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Notarielle Vereinbarung über Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei rentenfernen Ehegatten

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 UF 18/18 – Beschluss vom 06.06.2019

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 8.1.2018 teilweise (Ziffer 2. des Tenors) abgeändert.

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Ehegatten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.562,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

Auf den am 11.11.2015 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die am 16.11.1985 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Die Beteiligten haben durch Urkunde des Notars B… in Eisenhüttenstadt vom 13.10.2015 zur Urkundenrolle Nr. …/2015 den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und dies durch Urkunde vom 17.8.2016 zur Urkundenrolle Nr. …/2016 bekräftigt.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, mit der er eine auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerichtete Entscheidung erstrebt. Zur Begründung beruft er sich auf die notariellen Vereinbarungen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Versorgungsausgleich findet nicht statt, da ihn die beteiligten Eheleute in formgültiger Weise wirksam ausgeschlossen haben.

1.

Durch die Vereinbarung vom 13.10.2015 haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen. An diese Vereinbarung ist der Senat gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG gebunden. Denn Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen insoweit nicht. Daher ist im Tenor des Beschlusses gemäß § 224 Abs. 3 FamFG festzustellen, dass ein Wertausgleich ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

a)

Die Vereinbarung erfüllt die gesetzlich bestimmten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Gemäß § 7 Abs. 1 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung. Dieses Formerfordernis ist mit der notariellen Urkunde vom 13.10.2015 erfüllt.

b)

Die Vereinbarung erfüllt ferner die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG muss die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Nach § 8 Abs. 2 VersAusglG können durch die Vereinbarung Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. Diese Vorschriften stehen dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht entgegen.

aa)

Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 VersAusglG stellt vorliegend schon deshalb kein Wirksamkeitshindernis dar, weil mit ihr nur verhindert werden soll, dass ein Vertrag zulasten der Versorgungsträger geschlossen wird (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 8 VersAusglG Rn. 17 f.). Durch einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs werden die Rechte der Versorgungsträger aber nicht berührt.

bb)

Die Vereinbarung vom 13.10.2015 hält einer Inhalts- und Ausübungskontrolle im Sinne von § 8 Abs. 1 VersAusglG stand.

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten, § 138 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Abschluss der Vereinbarung abstellt (BGH, Urteil vom 9.7.2008 – XII ZR 6/07, FamRZ 2008, 2011 Rn. 10). Auch wenn der Versorgungsausgleich zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt, wird sein Ausschluss – für sich genommen – unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB zumeist schon deshalb keinen Bedenken begegnen, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der Versorgungsfall eintritt (BGH, Urteil vom 31.10.2012 – XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195 Rn. 20 f.). Insoweit reicht auch eine etwaige Unausgewogenheit des Vertragsinhalts für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus (BGH, Urteil vom 31.10.2012, a. a. O., Rn. 24). Sittenwidrig ist die Vereinbarung erst dann, wenn sie erkennbar einseitig auf die Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Urteil vom 31.10.2012, a. a. O., Rn. 22). Bei der Annahme, dass eine offenkundig einseitige Lastenverteilung vorliegt, ist Zurückhaltung geboten, weil die privatautonome Gestaltung der Ehegatten grundsätzlich zu respektieren ist (Kemper, Versorgungsausgleich in der Praxis, 2011, Kap. VII Rn. 127). Dafür, dass die beteiligten Ehegatten die Tragweite ihrer Entscheidung erkannt haben, spricht im Übrigen die Bekräftigung der notariellen Vereinbarung vom 13.10.2015 durch die Urkunde vom 17.8.2016 nach Belehrung durch den Notar.

Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann grundsätzlich eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bzw. des Vertrages maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr – im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft – aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 9.7.2008, a. a. O., Rn. 11).

Vorliegend fallen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle zusammen, da die Vereinbarung im Zuge der Trennung der beteiligten Ehegatten geschlossen worden ist. Die Vereinbarung hält der danach allein erforderlichen Wirksamkeitskontrolle stand.

Allerdings ergibt sich aus den von den Versorgungsträgern in ihren Auskünften mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerten, dass der Antragsgegner in der Ehezeit insgesamt die deutlich höheren Anrechte erworben hat, wie sich der Übersicht in dem angefochtenen Beschluss entnehmen lässt (S. 9 des angefochtenen Beschlusses, Bl. 67 d. A.). Somit führt der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einem Nachteil eher auf Seiten des Antragsgegners. Dies allein rechtfertigt aber nach den vorstehenden Ausführungen einen Eingriff in die Privatautonomie nicht.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist auch nicht deshalb sittenwidrig, weil er in Kenntnis des Umstands vereinbart worden ist, der andere Teil werde nicht in der Lage sein, eine eigene Altersversorgung aufzubauen, und demgemäß die Gefahr besteht, dass er später zum Sozialfall wird. Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB kann sich daraus ergeben, dass eine Vereinbarung bewusst zum Nachteil des Trägers der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung getroffen wird, weil der verzichtende Ehegatte auf entsprechende Leistungen angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2008 – XII ZR 157/06, FamRZ 2009, 198 Rn. 37; OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2013 – 4 UF 232/12, FamRZ 2013, 1311, 1313). Dies gilt aber nur, wenn die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht (BGH, Urteil vom 25.10.2006 – XII ZR 144/04, FamRZ 2007, 197, 199; OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, Beschluss vom 3.7.2014 – 13 UF 245/13, Rn. 23, juris; OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 980; Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., § 8 VersausglG Rn. 15; jurisPK/Breuers, BGB, 8. Aufl., § 8 VersAusglG Rn. 41). Für eine Sittenwidrigkeit spricht, wenn der Ausgleich eines Nachteils ausgeschlossen oder eklatant gemindert wird, der aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit zum Zweck der Haushaltsführung oder aus der zeitweise oder dauerhaften Erwerbsunterbrechung in Folge von Schwangerschaft und Kinderbetreuung entstanden ist. Hingegen spricht es für die Wirksamkeit eines Ausgleichsverzichts, wenn die Vertragspartner die Vereinbarung als wirtschaftlich Eigenständige, voneinander Unabhängige verhandelt und abgeschlossen haben (OLG Brandenburg, a. a. O.). Mangels Vorhersehbarkeit der künftigen Erwerbslage reicht die allgemeine Gefahr einer späteren Sozialhilfebedürftigkeit für die Annahme der Sittenwidrigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht aus, so dass die erforderliche Prognose bei rentenfernen Ehegatten kaum zu treffen ist ( jurisPK/Breuers, a. a. O., § 8 VersAusglG Rn. 40; Münchener Kommentar/Eichenhofer, BGB, 7. Aufl., § 8 Rn. 16).

Die Voraussetzungen für die Annahme von Sittenwidrigkeit sind hier nicht gegeben. Dass die Antragstellerin im Alter auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sein wird, kann schon allein deswegen nicht angenommen werden, weil sie erst im Jahr 2034 und damit 19 Jahre nach Ende der Ehezeit das Renteneintrittsalter erreicht. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin selbständige Gastronomin ist und zur Altersvorsorge am 1.8.1991 eine Kapitallebensversicherung bei der A… Lebensversicherungs-AG mit der Versicherungsnummer 2… abgeschlossen hat. Nach dem vorliegenden Versicherungsschein hat sie im Falle der Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf eine monatliche Rente von 714,68 € und mit Ablauf der Versicherung Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 139.779 DM (= 16.773,50 DM : 1,95583 : 12 Monate = 71.467,87 €). Dass die Versicherung bei Ehezeitende noch bestanden hat, ergibt sich aus der Auskunft der A… Lebensversicherungs-AG vom 8.11.2016, mit der die Frage nach dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechten aus einer privaten Altersversorgung mit dem Hinweis verneint wurde, dass es sich um eine Kapitallebensversicherung handele. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin ihre selbständige Tätigkeit bereits im Jahr 1991 aufgenommen hat, sind auch keine ehebedingten Nachteile erkennbar.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 50 FamGKG.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

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