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Haftung für die Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

LG Bremen – Az.: 4 OH 50/20 – Beschluss vom 15.09.2022

1. Der Antrag des Antragstellers, die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 24.09.2020 gemäß Rechnung-Nr. 005872/20 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben, wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Notarkostenrechnung, mit der der Antragsgegner die Erstellung eines Entwurfs eines Kaufvertrags abgerechnet hat.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller beabsichtigte von den Eheleuten Y. ein Einfamilienhaus, gelegen in der K-Straße in Bremen, zu kaufen. Am 10.06.2020 wendete sich der Antragsteller an das Büro des Antragsgegners und erkundigte sich nach einem Notartermin. Nach einem weiteren Telefonat am 11.06.2020 übermittelte das Büro des Antragsgegners dem Antragsteller ein Datenblatt zur Vorbereitung eines Kaufvertragsentwurfes. Das Datenblatt sendete der Antragsteller ausgefüllt zurück an das Notariat. Am 03.07.2020 reservierte der Antragsteller telefonisch einen Beurkundungstermin für den 13.07.2020. Nach einem weiteren Telefonat am 08.07.2020 wurde im Hinblick auf den für den 13.07.2020 avisierten Beurkundungstermin der Entwurf des Kaufvertrages zur Durchsicht übermittelt. Am 10.07.2020 teilte der Antragsteller telefonisch mit, dass er noch keine Bankbestätigung erhalten habe. In einem weiteren Telefonat vom gleichen Tage sagte der Antragsteller den Termin vom 13.07.2020 ab und meldete sich dann bei dem Antragsgegner in der Folgezeit nicht mehr, insbesondere auch nicht nach einer an ihn gerichtete Email vom 27.07.2020.

Daraufhin stellte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Rechnung vom 24.09.2020 (Rechnungs-Nr. 0005872/20) Notarkosten iHv 1.384,46 € (brutto) in Rechnung.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Antrag.

Die Antragsteller verweist darauf, dass er von Beginn an darauf hingewiesen habe, dass er die Rückmeldung der Bank hinsichtlich der Finanzierung abwarten müsse. Er habe nicht damit gerechnet, dass der Antragsgegner einen kostenpflichtigen Entwurf erstellen würde. Er hätte auf die entstehenden Kosten hingewiesen werden müssen.

Der Antragsteller beantragt deshalb sinngemäß, die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 24.09.2020 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt seine Gebührenforderung. Der Antragsgegner beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller keinen bedingten Auftrag erteilt habe und spätestens nach dem bestätigten Beurkundungstermin der Entwurf zu erstellen war.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat mit Verfügung vom 20.11.2020 gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG eine Stellungnahme der Dienstaufsicht eingeholt und die Stellungnahme vom 18.07.2022 den Beteiligten übermittelt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die streitgegenständliche Rechnung entspricht den formellen Voraussetzungen, insbesondere war ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus § 19 GNotKG nicht anzunehmen. Grds. sind nach dem GNotKG strenge Anforderungen an das Zitiergebot in der Rechnung zu stellen (Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 19 Rn. 21). Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: V ZB 115/07). Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG sind die Nummer des Kostenverzeichnisses zu nennen und nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG sollen die Wertvorschriften genannt werden. Dies ist in der streitgegenständlichen Kostenrechnung der Fall. Die eingereichte Rechnung trägt zudem die erforderliche Unterschrift, § 19 Abs. 1 GNotKG.

2.

Der Antragsteller haftet gemäß § 29 GNotKG für die Kosten der Erstellung des streitgegenständlichen Kaufvertragsentwurfs.

Gemäß § 29 GNotKG schuldet Notarkosten, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat (§ 29 Nr. 1), die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat (§ 29 Nr. 2) oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (§ 29 Nr. 3).

Die notarielle Tätigkeit wird grundsätzlich durch einen Beurkundungsauftrag oder einen Antrag (zB auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung) ausgelöst. Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 20. Auflage, § 29 Rn. 1-37). Das Verhalten des Kostenschuldners muss für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulassen, es sei ihm ein Auftrag mit Kostenfolge erteilt worden (BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az.: V ZB 79/16, Rz. 6, zit. n. juris; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 29 Rn. 16; BeckOK KostR/Toussaint GNotKG § 29 Rn. 7, beck-online). Die Auftragserteilung braucht aber weder schriftlich noch durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen, sondern kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; OLG Köln, JurBüro 1997, 604; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 29 Rn. 14, beck-online).

Im vorliegenden Fall durfte der Antragsgegner nach dem übersendeten Datenblatt und dem zunächst reservierten und dann kurzfristig bestätigten Notartermin davon ausgehen, dass der für die Beurkundung erforderliche Kaufvertrag auf Grundlage der übermittelten Daten erstellt werden sollte. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller bei der ersten Anfrage Anfang Juni 2020 noch von einer offenen Finanzierung berichtet hat. Dass er bei Bestätigung des Termins am 08.07.2020 nochmals auf den offenen Schwebezustand hingewiesen hätte oder sonstige Umstände vorlagen, bei denen der Antragsgegner Rücksprache hätten halten müssen, ist nicht ersichtlich. Bei dem am 08.07.2020 abgestimmten Termin mit Käufern und Verkäufern für den 13.07.2020 durfte der Antragsgegner zweifeldfrei davon ausgehen, dass nun ein Kaufvertragsentwurf gefertigt werden muss, um den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, den Entwurf zu prüfen und ggf. Änderungswünsche anbringen zu können.

3.

Der Umstand, dass es zur Durchführung des Beurkundungsauftrages nicht mehr gekommen ist, ändert an alldem nichts. Dies hat nur Einfluss auf die Gebührentatbestände, die an die Stelle derjenigen für die Beurkundung treten, berührt jedoch die Frage der Kostenschuldnerschaft im Rahmen des § 29 Nr. 1 GNotKG nicht.

4.

Die abgerechneten Gebühren entsprechen nach Grund und Höhe dem GNotKG.

5.

Der dem Antragsgegner erwachsene Gebührenanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GNotKG bzw. wegen entgegenstehender Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung entfallen.

Der Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Gebühren zu belehren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass jedermann bekannt ist, dass der Notar für seine Tätigkeiten Gebühren erhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2009, Az.: VIII ZB 13/08, Rdz. 17; OLG Naumburg, Beschluss vom 02.01.2012, Az.: 2 Wx 37/10, Rdz. 16).

Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die es hier hätten geboten erscheinen lassen, dass der Antragsgegner einen Hinweis auf den entwurfsbedingten Anfall der Gebühren erteilt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 127 Rn. 54; Korintenberg/Sikorra, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 53). Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Gründe, die es geraten erscheinen lassen, der einen Seite die außergerichtlichen Kosten der anderen Seite ganz oder zum Teil aufzuerlegen, gibt es nicht.

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