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Genehmigung der Beauftragung zur Fertigung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

LG Bremen – Az.: 4 OH 21/21 – Beschluss vom 15.09.2022

1. Der Antrag des Antragstellers, die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 12.03.2021 gemäß Rechnung-Nr. N156 21 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben, wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Notarkostenrechnung, mit der die Antragsgegnerin die Erstellung eines Entwurfs eines Kaufvertrags abgerechnet hat.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller beabsichtigte eine Immobilie zu erwerben. Die Maklerin, die Firma P., beauftragte die Antragsgegnerin mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes. Verkäufer sollte die Firma B. und Käufer der Antragsteller sein. Die Antragsgegnerin übersendete am 21.01.2021 einen Kaufvertragsentwurf. Der 25.02.2021 wurde als Beurkundungstermin avisiert. Im Beurkundungstermin erschien der Antragsteller mit seiner Ehefrau. Die Ehefrau sollte als weitere Käuferin zu ½ in den Kaufvertrag mit aufgenommen werden. Ein neuer Beurkundungstermin wurde für den 12.03.2021 avisiert. Unter dem 25.02.2021 versendete die Antragsgegnerin einen geänderten Entwurf.

Die beabsichtigte Beurkundung zerschlug sich, da der Antragsteller mangels Finanzierung Abstand von dem Kauf nahm.

Daraufhin stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Rechnung vom 12.03.2021 (Rechnungs-Nr. N156 21) Notarkosten iHv 677,11 € (brutto) in Rechnung.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Antrag.

Der Antragsteller verweist darauf, dass er davon ausgehe, dass bei einem tatsächlichen Kauf der Käufer die Notarkosten zu tragen habe und bei einem gescheiterten Kauf der Verkäufer. Das Kostenrisiko habe der Verkäufer zu tragen. Daran ändere auch sein im Beurkundungstermin mitgeteilter Wunsch, die Ehefrau mit in den Kaufvertrag zu nehmen, nichts.

Der Antragsteller beantragt deshalb sinngemäß, die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 12.03.2021 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Gebührenforderung. Die Antragsgegnerin verweist unter anderem darauf, dass der Antragsteller Auftraggeber spätestens durch das Mitteilen von Änderungswünschen geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat mit Verfügung vom 08.11.2021 gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG eine Stellungnahme der Dienstaufsicht eingeholt und die Stellungnahme vom 10.08.2022 den Beteiligten übermittelt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die streitgegenständliche Rechnung entspricht den formellen Voraussetzungen, insbesondere war ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus § 19 GNotKG nicht anzunehmen. Grds. sind nach dem GNotKG strenge Anforderungen an das Zitiergebot in der Rechnung zu stellen (Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 19 Rn. 21). Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: V ZB 115/07). Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG sind die Nummer des Kostenverzeichnisses zu nennen und nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG sollen die Wertvorschriften genannt werden. Dies ist in der streitgegenständlichen Kostenrechnung der Fall. Die eingereichte Rechnung trägt zudem die erforderliche Unterschrift, § 19 Abs. 1 GNotKG.

2.

Der Antragsteller haftet gemäß § 29 GNotKG für die Kosten der Erstellung des streitgegenständlichen Kaufvertragsentwurfs.

Gemäß § 29 GNotKG schuldet Notarkosten, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat (§ 29 Nr. 1), die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat (§ 29 Nr. 2) oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (§ 29 Nr. 3).

Die notarielle Tätigkeit wird grundsätzlich durch einen Beurkundungsauftrag oder einen Antrag (zB auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung) ausgelöst. Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 19 Auflage, § 29 Rn. 1-37). Das Verhalten des Kostenschuldners muss für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulassen, es sei ihm ein Auftrag mit Kostenfolge erteilt worden (BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az.: V ZB 79/16, Rz. 6, zit. n. juris; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 29 Rn. 16; BeckOK KostR/Toussaint GNotKG § 29 Rn. 7, beck-online). Die Auftragserteilung braucht aber weder schriftlich noch durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen, sondern kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; OLG Köln, JurBüro 1997, 604; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 29 Rn. 14, beck-online).

Im vorliegenden Fall hatte sich zunächst das Maklerbüro an die Antragsgegnerin gewendet und nicht die Kaufvertragsparteien selbst. In einem solchen Fall, d.h. bei Tätigwerden eines Dritten für die Kaufvertragsparteien ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Dritte Auftraggeber iSd § 29 Nr. 1 GNotKG und damit Schuldner der Notarkosten ist oder ein Vertretergeschäft iSd § 164 ff. BGB vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2017, Az.: 10 W 12/17 – Leitsatz 1, zit. n. juris). Im vorliegenden Fall hat sich das Maklerbüro mit der Bitte, einen Vertrag für Dritte aufzusetzen, an die Antragsgegnerin gewendet. Nach diesen Umständen ist aus Sicht des verständig denkenden Notars regelmäßig davon auszugehen, dass kein Handeln im eigenen Namen, sondern im Namen der Kaufvertragsparteien erfolgen soll (OLG Düsseldorf, aaO, – Leitsatz 2; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 29 Rn. 20, beck-online; BeckOK KostR/Toussaint GNotKG § 29 Rn. 9, beck-online).

Ob das Maklerbüro über die erforderliche Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) verfügte, als sie die Fertigung des Vertragsentwurfs bei der Antragsgegnerin in Auftrag gab, kann dahinstehen. Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin nach dem ersten Entwurf einen Änderungswunsch (Aufnahme der Ehefrau als Käuferin zu ½) herangetragen. Bei dem Herantragen eines Änderungswunsches an einen Notar liegt ein Verhalten vor, dass nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Kaufvertragspartei mit der Auftragserteilung an den Notar einverstanden war (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, Rz. 4, m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 17.06.2014, Az.: 32 Wx 213/14, Rz. 11, juris). Mit dem Herantragen des Änderungswunsches hat die Antragstellerin damit die Auftragserteilung durch den Makler an den Notar in Bezug auf die Fertigung des Kaufvertragsentwurfs mithin i.S.d. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt. Eine darüber hinausgehende Äußerung eines Einverständnisses mit der Kostentragung ist nicht erforderlich.

3.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Notar möglicherweise parallel auch durch den Verkäufer iSd § 29 GNotKG beauftragt worden ist. Wie § 32 GNotKG zeigt, kann es mehrere Kostenschuldner, damit auch mehrere Auftraggeber geben und steht einer Beauftragung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin nicht entgegen.

4.

Der Umstand, dass es zur Durchführung des Beurkundungsauftrages nicht mehr gekommen ist, ändert an alldem nichts. Dies hat nur Einfluss auf die Gebührentatbestände, die an die Stelle derjenigen für die Beurkundung treten, berührt jedoch die Frage der Kostenschuldnerschaft im Rahmen des § 29 Nr. 1 GNotKG nicht.

5.

Die abgerechneten Gebühren entsprechen nach Grund und Höhe dem GNotKG.

6.

Der der Antragsgegnerin erwachsene Gebührenanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GNotKG bzw. wegen entgegenstehender Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung entfallen.

Der Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Gebühren zu belehren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass jedermann bekannt ist, dass der Notar für seine Tätigkeiten Gebühren erhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2009, Az.: VIII ZB 13/08, Rdz. 17; OLG Naumburg, Beschluss vom 02.01.2012, Az.: 2 Wx 37/10, Rdz. 16).

Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die es hier hätten geboten erscheinen lassen, dass die Antragsgegnerin einen Hinweis auf den entwurfsbedingten Anfall der Gebühren erteilt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 127 Rn. 54; Korintenberg/Sikorra, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 53). Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Gründe, die es geraten erscheinen lassen, der einen Seite die außergerichtlichen Kosten der anderen Seite ganz oder zum Teil aufzuerlegen, gibt es nicht.

 

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