Gebührenbefreiung bei Nacherben-Eintragung: Frist beginnt mit Erblasser-Tod
Das Oberlandesgericht München bestätigte, dass bei der Eintragung eines Nacherben im Grundbuch Gebühren anfallen, wenn diese nicht innerhalb einer Zweijahresfrist nach dem Erbfall erfolgt. Das Gericht stellte klar, dass diese Frist mit dem Tod des Erblassers beginnt und nicht mit dem Eintritt des Nacherbfalls. Die Beschwerde gegen die Gebührenerhebung wurde zurückgewiesen, da die Eintragung verfristet war und die Frist eine gesetzliche Ausschlussfrist darstellt, bei der ein Verschulden irrelevant ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Die Eintragung des Nacherben im Grundbuch war Gegenstand des Verfahrens.
- Es wurde eine Gebühr für die Eintragung erhoben, da diese außerhalb der Zweijahresfrist erfolgte.
- Der Beginn der Frist orientiert sich am Tod des Erblassers, nicht am Eintritt des Nacherbfalls.
- Die Frist gilt als Ausschlussfrist, Verschulden bei der Fristversäumung ist irrelevant.
- Die Berichtigung des Grundbuchs nach dem ersten Erbfall ist essentiell für die Gebührenbefreiung.
- Es gab keine Einwände gegen die Kostenrechnung, die Beschwerde wurde somit zurückgewiesen.
- Die herrschende Meinung besagt, dass der fristgerechte Antrag selbst für das Kostenprivileg ausreicht.
- Der Fall betont die Bedeutung von Fristeinhaltung und genauer Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen im Erbrecht.
Übersicht
- Gebührenbefreiung bei Nacherben-Eintragung: Frist beginnt mit Erblasser-Tod
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Die Gebührenbefreiung für die Eintragung des Nacherben: Eine Herausforderung im Notar- und Erbrecht
- Die Rolle des Erbscheins und Nacherben im Grundbuchverfahren
- Auseinandersetzung um die Zweijahresfrist und Gebührenbefreiung
- Entscheidung des Oberlandesgerichts München und ihre Begründung
- Zusammenfassung und abschließende Betrachtung des Urteils
- ✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
- Was bedeutet Gebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung?
- In welchen Fällen ist die Eintragung eines Nacherben im Grundbuch relevant?
- Wie wird die Zweijahresfrist für die Gebührenbefreiung im Erbrecht berechnet?
- Welche Rolle spielt der Erbschein bei der Grundbucheintragung?
- Was versteht man unter einer gesetzlichen Ausschlussfrist im Erbrecht?
- Wann ist eine Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall erforderlich?
- Das vorliegende Urteil
Die Gebührenbefreiung für die Eintragung des Nacherben: Eine Herausforderung im Notar- und Erbrecht
Die Eintragung des Nacherben im Grundbuch ist ein wichtiger Schritt im Erbfall, wenn der Vorerbe verstorben ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat. Laut § 2111 BGB hat der Nacherbe das Recht, die Eintragung zu verlangen, jedoch muss er die Kosten dafür selbst tragen. Eine Gebührenbefreiung ist in solchen Fällen nicht vorgesehen.
In Ausnahmefällen kann es jedoch möglich sein, dass der Nacherbe die Kosten für die Eintragung erstattet bekommt, wenn er nachweisen kann, dass er selbst nicht in der Lage ist, diese Kosten zu tragen. Hierbei kann es sich beispielsweise um finanzielle Notlagen oder andere Härtefälle handeln.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenbefreiung möglich ist, wirft rechtliche Herausforderungen auf und ist sowohl im Notarrecht als auch im Erbrecht von Bedeutung. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Deutschen Notar-Zeitschrift (DNZ) und im DNotI-Report-2006-16.pdf. Insbesondere der DNotI-Report-2006-16.pdf befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Grundschuld-Bestellung durch den befreiten Vorerben ohne Zustimmung der Nacherben möglich ist.
Die Eintragung des Nacherben bei fehlender Voreintragung des Vorerben ist ein komplexes Thema, das sowohl für Rechtsanwälte und Notare als auch für Erben von großer Bedeutung ist. Ein detaillierter Einblick in ein konkretes Urteils zu diesem Thema kann dabei helfen, die rechtlichen Herausforderungen besser zu verstehen und Lösungen für die betroffenen Parteien zu finden.
Die Rolle des Erbscheins und Nacherben im Grundbuchverfahren
Im Zentrum des Falls steht ein grundlegendes rechtliches Problem: die Gebührenbefreiung bei der Eintragung des Nacherben im Grundbuch, wenn eine Voreintragung des Vorerben fehlt. Dieses Thema wurde durch eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – ausgelöst. Der Kern des Falles liegt in der Interpretation und Anwendung der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Zweijahresfrist für die Gebührenbefreiung nach einem Erbfall und deren Beginn. Die Beteiligte zu 1, ausgestattet mit einem Erbschein vom 13.1.2014, stellte sich als Miterbin eines im Jahr 2012 verstorbenen Erblassers heraus und wurde als Nacherbin eines im Jahr 2013 verstorbenen Verwandten bestätigt. Trotz der erfolgten Berichtigung des Grundbuchs wurde gegen sie ein Kostenansatz für die Katasterfortführungsgebühr und Eigentumsumschreibung erhoben.
Auseinandersetzung um die Zweijahresfrist und Gebührenbefreiung
Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall ergab sich aus der Divergenz zwischen der Interpretation der Beteiligten zu 1 und der des Vertreters der Staatskasse hinsichtlich des Beginns der Zweijahresfrist für die Gebührenbefreiung. Während die Beteiligte argumentierte, dass diese Frist erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls beginnen sollte, vertrat der Vertreter der Staatskasse die Ansicht, dass der Beginn der Frist mit dem Tod des Erblassers anzusetzen sei. Diese unterschiedlichen Standpunkte führten zu einer rechtlichen Auseinandersetzung über die korrekte Anwendung der Frist im Kontext der Gebührenprivilegierung. Das Amtsgericht München wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurück, was zu einer weiteren rechtlichen Überprüfung durch das Oberlandesgericht München führte.
Entscheidung des Oberlandesgerichts München und ihre Begründung
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde zurück. In seiner Begründung bezog sich das Gericht auf die herrschende Meinung, dass die Gebührenbefreiung für die Eintragung von Nacherben im Grundbuch gilt, unabhängig davon, ob eine Voreintragung des Vorerben erfolgt ist oder nicht. Wichtig dabei ist, dass die Frist für die Gebührenbefreiung ab dem Tod des Erblassers und nicht ab dem Eintritt des Nacherbfalls beginnt. Die Bedeutung einer fristgerechten Berichtigung des Grundbuchs wurde hervorgehoben, da andernfalls der Zweck der Befristung, nämlich die Förderung einer raschen Grundbuchberichtigung im öffentlichen Interesse, verfehlt würde. Das Gericht betonte, dass die Einreichung des Berichtigungsantrags beim Grundbuchamt maßgeblich für die Fristeinhaltung sei.
Zusammenfassung und abschließende Betrachtung des Urteils
Zusammenfassend bestätigte das Oberlandesgericht München, dass für die Eintragung eines Nacherben im Grundbuch Gebühren anfallen, wenn diese nicht innerhalb der Zweijahresfrist nach dem Erbfall erfolgt. Die Frist beginnt mit dem Tod des Erblassers, und es spielt keine Rolle, ob ein Verschulden für die Fristversäumung vorliegt, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der Kenntnis und Einhaltung von Fristen im Erbrecht und die Bedeutung einer korrekten und fristgerechten Berichtigung im Grundbuch.
Das Urteilstext des Urteils kann weiter unten nachgelesen werden.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Was bedeutet Gebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung?
Die Gebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung bezieht sich auf bestimmte Situationen, in denen keine Gebühren für die Eintragung in das Grundbuch erhoben werden. Ein typisches Beispiel ist die Eintragung von Erben. Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sind Erben unter bestimmten Bedingungen von Gebühren befreit, wenn sie im Grundbuch für das geerbte Grundstück eingetragen werden. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird.
Diese Gebührenbefreiung gilt auch dann, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass wenn die Erbengemeinschaft zunächst im Grundbuch eingetragen wurde, die gebührenbefreite Tätigkeit des Grundbuchamtes abgeschlossen ist und die danach folgende Eintragung der verbleibenden Erben nach einer Abschichtung oder Erbteilübertragung gebührenpflichtig ist.
Die Höhe der Gebühren für die Grundbucheintragungen richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängt vom Geschäftswert und vom Gebührensatz ab.
In welchen Fällen ist die Eintragung eines Nacherben im Grundbuch relevant?
Die Eintragung eines Nacherben im Grundbuch ist in mehreren Fällen relevant.
- Schutz des Nacherben: Wenn ein Vorerbe durch den Erbfall auch ein Grundstück erhält, wird das Nacherbenrecht im Grundbuch eingetragen. Dieser sogenannte Nacherbenvermerk dient dazu, die Interessen eines möglicherweise noch hinzukommenden weiteren Nacherben zu wahren.
- Verfügungen des Vorerben: Der Nacherbenvermerk bewirkt keine Sperre des Grundbuchs. Verfügungen des Vorerben über das Grundstück oder über Grundstücksrechte (z.B. Belastung mit Erbbaurecht oder Grundpfandrecht) können ohne Weiteres eingetragen werden. Der Nacherbe wird jedoch nicht über eine Verfügung des Vorerben über das Grundstück informiert, wenn diese Verfügung im Zeitpunkt des Nacherbfalls unwirksam wird.
- Bedingte oder befristete Einsetzungen eines Nacherben: Auch bedingte oder befristete Einsetzungen eines Nacherben sind nach § 51 GBO eintragungspflichtig. Daher ist die Eintragung eines Nacherbenvermerks in diesen Fällen erforderlich.
- Löschung des Nacherbenvermerks: Ein Nacherbenvermerk kann im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht werden, wenn die Löschung von den Nacherben und den Ersatznacherben bewilligt wird, der Unrichtigkeitsnachweis geführt wird, oder die Grundbuchunrichtigkeit offenkundig ist.
- Verzicht auf Eintragung: Der Nacherbe kann auf die Eintragung seines Rechts verzichten, sodass der Vermerk gar nicht erst eingetragen oder aber auf seine Bewilligung hin gelöscht wird.
Es ist zu beachten, dass die Eintragung eines Nacherbenvermerks nach Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr in Frage kommt, weil dann der Nacherbe Vollerbe wurde und die Eintragung des Vermerks das Grundbuch unrichtig machen würde.
Wie wird die Zweijahresfrist für die Gebührenbefreiung im Erbrecht berechnet?
Die Zweijahresfrist für die Gebührenbefreiung im Erbrecht beginnt mit dem Tag des Erbfalls und endet nach zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist kann der Erbe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen, um die Gebührenbefreiung zu nutzen. Es ist nicht erforderlich, dass alle für die Grundbuchberichtigung notwendigen Nachweise, wie zum Beispiel der Erbschein, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Diese können nachgereicht werden. Wenn der Antrag innerhalb der Zweijahresfrist gestellt wird, fallen keine Gerichtsgebühren für die Grundbuchänderung an.
Die Zweijahresfrist gilt auch für Vor- und Nacherben, die jeweils gesondert die Gebührenbefreiung für sich nutzen können. Sollte der Antrag auf Grundbuchberichtigung nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellt werden, fällt eine volle Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an.
Es ist zu beachten, dass die Frist unabhängig von eventuellen Streitigkeiten um die Erteilung eines Erbscheins läuft. Wenn der Erbe also beispielsweise noch in einen Streit um die Erteilung eines Erbscheins verwickelt ist, kann er seine Chance auf eine Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung wahren, indem er den Antrag fristgerecht stellt und den Erbschein nach erfolgter Erteilung nachreicht.
Welche Rolle spielt der Erbschein bei der Grundbucheintragung?
Der Erbschein spielt eine entscheidende Rolle bei der Grundbucheintragung nach einem Erbfall. Er dient als offizieller Nachweis der Erbfolge und ist in der Regel erforderlich, um das Grundbuch entsprechend berichtigen zu lassen.
Wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, kann der Erbschein entbehrlich sein. In diesem Fall genügt gegenüber dem Grundbuchamt die Vorlage dieser Verfügung als Nachweis. Bei einem privatschriftlichen Testament oder in Fällen gesetzlicher Erbfolge ist ein Erbschein jedoch unabdingbar.
Es ist auch möglich, dass das Grundbuchamt trotz Vorlage eines Erbscheins Zweifel an der Richtigkeit der Erbfolge hat. In solchen Fällen kann das Grundbuchamt eine Berichtigung des Grundbuchs verweigern.
Sollte sich später herausstellen, dass der erteilte Erbschein falsch ist, muss das Nachlassgericht ihn einziehen. Ein jüngeres Testament, das die Erbfolge anders bestimmt, als es im Erbschein steht, könnte ein solcher Fall sein.
Es ist auch zu erwähnen, dass der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt werden sollte, um Gebühren zu vermeiden.
Was versteht man unter einer gesetzlichen Ausschlussfrist im Erbrecht?
Eine gesetzliche Ausschlussfrist im Erbrecht bezieht sich auf einen bestimmten Zeitraum, nach dessen Ablauf bestimmte Rechte oder Ansprüche erlöschen, es sei denn, sie wurden innerhalb dieser Frist in der richtigen Art und Weise geltend gemacht. Im Erbrecht gibt es verschiedene Arten von Ausschlussfristen. Eine davon ist die Ausschlagungsfrist, die sich auf die Ablehnung einer Erbschaft bezieht. Nach deutschem Erbrecht haben Erben eine Frist von sechs Wochen (oder sechs Monaten, wenn sie sich im Ausland aufhalten), um eine Erbschaft auszuschlagen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen, das bedeutet, eine Verlängerung oder Wiederherstellung der Fristen ist rechtlich ausgeschlossen.
Eine andere Art von Ausschlussfrist im Erbrecht ist die Frist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Anspruch ermöglicht es Pflichtteilsberechtigten, den Wert von Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, fiktiv zum Nachlass hinzuzurechnen. Allerdings gibt es hier eine Ausschlussfrist von zehn Jahren zu beachten.
Es ist zu erwähnen, dass Ausschlussfristen im Gegensatz zur Verjährung keine Einrede darstellen, auf die sich der Schuldner berufen muss. Sie sind von Amts wegen zu beachten.
Wann ist eine Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall erforderlich?
Eine Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall ist erforderlich, um die Richtigkeit des Grundbuchs als amtliches Register zu gewährleisten. Mit dem Tod eines (Mit-)Eigentümers wird das Grundbuch unrichtig, da das Eigentum automatisch auf die Erben übergeht, während im Grundbuch noch der Erblasser als Eigentümer verzeichnet ist. Daher besteht für die Erben eine Pflicht, beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen.
Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf schriftlichen Antrag eines Erben. Bei Erbengemeinschaften reicht der Antrag eines Miterben aus. Zur Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Erbfalls benötigen die Erben einen der folgenden Nachweise, der die vom Grundbuchamt einzutragende Erbfolge beweist: einen Erbschein, ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag jeweils mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
Es ist zu erwähnen, dass die Berichtigung des Grundbuchs innerhalb von zwei Jahren ab dem Sterbefall gebührenfrei ist. Die gleiche Gebührenfreiheit gilt, wenn sich eine Erbengemeinschaft in einer notariellen Urkunde über die Verteilung des Grundbesitzes untereinander einigt und die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse innerhalb der 2-Jahres-Frist beantragt.
In bestimmten Fällen kann auf eine Grundbuchberichtigung verzichtet werden. Dies gilt beispielsweise, wenn das Eigentum an der Immobilie zeitnah auf einen Vermächtnisnehmer übertragen werden soll oder wenn eine notariell beurkundete Erklärung, zum Beispiel einer Erbanteilsübertragung oder eines Erbauseinandersetzungsvertrages, zeitnah nach dem Anfall der Erbschaft erfolgt.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 34 Wx 374/14 Kost – Beschluss vom 12.12.2014
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 12. August 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist nach dem Erbschein vom 13.1.2014 gemeinsam mit ihren vier Geschwistern zu 1/5.1. Miterbin des am 242012 verstorbenen xxx, und zwar als Nacherbin der am 13.1.2013 verstorbenen xxx. Der Erblasser war in Erbengemeinschaft Miteigentümer von Grundbesitz und als solcher noch bis 2014 im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 1 hat am 31.1.2014 unter Bezugnahme auf die Nachlassakten Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gestellt. Vollzogen wurde die Berichtigung am 13.2.2014. Gegen den Kostenansatz vom 18.6.2014 (Kostenrechnung vom 1.7.2014) über 630,50 € (Katasterfortführungsgebühr sowie Eigentumsumschreibung gemäß Nr. 14110 KV GNotKG) wendet sich die Beteiligte zu 1. Sie meint, es bestehe Gebührenfreiheit im Hinblick auf den Erbfall; die Zweijahresfrist beginne erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles am 13.1.2013.
Der Vertreter der Staatskasse (Beteiligter zu 2) ist dem entgegen getreten. Die maßgebliche Frist für die Gebührenprivilegierung des Erben sei eine gesetzliche Ausschlussfrist; auf ein Verschulden für die Fristversäumung komme es nicht an. Abzustellen sei auf den Tod des Erblassers am 24.1.2012, nicht auf den Eintritt des Nacherbfalls.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.8.2014 die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin (§ 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 GNotKG), über die das Oberlandesgericht (§ 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG; § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) durch seinen Einzelrichter (§ 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG) entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
1. Für die Eintragung eines Eigentümers/Miteigentümers im Grundbuch werden Gebühren (1,0) nach Nr. 14110 KV GNotKG erhoben. Ausnahmsweise wird keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird (Anm. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG). Der amtliche – für den Rechtsanwender verbindliche – Zusatz entspricht insoweit nahezu wortgleich der Vorgängerregelung in § 60 Abs. 4 KostO, so dass die zu jener Norm entwickelten Grundsätze auch für die aktuelle Vorschrift heranzuziehen sind.
2. Nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung gilt die Gebührenbefreiung auch für die Eintragung von Nacherben (KG Rpfleger 1968, 66; OLG Karlsruhe Rpfleger 1966, 118; Hartmann Kostengesetze 44. Aufl. KVfG 14110 Rn. 15; Waldner in Rohs/Wedewer KostO Stand Dezember 2012 § 60 Rn. 15b), und zwar unabhängig davon, ob der Vorerbe eingetragen wurde oder nicht (Waldner a. a. O.; siehe für Erbeserben auch KG Rpfleger 1967, 120 mit zust. Anm. Stöber). Für die Zweijahresfrist kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Nacherbfolge eintritt (KG Rpfleger 1968, 66). Voraussetzung für die Privilegierung ist aber, dass das Grundbuch auch beim Vorerbfall fristgerecht berichtigt worden ist oder diese Frist noch nicht abgelaufen ist (KG Rpfleger 1968, 66; a. A. Lappe in Korintenberg/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 60 Rn. 54). Wenn das Grundbuch nach dem ersten Erbfall unberichtigt geblieben ist, würde die Gewährung von Gebührenbefreiung über die zweijährige Frist hinaus ihren in der Befristung zum Ausdruck gebrachten Zweck, im öffentlichen Interesse die alsbaldige Grundbuchberichtigung zu fördern (Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14110 KV Rn. 17), verfehlen (KG a. a. O.). Denn dem öffentlichen Interesse zuwider unrichtig ist das Grundbuch bereits seit dem ersten (Vor-) Erbfall. Maßgeblich für die Einhaltung ist nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Norm die Einreichung des (Berichtigungs-) Antrags beim Grundbuchamt, nicht etwa der beim Nachlassgericht zu stellende Erbscheinsantrag.
3. Hier angewandt bedeutet dies, dass auch der Zeitraum zwischen dem ersten (24.1.2012) und dem zweiten (13.1.2013) Erbfall in die Fristenberechnung einzubeziehen ist. Dann war die Antragstellung vom 29.1.2014 mit Eingang beim Grundbuchamt am 1.1.2014 aber verfristet. Weil es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist handelt (BayObLG Rpfleger 1999, 509; vom 1.12.1999, 3 Z BR 342/99, bei juris; Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14110 KV Rn. 18; Hartmann Nr. 14110 KVfG Rn. 15), spielt Verschulden keine Rolle. Abgemildert wird die darin liegende Härte dadurch, dass es nach herrschender Meinung genügt, wenn der Antrag selbst fristgerecht gestellt wird; auf dessen Vollzugsreife kommt es hingegen nicht an (Gutfried in Bormann/Diehn/ Sommerfeldt GNotKG Nr. 14110 KV Rn. 18; Hartmann Nr. 14110 KVfG Rn. 15; siehe auch OLG Hamm FGPrax 2010, 276). Demnach wäre hier für die Inanspruchnahme des Kostenprivilegs auch nicht zwingend erforderlich gewesen, die Erteilung des Erbscheins vom 13.1.2014, der die Erbschaft der Nacherben bezeugt, abzuwarten.
4. Sonstige Einwände gegen die Kostenrechnung wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.
5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG).