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Verfahrensmangel im Erbscheinsverfahren – Verstoß gegen Amtsermittlungspflicht

KG Berlin – Az.: 19 W 4/20 – Beschluss vom 29.05.2020

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 29.08.2019 – 62 VI 644/17 – und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 700.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau – Abteilung für Nachlasssachen – vom 29.08.2019, mit dem dieses seinen Erbscheinsantrag zurückgewiesen hat. Zu den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen des Nachlassgerichts wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1. ist der Ansicht, der Beschluss sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Er bestreitet insbesondere, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des auf den 12.05.2013 datierten Testaments testierunfähig gewesen sei, und ist der Auffassung, das Nachlassgericht hätte nicht ohne weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen von einer Testierunfähigkeit des Erblassers ausgehen dürfen. Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 29.08.2019 aufzuheben und das Nachlassverfahren an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Spandau zurückzuverweisen.

Der Beteiligten zu 2. verteidigt demgegenüber den angefochtenen Beschluss.

Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftlichen Sachvortrag verwiesen. Zu den Ermittlungen des Nachlassgerichts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, soweit das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet unter einem wesentlichen Mangel, weil das Nachlassgericht unter Verstoß gegen §§ 26, 29 FamFG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat. Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Nach § 29 Abs. 1 FamFG erhebt es die erforderlichen Beweise in geeigneter Form, wobei es an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist. Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht können einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 3 FamFG darstellen (Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 69 FamFG Rn. 10 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen.

Im Einzelnen:

a) Zu der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung, der Erblasser habe das Testament in dem Zeitraum von Anfang 2015 bis zu dessen Einreichung beim Amtsgericht Charlottenburg am 02.09.2015 errichtet, wobei er in diesem Zeitraumdauerhaft testierunfähig gewesen sei, wäre eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen.

Das Nachlassgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Erblasser als testierfähig anzusehen ist, solange seine Testierunfähigkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht (z. B. MüKoBGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2229 Rn. 73 m.w.N.). Ebenso zutreffend hat es die Voraussetzungen dargestellt, unter denen angenommen werden könnte, dass der Erblasser testierunfähig gewesen sei; auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Seite 5, 6) wird insofern verwiesen. Soweit das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamens aufgrund seiner psychischen Erkrankungen nicht in der Lage gewesen sei, sich über die Tragweite seiner letztwilligen Anordnungen und ihrer Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaig interessierter Dritter zu handeln, hätte es demgegenüber der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierunfähigkeit bedurft.Gemäß § 30 Abs. 3 FamFG soll eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten – wie hier in Bezug auf die Frage der Testierfähigkeit – bestritten wird. Sich in diesem Rahmen bewegend, konnte das Nachlassgericht die Anknüpfungstatsachen, also die Wahrnehmungen zu den Verhaltensweisen und Krankheitsbildern, zunächst durch eine Auswertung des Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie W… vom 03.03.2015 aus dem Betreuungsverfahren des Amtsgerichts Spandau zum Geschäftszeichen 50 XVII G 2431/17 und den Angaben des Hausarztes des Erblassers Herrn Dr. Z… erheben. Die von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen konnte es jedoch nicht durch eine Beschlussfassung beenden. Denn die Ermittlungen sind erst abzuschließen, wenn von weiteren Maßnahmen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2019 – 17 W 1000/18 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Das war hier jedoch nicht der Fall.

Allerdings liegen starke Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erblasser in dem genannten Zeitraum testierunfähig gewesen sein könnte. So wird im Betreuungsgutachten festgestellt, dass er an einem chronischen Beeinträchtigungswahn in Bezug auf den Bruder und die Schwägerin leide (Gutachten S. 10, Bl. 50 der Betreuungsakte 50 XVII G 2431/17); die Sachverständige diagnostiziert eine „wahnhafte Störung im Sinne einer organischen Halluzinose und einer organisch wahnhaften Störung (ICD 10 F 06.1/F06.2)“ (Gutachten S. 11, Bl. 51 der Beiakte). Ferner hat der Zeuge Dr. Z… in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15.08.2018 (Bl. I/197) angegeben, dass nach seiner Einschätzung die Testierfähigkeit des Erblassers ab Januar 2015 aufgrund von Wahnvorstellungen nicht mehr gegeben sei. In seiner Vernehmung am 21.05.2019 hat der Zeuge bekundet, dass er annehme, die Wahnvorstellungen, unter denen der Erblasser schon im Jahre 2013 gelitten habe, seien ab 2014 schlimmer geworden.

Dennoch wäre eine weitere Sachaufklärung notwendig gewesen, um mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können, dass der Erblasser in dem gesamten Zeitraum von 01.01.2015 bis zum 02.09.2015 durchgehend testierunfähig gewesen ist. Auch das Nachlassgericht hat im Schreiben vom 05.03.2018 (Bl. I/109) ausgeführt, dass das Betreuungsgutachten als Grundlage, um über die Frage der Testierfähigkeit zu entscheiden, nicht ausreichen dürfte, weil es sich bei der dort attestierten Geschäftsunfähigkeit des Erblassers um eine „Momentaufnahme“ handele. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Erblasser bei der betreuungsgerichtlichen Anhörung am 20.03.2015 (Betreuungsakte 50 XVII G 2431/17, Bl. 70) den Uhrentest „ ohne weiteres“ lösen konnte. Im gerichtlichen Hinweis im Anschluss an den Anhörungstermin vom 21.05.2019 (Bl. II/122) hat es mitgeteilt, dass sogar fraglich erscheine, ob angesichts der dürftigen Tatsachengrundlage überhaupt die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Testierunfähigkeit in Betracht käme. Warum das Nachlassgericht die im Schreiben vom 05.03.2018 geäußerte Einschätzung geändert hat, geht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht eindeutig hervor. Soweit es davon ausgegangen sein sollte, dass im Hinblick auf die Wahnvorstellungen des Erblassers das Ergebnis des Uhrentests für die Frage der Testierunfähigkeit nicht relevant sei, wäre das näher zu begründen gewesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Betreuungsgutachten selbst weitere Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine dauerhaft gleichstarke psychische Beeinträchtigung des Erblassers in dem fraglichen Zeitraum im Jahr 2015 aufgrund dieser Erkrankung sprechen könnten. So wird in dem Gutachten auf Seite 12 (Bl. 52 der Betreuungsakte 50 XVII G 2431/17) ausgeführt, die wahnhafte Störung, die sich in einem Beeinträchtigungswahn äußere, könne durch Neuroleptikagabe gemildert werden. Der Frage, ob dem Erblasser nach Erstellung des Betreuungsgutachtens bis zum 02.09.2015 solche Medikamente verschrieben wurden und ob durch und ggf. in welchem Maße deren Einnahme seinen psychischen Zustand verbessert haben könnte, wäre im Rahmen einer Begutachtung zur Testierfähigkeit aufzuklären gewesen. Zudem geht der Senat davon aus, dass im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Fall um eine Testierunfähigkeit geht, die für einen Zeitraum von mehreren Monaten dauerhaft bestanden haben müsste, ohnehin durch eine fachärztliche Begutachtung zu klären gewesen wäre, ob und mit welchen Auswirkungen die psychischen Erkrankungen des Erblassers Schwankungen unterworfen waren (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14.1.2020, 31 Wx 466/19, juris). Denn aus dem Betreuungsgutachten ergeben sich hierzu keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob zur Aufklärung dieser Frage auch die vom Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 12.11.2019 benannten Zeugen zu hören und deren Aussagen in die Begutachtung einzubeziehen sind (vgl. dazu z. B. OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2019 – 17 W 1000/18 –, juris), kann demgegenüber gegenwärtig noch nicht, sondern erst nach Vorliegen und Auswertung eines Testierfähigkeitsgutachtens entschieden werden.

Abschießend ist darauf hinzuweisen, dass das Nachlassgericht aus der Aussage des Zeugen Dr. Z… die Feststellung, der Erblasser sei in dem Zeitraum von Anfang 2015 bis zum 02.09.2015 dauerhaft testierunfähig gewesen, nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten konnte. Denn der Zeuge hat bei der Vernehmung am 21.05.2019 angegeben, dass er keine psychopathologische Spezialausbildung besitze und bei dem Erblasser keine speziellen Demenztests durchgeführt habe. Da es sich bei dem Zeugen um den Hausarzt des Erblassers handelt, erscheint zudem naheliegend, dass er sich bei der Behandlung des Erblassers im Schwerpunkt mit allgemeinen medizinischen Fragen und nicht mit etwaigen psychischen Erkrankungen beschäftigt hat. Auch unter Einbeziehung der im Betreuungsgutachten enthaltenen Feststellungen ergibt sich deshalb aus den Angaben des Zeugen keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für die Annahme einer dauerhaften Testierunfähigkeit für den genannten Zeitraum.

b) Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts kann erst recht nicht ohne Einholung eines Gutachtens zur Frage der Testierfähigkeit davon ausgegangen werden, der Erblasser sei in dem Zeitraum zwischen dem 12.05.2013 bis zum 01.01.2015 dauerhaft testierunfähig gewesen. Denn das Betreuungsgutachten vom 03.03.2015, in dem die psychischen Erkrankungen des Erblassers nur im Hinblick auf den Erstellungszeitpunkt bewertet werden, bietet keine Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmaß diese Erkrankungen schon in dem vor 2015 liegenden Zeitraum vorhanden gewesen sind. Auch aus den Angaben des Zeugen Dr. Z… ergeben sich aus den genannten Gründen keine hinreichend zuverlässigen Anhaltspunkte dafür (siehe II. 1. a)).

c) Ein weiterer Verfahrensmangel bei der Sachverhaltsaufklärung durch dass Nachlassgerichts liegt in Bezug auf den in der angefochtenen Entscheidung angenommenen Zeitraum der Erstellung des Testamens vor. Denn unabhängig von der Frage, ob die Feststellung, das Testament sei nicht am 12.05.2013 erstellt worden, zutreffend ist, konnte das Nachlassgericht jedenfalls nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, der Erblasser habe das Testament frühestens Anfang 2015 errichtet. Soweit es diese Annahme auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. S… in dem graphologischen Gutachten vom 25.02.2019 (Bl. II/56) stützt, können dessen Ausführungen höchstens als (schwaches) Indiz dafür angesehen werden, dass das Testament eher im Jahre 2015 als im Jahre 2013 erstellt worden ist. Denn der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass seine Befunde nur darauf hinweisen, dass die Unterschrift unter dem Testament „eher“ aus dem Jahre 2015 als aus dem Jahre 2013 stamme, wobei allerdings die Angabe einer Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei, weil dafür der Beweiswert der Befunde nicht ausreiche (Gutachten S. 4, Bl. II/60). Zur Frage, ob die Unterschrift unter dem Testament aus dem Jahre 2014 stammen könne, enthält das Gutachten demgegenüber keine Aussage. Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Erblasser das Testament im Jahre 2014 errichtet hat und sich erst im Jahre 2015 – möglicherweise als er von dieser Möglichkeit erstmals erfuhr – dazu entschloss, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Soweit das Nachlassgericht im Beschluss vom 29.08.2018 ausführt, dass ein Motiv des Erblassers für die Erstellung des Testaments erst im Jahre 2015 entstand, als sich das Verhältnis zu Herrn R… „offenbar“ aufgrund der Unterbringung im Betreuungsverfahren geändert habe, hätte es hierzu einer näheren Aufklärung bedurft, die insbesondere durch die Vernehmung des Herrn R… zu dieser Frage hätte erfolgen können. Der Senat weist darauf hin, dass er die Annahme des Nachlassgerichts, aufgrund der Angaben des Seelsorgers Herrn R… in dessen Schreiben vom 06.08.2018 (Bl. I/186) sei naheliegend, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Besuchs des Herrn R… bei ihm das auf den 12.05.2013 datierte Testament noch nicht verfasst habe, aus den in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen für nachvollziehbar hält. Allerdings kann sich aus den Angaben in dem Schreiben nur der Schluss ableiten lassen, dass das Testament erst nach dem Besuch, also zu einem gegenwärtig noch nicht feststehenden Zeitpunkt im Jahr 2014 oder 2015 errichtet worden ist.

d) Ob weitere Verfahrensmängel darin zu sehen sind, dass das Nachlassgericht den Schriftsachverständigen Dr. S… nicht dazu befragt hat, ob das auf den 12.05.2013 datierte Testament nicht vom Erblasser verfasst worden ist, kann dahin gestellt bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob sich das Nachlassgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23.12.2019 hinreichend mit den Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 12.11.2019 auseinandergesetzt hat beziehungsweise aufgrund des dortigen Sachvortrages gehalten war, weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen vorzunehmen (vgl. dazu BeckOK FamFG/Obermann, 34. Ed. 1.4.2020, FamFG § 68 Rn. 8 m.w.N.).

2. Auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG liegen vor. Da jedenfalls eine umfassende sachverständige Begutachtung zu der Frage, ob der Erblasser testierunfähig gewesen war, erfolgen muss, und der Zeitraum, in dem der Erblasser das Testament errichtet hat, näher aufzuklären ist, ist für die Entscheidung eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich. Zudem hat der Beteiligte zu 1. einen Antrag gestellt, dass Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn in dem Antrag, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, ist ein Antrag im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG enthalten.

Der Senat macht von dem ihm gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen wird, weil eine abschließende Entscheidung in der Beschwerdeinstanz dazu führen würde, dass den Beteiligten zu wesentlichen Punkten, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, eine Instanz verloren ginge. Soweit der Beteiligte zu 1. beantragt hat, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen, ist dem Antrag allerdings nicht stattzugeben. Unabhängig davon, ob eine solche analoge Anwendung des § 74 Abs. 6 S. 3 FamFG zulässig wäre, sind keine Gründe hierfür vorgetragen oder ersichtlich.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die insofern bestehenden Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 42 Abs. 1 Nr. 1, 61 GNotKG.

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