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Notarkostenprüfungsantrag – unrichtige Sachbehandlung  Grundstücksübertragung

Kritische Analyse des Beschlusses des Landgerichts Kleve: Notarkosten und Betreuungsrecht im Fokus

Der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 05.05.2017 (Az.: 4 OH 20/16) befasst sich mit der komplexen Thematik der Notarkosten im Kontext des Betreuungsrechts. Im Kern geht es um die Frage, ob eine Notarkostenberechnung, die den formalen Anforderungen des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte, Notare und Gerichtsvollzieher (GNotKG) nicht genügt, im Notarkostenprüfungsverfahren aufgehoben werden muss. Zudem wird diskutiert, ob der Notar eine unrichtige Sachbehandlung vorgenommen hat, indem er nicht prüfte, ob die Willenserklärung des nicht anwesenden Betreuten dem tatsächlichen Willen entspricht.

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Formalien und Ausschlussfristen

Der erste Leitsatz des Beschlusses stellt klar, dass die Ausschlussfrist des § 127 Abs. 2 S. 1 GNotKG nicht in Gang gesetzt wird, wenn die Notarkostenberechnung freiwillig ausgeglichen wird. Dies ist insbesondere relevant, da die Antragstellerin den in Rechnung gestellten Betrag vollständig ausgeglichen hatte, ohne dass eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung erteilt wurde.

Formale Anforderungen an die Notarkostenberechnung

Der zweite Leitsatz befasst sich mit den formalen Anforderungen an die Notarkostenberechnung gemäß § 19 Abs. 3 GNotKG. In diesem Fall wurde die Kostenberechnung aufgehoben, da sie die Wertvorschrift des § 46 GNotKG nicht zitierte. Dies stellt einen Verstoß gegen § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG dar und führt zur Aufhebung der Kostenberechnung im Notarkostenprüfungsverfahren.

Rolle des Notars im Kontext des Betreuungsrechts

Der dritte Leitsatz beschäftigt sich mit der Rolle des Notars im Kontext des Betreuungsrechts. Es wird festgestellt, dass der Notar die Sache nicht unrichtig im Sinne von § 21 GNotKG behandelt, wenn er nicht prüft, ob die vom Betreuer abgegebene Willenserklärung dem Willen des nicht anwesenden Betreuten entspricht. Dies ist insbesondere relevant, da die Antragstellerin der Auffassung war, dass die Notarkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung herabgesetzt werden sollten.

Endgültige Entscheidung und Kosten

Abschließend wird die Kostenberechnung der Antragsgegnerin aufgehoben, während der weitergehende Antrag zurückgewiesen wird. Kosten werden nicht erstattet. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin in Teilen erfolgreich war, jedoch nicht in allen Aspekten ihres Antrags.


Das vorliegende Urteil

Landgericht Kleve – Az.: 4 OH 20/16 – Beschluss vom 05.05.2017

Leitsätze:

1. Die Ausschlussfrist des § 127 Abs. 2 S. 1 GNotKG wird durch den freiwilligen Ausgleich der Notarkostenberechnung nicht in Gang gesetzt.

2. Genügt eine Notarkostenberechnung den formalen Anforderungen des § 19 Abs. 3 GNotKG nicht, ist sie im Notarkostenprüfungsverfahren aufzuheben.

3. Der Notar behandelt die Sache nicht unrichtig im Sinne von § 21 GNotKG, wenn er nicht erforscht, ob die vom Betreuer abgegebene Willenserklärung dem Willen des bei der Beurkundung nicht anwesenden Betreuten entspricht.


Die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 18.11.2014, Rechnungs-Nr. 00000, wird aufgehoben.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin beurkundete am 13.11.2014 einen Vertrag, mit welchem die Beteiligten zu 3.) und 4.) der Antragstellerin ein Grundstück übertrugen. Die Beteiligte zu 4.) wurde dabei durch Herrn N vertreten, der vom Amtsgericht Emmerich zum Betreuer der Beteiligten zu 4.) mit dem Aufgabenkreis „alle Grundstücksgeschäfte“ bestellt worden war. Wegen der Einzelheiten der beurkundeten Vereinbarungen wird auf die Vertragsurkunde vom 13.11.2014, UR-Nr. 000/0000 verwiesen. Unter dem 18.11.2014 rechnete die Antragsgegnerin für die Beurkundung gegenüber der Antragstellerin Notargebühren in Höhe von insgesamt 2.069,17 € ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung vom 18.11.2014 Bezug genommen. Die Antragstellerin glich den in Rechnung gestellten Betrag vollständig aus. Eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung wurde nicht erteilt. Das beurkundete Geschäft bedurfte der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, welche durch das Amtsgericht Emmerich mit Beschluss vom 23.01.2015, Az.: 6 XVII 74/14, versagt wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 4.) hat das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 08.04.2015, Az.: 4 T 39/15, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 19.10.2016, der am gleichen Tage vorab per Telefax beim Landgericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die in Rechnung gestellten Kosten seien wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, eine Beurkundung des Vertrages zu verweigern, weil es sich dabei offensichtlich um eine betreuungsrechtlich unzulässige und nicht genehmigungsfähige Schenkung gehandelt habe. Der von der Antragsgegnerin erteilte Hinweis zur betreuungsgerichtlichen Genehmigungspflicht sei nicht ausreichend gewesen, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die notwendige Genehmigung nicht erteilt werden könne.

Die Antragstellerin beantragt,

1.)

die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 18.11.2014, Rechnungs-Nr. 00000 vollständig aufzuheben;

2.)

die Antragsgegnerin zu verurteilen, an die Antragstellerin 2.069,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Tag des Antragseinganges bei dem Landgericht Kleve zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge der Antragstellerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Es habe für sie keine Hinweise gegeben, dass die – zum Beurkundungstermin nicht erschienene – Beteiligte zu 4.) geschäftsunfähig gewesen sei oder das beurkundete Geschäft nicht deren Willen entsprochen habe. Eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt auf Kinder sei nicht unüblich. Zudem habe der Beteiligte zu 3.) mit dem Vertrag seinen Miteigentumsanteil wirksam auf die Antragstellerin übertragen.

Der Präsident des Landgerichts hat als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars zu der Kostenberechnung Stellung genommen; insoweit wird auf die Stellungnahme vom 06.04.2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Anträge sind in der Sache in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfange begründet, im Übrigen unbegründet.

1.)

Der Antrag auf Aufhebung der Kostenberechnung ist gemäß §§ 127 ff. GNotKG, der Zahlungsantrag gemäß §§ 90 Abs. 2 S. 1, 127 ff. GNotKG zulässig.

Die Ausschlussfrist des § 127 Abs. 2 S. 1 GNotKG steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen. Sie konnten auch nach Ablauf des 31.12.2015 noch wirksam gestellt werden. Die Antragsgegnerin hatte die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung zwar bereits am 18.11.2014 erteilt, aber keine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung ist vielmehr niemals erteilt worden, weil die Antragstellerin den abgerechneten Betrag freiwillig bezahlt hat. Ob die Zahlung bereits 2014 erfolgt ist, ist unerheblich. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, führte das nicht zu einer am 31.12.2015 ablaufenden Ausschlussfrist. Freiwillige Zahlungen stehen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht gleich (Korinthenberg/Sikora, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 127, Rn. 24; Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, § 127 GNotKG, Rn. 19; Schneider/Volpert/Fölsch/Heinemann, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 127 GNotKG, 35; so auch BayObLG, Beschluss vom 31.07.1986, Az.: BReg 3 Z 52/86 = DNotZ 1987, 175, 176 zu § 156 KostO; a.A.: OLG Celle, Beschluss vom 09.09.2003, Az.: 8 W 291/03 = NJW-RR 2004, 70 zu § 156 KostO; jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Wortlaut des § 127 Abs. 2 S. 1 GNotKG stellt ausdrücklich und eindeutig darauf ab, dass der Notar dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt hat. Eine analoge Anwendung der Ausschlussfrist auf Fälle freiwilliger Zahlungen scheidet aus. Das Gesetz ist nicht planwidrig lückenhaft. Bereits bei der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 156 Abs. 2 KostO war umstritten, ob auch eine freiwillige Zahlung die Ausschlussfrist auslöst. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber diesen bereits damals jahrzehntealten Meinungsstreit übersehen hat, als er das Kostenrecht mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz systematisch neu gestalten wollte. Dennoch hat er offensichtlich keinen Anlass gesehen, den Anwendungsbereich der Ausschlussfrist im Wortlaut der Norm auszuweiten.

2.)

Die Anträge sind in der Sache teilweise begründet.

a.)

Die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 18.11.2014 ist gemäß § 19 Abs. 5 GNotKG aufzuheben. Sie verstößt gegen § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG, weil sie die Wertvorschrift des § 46 GNotKG nicht zitiert. Diese Wertvorschrift ist ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes des § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG anzugeben (Macht in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 19 GNotKG, Rn. 35).

Verstöße gegen § 19 Abs. 3 GNotKG führen zwar nicht zur Unwirksamkeit der Kostenberechnung nach § 19 Abs. 4 GNotKG, weil diese nur bei Verstößen gegen § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 GNotKG eintritt. Dennoch ist sie im Kostenprüfungsverfahren vom Gericht aufzuheben, wie sich aus § 19 Abs. 5 GNotKG ergibt (LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 128, Rn. 23; vgl. auch Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, § 127 GNotKG, Rn. 4, Stichwort „Formgültigkeit“). Die Rechtsfolgen unterscheiden sich damit nur insoweit, dass die nach § 19 Abs. 5 GNotKG aufzuhebende Kostenberechnung geeignet ist, nach § 6 Abs. 3 S. 2 GNotKG einen Neubeginn der Verjährung auszulösen (Korinthenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 19, Rn. 53; Heinemann in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 127 GNotKG, Rn. 57), die nach § 19 Abs. 4 GNotKG unwirksame Kostenberechnung hingegen nicht (Korinthenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 19, Rn. 51).

Es bedurfte keines Hinweises der Kammer an die Antragsgegnerin, dass ihre Kostenberechnung insoweit formfehlerhaft ist, weil ihr dies bereits aufgrund der ihr zugeleiteten Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten vom 06.04.2017, der ihr vorgesetzten Dienstbehörde, bewusst sein musste (vgl. LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 128, Rn. 24).

b.)

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin hingegen keinen Anspruch auf Zahlung von 2.069,17 € aus § 90 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eigener Art (LeipzigerKomm/Klingsch, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 90, Rn. 2). Dieser Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn die notarielle Kostenberechnung wegen formaler Mängel zwar aufgehoben worden, der Gebührenanspruch des Notars materiell-rechtlich aber berechtigt ist (Krause in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 90 GNotKG, Rn. 4; LeipzigerKomm/Klingsch, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 90, Rn. 2). Notarielle Gebührenansprüche entstehen nämlich materiell-rechtlich unabhängig von der in § 19 GNotKG vorgeschriebenen förmlichen Kostenberechnung (Korinthenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 90, Rn. 7; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: 20 W 270/12 = NJW-RR 2013, 1084, 1086; KG, Beschluss vom 14.03.1972, Az.: 1 W 9737/70 = Rpfleger 1972, 272, 273 zu § 157 KostO). Sie bestehen daher auch dann fort, wenn die Kostenberechnung aus formalen Gründen aufgehoben wird (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: 20 W 270/12 = NJW-RR 2013, 1084, 1086 zu § 157 KostO).

Die Gebührenforderung der Antragsgegnerin ist materiell-rechtlich berechtigt. Die angesetzten Geschäftswerte und die daraus ermittelte Höhe der Gebühren, sowie die angesetzten Auslagen sind von der Kammer nicht zu überprüfen, weil die Antragstellerin insoweit keine Einwendungen erhoben hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: 20 W 270/12 = NJW-RR 2013, 1084, 1086). Gegenstand des Notarkostenprüfungsverfahrens sind nämlich nur die erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die Kostenberechnung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 20 W 88/08 = BeckRS 2011, 24250). Diese Beschränkung des Verfahrensgegenstandes gilt über den in § 90 Abs. 2 S. 1 GNotKG enthaltenen Verweis auf § 127 GNotKG auch im Verfahren über den Erstattungsanspruch.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Gebührenanspruch der Antragsgegnerin nicht nach § 21 GNotKG wegen unrichtiger Sachbehandlung auf Null zu ermäßigen. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nur dann vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2015, Az.: I-10 W 120/15 = NZG 2016, 589, 590).

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Angelegenheit nicht im Sinne von § 21 GNotKG unrichtig behandelt, weil sie die Beurkundung durchgeführt hat.

Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung des Vertrages – auf deren Erforderlichkeit in § 9 Spielstrich 5 der Urkunde ausdrücklich hingewiesen wird – war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen. Es liegt kein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige Normen in Gestalt der §§ 1908i Abs. 2 S. 1, 1804 BGB vor. Dementsprechend wird im Beschluss des Landgerichts Kleve vom 08.04.2015, Az.: 4 T 39/15, durch den die Beschwerde gegen die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zurückgewiesen worden ist, ausdrücklich ausgeführt: „[Es] kann dahinstehen, ob die Grundstücksübertragungen eine nicht genehmigungsfähige Schenkung im Sinne von §§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB sind.“ Eine solche nicht genehmigungsfähige Schenkung liegt nicht offensichtlich vor. Zwar übertrug die Beteiligte zu 4.) in dem Vertrag unentgeltlich ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf die Antragstellerin, ohne von dieser etwas dafür zu erhalten, auch wenn sie sich den Nießbrauch vorbehielt. Jedoch sollte ihr der Nießbrauch nicht nur für ihren Miteigentumsanteil eingeräumt werden, sondern auch an dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 3.). Ob darin eine Leistung der Antragstellerin oder des Beteiligten zu 3.) an die Beteiligte zu 4.) zu sehen wäre, kann offenbleiben. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine offensichtlich von vornherein nicht genehmigungsfähige reine Schenkung.

Versagt wurde die Genehmigung vielmehr, weil die Voraussetzungen der §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1829 Abs. 1 BGB nicht vorlagen. Im Beschluss des Landgerichts Kleve vom 08.04.2015, Az.: 4 T 39/15, wird dazu ausgeführt: „Es ist nicht feststellbar, dass die Übertragung der Grundbesitzungen dem Willen der [Beteiligten zu 4.)] entspricht. Nach der von der Kammer durchgeführten Anhörung kann offen bleiben, ob die [Beteiligte zu 4.)] noch einen rechtserheblichen Willen bilden kann. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass sie einen Willen bezüglich der konkreten Grundstücksgeschäfte gebildet hat. So wusste die [Beteiligte zu 4.)] nicht einmal die Namen ihrer Kinder. Sie konnte keine Angaben dazu machen, wie der Immobilienbesitz nach dem gemeinschaftlichen Testament auf die Kinder aufgeteilt werden sollte. Zum Inhalt der verfahrensgegenständlichen Verträge konnte sie nichts sagen. Dementsprechend war sie sich auch nicht im Klaren darüber, wie die nunmehr geplante lebzeitige Aufteilung erfolgen soll. Aus diesem Grund kann die Verfügung von Todes wegen auch keinen Rückschluss auf den Willen einer bereits lebzeitigen Übertragung liefern. Zum einen konnte die [Beteiligte zu 4.)] zum Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments keine Angaben machen, zum anderen sind Erben des erstversterbenden Ehegatten gerade nicht die Kinder. Diese sollen erst nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten in die Erbenstellung einrücken.“ Dies konnte die Antragsgegnerin aber nicht feststellen, weil die Beteiligte zu 4.) bei der Beurkundung nicht anwesend war, sondern deren Betreuer. Daraus ergab sich für die Antragsgegnerin aber keine Pflicht zur Erforschung des Willens der Beteiligten zu 4.). Notare haben zwar gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG den Willen der Urkundsbeteiligten zu erforschen. Urkundsbeteiligt sind gemäß § 6 Abs. 2 BeurkG aber nur bei der Beurkundung Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden. Die Beteiligte zu 4.) war bei der Beurkundung nicht erschienen, vielmehr erschien ihr Betreuer und gab als deren gesetzlicher Vertreter nach § 1902 BGB die Willenserklärung in deren Namen ab. Die Antragsgegnerin hat dessen Wille zutreffend beurkundet. Ob die Willenserklärung des Betreuers dem Willen der nicht erschienenen Beteiligten zu 4.) entsprach, hatte nicht die Antragsgegnerin zu erforschen, sondern das Betreuungsgericht.

c.)

Der geltendgemachte Zinsanspruch besteht nicht, weil die Antragstellerin keinen Erstattungsanspruch nach § 90 Abs. 1 S. 1 GNotKG hat. Jedoch bestünde gemäß § 90 Abs. 1 S. 4 GNotKG ein Zinsanspruch auch dann nicht, wenn ihr der Erstattungsanspruch zugestanden hätte. Zinsen können gemäß § 90 Abs. 1 S. 3, S. 2 GNotKG nur dann verlangt werden, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Notarkostenberechnung gestellt wird. Das war vorliegend nicht der Fall, weil eine vollstreckbare Ausfertigung niemals erteilt worden ist.

3.)

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 3 S. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Der angeordnete Ausschluss der Kostenerstattung entspricht billigem Ermessen. Wie in anderen Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch, entspricht in Notarkostenprüfungsverfahren eine Orientierung am Verfahrenserfolg regelmäßig der Billigkeit (KG, Beschluss vom 25.03.2015, Az.: 9 W 42-46/14 = FGPrax 2015, 190, 192). In diesen Verfahren entscheidet das Gericht verbindlich über subjektive Rechte der Beteiligten, die sich mit entgegengesetzten Interessen gegenüber stehen. Vorliegend sind sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin teilweise unterlegen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine abweichende Kostenfolge billig erscheinen ließen.

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