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Notarkosten – Verschiedenheit von Beurkundungsgegenständen

OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 33/17 und I-10 W 34/17 – Beschluss vom 27.04.2017

Auf die Beschwerde des Notars wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. Februar 2017 abgeändert.

Die notarielle Kostenberechnung des Notars Dr. B. V. Nr. R. vom 30. Januar 2015 wird bestätigt.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerde des Notars ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Es handelt sich bei dem Bauträgerkaufvertrag und der mittelbaren Grundstücksschenkung um verschiedene Beurkundungsgegenstände im Sinne der §§ 86, 109 GNotKG.

Den Grundsatz bildet insoweit § 86 Abs. 2 GNotKG, wonach mehrere Rechtsverhältnisse verschiedene Beurkundungsgegenstände sind. Ausnahmsweise liegt indes gemäß § 109 Abs. 1 GNotKG derselbe Beurkundungsgegenstand vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt – auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter – nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es reicht nicht, wenn die Erklärung „auch“ der Erfüllung etc. des beurkundeten Geschäfts dient (Leipziger Gerichts- und Notarkosten-Kommentar/Otto, § 109 Rn. 15). Dies ist allerdings vorliegend hinsichtlich der mittelbaren Grundstücksschenkung der Fall. Es handelt sich gerade nicht um die Konstellation, dass der Vater mit der Schenkung nichts anderes bezweckt als dem Erwerb des Sohnes zur Realisierung zu verhelfen. Vielmehr geht aus dem Urkundeentwurf ausdrücklich hervor, dass wirtschaftlich und steuerrechtlich ein „Durchgangserwerb“ beabsichtigt ist, also dass der Vater die Immobilie zunächst erwirbt und sodann auf seinen Sohn überträgt. Bereits dies begründet die Gegenstandsverschiedenheit im Sinne der §§ 86, 109 GNotKG. Auf den von der Kammer in den Vordergrund gerückten Umstand, dass der Kaufpreis tatsächlich nur einmal „fließen“ sollte kommt es angesichts dessen nicht an.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG, § 81 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 FamFG, sind nicht ersichtlich.

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