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Grundbuchverfahren – Zustimmungserfordernis bei Veräußerung des Wohnungseigentums

KG Berlin – Az.: 1 235/14 – Beschluss vom 20.05.2014

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Die Zwischenverfügung ist gemäß § 18 Abs.1 S.1 Alt.2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht. Für die beantragte Eigentumsumschreibung ist dem Grundbuchamt gemäß § 20 GBO nachzuweisen, dass die in notarieller Verhandlung vom 17. Februar 2014 (UR-Nr. 25/2014 des Notars … …) erklärte Auflassung wirksam ist. Das ist bislang nicht festzustellen.

Zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach § 12 WEG grundsätzlich die formgerechte Zustimmung des Verwalters erforderlich. Ausnahmen bestehen u.a. für die Veräußerung an den Ehegatten. Soweit sich die Beteiligten auf das Vorliegen einer solchen Ausnahme berufen wollen, ist dies eine „andere Voraussetzung der Eintragung“, die gemäß § 29 Abs.1 S.2 GBO durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2014 – 1 W 474-477/13).

Die UR-Nr. 25/2014 ist zwar eine öffentliche Urkunde, erbringt aber keinen Nachweis für die Ehe der Beteiligten. Soweit die Beteiligten in dieser Urkunde erklären, sie hätten am … 1997 geheiratet, erstreckt sich die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gemäß § 415 Abs.1 ZPO nur darauf, dass die beurkundete Erklärung abgegeben wurde, nicht jedoch auf deren inhaltliche Richtigkeit (vgl. BGH, JZ 1987, 522; NJW 1980, 1000). Das gilt ebenso für ihre Erklärungen, bei der Übertragung der Miteigentumsanteile handele es sich um eine ehebedingte Zuwendungen.

Eine weitergehende Beweiskraft der Urkunde folgt auch nicht daraus, dass sich der Notar gemäß § 10 BeurkG Gewissheit über die Person der Beteiligten verschafft und dies in der Urkunde festgehalten hat. Die Feststellungen nach § 10 BeurkG, auf die sich die Beweiskraft der Urkunde erstreckt (OLG Celle, NJW-RR 2006, 448, 449; OLG Hamm, VersR 2000, 1219; Armbrüster/ Piegsa, BeurkG und DONot, 6. Aufl., § 10 BeurkG Rn. 10; offen gelassen von BGH, NJW 2011, 778, 779), beziehen sich nur auf die Identität der Beteiligten, nicht aber auf ihren Familienstand. Zum einen hat der Notar hier zu der Ehe nicht erkennbar über die Beurkundung von Erklärungen der Beteiligten hinaus eigene (Tatsachen-)Feststellungen getroffen. Gegen eine solche eigene Feststellung spricht schon, dass sich aus den im Urkundeneingang erwähnten Personalausweisen nicht ergeben kann, ob zwischen den Beteiligten eine Ehe besteht. Gleiches gilt für den Vertrag vom … 1997 (UR-Nr. 129/1997 des Notars … …); ein Ehevertrag kann – wie hier nach dem Vorbringen der Beteiligten geschehen – auch zwischen (noch) nicht verheirateten Personen geschlossen und eine Ehe aufgelöst werden. Zum anderen käme einer Feststellung des Notars, die Beteiligten seien Ehegatten, keine Beweiswirkung zu. Gemäß § 415 Abs.1 ZPO i.V.m. § 9 BeurkG beweist die Urkunde, dass die in ihr angegebene Person eine Erklärung des wiedergegebenen Inhalts abgegeben hat (Senat, KGJ 36, A 151, 153; OLG Hamm, a.a.O.; Armbrüster/Piegsa, a.a.O.). Dabei erstreckt sich die Beweiskraft auch dann nicht auf Rechtsbeziehungen zu anderen Urkundsbeteiligten oder Dritten, wenn diese zur genauen Bezeichnung des Beteiligten angeführt werden (a.A. LG Berlin, NJW 1962, 1353, 1354; LG Mainz, NJW-RR 1999, 1032); soweit sich aus der Entscheidung des Senats KGJ 44, A 208, 212 f. (zur Bezeichnung als Witwe) Abweichendes ergibt, wird daran nicht festgehalten. Denn durch die Angabe von Merkmalen des Personenstands, zu denen auch der Name und das Geburtsdatum gehört, sollen nach § 10 Abs.1 BeurkG nur Zweifel an der Personenidentität und Verwechslungen ausgeschlossen, nicht aber Umstände, die außerhalb des § 9 BeurkG liegen, beurkundet werden.

Dass die Beteiligten (weiterhin) Ehegatten sind, kann in der Form des § 29 Abs.1 S.2 GBO durch eine aktuelle Eheurkunde nachgewiesen werden, §§ 54 Abs.1 und 2, 55 Abs.1 Nr.2, 57 PStG. Es bedarf eines aktuellen Nachweises, weil der Ausnahmetatbestand nach einer Scheidung der Ehe grundsätzlich nicht mehr erfüllt ist (vgl. Senat, NZM 2012, 317; NJW-RR 1997, 78).

Da das Grundbuchamt auf das konkrete Beseitigungsmittel erst in seiner Nichtabhilfeentscheidung hinwiesen hat, wird gemäß § 81 Abs.1 S.2 FamFG von der Kostenerhebung abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs.2 S.1 GBO nicht vorliegen.

 

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