Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 9 Wx 15/22 – Beschluss vom 11.01.2023
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 16. Dezember 2022 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, mit welchem die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 15. Juli 2022 über 122,90 € aufgehoben worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner nach einem Verfahrenswert von 122,90 €.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Abänderung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, mit welchem seine Notarkostenberechnung vom 15. Juli 2022 über 122,90 € aufgehoben worden ist.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner ist als Immobilienmakler tätig. Durch den Eigentümer einer Etagenwohnung in … X wurde er beauftragt, einen Käufer für diese Wohnung zu finden. Frau M1 signalisierte gegenüber dem Antragsteller Interesse, das Objekt zu erwerben und wünschte die Beurkundung bei dem Antragsgegner.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 bat der Antragsteller den Antragsgegner um die Vorbereitung eines Kaufvertragsentwurfs für den Verkauf der streitgegenständlichen Eigentumswohnung in X. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage AG 2 verwiesen (Blatt 21 der Akte).
In der diesem Schreiben beigefügten Anlage befanden sich die „Angaben für den Kaufvertrag“. In dieser Anlage heißt es unter anderem:
„Käuferin M1 …
- Auftraggeber für die Erstellung der Kaufvertragsentwürfe ist die Käuferin….
- Die Vertragsparteien halten fest, dass dieser Vertrag durch Vermittlung der Firma W1, X, zustande gekommen ist. Die Käuferin hat sich außervertraglich verpflichtet, an die Firma W1 die vereinbarte Vermittlungsgebühr in Höhe von 2,5 % des Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Verkäufer hat sich außervertraglich verpflichtet, an die Firma W1 die vereinbarte Vermittlungsgebühr in Höhe von 2,5 % des Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen.
- Die Käuferin bestätigen, die Unterlagen des Objekts erhalten zu haben. Die Vermittlungsgebühr ist mit Abschluss des Kaufvertrages verdient und zur Zahlung fällig.“
Auf die weiteren Einzelheiten der Anlage wird verwiesen (Blatt 22 f. der Akte).
Der durch den Antragsgegner ausweislich der Anlage AG 3 entworfene notarielle Kaufvertrag wurde nicht beurkundet bei dem Antragsgegner.
In dem notariellen Kaufvertragsentwurf heißt es unter „§ 3 (deklaratorische Maklerklausel)“ unter anderem:
„Der Notar hat darauf hingewiesen, dass diese Klausel auf Wunsch des Maklers aufgenommen wurde und weder eine Geschäftswertserhöhung zur Folge hat noch zu einer Erweiterung der Verpflichtungen aus dem jeweiligen Maklervertrag oder zum Verzicht auf Einwendungen führt, jedoch Beweislastwirkung zum Vorteil des Maklers hinsichtlich der hier erklärten Umstände hat.“
Auf den weiteren Inhalt der notariellen Kaufvertragsurkunde wird verwiesen (Anlage AG 3, Blatt 25 ff. der Akte).
Mit der Notarkostenberechnung in der Fassung vom 15. Juli 2022 rechnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller 5,95 % der angefallenen Notargebühren ab. Er berechnete eine Entwurfsgebühr nach Ziff. 21302 KV GNotKG zum 2,0-fachen Satz bezogen auf einen Geschäftswert in Höhe von 550.000 € nebst Dokumentenpauschale und Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation sowie die Gebühr für die Einholung eines Grundbuchauszugs und Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.457,95 €.
In der Rechnung heißt es weiter:
„abzüglich des durch die Vertragsbeteiligten zu zahlenden anteiligen Betrages in Höhe von 94,05 %, mithin 2335,05 € verbleibt ein durch Sie zu tragender prozentualer Anteil in Höhe von 122,90 €.“…
„Ich betrachte den Makler, der um Aufnahme einer Maklerklausel bittet, als einen Urkundsersuchenden wie jeden anderen auch, soweit dies nicht im Auftrag einer der Kaufvertragsparteien erfolgt…. Die Höhe des Gebührenanteils entspricht dem Verhältnis der Courtage zum Kaufpreis…. Die rein deklaratorische Maklerklausel führt nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes insgesamt.“
Wegen der Einzelheiten der Notarkostenberechnung wird auf Bl. 43 der Akte verwiesen.
Der Antragsteller hat um Überprüfung der Notarkostenberechnung gebeten. Hierzu hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass er durch die Übermittlung der Anlage zu dem Anschreiben vom 1. Juni 2022 deutlich gemacht habe, dass er insgesamt im Namen der Kaufinteressentin gehandelt und den Notar in ihrem Namen beauftragt habe. Auf Seite 2 der Anlage habe der Antragsteller zudem um Übersendung des Kaufvertragsentwurfs nicht an sich, sondern an die Vertragsparteien gebeten. Es habe keinen abweichenden Auftraggeber hinsichtlich einzelner Klauseln des notariellen Kaufvertragsentwurfs gegeben. Die Maklerklausel in ihrer rein deklaratorischen Natur sei gängige Praxis; eine gesonderte Vollmacht insoweit zu fordern erscheine weltfremd und konstruiert. Ein nachträglicher Auftrag liege nicht vor. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt Beteiligter des Vertrages werden sollen. Beteiligte des Vertrages seien lediglich die Käuferin und der Verkäufer gewesen. Das gegenüber dem Antragsteller etwaige Belehrungen hinsichtlich seiner Kostenlast erfolgt seien, werde bestritten. Für die Aufnahme einer deklaratorischen Maklerklausel in einen Vertragsentwurf bedürfe es auch keiner gesonderten Zustimmung der Urkundsbeteiligten.
Der Antragsgegner hat erwidert, dass der Antragsteller für sich selbst, nicht für die Käuferin den Antrag im Hinblick auf die von ihm gewünschte Maklerklausel erteilt habe. Dieses Begehren mache ihn zum Kostenschuldner. Eine Vollmacht der Käuferin habe der Antragsteller dem Notar insoweit nicht übermittelt. Auf entsprechende telefonische Nachfrage des Notars bei der Käuferin habe die Käuferin mitgeteilt, dass sie dem Antragsteller keine Vollmacht zur Aufnahme einer Maklerklausel in den notariellen Kaufvertragsentwurf erteilt habe. Sie könne aber nicht sagen, ob eventuell der Verkäufer zusammen mit dem Makler an der Aufnahme dieser Klausel ein Interesse habe und sie könne auch nicht ausschließen, dass sie sich auf so eine Maklerklausel einlassen würde. Die Einfügung der Maklerklausel stelle einen eigenständigen Änderungswunsch des Maklers dar, den er an den Notar herangetragen habe.
Auf den Antrag des Antragstellers hat das Landgericht Kiel mit Beschluss vom 15. November 2022 die Kostenrechnung des Notars vom 15. Juli 2022 aufgehoben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller kein Kostenschuldner nach § 29 Nr. 1 GNotKG sei und nicht nach § 179 BGB hafte. Offenbleiben könne, ob von der potentiellen Käuferin auch eine Vollmacht zu der Aufnahme der deklaratorischen Maklerklausel in den notariellen Kaufvertragsentwurf erfolgt sei. Jedenfalls hafte der Antragsteller weder im Falle einer wirksamen Stellvertretung noch als Vertreter ohne Vertretungsmacht anteilig für die Notarkosten. Im Fall einer konkludent erteilten Vollmacht hafte der Antragsteller nicht, weil Auftraggeberin die Käuferin – vertreten durch den Antragsteller – gewesen sei. Als Vertreter ohne Vertretungsmacht hafte der Antragsteller nicht im Hinblick auf § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil der Antragsgegner den Mangel der Vertretungsmacht nach seiner eigenen Erklärung habe kennen müssen. Der Antragsteller habe auch nicht selbstständig am 1. Juni 2022 anteilig im eigenen Namen einen Kaufvertragsentwurf beauftragt. Er habe stets ausweislich der Unterlagen in fremdem Namen gehandelt. Auch aus einem etwaigen Schweigen des Antragstellers auf die Übersendung eines Informationsblattes lasse sich kein Auftrag des Antragstellers herleiten. Denn die Beteiligten hätten nicht erkennbar dem Schweigen einen Erklärungswert beigemessen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, dass eine Haftung wegen enttäuschten Vertrauens gemäß § 179 BGB seinerseits nicht geltend gemacht worden sei. Der Antragsteller hafte aus § 29 Nr. 1 GNotKG. Im Hinblick auf die nur ihm nützliche Klausel habe der Antragsteller dem Notar zu erkennen gegeben, dass in seinem Interesse die Einfügung der Maklerklausel erfolgen solle. Insoweit habe der Makler nicht in fremdem Namen gehandelt. Bei der Einfügung einer Maklerklausel handele es sich ersichtlich um eine „Unsitte“, welche verbreitet sei. Hinsichtlich der nur ihm nützlichen Zusatzklausel sei der Antragsteller Auftraggeber als Verursacher der amtlichen Entwurfstätigkeit insoweit. Es gäbe kein geschütztes Vertrauen darauf, bei tatsächlicher Erfüllung eines Gebührentatbestandes nicht Kostenschuldner zu werden, nur weil man unrichtig behauptet habe, im Auftrag eines Dritten zu handeln.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat das Landgericht Kiel der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere findet gegen die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands (122,90 €) die Beschwerde statt.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die angegriffene Notarkostenberechnung zu Recht aufgehoben.
Die angefochtene Notarkostenberechnung des Antragsgegners in der Fassung vom 15. Juli 2022 findet keine gesetzliche Rechtsgrundlage im GNotKG. Nach § 1 Abs. 1 GNotKG werden Kosten durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach dem GNotKG erhoben.
Die Notarkosten schuldet nach § 29 Nr. 1 GNotKG, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Die geschuldeten Notarkosten bestehen dabei aus den Gebühren für das jeweilige Geschäft und den im Zusammenhang mit dem Geschäft entstehenden Auslagen (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 29 Rn. 4). Ein Antrag, der nicht auf ein Geschäft im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG gerichtet ist, löst keine selbständige Kostenschuld aus (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 32 Rn. 10).
Dabei regeln die §§ 29 bis 31 GNotKG, wer für die Notarkosten (= Gebühren und Auslagen) haftet, mithin, mit wem bei der Beauftragung kostenauslösender Verfahren oder Geschäfte ein (gesetzliches) Kostenschuldverhältnis begründet wird (Toussaint in: BeckOK KostR, Stand 1. Oktober 2022, GNotKG § 29 vor Rn. 1).
Nach § 29 Nr. 1 GNotKG haftet für die Notarkosten der Auftraggeber bzw. Antragsteller, der die Vornahme des Geschäfts bzw. die Einleitung des kostenauslösenden Verfahrens bei dem Notar angesucht hat (Toussaint in: BeckOK KostR, Stand 1. Oktober 2022, GNotKG § 29 vor Rn. 1).
a.) Der (unterstellte) Antrag des Antragstellers, die deklaratorische Maklerklausel mit in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen, war nicht auf ein kostenauslösendes Geschäft im Sinne § 29 Nr. 1 GNotKG gerichtet.
Das hier einschlägige kostenrechtliche Geschäft rechnete der Antragsgegner mit seiner Rechnung vom 15. Juli 2022 (zutreffend) mit der Nr. 21302 KV GNotKG ab.
Die Nrn. 21300 ff. KV GNotKG bestimmen Rechtsfolgen bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens, wobei die vorliegend abgerechnete Nr. 21302 KV GNotKG den Gebühren bei isolierter Entwurfsfertigung entspricht. Voraussetzung ist, dass der Notar vor Eintritt eines in KV 21300 festgelegten Zeitpunkts den Entwurf einer notariellen Urkunde gefertigt und versandt hatte (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV 21302 Rn. 1 ff.; Bormann/ Diehn/Sommerfeldt/Neie, 4. Aufl. 2021, GNotKG KV 21302 Rn. 1). Nach der Vorbemerkung 2.1.3. Abs. 1 ist ein Beurkundungsverfahren insbesondere dann vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen wird.
Mit der Veranlassung der Einfügung einer Maklerklausel veranlasste der Antragsteller auch nach dem Vortrag des Antragsgegners kein gebührenpflichtiges Geschäft gemäß den Nrn. 21300 ff. KV GNotKG, weil er weder den Entwurf eines Kaufvertrages veranlasste noch einen Beurkundungsauftrag im eigenen Namen erteilte.
Er veranlasste auch keine zusätzlichen Kosten durch eine Erhöhung des Geschäftswertes bei Aufnahme der deklaratorischen Maklerklausel, worauf der Antragsgegner in dieser Klausel gemäß § 3 des Kaufvertragsentwurfs selbst hinwies (Bl. 38 d.A.). Nach § 119 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 GNotKG bestimmte sich der Geschäftswert nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist, mithin über § 47 Satz 1 GKG nach dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 550.000 €.
b.) Auftraggeber des gebührenpflichtigen Kaufvertragsentwurfs war nicht der Antragsteller.
Nach § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet die Notarkosten, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Der Vergütungsanspruch eines Notars ergibt sich aus einem öffentlich-rechtlichen Kostenschuldverhältnis, zu dessen Begründung es keiner privatrechtlichen Willenserklärungen bedarf, sondern das durch ein Ansuchen auf Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit entsteht.
aa.) Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll. Maßgeblich hierfür ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 29 Rn. 18).
Der Antragsteller veranlasste ausweislich der Anlage AG 2 in Vertretung für die Kaufinteressentin M1 die notarielle Amtstätigkeit der Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs.
Soweit rechtsgeschäftliche Vertreter als solche handeln, ist Kostenschuldner nach § 29 Nr. 1 GNotKG allein der Vertretene. Bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung ist die Frage, wer Auftraggeber ist, nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB zu beurteilen (Korintenberg/Gläser, 21. Aufl. 2020, GNotKG § 29 Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2016 – I-10 W 286/16, Rn. 3 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 20 W 273/12, Rn. 14 bei juris). Das Recht der Stellvertretung beruht auf dem Offenheitsgrundsatz. Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist daher, dass die Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen abgegeben wird. Der Wille, im fremden Namen zu handeln, kann sich aus einer ausdrücklichen Erklärung oder aus den Umständen ergeben, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. In den Fällen, in denen ein Makler einen Entwurf für einen von ihm vermittelten Kaufvertrag anfordert, liegt regelmäßig kein Handeln im eigenen Namen, sondern ein Tätigwerden im Namen seines Auftraggebers vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2016 – I-10 W 268/16, RNotZ 2017, S. 265; OLG München, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 32 Wx 213/14, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 20 W 273/12, juris Rn. 15).
So liegt der Fall auch hier. Unmissverständlich heißt es in der Anlage zu dem Schreiben vom 1. Juni 2022, mit welchem der Antragsgegner „um die Vorbereitung eines Kaufvertragsentwurfs…“ gebeten wurde: „Auftraggeber für die Erstellung der Kaufvertragsentwürfe ist die Käuferin“, welche zuvor namentlich benannt wurde. Gemäß §§ 133,157 Abs. 1 BGB durfte der Antragsgegner aus seiner verständigen Sicht davon ausgehen, dass der durch den Makler übermittelte Antrag zur Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs im Auftrag und damit auch im Namen und mit Vollmacht der potentiellen Käuferin abgegeben wurde. Hiervon ging auch der Antragsgegner aus, zumal er die Entwurfsgebühr nach eigenem Vortrag zu 94,05 % bei den Vertragbeteiligten liquidierte.
Die Willenserklärung des Antragstellers ist einheitlich darauf gerichtet gewesen, dass der Antragsgegner einen notariellen Kaufvertragsentwurf entwerfe. Da nur diese Willenserklärung kostenauslösend war, kann kostenrechtlich keine Aufspaltung erfolgen in eine auf die Entwurfstätigkeit gerichtete Willenserklärung und eine bezüglich der Einfügung einer Maklerklausel.
bb.) Der Antragsteller beantragte auch keine Änderung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs.
Zwar kann ein eigenständiger und kostenauslösender Beurkundungsauftrag vorliegen, wenn zu einem bereits von anderer Seite beauftragten Entwurf eigene Änderungswünsche an den Notar herangetragen werden (OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2020 – 2 Wx 180/20, BeckRS 2020, 21448 Rn.5; Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 29 Rn. 18).
Nachträgliche Änderungswünsche seitens des Antragstellers an einem durch den Antragsgegner bereits errichteten Urkundsentwurf sind jedoch nicht erkennbar. Ein Handeln im eigenen Namen geht nicht aus der Auftragserteilung hervor, auch nicht soweit der Antragsgegner eine „deklaratorische Maklerklausel“ in den Vertrag implementierte. Denn ausweislich der Anlage AG 2 hieß es unter „weitere Punkte zum o.g. Kaufvertrag“, „die Vertragsparteien halten fest, dass dieser Vertrag durch Vermittlung der Firma…zustande gekommen ist“ (Bl. 23 d.A.). Der Antragsteller war hingegen nicht Vertragspartei.
Kostenauslösend war vorliegend mithin die Rücknahme des Beurkundungsauftrages nachdem der Antragsgegner bereits einen notariellen Kaufvertragsentwurf gefertigt und diesen an die Urkundsbeteiligten versandt hatte. Der Antragsteller war dabei weder Urkundsbeteiligter noch erklärte er im eigenen Namen die Rücknahme des Beurkundungsauftrages gegenüber dem Antragsgegner.
c.) Insbesondere findet eine prozentual anteilige Kostenhaftung keine Rechtsgrundlage im notariellen Gebührenrecht des GNotKG.
Mehrere Auftraggeber bzw. Antragsteller schulden bei gesonderten Geschäften (insbesondere Beurkundungen) gesonderte Gebühren, bei demselben Geschäft sind sie Gesamtschuldner (§ 32 GNotKG) (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 29 Rn. 24). Kostenrechtlich ist eine anteilige Haftung nach § 32 GNotKG nicht vorgesehen, sondern eine gesamtschuldnerische Haftung für jeden Kostenschuldner, insbesondere jeden Antragsteller eines kostenauslösenden Verfahrens.
Die Regelung des § 32 Abs. 2 GNotKG über die Mehrkosten begründet keine Kostenschuld, sondern nimmt bestimmte Kosten von der Gesamthaft des § 32 Abs. 1 GNotKG aus (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 32 Rn. 10). Diese Mehrkosten fallen dann ausschließlich dem betroffenen Veranlasser zur Last. Zu denken ist insoweit etwa an eine Zusatzgebühr nach KV 26002 oder KV 26003 wegen einer Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle, KV 26000 wegen einer Beurkundung an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit, oder nach KV 26001 wegen einer Beurkundung in fremder Sprache, wenn diese zum Beispiel bei einem Vertrag nur auf Verlangen eines Beteiligten vorgenommen werden (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Bormann, 4. Aufl. 2021, GNotKG § 32 Rn. 7). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.
Die Belastung des Antragstellers mit einer Gebühr in Höhe von 5,95 % der angefallenen Notarkosten, weil die Auftraggeber dem Antragsteller vertraglich im Innenverhältnis eine Maklercourtage bei Abschluss des Kaufvertrages möglicherweise in dieser Höhe schulden, führt zu einer Vermischung des schuldrechtlichen Innenverhältnisses aus dem Maklervertrag mit der öffentlich-rechtlichen Kostenschuld dem Notar gegenüber. Dies findet gebührenrechtlich keine gesetzliche Grundlage im GNotKG und verstößt gegen § 1 Abs. 1 GNotKG.
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 84 FamFG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG und § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestehen nicht.
Für die Festsetzung des Geschäftswertes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG war das Interesse des Beschwerdeführers maßgeblich, Notarkosten in Höhe von insgesamt 122,90 € von dem Antragsteller verlangen zu können.
Zwar führt der Antragsgegner aus, dass die streitgegenständliche Frage dienst- und gebührenrechtlich sehr interessant und für die Praxis von nicht unerheblicher Bedeutung sei (Bl. 14 d.A.). Nach § 61 GNotKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Geschäftswert jedoch nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, sonst nach der Beschwer. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 GNotKG ist der Wert durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Das Landgericht hat einen Verfahrenswert von 122,90 € festgesetzt.