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Notarkostenrechnung Grundstückskauf – Entwurfsgebühr

LG Düsseldorf – Az.: 25 T 187/16 – Beschluss vom 27.04.2017

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom … , des Notars … aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. hatte dem Makler (im Folgenden: Makler), am 29. August 2014 einen Makleralleinauftrag zur Vermittlung des Objektes, befristet bis zum 28. Februar 2015 erteilt (Bl. 4 GA).

Der Kaufinteressent erteilte dem Makler am 8. Dezember 2015 einen Auftrag zur Vermittlung einer diesbezüglichen Objektreservierung (Bl. 11, 12 GA).

Am 09.12.2015 wandte sich der Makler an den Beteiligten zu 2. und bat um Erstellung eines Kaufvertrags über das Objekt. Der Mitarbeiter des Beteiligten zu 2., Herr L., arbeitete den Vertrag am 10.12.2015 aus und übermittelte ihn dem Makler zur Vorabprüfung. Am 11.12.2015 erhielt er vom Makler die Freigabe und übermittelte den Entwurf an die voraussichtlichen Vertragsbeteiligten. Als Verkäuferin war die Beteiligte zu 1. eingesetzt und als Erwerber Herr O.

Mit E-Mail vom 8. Januar 2016 informierte der Makler die Beteiligte zu 1., dass der Kaufinteressent den Kaufvertrag beurkunden möchte.

Am 11. Januar 2016 teilte die Beteiligte zu 1. dem Makler mit, dass derzeit, wie bereits telefonisch angekündigt, ein Verkauf der Wohnung nicht möglich sei.

Am 11.01.2016 informierte der Makler den Beteiligten zu 2. per E-Mail, dass die Verkäuferin von ihrer Verkaufsabsicht zurückgetreten sei und der Kaufvertrag nicht beurkundet werde.

Mit Kostenrechnung vom 11.01.2016 (Bl. 3 GA) hat der Beteiligte zu 2. der Beteiligten zu 1. eine 2,0 Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs gemäß Nummer 24100 KV, § 34 GNotKG i.H.v. 546,- EUR sowie Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen und Umsatzsteuer, insgesamt 665,21 EUR, in Rechnung gestellt.

Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 10. Februar 2016 gegenüber dem Beteiligten zu 2. eine Begleichung der Kostenrechnung abgelehnt, da sie keinen Auftrag zur Erstellung eines notariellen Kaufvertrages erteilt habe. Gegen die Zahlungspflicht beantrage sie daher die Entscheidung des Landgerichts.

Der Beteiligte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 15. März 2016 das Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 10. Februar 2016 und die Kostenrechnung dem Landgericht zugeleitet und auf den Antrag der Beteiligten zu 1. eine Entscheidung des Landgerichts erfordert.

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 15. Februar 2017 Stellung genommen.

II.

Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, § 127 Abs. 1 GNotKG, sachlich handelt es sich um einen Antrag der Kostenschuldnerin (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 127 GNotKG, Rn. 10; Korintenberg-Sikora, GNotKG, 19. Aufl., § 127 Rn. 68). Denn § 127 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gibt dem Notar die Möglichkeit, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, sofern – wie im vorliegenden Fall – der Kostenschuldner die Kostenberechnung jenem gegenüber beanstandet.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1. nach § 127 Abs. 1 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 11. Januar 2016 aufzuheben.

Die Kostenberechnung eines Notars muss den Anforderungen des § 19 Abs. 1, Abs. 2 GNotKG genügen und soll den Vorschriften des § 19 Abs. 3 GNotKG entsprechen. Ein Verstoß betrifft jeweils die Kostenberechnung insgesamt, vgl. § 19 Abs. 4, Abs. 5 GNotKG.

Die streitgegenständliche Kostenrechnung entspricht nicht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.

Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG muss die Kostenberechnung die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses enthalten. Bei der Entwurfsgebühr nach Nummer 24100 KV GNotKG ist die Angabe der Nummer der Gebühr erforderlich, die für das Beurkundungsverfahren entstehen würde. Denn ohne diese Angabe kann der der Entwurfsgebühr zugrunde gelegte Gebührensatz nicht nachvollzogen werden (§ 92 GNotKG). Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier, wegen vollständiger Fertigstellung des Entwurfs die Höchstgebühr erhoben wird (§ 92 Abs. 2 GNotKG). Wird wegen vollständiger Erstellung eines Vertragsentwurfs eine 2,0 Gebühr nach Nummer 24100 KV GNotKG erhoben, kann der Kostenschuldner nur bei zusätzlicher Nennung von Nummer 21100 KV GNotKG prüfen und feststellen, dass die Beurkundung des Vertrages eine 2,0 Gebühr auslösen würde und dieser Gebührensatz damit auch für die Entwurfsgebühr gilt (Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2014, – 25 T 623/13). Der Kostenschuldner weiß sonst insbesondere nicht, dass der Beurkundungsgebührensatz bei einem Vertrag 2,0 beträgt. Zwar sind gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG nur die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses anzugeben, was zunächst gegen die Nennung der fiktiven Beurkundungsverfahrensgebühr sprechen könnte. Denn es ist ja tatsächlich nicht beurkundet, sondern entworfen worden. Jedenfalls nach Sinn und Zweck der Regelung erscheint die Angabe der Nummer der Beurkundungsverfahrensgebühr aber gleichwohl geboten. Schließlich weist der Gesetzgeber in den Motiven ausdrücklich darauf hin, dass die Stärkung der Transparenz der notariellen Kostenberechnung durch Übernahme zusätzlicher Anforderungen verwirklicht werden soll und die Vorgabe in § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG auch der Formulierung des Zitiergebots in § 154 Abs. 2 KostO entspricht. Zu § 154 Abs. 2 KostO war aber anerkannt, dass neben § 145 KostO auch die zu Grunde liegende Beurkundungsgebühr zu nennen ist (BGH DNotZ 2006, 223).

Ferner soll die Kostenberechnung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG die Wertvorschriften der §§ 36, 40 – 54, 97 – 108, 112 – 124 GNotKG enthalten, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt. Da die Formvorschrift des § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG dem Empfänger der Kostenberechnung die eigenständige Prüfung ermöglichen soll, ob der Geschäftswert vom Notar zutreffend in Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften ermittelt worden ist, müssen die maßgeblichen Wertvorschriften in der Berechnung in einer Weise angegeben sein, dass diese Prüfung möglich ist.

Der Beteiligte zu 2. hat in der Kostenberechnung keine Wertvorschriften aufgeführt.

§ 19 Abs. 3 GNotKG regelt zwar den sogenannten Soll-Inhalt der Kostenberechnung. Die Ausgestaltung von § 19 Abs. 3 GNotKG als Sollvorschrift entbindet den Notar allerdings nicht von seiner notariellen Dienstpflicht, eine auch den Vorgaben des § 19 Abs. 3 GNotKG genügende Kostenberechnung zu erstellen. Gemäß § 19 Abs. 4 GNotKG macht ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 19 Abs. 3 GNotKG die Kostenberechnung zwar nicht unwirksam. Allerdings kann gemäß § 19 Abs. 5 GNotKG eine nicht den Vorschriften des § 19 Abs. 3 GNotKG entsprechende Kostenberechnung im Verfahren gemäß § 127 GNotKG durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden.

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