OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 80/11 – Beschluss vom 14.02.2012
I. Auf die Beschwerde wird der Zurückweisungsbeschluss vom 14. Juni 2011 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 20. Juni 2011 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Rockenhausen wird angewiesen, den Antrag der Antragsteller vom 16. März 2011 auf Berichtigung des Grundbuchs in eigener Zuständigkeit erneut zu bescheiden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.
III. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die Beschwerde, über die infolge der Nichtabhilfe durch das Grundbuchamt (§ 75 GBO) das Oberlandesgericht gemäß § 72 GBO zu entscheiden hat, ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wurde gemäß § 73 Abs. 1 GBO beim Amtsgericht – Grundbuchamt – durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 73 Abs. 2 GBO) eingelegt und ist damit auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Aufgrund der Eintragungsbewilligungen sämtlicher Beteiligter in § 3 der notariellen Urkunde vom 16. Februar 2011, Urk-Nr. … ist auch nachgewiesen, dass eine Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine OHG stattgefunden hat und eine Identität zwischen der bisherigen W… H. K… GbR mit beschränkter Haftung und der nunmehr existenten W… H. K… OHG besteht. Wandelt sich, wie von den Antragstellern geltend gemacht, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) in eine OHG um, so ändert sich hierdurch die Identität der Gesellschaft nicht. Entsprechend hat die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Personenhandelsgesellschaft keine Berichtigung, sondern eine bloße Richtigstellung des Grundbuchs zur Folge (vgl. KG, Rpfleger 2009, 54; OLG Hamm, OLGR Hamm 2008, 230; BayObLG, Rpfleger 2002, 536; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 985), denn als OHG ist die Gesellschaft mit ihrer Firma einzutragen (vgl. §§ 124 Abs. 1 HGB, § 15 Abs. 1 b) GBV alter und neuer Fassung). Zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen genügte nach dem noch an die Rechtsinhaberschaft der Gesellschafter anknüpfenden und deshalb an das ERVGBG aufgehobenen § 15 Abs. 3 GBV a. F. eine Bescheinigung des Registergerichts über die Eintragung der Handelsgesellschaft und darüber, dass diese nach dem eingereichten Vertrag aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hervorgegangen ist. Regelmäßig ließ sich der Identitätsnachweis – schon mangels schriftlichen Gesellschaftsvertrages – allerdings nur durch Berichtigungseinwilligung der Berechtigten (§ 29 GBO), also der eingetragenen Gesellschafter, führen (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. März 2010, Az. 5 W 78/10). Ob es eines Nachweises nach § 29 GBO nach wie vor bedarf, kann dahingestellt bleiben. Denn dieser Nachweis ist vorliegend jedenfalls spätestens durch den Berichtigungsantrag in § 3 der notariellen Urkunde vom 16. Februar 2011, Urk-Nr. … erbracht. Es liegen von sämtlichen Beteiligten die zur Berichtigung erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 GBO vor. Aufgrund des Grundbuchberichtigungsantrages sämtlicher Beteiligter in der genannten Urkunde die K… T… GmbH & Co.KG betreffend ist auch nachgewiesen, dass eine Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine OHG stattgefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 und 7 KostO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 78 GBO nicht vor.