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Notarkosten – Geschäftswert eines Erbvertrages bei in Vorurkunde übertragenem Grundbesitz

LG Potsdam – Az.: 12 T 7/20 – Beschluss vom 25.03.2022

Die Kostenrechnung des Notars D. vom 13.08.2020 für die Beurkundung des Erbvertrages mit Pflichtteilsverzicht vom 23.07.2020 zur Urkundenrollen-Nr. 729/20 wird aufgehoben. Dem Notar wird aufgegeben, die Kostenrechnung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu erstellen.

Im Übrigen wird das Kostenprüfungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf die Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 28.04.2021 sowie den Antrag vom 25.08.2020 Bezug genommen. Der Kostenprüfungsantrag ist im Hinblick auf die Kostenrechnung für die Beurkundung des Erbvertrages mit Pflichtteilsverzicht zulässig. Der Antragsteller ist als Kostenschuldner beschwerdeberechtigt. Der Kostenprüfungsantrag ist auch im Übrigen zulässig. Nach den nunmehr abgegebenen Erklärungen, bezieht sich dieser Kostenprüfungsantrag auch nur auf diese Kostenrechnung. Der Kostenprüfungsantrag ist auch begründet, soweit bei der Bemessung des Geschäftswert der Wert des Grundstücks mit einem Teilwert berücksichtigt worden ist. Wie die Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ist der Geschäftswert des Erbvertrages, der eine gegenseitige Erbeinsetzung enthält, nach § 102 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen. Danach werden von dem Vermögen der beiden testierenden Antragsteller die sie betreffenden Verbindlichkeiten abgezogen, jedoch nur soweit, dass mindestens die Hälfte ihres Vermögens übrig bleibt. Dabei ist der in der Vorurkunde übertragene Grundbesitz jedoch entgegen der Annahme des Notars, nicht mehr dem Vermögen der Testierenden zuzurechnen. Unvollzogene gegenseitige Verträge sind im Sinne von § 102 Abs. 1 GNotKG als wertneutral einzustufen, also mit Null zu bewerten. Der Geschäftswert ist nach Übergang des Besitzes, nach der Auffassung der Kammer, mit Null zu bewerten, da nach § 4 der Urkunde der sofortige mittelbare Besitz auf den Erwerber übergehen sollte. Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entspricht dies am ehesten dem tatsächlichen Wert der Urkunde. Da folgt die Kammer der Auffassung der Ländernotarkasse, die sich ihrerseits der Auffassung der Prüfungsabteilung der Landesländernotarkasse und der Auffassung von DIN (Notar Kostenrechnungen 7. Aufl. 2021, Rn. 1667A) anschließt folgen. Wie die Ländernotarkasse ebenfalls zutreffend ausführt, ist weder der Wert des Nießbrauchs, als auch das Rückforderungsrecht bei der Wertberechnung zu berücksichtigten, da diese nicht vererblich sind.

Soweit der Antragsteller weitere Ausführungen zur Frage der Seriosität des Notars und zum Ablauf des Beurkundungstermins macht, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Im vorliegenden Kostenprüfungsverfahren führen diese Einwendungen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ohne Zweifel, ist die von dem Notar vorgenommene Beurkundung wirksam vorgenommen worden. Auch wenn die Art der Verlesung der Urkunden und die Besprechung über die Höhe des Gegenstandswertes für den Antragsteller unbefriedigend verlaufen sind, führt dies nicht dazu, dass die Beurkundung an sich unwirksam sein könnte.

Daher sind auch die nach dem GNotKG dafür angefallenen Gebühren zu entrichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG i. V. m. § 81 FamFG

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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