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Löschungsvormerkung – beschränkte persönliche Dienstbarkeit – Bestimmbarkeit

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 12/15 – Beschluss vom 08.03.2016

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Haldensleben – Grundbuchamt – vom 11. Februar 2015 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug der Eintragungsanträge aus der Urkunde vom 1. Juli 2014 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 zu verweigern.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 5.000,00 €.

Gründe

I.

In das Grundbuch von V., Blatt …, ist die A. Windpark GmbH & Co. KG als Grundstückseigentümerin eingetragen. In Abteilung II ist jeweils zugunsten E. R. und A. P. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung Windkraftanlage V. GbR eingetragen:

  • unter laufender Nr. 2 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zur Errichtung, zum Betrieb und zur Nutzung einer Windkraftanlage einschließlich des Rechts der zu deren Betrieb erforderlichen Anlagen, insbesondere Schalt-, Mess- und Transformatorenstationen, befestigte Zuwegungen sowie unter- und oberirdische Anschlussleitungen herzustellen und zu nutzen; Bebauungs- und Einwirkungsbeschränkung)
  • unter laufender Nr. 3 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Recht zur Errichtung, zum Betrieb und zur Nutzung einer Windkraftanlage einschließlich des Rechts der zu deren Betrieb erforderlichen Anlagen, insbesondere Schalt-, Mess- und Transformatorenstationen, befestigte Zuwegungen sowie unter- und oberirdische Anschlussleitungen herzustellen und zu nutzen; Bebauungs- und Einwirkungsbeschränkung).

Die Verfahrenbevollmächtigte der Beteiligten hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 Eintragungen entsprechend den Anträgen aus den beigefügten Urkunden beantragt. Beigefügt war die Bewilligung der Löschung der in Abteilung II unter laufender Nr. 2 und 3 eingetragenen Belastungen vom 30. Dezember 2014, unterzeichnet von E. R. und A. P. und die Erklärung des M. T., dessen Unterschrift durch den Notar Dr. B. aus R. beglaubigt worden war, u. a. mit folgendem Inhalt:

  • die Feststellung, dass die Grundeigentümerin A. Windpark GmbH & Co. KG zwischenzeitlich als CPC A. GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen ist.
  • die Verpflichtung der Beteiligten zu 1), der Beteiligten zu 2) als der Berechtigten eine Windkraftanlagendienstbarkeit als beschränkt persönlich Dienstbarkeit zu bestellen, nebst Erklärung, dass sich Eigentümer und Berechtigte über die Bestellung der vorstehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einig seien und dass sie deren Eintragung in das Grundbuch bewilligen und beantragen.
  • die Verpflichtung des Berechtigten gegenüber dem jeweiligen Eigentümer, die bestellte Dienstbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen löschen zu lassen
  • die Erklärung, dass zur Sicherung dieses Löschungsanspruchs Eigentümer und Berechtigter eine Löschungsvormerkung für den jeweiligen Eigentümer zu Lasten der Dienstbarkeit für den Berechtigten bewilligen und deren in das Grundbuch beantragen.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchs hat mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung Hindernisse entgegen stehen und zu deren formgerechter Behebung nach § 18 GBO eine Frist von einem Monat gesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Urkunde des Notars Dr. B., R., eingereicht worden sei, welche die Unterschriftsbeglaubigung eines M. T. enthalte. Für das Grundbuchamt sei nicht erkennbar oder nachvollziehbar, wer dieser sei bzw. in welcher Funktion er eventuell für die CPC A. GmbH & Co. KG – vertreten durch ihre Komplementärin – auftrete. Zu Ziffer IV. (Löschungsvormerkung zu Lasten Dienstbarkeit) könne sich der Berechtigte nicht gegenüber dem „jeweiligen“ Eigentümer verpflichten, sondern nur einem namentlich benannten (wie auch bei der gesetzlichen Löschungsvormerkung gem. § 1179 BGB), d.h. dem jetzigen Eigentümer. Darüber hinaus müsse auch die Löschungsvormerkung übertragbar gestaltet werden (vererblich und abtretbar), da diese sonst gegenüber der Dienstbarkeit ins Leere gehe, sofern der Eigentümer wechsele.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16. März 2015 Beschwerde eingelegt und dabei eine notarielle Vertretungsbescheinigung vom 16. März 2015 zu der Unterschriftsbeglaubigung des Notars Dr. B. vorgelegt. Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, dass es dem Grundbuchamt verwehrt sei, den Beteiligten mit einer Zwischenverfügung aufzugeben, eine Erklärung mit anderem Inhalt abzugeben. In der Sache handele es sich um eine Vormerkung nach § 883 BGB, die eintragungsfähig sei. Der Rechtsgedanke des § 1179 BGB sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Im Rahmen des § 883 BGB sei davon auszugehen, insbesondere in Konstellationen, in denen kein Grundpfandrecht betroffen werde, dass Rechte zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks vormerkungsfähig seien. Inwieweit die Vormerkung zusätzlich übertragbar sein müsse, erschließe sich nicht.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. März 2015 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdebegründung an den Ausführungen der Zwischenverfügung vorbeigehe, da gerade die Entscheidungen des Reichs- und Kammergerichts heute erheblichen Bedenken begegnen würden.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015.

Soweit das Grundbuchamt darauf hingewiesen hat, dass nicht nachvollziehbar sei, in welcher Funktion Herr T. für die Beteiligte zu 1) aufgetreten sei, ist dieses Hindernis inzwischen behoben. Aus der nunmehr vorgelegten Vertretungsbescheinigung der Notarin F. vom 16. März 2015 ergibt sich zweifelsfrei, dass M. T. einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der CPC A. Beteiligungs GmbH ist, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten zu 1) ist.

Der weitere Hinweis des Grundbuchamtes, dass sich der Berechtigte nicht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer verpflichten könne, sondern nur gegenüber einem namentlich benannten, nämlich dem jetzigen Eigentümer, war allerdings nicht berechtigt.

Zwar ist bei einer Löschungsvormerkung im Sinne des § 1179 BGB eine Eintragung zugunsten des jeweiligen Inhabers des begünstigten Rechts nicht mehr möglich, da der Kreis der Berechtigten in dieser Regelung abschließend aufgezählt wird (z. B. Bay-ObLG, MDR 1980, 755); um die Vormerkung der Löschung einer Hypothek oder einer Grundschuld (§ 1192 BGB) geht es hier allerdings nicht, sondern um die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Es besteht kein Bedürfnis, darauf die Regelung des § 1179 BGB entsprechend anzuwenden. Denn bei einer Vormerkung nach § 883 BGB reicht es aus, dass derjenige, der Gläubiger des vorgemerkten Anspruchs und damit Berechtigter der Vormerkung ist, zum Zwecke der Eintragung auf Grund des im Grundbuchverfahren geltenden Bestimmtheitsgrundsatzes hinreichend klar bestimmt oder mindestens bestimmbar ist (z. B. OLG Hamm, Rpfleger 2011, 367; OLG München, FGPrax 2013, 156). Dabei ist es nach überwiegender Meinung im Rahmen der schuldrechtlichen Vertragsfreiheit auch zulässig, einen Anspruch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zu begründen und diesen dann durch Vormerkung zu sichern (z. B. BGHZ 22, 220; 28, 99; OLG München, Beschluss vom 7. Juli 2010, 34 Wx 61/10, zitiert nach JURIS; Eckert, in: Bamberger/Roth, Rdn. 34 zu § 883 BGB; Kohler, Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., AT III Rdn. 32; Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, Rdn. 74 zu § 883 BGB). Die Anerkennung einer Sicherung durch eine einzige Vormerkung für denselben Anspruch mehrerer aufeinander folgender Berechtigter wird zwar in jüngerer Zeit vereinzelt angezweifelt, allerdings wird auch dabei nicht in Frage gestellt, dass Anspruch und Vormerkung in derartigen Fällen jedenfalls auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage fortbestehen (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 261 d). An der Bestimmbarkeit des jeweiligen Vormerkungsberechtigten in Gestalt des jeweiligen Eigentümers des mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belasteten Grundstücks besteht kein Zweifel. Der jeweilige Eigentümer kann stets ohne weiteres aus dem Grundbuch abgelesen werden.

Ist also eine Eintragung der Vormerkung zu Gunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers zulässig, muss die Löschungsvormerkung auch nicht übertragbar (vererblich bzw. abtretbar) gestaltet werden für den Fall, dass der Eigentümer wechselt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten mit ihrer Beschwerde obsiegt haben und Gebühren und Auslagen insoweit nicht erhoben werden (§ 25 Abs. 1 GNotKG).

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.

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