Abs. II GBO sind Abschreibung und Verselbstständigung Voraussetzung für die dingliche Belastung eines Grundstücksteils.

Zwar ist die Teilung einer vor dem 01.01.1982 eingetragenen Salzabbaugerechtigkeit als grundstücksgleiches Recht (Preußisches Gesetz über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 04.08.1904, §§ 67, 68 EGBGB, § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BBergG) grundsätzlich möglich. Art. 20d Abs. 2 Nds. FGG erlaubt die Vereinigung zweier Salzabbaugerechtigkeiten miteinander und die Zuschreibung als Bestandteil. Im Umkehrschluss ist zu folgern, dass auch eine Teilung der Berechtigung möglich sein kann. Sie fällt als Verfügungsberechtigung des Rechtsinhabers in den Schutzbereich von § 903 BGB (Böhringer, DtZ 1996, 290 ff. zum Gebäudeeigentum; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 2; Meikel, GBO, 10. Auf. 2009, § 7 Rdnr. 2; jeweils m.w.N.). Darauf weist das Grundbuchamt zu Recht hin.

Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob die Teilung der Salzabbaugerechtigkeit durch Zerlegung des dazu gehörigen Salzflurstücks unter Vergabe neuer Flurstücksbezeichnungen durch einen Markscheider durchgeführt und eingetragen werden kann. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Teilung eines Grundstücks sind weder im BGB, noch in der GBO enthalten. Formal ist bei der Teilung von Grundstücken § 2 Abs. 3 GBO zu beachten. Zweck der Vorschrift ist es, zu gewährleisten, dass der abgeschriebene Teil der Örtlichkeit auffindbar bleibt und eindeutig im Liegenschaftskataster in Übereinstimmung mit dem Grundbuch dargestellt werden kann (BayObLG, Beschluss vom 11.11.1993, Az. 2Z BR 114/93, Rdnr. 11, zitiert nach juris; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010). Dessen Voraussetzungen sind bei einer Zerlegung des Flurstücks durch einen Markscheider, der für die Vermessung von Abbaufeldern unter Tage zuständig ist, nicht erfüllt.

Grundlage der Eintragung einer Salzabbaugerechtigkeit in das Bestandsverzeichnis des Salzgrundbuchs können demgegenüber nur die Katasterangaben sein, die für die Grundstücksoberfläche im Zeitpunkt der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeblich waren. Das folgt aus § 2 Abs. 2 GBFVO. Für die Kennzeichnung einer Salzabbaugerechtigkeit ist die Angabe des Grundstücks erforderlich. Dieses ist mit seinen Katasterangaben zu bezeichnen. In das eigens anzulegende Blatt sind die Katasterangaben zu übernehmen, die zum Zeitpunkt der Bestellung eingetragen waren. Der Bestand der Salzabbaugerechtigkeit wird deshalb nicht durch spätere Änderungen im Bestand des Grundstücks berührt, insbesondere nicht durch ein Flurbereinigungsverfahren. Deshalb können die Katasterangaben auch nicht aktualisiert werden. Denn Grundstück und Gerechtigkeit wurden zum Zeitpunkt der Bestellung voneinander getrennt und nehmen seitdem einen voneinander unabhängigen rechtlichen Verlauf (Haas, Nds. Rpfl. 1982, 105, 107). Daraus folgt auch, dass die Salzabbaugerechtigkeit an dem ursprünglichen Flurstück unverändert fortbesteht. Rechtliche Änderungen im Bestand des Grundstücks wirken sich auf die Gerechtigkeit nicht aus. Diese rechtliche Wertung ist historisch bedingt. Eine Salzabbaugerechtigkeit war nach dem preußischen Gesetz über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 04.08.1904 (Nds. GVBl. Sb. III S. 359) ursprünglich eine vom Eigentum am Grundstück abgespaltene selbständige Gerechtigkeit mit grundstücksgleichem Charakter. Dies gilt aber nur für Gerechtigkeiten, die am 01.01.1982 bestanden haben, bis heute fort, §§ 67, 68 EGBGB, § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BBergG. Die Begründung neuer Abbaurechte richtet sich seit dem 01.01.1982 nach dem BBergG (s.o.).

Eine verfassungswidrige Beschränkung der Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin über ihr Eigentum liegt hierin nicht. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das Privateigentum als Rechtsinstitut grundsätzlich nur in Gestalt einer Existenzgarantie, soweit das Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt angetastet wird. Dabei ermöglicht es Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Ein Eigentum des Inhalts, der sich aus § 903 BGB ergibt, ist verfassungsrechtlich nicht garantiert (BVerfG NJW 1982, 745, 750 ff. zum Wasserhaushaltsgesetz).

Zivilrechtlich stehen der Beschwerdeführerin zudem ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten zur Einräumung von Nutzungsrechten (Vermietung, Verpachtung einer Kaverne) und zur Sicherung einer Forderung zur Verfügung. Die grundsätzliche Möglichkeit, eine bestehende Salzabbaugerechtigkeit wirtschaftlich sinnvoll zu verwenden, wird durch fehlende Möglichkeit der dinglichen Sicherung des dazugehörigen Salzflurstücks nicht berührt.

III.)

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die zur Entscheidung stehende Frage ist für die Beschwerdeführerin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Hierin liegt ein Zulassungsgrund i.S.v. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (BT-Drs. 14/4722, S. 105 zu § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO; Musilak/Ball, ZPO, § 543 Rdnr. 5).

IV.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

 

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