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Notarkostenberechnung – Berichtigung und Ersetzung

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 54/18 – Beschluss vom 08.03.2018

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der sich gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 25.01.2011 richtende Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird.

Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Gründe

I.

Unter dem 24.01.2011 protokollierte der Antragsgegner unter seiner UR-Nr. …/2011 einen Kaufvertrag, ausweislich dessen der Antragsteller den in diesem Vertrag im Einzelnen bezeichneten Grundbesitz von der Wissenschaftsstadt Stadt1 zu einem Kaufpreis von 2.102.960,– EUR erwarb. Wegen der Einzelheiten dieses Kaufvertrages wird auf Bl. 87 ff. der Akten Bezug genommen.

Hierfür erstellte der Antragsgegner dem Antragsteller als Kostenschuldner am 25.01.2011 eine Notarkostenberechnung Nr. … über insgesamt 17.530,49 EUR. Unter anderem berechnete er dort für die Beurkundung des Vertrages aus einem Geschäftswert von 4.102.960,– EUR eine 20/10-Gebühr in Höhe von 12.444,– EUR. Wegen des weiteren Inhalts und der Einzelheiten dieser Kostenberechnung wird auf Bl. 12/13 der Akten Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.02.2015 (Bl. 1 ff. der Akten) hat der Antragsteller beim Landgericht „Kostenbeschwerde“ erhoben und geltend gemacht, dass nur Notargebühren aus einem Gegenstandswert von 2.733.848,– EUR angefallen seien. Zur Begründung hat er sich auf eine Entscheidung der Einzelrichterin des erkennenden Senats vom 25.11.2014, 20 W 83/2014 (Bl. 3 ff. der Akten), in einer Grundbuchsache bezogen. Mit Schriftsatz vom 12.06.2015 hat er noch geltend gemacht, der beurkundete Kaufvertrag sei nichtig. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Das Landgericht hat die vorgesetzte Dienstbehörde des Antragsgegners angehört, die mit Verfügung vom 17.08.2015 (Bl. 118 ff. der Akten) Stellung genommen hat. Darin hat die vorgesetzte Dienstbehörde unter anderem ausgeführt und begründet, dass der Antragsgegner dem Antragsteller als Kostenschuldner eine berichtigte Kostennote zu erteilen und in das vorliegende Verfahren einzuführen haben werde, um einen unzulässigen Gebührenverzicht zu vermeiden.

In der Folge hat der Antragsgegner ausweislich seines Schriftsatzes vom 28.09.2015 erklärt, sich im Hinblick auf die Auffassung der Notarkostenprüfungsstelle gezwungen zu sehen, Notarkosten nachzufordern. Er hat demgemäß dem Antragsteller unter dem 28.09.2015 eine weitere Kostenberechnung unter der Überschrift „Ergänzung zur Notarkostenberechnung Nr. … vom 25.01.2011“ erstellt und diese dem Antragsteller zugestellt. In dieser Kostenberechnung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 131/132 der Akten Bezug genommen wird, hat er dem Antragsteller nunmehr für die o. a. Beurkundung aus einem Geschäftswert von 6.102.960,– EUR eine 20/10-Gebühr in Höhe von 16.554,– EUR in Rechnung gestellt, insgesamt nunmehr 22.421,39 EUR.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2015, Seite 3 (Bl. 139 der Akten), hat der Antragsteller erklärt: „Auch gegen die weitere Kostenrechnung vom 28.09.2015 wird das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, soweit dies erforderlich ist.“

Mit drei Unterschriften aufweisendem Beschluss des Landgerichts vom 19.02.2016 (Bl. 140 der Akten) ist zum hiesigen Aktenzeichen die Entscheidung über den Antrag dem Berichterstatter übertragen worden. Im Hinblick auf die oben angegebene Erklärung Bl. 139 der Akten ist ausweislich einer Verfügung Bl. 140RS der Akten ein neues (weiteres) Aktenzeichen vergeben worden: „81 OH 117/16“. Unter diesem Aktenzeichen ist mit einem weiteren drei Unterschriften aufweisenden Beschluss vom 28.12.2016 (Bl. 146 der Akten) die Entscheidung über den Antrag dem Berichterstatter übertragen worden.

Durch Beschluss vom 02.02.2017 (Bl. 148 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, ist zum Aktenzeichen 81 OH 25/16 ausweislich des Tenors „der Antrag der Kostenschuldner auf Aufhebung bzw. Abänderung der Kostenrechnung des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen“ worden. Der Beschluss ist überschrieben mit: „Landgericht Darmstadt 81. Zivilkammer“. Ausweislich des Beschlusseingangs hat das Landgericht Darmstadt – 8. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht A, Richter am Landgericht B und Richter am Landgericht C beschlossen. Unterschrieben wurde der Beschluss lediglich durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht A. In den Beschlussgründen ist ausgeführt, dass der Antragsgegner die Kostenberechnung vom 25.01.2011 über 17.530,49 EUR (Bl. 12 ff. der Akten) erstellt habe, gegen die sich der Antragsteller wende. In der Folge wird dann zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, dass die Beurkundungsgebühr mit der Beurkundung entstanden sei, es auf eine fehlerhafte Beurkundung nicht ankomme und der zugrunde gelegte Geschäftswert von 4.102.960,– EUR nicht zu beanstanden sei.

Gegen diesen am 04.04.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 02.05.2017 eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag (Bl. 162 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 25.01.2011 in Höhe von 17.530,49 EUR aufzuheben. Im Wesentlichen wendet er ein, dass die Wertermittlung durch das Landgericht nicht korrekt sei. Der Antragsgegner ist der Beschwerde ausweislich seines Schriftsatzes vom 18.07.2017 (Bl. 179 ff. der Akten) entgegengetreten und beantragt deren Zurückweisung. Mit weiterem Schriftsatz vom 01.08.2017 hat er darauf hingewiesen, dass er nunmehr Zahlung des Restbetrages von 4.890,90 EUR im Hinblick auf die Kostenberechnung vom 28.09.2015 erwarte.

Nach weiterem Schriftwechsel hat das Landgericht Darmstadt – 8. Zivilkammer – durch Beschluss vom 26.02.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht A als Einzelrichter „der sofortigen Beschwerde der Antragsteller“ nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statthafte Beschwerde des Antragstellers ist auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Senat folgt zur Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des GNotKG (in Abgrenzung zur KostO) für das Beschwerdeverfahren angesichts der Beschwerdeeinlegung am 02.05.2017 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit des § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG (vgl. FGPrax 2017, 232, zitiert nach juris; vgl. zum Streitstand die zugrunde liegende Entscheidung des erkennenden Senats vom 02.02.2016, 20 W 132/14, zitiert nach juris). Ein sachlicher Unterschied für den Verfahrensablauf der Beschwerde zu den Regelungen der KostO ergibt sich daraus allerdings auch nicht. Ungeachtet dieser verfahrensrechtlichen Erwägungen sind für die betroffenen Kostenberechnungen der Sache nach ohne Zweifel noch die Vorschriften der KostO zugrunde zu legen, § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG.

Die Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Kostenberechnung des Antragsgegners vom 25.01.2011 in Höhe von 17.530,49 EUR hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht diesem Antrag nicht stattgegeben. Wie aus dem Tenor ersichtlich, ist lediglich auszusprechen, dass der sich gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 25.01.2011 richtende Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nicht als unbegründet zurückzuweisen, sondern als unzulässig zu verwerfen ist.

Dabei können zunächst die Unklarheiten des angefochtenen Beschlusses dahingehend, ob das Landgericht durch eine vollständige Zivilkammer – wofür der Beschlusseingang spricht – oder durch einen Einzelrichter – wofür der Beschluss vom 19.02.2016, sowie der Umstand sprechen, dass der angefochtene Beschluss lediglich durch einen Richter unterschrieben wurde – dahinstehen. Sollte es sich beim Beschlusseingang lediglich um einen Schreibfehler handeln oder sollten Unterschriften fehlen, hätte dies in Anwendung der §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 42 FamFG, ggf. berichtigt werden können. Selbst wenn der angefochtene Beschluss nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen wäre, käme es aber auf diese Erwägung für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht an. Gemäß den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Beschwerdegericht nämlich in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf – von hier nicht vorliegenden Sachverhaltsgestaltungen abgesehen – die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens dann an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt, §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Ein Verfahrensfehler in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn das Gericht erster Instanz nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre (vgl. hierzu Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 69 Rz. 15a; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 69 FamFG Rz. 9; vgl. zu § 538 ZPO: Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rz. 14; OLG Hamburg NZG 1999, 1211, zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf den sich aus § 22d GVG ergebenden und allgemein geltenden Grundsatz). Erweist sich also die erstinstanzliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren in der Sache als richtig, ohne dass eine Zurückverweisung zur Durchführung einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme erforderlich ist, so wäre die Rüge der Beschwerde im Ergebnis folgenlos. Dies gilt auch hier. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es vorliegend offenkundig nicht; auch ein Zurückverweisungsantrag liegt nicht vor. Der Senat hat damit jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden (vergleiche hierzu auch Senat, Beschluss vom 25.09.2017, 20 W 71/17, zitiert nach juris).

Der angefochtene Beschluss verhält sich ausschließlich zur Kostenberechnung des Antragsgegners vom 25.01.2011 in Höhe von 17.530,49 EUR. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Beschlusstenor, jedoch hinreichend deutlich aus den Beschlussgründen, die sich ausschließlich mit dieser Kostenberechnung und dem darin (unter anderem) aufgeführten Geschäftswert für die Beurkundung in Höhe von 4.102.960,– EUR auseinandersetzen und diesen für berechtigt erachten. Hiergegen wendet sich denn auch konsequenterweise die Beschwerde des Antragstellers.

Der gegen diese Kostenberechnung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch mit Erstellung der weiteren Kostenberechnung durch den Antragsgegner vom 28.09.2015 bereits in erster Instanz unzulässig geworden. Durch diese Kostenberechnung, an der der Antragsgegner auch ausdrücklich festhält (vgl. den Schriftsatz vom 01.08.2017), ist die vorangegangene Kostenberechnung erkennbar gegenstandslos geworden. Gegenstand beider Kostenberechnungen ist ersichtlich der gleiche notarielle Kostenanspruch, den der Antragsgegner in der neuen Kostenberechnung lediglich durch Auswechslung des Geschäftswerts für die Beurkundungsgebühren inhaltlich verändert, nämlich erhöht hat. Dazu ist ein Notar auch in einem schwebenden gerichtlichen Verfahren jedenfalls bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung immer befugt (vgl. die Nachweise bei Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand Nov. 2017, §§ 127-130 Rz. 16 ff.).

Ersetzt aber ein Notar im Verfahren vor dem Landgericht die Kostenberechnung nicht nur in formeller Hinsicht – etwa im Hinblick auf die erforderliche Bezeichnung der Kostenvorschriften -, sondern in sachlich-inhaltlicher Hinsicht, so dass sich deren Höhe nach oben verändert, so ändert sich der Verfahrensgegenstand. Dem Verfahren ist dann nur noch die berichtigte Kostenberechnung zugrunde zu legen, sofern der Kostenschuldner – wie hier der Antragsteller – auch gegen die berichtigte Kostenberechnung Einwendungen geltend macht (vgl. die Nachweise bei Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand Nov. 2017, §§ 127-130 Rz. 16; Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., § 128 GNotKG Rz. 70; Korintenberg/Sikora, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rz. 22). Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der bereits vom Notar – dem Antragsgegner – inhaltlich geänderten (das heißt im Ergebnis bereits durch ihn aufgehobenen) Kostenberechnung besteht dann nicht mehr. Dass der Antragsgegner dies als Ergänzung zur bisherigen Notarkostenberechnung bezeichnet hat, ändert daran nichts. Die bisherige Kostenberechnung entfaltet für den Kostenanspruch des Notars, den dieser nunmehr auf die geänderte und höhere Kostenberechnung stützt, keine Wirkung mehr; deren gerichtlicher Aufhebung bedarf es nicht. An einer derartigen Verfahrensweise kann mithin kein rechtlich schützenswertes Interesse bestehen. Dies zeigt sich denn auch darin, dass mit Erstellung der neuen Kostenberechnung weder der Antragsteller noch der Antragsgegner den in dieser Kostenberechnung aufgeführten Geschäftswert und die sich daraus errechneten Notarkosten für zutreffend erachten. Der darauf gerichtete Aufhebungsantrag des Kostenschuldners – des Antragstellers -, den dieser im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss mit der Beschwerde weiterverfolgt, ist damit bereits im landgerichtlichen Verfahren unzulässig geworden.

Über die Einwendungen des Antragstellers ist mithin vom Landgericht im gerichtlichen Verfahren betreffend die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 28.09.2015 zu entscheiden. Selbst wenn diese aufgehoben würde, würde denn auch die vorangegangene Kostenberechnung nicht wieder aufleben; vielmehr hätte das Landgericht in diesem Verfahren die Kostenberechnung neu aufzustellen, wenn es sie für unberechtigt erachten würde (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Sikora, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rz. 46). Dass der Antragsteller sich im gerichtlichen Verfahren gegen diese Kostenberechnung vom 28.09.2015 wendet, hat er mit seinem Schriftsatz vom 10.11.2015 deutlich gemacht. Das Landgericht hat dies ebenso gesehen, wie sich daran zeigt, dass es offensichtlich hierfür ein neues Aktenzeichen 81 OH 117/16 vergeben hat und beabsichtigt, hierüber entweder durch einen Einzelrichter – so der Beschluss vom 28.12.2016 – oder aber wieder durch eine Kammer – so offensichtlich die Verfügung vom 09.08.2017 (Bl. 198 der Akten) – zu entscheiden. Die vom Landgericht offensichtlich beabsichtigte getrennte und mehrfache Entscheidung über den vom Antragsgegner nunmehr durch die Kostenberechnung vom 28.09.2015 geltend gemachten Kostenanspruch ist mithin nicht zulässig, der einheitlich vom Notar für die Beurkundungsgebühren festzusetzende Geschäftswert wäre auch gar nicht teilbar. Wenn das Landgericht in den Beschlussgründen feststellt, dass der Geschäftswert von 4.102.960,– EUR nicht zu beanstanden sei, stünde dies dann für das weitere die Kostenberechnung vom 28.09.2015 betreffende Verfahren fest, ohne dass die dieser zugrunde liegenden zusätzlichen Werterwägungen Berücksichtigung gefunden hätten. Es bliebe dann auch unklar, welchen Gegenstand dieses Verfahren dann noch haben sollte.

Das Landgericht wird mithin nunmehr über die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 28.09.2015 – ggf. nach Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde betreffend diesen Verfahrensgegenstand – im bereits eingeleiteten Verfahren 81 OH 117/16 in der Sache zu entscheiden haben.

Da das Landgericht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses hätte darauf hinweisen müssen, dass dem Verfahren nur noch die berichtigte Kostenberechnung zugrunde zu legen ist, sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens durch diese unrichtige Sachbehandlung verursacht worden. Diese Gerichtskosten sind mithin gemäß § 21 GNotKG nicht zu erheben. Da auch in erster Instanz Gerichtskosten nicht entstanden sind und auch eine Rücknahme der Beschwerde oder eine anderweitige Verfahrenserklärung der Beteiligten zu keiner Kostenverringerung geführt hätte, bedurfte es eines vorherigen Hinweises hierauf auch im Beschwerdeverfahren nicht.

Angesichts dieser Besonderheiten des Verfahrens entspricht es in Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 84 FamFG, billigem Ermessen, wie im erstinstanzlichen Verfahren von der Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren ungeachtet der Frage abzusehen, ob und inwieweit dem Antragsgegner, der als Notar (a. D.) lediglich seine Kostenberechnung verteidigt, solche überhaupt entstanden sind.

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zuzulassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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