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Verjährung Notarkosten – Neubeginn der Verjährung

LG Rostock – Az.: 10 OH 5/19 – Beschluss vom 31.03.2022

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG werden die Kostenrechnungen des Notars … vom 30.06.2014 zur Nr. … und … und … aufrechterhalten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die gerichtlichen Auslagen trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller und seine Ehefrau beabsichtigten im Frühjahr 2014, ein bebautes Grundstück in … zu kaufen. Dieses Grundstück wurde durch den Immobilienberater der Ostseesparkasse Herrn … vermittelt.

Der Antragsgegner sandte den Eheleuten mit E-Mail vom 13.05.2014 einen ersten Kaufvertragsentwurf vom 06.05.2014. Des Weiteren fertigte er einen Entwurf über einen Pflichtteilsverzicht für den Antragsteller und seine Ehefrau.

Mit E-Mail vom 18.05.2014 übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner Veränderungswünsche und Anmerkungen zum Vertragsentwurf. Der Antragsgegner fertigte einen weiteren Vertragsentwurf vom 05.06.2014. Als Beurkundungstermin wurde der 10.06.2014 festgesetzt. Mit Schreiben vom 08.06.2014 hob der Antragsgegner den Termin auf, nachdem die Eheleute mit E-Mail vom 06.06.2014 weitere Änderungen wünschten.

Das Grundstücksgeschäft wurde letztlich durch den Notar … in … am 12.06.2014 beurkundet.

Der Notar … erstellte am 30.06.2014 Kostenrechnungen – Nrn … bzw. … und … bzw. … gegen die Ehefrau des Antragstellers und den Antragsteller, in denen er sowohl für die Fertigung und Aushändigung des Kaufvertragsentwurfes als auch für die Fertigung und Ausfertigung eines Entwurfs über den Pflichtteilsverzicht von dem Antragsteller die Gebühren zu einem Anteil von 1/2, insgesamt in Höhe von 563,07 € in Ansatz brachte.

Der Antragsteller behauptet, der Makler habe den Notar mit der Erstellung eines Kaufvertrages beauftragt. Ansprüche des Notars seien zudem verjährt.

In diesem Zusammenhang behauptet er, er habe erst im Dezember 2018 erfahren, dass und weshalb gegen ihn durch den Notar vollstreckt werden sollte. Die zugrundeliegenden Rechnungen seien ihm nie förmlich zugestellt worden. Er habe seit September 2014 seinen Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern. Zugestellt worden sei vermutlich fehlerhaft an die Anschrift des Elternhauses des Klägers in der ….

Er meint, sämtliche Rechnungen wiesen unzutreffend in ihrem Gebührentatbestand eine vorzeitige Beendigung nach vollständigem Entwurf auf. Ein vollständiger, die Änderungswünsche der Vertragsparteien berücksichtigender Entwurf sei ihm nicht übersandt worden. Auch sei die Aufhebung des Beurkundungstermins zur Unzeit erfolgt, da dem Notar drei Wochen für die Überarbeitung des Vertragsentwurfes zur Verfügung gestanden habe. Weiterhin verstießen die beanstandeten Rechnungen gegen § 7a GNotKG, als es an einer Rechtsbehelfsbelehrung fehle.

Letztlich vertritt er die Auffassung, dass die durch die Beauftragung von Herrn Notar … entstandenen Kosten gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB zu berücksichtigen seien.

Der Notar meint, die in der E-Mail vom 06.06.2014 gewünschte Vertragsklausel sei ohne weitere Aufklärung nicht zu beurkunden gewesen, es bleibe unklar, ob der Verkäufer damit eine Garantiehaftung übernehmen soll oder ob eine Beschaffenheitsvereinbarung gemeint sein soll. Er habe den Antragsteller als Zweitschuldner in Anspruch genommen, nachdem eine Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Rechnung an seine Ehefrau gescheitert ist.

Die Kammer hat die Ländernotarkasse und den Präsidenten des Landgerichts beteiligt. Hinsichtlich der Stellungnahme der Ländernotarkasse wird auf die Schreiben vom 01.10.2019 und vom 18.06.2021 Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG ist zulässig. In der Sache führt er zur Bestätigung der Kostenrechnungen.

1.

Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 13.08.2021 vorträgt, dass Ansprüche gegen die Ehefrau nicht anhängig sind, so trifft dies allein die Frage ihrer Haftung als unmittelbare Auftraggeberin. Der Antragsteller wendet sich vorliegend auch gegen seine Inanspruchnahme in Höhe des hälftigen Anteils seiner Ehefrau als Gesamtschuldner nach § 32 GNotKG, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 14.02.2020 ergibt. Insofern sind alle Teilrechnungen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. Korintenberg u.a.- Sikora, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 13).

2.

Der Notar ist berechtigt, eine Gebühr nach § 29 GNotKG i.V.m. Nr. 21303 KV GNotKG zu erheben, wenn der Antragsteller dem Notar einen Beurkundungsauftrag erteilt hat, der Notar einen für die Beurkundung vorbereitenden und hierfür auch tauglichen Entwurf erstellt hat und das Beurkundungsverfahren nach einem der in Nr. 21300 KV GNotKG genannten Zeitpunkte vorzeitig beendet worden ist.

a)

Vorliegend haben die Eheleute … den Auftrag zur Ausarbeitung der beabsichtigten Verträge erteilt.

Der Beurkundungsauftrag bedarf keiner Form. Auftraggeber ist regelmäßig derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 02.01.2018, Az.: 1 W 49/17; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, zitiert nach juris). Ausschlaggebend ist, ob das Verhalten der Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (BGH, Beschluss vom 19.01.2017, NJW-RR 2017, 631, zitiert nach juris).

Aus Sicht eines verständig denkenden Notars will ein Makler die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen, sondern den beabsichtigten Vertrag nur vermitteln. Denn grundsätzlich haftet für die Kosten des Notars gemäß § 30 Abs. 1 GNotKG nur der, dessen Erklärung beurkundet werden soll. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass in der Regel nur die Vertragsparteien ein Interesse am Vertragsschluss und damit an der Beurkundung haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2017 – I-10 W 12/17 -, Rn. 3, juris).

Ob der Makler über die erforderliche Vertretungsmacht im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 1 BGB verfügte, als er die Fertigung des Vertragsentwurfs in Auftrag gab, kann dahinstehen. Denn der Antragsteller hat mit mehreren E-Mails Änderungswünsche zum Urkundenentwurf an den Notar herangetragen. Dieses Verhalten lässt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zu, als dass der Antragsteller mit der Auftragserteilung an den Notar einverstanden war (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Schließlich wurden auch keine Einwendungen gegen die Regelung im Vertragsentwurf erhoben, wonach der Käufer – mithin der Antragsteller und seine Ehefrau – die Notarkosten tragen sollte (vgl. Abschnitt XII des Entwurfs). Damit hat der Antragsteller die Auftragserteilung an den Notar in Bezug auf die Fertigung des Kaufvertragsentwurfs i.S.d. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt.

Soweit der Antragsteller eine entsprechende Beauftragung im Hinblick auf die Fertigung eines Entwurfs zum Pflichtteilsverzicht bestreitet, widerspricht dies der E-Mail vom 23.05.2014 an den Notar, in der die Eheleute …l die Beurkundung eines gegenseitigen Pflichtteilsverzichts im Anschluss an den Beurkundungstermin vom 10.06.2014 wünschen, sowie der Stellungnahme in der E-Mail vom 06.06.2014 der Ehefrau des Antragstellers, in dem diese – bezugnehmend auf den vom Notar übersendeten Entwurf des Pflichtteilsverzichts mit E-Mail vom 05.06.2014 (Anlage K 7) – Angaben zu einem Wert der Pflichtteilsverzichterklärung tätigt (Seite 3, Anlage 1 des Antragsgegners).

b)

Eine Gebühr nach Nr. 21303 setzt voraus, dass das Beurkundungsverfahren nach Übersendung des Entwurfs aus Gründen beendet wurde, die der Notar nicht zu vertreten hat. Es ist der Sphäre des Auftraggebers und nicht des Notars zuzurechnen, wenn sich aus dem Beurkundungsauftrag ein zwingender oder auch nur ausreichender Grund für den Notar zur Verweigerung der Urkundstätigkeit ergibt; in einem solchen Fall entfällt der Gebührenanspruch des Notars nicht (s. nur Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG, Vorbem. 2.1.3-21304 KV Rn. 99). Weigert sich der Notar, der den Beteiligten einen Vertragsentwurf übermittelt hat, dem einseitigen Änderungswunsch eines Beteiligten nachzukommen, und nimmt der Beteiligte daraufhin seinen Beurkundungsauftrag zurück, so ist dies nicht dem Notar anzulasten (Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., Vorbem. 2.1.3-21304 KV Rn. 9). Auch bei einem Fehlverhalten, das einen Rücktritt rechtfertigen könnte, ist erforderlich, dass der Kostenschuldner dem Notar vorab eine angemessene Frist mit Rücktrittsandrohung gesetzt hat (LG Rostock, Beschluss vom 05.01.20201, 10 OH 3/20).

Die Verweigerung der Einfügung der aus Sicht des Notars unzulässigen Haftungsklausel in den Vertragsentwurf ist weder eine unzulässige Abweichung des Beurkundungsauftrags von der Entwurfstätigkeit des Notars noch steht sie der Vollständigkeit des Entwurfs i.S.d. § 92 Abs. 2 GNotKG entgegen (Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., Vorbem. 2.1.3-21304 KV Rn. 217 ff. u. 219 ff.).

Im übrigen muss auch nicht abschließend entschieden werden, ob die Klausel unzulässig gewesen wäre, da eine endgültige Verweigerung der Beurkundung seitens des Antragsgegners nicht vorlag, dieser vielmehr lediglich Bedenken äußerte. Die Antragsteller haben einen anderen Notar beauftragt, noch bevor diese Frage erörtert werden konnte. Insoweit aber war der Notar gehalten, den Willen beider Parteien zu erforschen und seine Stellung als unabhängiger Berater zu wahren (§ 14 BNotO). Auch eine Fristsetzung durch die Antragsteller erfolgte nicht. Allein die kurzfristige Absage eines bereits anberaumten Beurkundungstermins durch den Notar genügte nicht, dem Notar den Beurkundungsauftrag ohne Kostenfolge zu entziehen.

c)

Soweit der Antragsteller behauptet, es sei eine Kündigung zur Unzeit erfolgt, ist dies nicht zutreffend. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass seine Ehefrau die Terminsaufhebung am 06.06.2014 zur Kenntnis genommen hat (Schriftsatz vom 14.02.2020, S. 5). Weshalb der Antragsteller und seine Ehefrau gleichwohl am 10.06.2014 vor Ort waren, erschließt sich daher nicht, kann jedenfalls nicht mit dem abgesagten Termin in Verbindung gebracht werden. Die Beauftragung des weiteren Notars ist auf das Verhalten des Antragstellers und seiner Ehefrau zurückzuführen, ein Schadensersatzanspruch resultiert hieraus aus den o.g. Gründen ebenfalls nicht.

d)

Der Höhe nach ist die in Ansatz gebrachte Gebühr gerechtfertigt. Die Vertragsessentialien sind auch bei Berücksichtigung der Änderungswünsche im Wesentlichen unverändert geblieben. Es ist davon auszugehen, dass eine Aufteilung des Kaufpreises, wie von den Antragstellern gewünscht, im Beurkundungstermin hätte vereinbart werden können, als hinsichtlich der Aufteilung als solcher bereits Einigkeit bestand, wie sich aus dem Vergleich mit dem vorgelegten Entwurf ergibt (S. 4, vgl. LG Halle, Beschluss vom 05.09.2017, 4 OH 21/16, zitiert nach juris). Anders als im Fall, der der Entscheidung des LG Halle zugrunde lag, waren auch keine weiteren umfangreichen Änderungswünsche vorliegend, die bei einer Erörterung mit dem Verkäufer nicht hätten geklärt werden können (LG Halle, Beschluss vom 05.09.2017, 4 OH 21/16, zitiert nach juris).

e)

Die Kostenrechnungen vom 30.06.2014 enthalten eine Rechtsbehelfsbelehrung (Anlage K 3 und 4 des Antragsgegners). Soweit die vollstreckbaren Kostenberechnungen keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, führt dies nicht zur Unwirksamkeit, denn die Unwirksamkeitsgründe ergeben sich abschließend aus § 19 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1, 2 GNotKG.

3.

Die Forderungen des Notars gegen den Anspruchsteller sind nicht verjährt.

Die Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten verjähren nach § 6 Abs. 1 S. 3 GNotKG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind. Notargebühren werden grundsätzlich mit Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts fällig, § 10 Hs. 1 GNotKG. Die Fälligkeit tritt mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts kraft Gesetzes ein und ist damit insbesondere unabhängig von der Einforderung der Gebühren nach § 19 GNotKG, auf den Zugang der Rechnungen vom 30.06.2014 zu einem früheren Zeitpunkt kommt es dementsprechend nicht an.

Vorliegend handelt es sich um Gebühren nach Nr. 21302 KV GNotKG. Hier tritt die Verfahrensbeendigung ein mit Eintritt der vorzeitigen Beendigung nach einem der genannten Beendigungsgründe (Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., Vorb. 2.1.3- 21304 Rn. 31). Da die Antragsteller bereits im Juni 2014 einen anderen Notar beauftragten und der hiesige Notar die Rechnungen am 30.06.2014 stellte, begann die Verjährungsfrist vorliegend im Jahr 2014 und endete mit dem Ablauf des 31.12.2018 (§§ 187, 188 BGB).

Nach § 6 Abs. 3 S. 2 GNotKG beginnt die Verjährung erneut mit der Aufforderung zur Zahlung oder bei einer dem Kostenschuldner mitgeteilten Stundung. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der letzten bekannten Anschrift (§ 6 Abs. 2 S. 2 GNotKG). Dabei kann bereits die Übersendung einer einfachen Kostenberechnung als Zahlungsaufforderung angesehen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.1975, 10 W 89/74), wenn diese nach Beginn der Verjährung übersandt wird. Der Neubeginn der Verjährung wird auch bewirkt durch eine Zahlungserinnerung oder Mahnung oder eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung (Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., § 19 Rn. 44), jedoch kann der Neubeginn der Verjährung nur einmal herbeigeführt werden (BGH, Beschluss vom 07.07.2004, V ZB 61/03).

Der Antragsgegner hat die Begleichung der Rechnungen N 966/2/1 und N 966/3/1 gegenüber der Ehefrau des Antragstellers erstmalig am 17.01.2018 und der Rechnungen N 966/2/2 und N 966/3/2 gegenüber dem Antragsteller erstmalig am 30.11.2017 angemahnt. Es kann dahinstehen, ob diese Mahnungen zugegangen sind, da jedenfalls die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung vom 06.12.2018 wirksam an den Antragsteller (vor Ablauf der Verjährungsfrist) zugestellt wurde. Eine im Jahr 2017 bzw. 2018 neu begonnene Verjährung wurde mit Eingang des Kostenprüfungsantrags nach § 127 GNotKG am 01.04.2019 sodann gehemmt nach § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 GNotKG i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (OLG München, Beschl. v. 31.10.2019 – 32 Wx 391/19).

Nur ergänzend wird deshalb auf § 6 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 GNotKG hingewiesen. Hiernach reicht es für eine wirksame Zustellung aus, dass der Kostenschuldner weder dem Notar die Adressänderung mitgeteilt noch für eine Weiterleitung der Post gesorgt hat; dem Notar obliegt keine Ermittlungspflicht in Bezug auf eine aktuelle Adresse des Kostenschuldners (Korintenberg u.a.- Otto, GNotKG, § 6 Rn. 19). Der Antragsteller hatte dem Notar im Jahr 2014 für die in Rede stehenden Verträge die … als Adresse genannt; daran muss er sich festhalten lassen. Die Beanstandung der Zustellung an dieser Adresse nebst Mitteilung der neuen Wohnanschrift nach erfolgter Zustellung unter der alten Adresse konnte die Wirksamkeit der Zustellung i.S.v. § 6 Abs. 3 S 2 Hs. 2 GNotKG nicht beseitigen und der Notar war auch nicht verpflichtet, nochmals unter der neuen Adresse zuzustellen.

Unerheblich ist auch, dass die vollstreckbaren Ausfertigungen nicht die originäre hälftige Kostenschuld des Antragstellers betreffen, sondern die ursprüngliche Hälfteschuld der Ehefrau des Antragstellers. Denn der Antragsteller haftet gern. § 32 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 421 BGB auch auf die noch nicht beglichene Hälfteschuld der Antragstellerin. Die ursprüngliche hälftige Inanspruchnahme der Antragsteller in getrennten Kostenberechnungen änderte nichts an deren gesamtschuldnerischer Haftung auf die volle Kostenschuld. Auch die Angabe der ursprünglichen Rechnungsnummern (gegenüber der Ehefrau des Antragstellers) auf den vollstreckbaren Kostenberechnungen vom 06.12.2018 machte diese nicht unwirksam, zumal der Notar jede Rechnung zusätzlich zu der entsprechenden Bruchnummer für die beiden Beteiligten auch mit einer ganzheitlichen Rechnungsnummer versehen hat, namentlich mit … und ….

Auch bedarf die vollstreckbare Kostenberechnung nach § 89 GNotKG zu ihrer Wirksamkeit nicht zwingend einer vorab erteilten einfachen Kostenberechnung nach § 19 GNotKG (OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.1987 -15 W 431/87, DNotZ 1988, 457).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 127 GNotKG, 80,84 FamFG. Da das Rechtsmittel erfolglos war, entsprach es billigem Ermessen, dem Antragsteller die gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.

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