Skip to content

Zustimmungserfordernis eines Ehegatten bei der Belastung eines Grundstücks

OLG Hamm, Az.: 20 W 30/82, Beschluss vom 09.07.1982

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 8.000,00 DM. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beklagte betreibt aus einer auf dem Grundstück des Ehemanns der Klägerin lastenden und in Abteilung III unter Rang 9 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 240.000,– DM die Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Diese Grundschuld wurde im Rahmen von Umschuldungsplänen des Ehemanns bestellt. In der notariellen Bestellungsurkunde vom 14.12.1978 unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung. In diesem Zeitpunkt gingen der Grundschuld auf den Rängen 1 – 6 Fremdgrundpfandrechte in einer Gesamthöhe von 975.300,– DM vor. Hinzu kamen auf den Rängen 7 und 8 Eigentümergrundschulden zu einem Gesamtwert von 500.000,– DM. Zugleich mit der Eintragung der hier fraglichen Grundschuld am 15.3.1979 wurden entsprechend dem Gesamtplan des Ehemannes die in den Rangstellen 2 – 6 eingetragenen Rechte im Werte vom 875.300,– DM gelöscht. Der Grundschuld der Beklagten wurde weiterhin der Vorrang vor den Eigentümergrundschulden eingeräumt. Es bestanden damit noch Vorlasten in Höhe von 100.000,– DM.

Am 15.3.1979 war der Ehemann der Klägerin noch Eigentümer einer Eigentumswohnung in …. Diese hatte er zu einem Kaufpreis von 59.000,– DM Ende 1977 erworben. Belastet war sie mit einer Grundschuld in Höhe von 46.000,– DM zugunsten der Beklagten.

Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig und begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage nach § 767 ZPO. Sie beruft sich auf § 1365 BGB. Der Ehemann habe mit der Grundschuldbestellung über sein Vermögen als ganzes verfügt. Sie habe – dies ist unstreitig – diese Verfügung nicht genehmigt.

Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

… Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nach § 127 II 2 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

Die beabsichtigte Klage nach § 767 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach dem jetzigen beiderseitigen Sachvortrag der Parteien kann nicht mehr angenommen werden, daß der Erwerb der Grundschuld über 240.000,– DM durch die Beklagte nach § 1365 BGB unwirksam ist.

Zum Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch am 15.3.1979 bestand noch eine Hypothek zugunsten der Beklagten in Höhe von 100.000,– DM. Bei einem Grundstück, dessen Verkehrswert im Versteigerungsverfahren mit 493.000,– DM ermittelt wurde und bei dem ein privates Wertgutachten auf 700.000,– DM kam, wird bei einer Belastung von insgesamt 340.000,– DM nicht der gesamte oder nahezu der gesamte Wert ausgeschöpft. Insoweit folgt der Senat einer verbreiteten Auffassung, die die Grenze frühestens bei 7/10 des Verkehrswertes sieht (Staudinger-Thiele, Anm. 48; RGRK – Sinke, Anm. 17; Soergel-Lange Anm. 33 – jeweils zu 1365 –). Daß zum Zeitpunkt der Eintragung noch Eigentümergrundschulden zugunsten des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 500.000,– DM bestanden, ist unerheblich, da es sich nicht um fremde Rechte an dem Grundstück handelt. Die Bestellung von Eigentümergrundschulden ist nicht als Verfügung im Sinne des § 1365 BGB anzusehen (OLG Hamm, DNotZ 60, 320).

Unerheblich ist weiter, daß im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld, d. h. bei der notariellen Beurkundung am 14.12.1978, fremde Grundpfandrechte in Höhe von 975.300,– DM bestanden und zum damaligen Zeitpunkt ein Verstoß gegen § 1365 BGB vorgelegen haben mag. Es braucht dabei nicht entschieden zu werden, ob bei Bestellung einer Briefgrundschuld immer auf den Zeitpunkt der Eintragung als den der Vollendung des Rechtserwerbs abgestellt werden muß, wie die Beklagte meint. Zwar folgt aus § 1365 I 2 BGB, daß bei Verstoß gegen Satz 1 dieser Vorschrift nicht nur die Verpflichtung, sondern auch die Erfüllung einer solchen Verpflichtung ohne Einwilligung des Ehegatten unwirksam ist (herrschende Meinung: Palandt-Diederichsen, § 1365 Anm. 3). Dann ist für die Frage der Erforderlichkeit der Zustimmung der Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung entscheidend, ebenso wie bei einer Ersetzung der Zustimmung nach §§ 1365II, 1366 III BGB auf den Zeitpunkt der vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung und nicht auf den Vertragsabschluß abgestellt wird (BGH NJW 78, 1381; BayObLG NJW 68, 1335). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß eine Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts in diesem Falle ohne Bedeutung wäre. Vielmehr wäre dann die Frage des rechtsgrundlosen Erwerbes zu prüfen.

Jedoch braucht diese Frage hier nicht abschließend geklärt zu werden. Nach der Auffassung des Senats paßt die Vorschrift des § 1365 BGB bei einer Umschuldung, wie sie hier von dem Ehemann der Klägerin beabsichtigt war, schon im Ansatz nicht. Bei der Frage, ob die Verfügung über einen einzelnen Gegenstand, insbesondere die Belastung eines Grundstücks, einer Verfügung über das „Vermögen im ganzen“ (§ 1365 I BGB) gleichzusetzen ist, erscheint eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Denn durch den Schutz des Ehegatten gegen Verfügungen des anderen soll gerade die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und Familie erhalten bleiben. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es nicht sachgerecht, eine bloße Umschuldung zu dem Zweck, die Gesamtbelastung des Grundstücks zu verringern, dem Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten nur deshalb zu unterwerfen, weil bei der Gesamtabwicklung vorübergehend Verpflichtungen zu grundbuchrechtlichen Belastungen bestehen, deren Gesamtsumme den Wert des Grundstücks nahekommt oder ihn sogar überschreitet. Zumindest nach Durchführung der Umschuldung ist auf deren Gesamtergebnis abzustellen.

Da der Tatbestand des § 1365 I BGB nicht erfüllt ist, hätte der Ehemann die fehlende Zustimmung der Klägerin auch nicht durch das Vormundschaftsgericht ersetzen lassen können (§ 1365 II BGB). Nach Auffassung des Senats hätte das Vormundschaftsgericht auf einen entsprechenden Antrag des Ehemanns der Klägerin hin nur ein „Negativ-Attest“ erteilen können, also die Feststellung, daß die Ersetzung der Zustimmung nicht erforderlich sei.

Da hier die Umschuldung zu einer Herabsetzung der Summe der Fremd-Grundpfandrechte von 975.300,– DM auf 340.000,– DM führen sollte und auch geführt hat, kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer Beeinträchtigung der Vermögensposition der Klägerin keine Rede sein.

Damit hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu Recht verweigert worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!