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Berichtigung Liegenschaftskataster – Tausch von Flurstücksnummern

VG Frankfurt (Oder) – Az.: 7 K 1227/19 – Urteil vom 06.10.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berichtigung der Liegenschaftskarte hinsichtlich der Bezeichnung des von ihr bewohnten Grundstücks in W… (Flurstück 1793 der Flur 4 der Gemarkung W… ) sowie des Nachbargrundstücks des Beigeladenen (Flurstück 1794).

Die Klägerin erwarb am 13. September 1999 durch notariell beurkundeten Kaufvertrag (Notar F… , Berlin, UR-Nr. 6… ) eine Teilfläche aus dem Flurstück 181 der Flur 4 der Gemarkung W… , N… 9, mit einer Größe von rund 800 qm (aus zuvor 1.061 qm).

Die Flurstücke 1793 und 1794 entstanden aufgrund der Zerlegung des Flurstücks 181 zum Zwecke der Teilung aufgrund einer Liegenschafsvermessung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs B… im Jahr 2000. In der Fortführungsmitteilung vom 22. Dezember 2000 wurde das Flurstück 1793 mit der Lage N… 9 und einer Fläche von 796 qm, das Flurstück 1794 mit der Lage N… 9a und einer Fläche von 265 qm ausgewiesen. In der Liegenschaftskarte erhielt das größere der Flurstücke mit der Hausnummer 9 allerdings die Bezeichnung 1794 und das kleinere Flurstück mit der Nr. 9a die Bezeichnung 1793.

In der ergänzenden notariellen Urkunde vom 6. März 2003 (Notar F… , UR-Nr. 1… ) beantragten die Parteien des Kaufvertrages vom 13. September 1999 – offenbar aufgrund der Flurstücksangaben im Liegenschaftsbuch – die Teilung der Flurstücke 1793 (mit 796 qm) und 1794 (mit 265 qm), bezeichneten das im Kaufvertrag verkaufte Grundstück als das Flurstück 1793 und erklärten diesbezüglich die Auflassung zur Eigentumsübertragung. Die Klägerin wurde am 2. Juli 2003 im Grundbuch von W… , Blatt, als Eigentümerin des Flurstücks 1793 eingetragen.

Der Beigeladene erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Oktober 2007 (Notarin E… , Bernau, UR-Nr. 1… ) den in W… , N… 9a belegenen Grundbesitz, Grundbuch von W… Blatt 1… , Flur 4 Flurstück 1794 in Größe von 265 qm. Der Beigeladene wurde bezüglich dieses Grundstücks am 16. Mai 2008 zu dem Grundbuch von W… Blatt 4… als Eigentümer eingetragen.

Der Beklagte änderte mit Fortführungsnachweis vom 27. März 2013, der Klägerin und dem Beigeladenen übermittelt am 2. April 2013 durch Fortführungsmitteilung, die Zuordnung der Flächenangaben dahin, dass das Flurstück 1793, N… 9a eine Fläche von 265 qm und das Flurstück 1794, N… 9, eine Fläche von 796 qm aufweise.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat sinngemäß darum, die erfolgte Berichtigung der Flächenangaben rückgängig zu machen. Der Beklagte erläuterte in seinem Antwortschreiben vom 3. August 2015 im Wesentlichen, dass ursprünglich ein Fehler bei der Zuordnung der Grundstücksgrößen zu den in der Liegenschaftskarte bezeichneten Flurstücken unterlaufen sei. Bestandteil der Fortführungsmitteilung vom 28. Dezember 2000 sei neben dem fehlerhaften Auszug aus dem Liegenschaftsbuch auch der „richtige“ Auszug aus der Liegenschaftskarte gewesen. Dem Kaufvertrag und dem Teilungsantrag sei vermutlich der Auszug aus dem Liegenschaftsbuch und nicht die Liegenschaftskarte zugrunde gelegt worden. Das Flurstück in den im Kaufvertrag abgebildeten Grenzen sei in der Liegenschaftskarte mit der Nummer 1794 bezeichnet. Der im Teilungsantrag erwähnten Flurstücksnummer 1793 sei lediglich im Liegenschaftsbuch eine Flächengröße von 796 qm zugewiesen, jedoch kein Grenzverlauf mit entsprechender, zum Kaufvertrag passender Flächengröße. Am öffentlichen Glauben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs nehme nicht eine Flächengröße sondern nur eine durch die Grenzen festgelegte Flurstücksfläche mit einer Nummer teil. Die Zuordnung einer Flächengröße zu einer Flurstücksnummer lasse noch keinen Rückschluss auf ein bestimmtes Stück der Erdoberfläche zu, maßgeblich sei insofern die Flurstücksnummer mit den Grenzen des Vermessungsrisses. Eine Beratung mit der Rechtspflegerin im Grundbuchamt habe ergeben, dass eine Bereinigung der Situation nur durch eine gegenseitige Auflassung der beiden Grundstücksparteien erfolgen könne, um im Grundbuch die Eigentumsverhältnisse entsprechend den bestehenden Besitzverhältnissen umzuschreiben.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2019, beim Beklagten eingegangen am 21. März 2019, beantragte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte sinngemäß, das Liegenschaftskataster der Gemarkung W… von Amts wegen dahin zu ändern, dass die Lage des Flurstücks 1793 der Flur 4 mit N… 9 angegeben, diejenige des Flurstücks 1794 mit N… 9a angegeben wird und die Bezeichnung der beiden Flurstücke in der Liegenschaftskarte getauscht wird. Hilfsweise wurde eine Neuvermessung des in der Liegenschaftskarte bezeichneten Flurstücks 1794 beantragt.

Mit Fortführungsnachweis vom 18. April 2019, der Klägerin durch Fortführungsmitteilung vom 24. April 2019 übermittelt, wurde die Bezeichnung der Lage im Liegenschaftsbuch dahin geändert, dass dem Flurstück 1794 die Lage N… 9 und dem Flurstück 1793 die N… 9a zugeordnet wird. Der Beklagte wies auf Nachfrage darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine Regelung in Form eines Verwaltungsakts handle.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2019 lehnte der Beklagte den Antrag und Hilfsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies er auf die Darstellung im Schreiben vom 3. August 2015 und führte ergänzend aus, die Umsetzung des Antrages in Form eines Tausches der Flurstücksbezeichnung in der Liegenschaftskarte würde bedeuten, dass das Liegenschaftskataster Eigentum außerhalb des Grundbuchs bilde. Das Kataster stelle jedoch raumbezogene Daten wie Grenzverläufe und Flurstücksnummern bereit, damit im Grundbuch die eigentumsgemäßen Zuordnungen getroffen werden könnten. Eine direkte Zuordnung von Eigentum zu Flurstücksnummern könne nicht im Liegenschaftskataster erfolgen. Auch die hilfsweise beantragte Vermessung führe nicht weiter, weil die örtlichen Besitzstände dem Kaufvertrag entsprächen.

Die Klägerin erhob am 23. Mai 2019 durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch. Diese wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die Gründe des Ausgangsbescheides.

Die Klägerin hat am 16. September 2019 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie weist darauf hin, dass die von ihr und dem Beigeladenen beantragte Änderung der Flurstücksbezeichnung vom Grundbuchamt durch Beschluss des Amtsgerichts B… vom 29. November 2016 abgelehnt wurde. Ein weiterer Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Lagebezeichnung und Größe des Flurstücks 1793 sei ebenfalls durch Beschluss des Amtsgerichts B… vom 2. April 2019 abgewiesen worden. Die Klage sei geboten, weil ausweislich der Beschlüsse des Amtsgerichts und der streitbefangenen Bescheide der Fehler des Beklagten durch die Vorgehensweise von Amtsgericht oder Beklagten perpetuiert werden solle, sofern nicht die Klägerin und der Beigeladene, die diese Fehler nicht verursacht hätten, wechselseitig kostenpflichtig die Auflassung der Grundstücke erklärten. Dies sei kafkaesk. Vielmehr müsse der Beklagte von Amts wegen eine Korrektur vornehmen und notfalls die eigene Entscheidung rückgängig machen. Fehler des Beklagten seien nicht von der Klägerin auf ihre Kosten zu korrigieren.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2019 zu verpflichten, die Lagebezeichnungen der Flurstücke 1793 und 1794 der Flur 4 der Gemarkung W… dahin zu korrigieren, dass dem Flurstück 1793 die Lage N… 9 und dem Flurstücks 1794 die N… 9a zugeordnet wird, und die Liegenschaftskarte der Flur 4 der Gemarkung W… dahingehend zu berichtigen, dass die Bezeichnung der Flurstücke 1794 und 1793 gegeneinander getauscht werde, hilfsweise, das in der Liegenschaftskarte der Flur 4 der Gemarkung W… mit 1794 und mit Lage N… 9 in 1… angegeben wird, neu zu vermessen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Gründe der ablehnenden Bescheide. Für die von der Klägerin in erster Linie beantragte Änderung der Flurstücksbezeichnung in der Liegenschaftskarte gebe es keine Anspruchsgrundlage. Auch liege keine Unrichtigkeit des Katasters vor, vielmehr stehe die eigentumsrechtliche Grundbuchsituation betreffend die Grundstücke der Klägerin (Flurstück 1793) und des Beigeladenen (1794) in Widerspruch zu den schuldrechtlichen Grundstückskaufverträgen, nach denen Klägerin und Beigeladener jeweils das Grundstück erwerben sollten, das sie auch in Besitz genommen haben. Ergänzend trägt der Beklagte zu der mit der Klage beantragten Lagebezeichnung nach Hausnummern vor, dass diese nicht Gegenstand des Antrags vom 6. Mai 2019 gewesen sei. Ferner sei der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2019 ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster übersandt worden, in der die Lagebezeichnungen bereits so, wie in der Klageschrift auf Seite 4 unten gewünscht, dokumentiert seien, nämlich das von der Klägerin bewohnte größere Flurstück mit der Fläche von 7896 qm als N… 9 ausgewiesen sei. Auch von daher ergebe die von der Klägerin hilfsweise beantragte erneute Vermessung des Grundstücks keinen Sinn, weil die Besitzverhältnisse klar seien und das aktuelle Liegenschaftskataster dies auch wiedergebe.

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung durch Beschluss vom 19. Mai 2022 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.

I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet.

Nach dem für die Auslegung maßgeblichen objektiv erkennbaren Klagebegehren kommt der gewünschten Berichtigung der Lagebezeichnung der Flurstücke keine eigenständige Bedeutung zu. Ziel des Klageantrags ist, durch einen Tausch der aktuellen Bezeichnung der in Rede stehenden Flurstücke in der Liegenschaftskarte zu erreichen, dass das größere Flurstück (bisher 1794 in der Karte) mit der Fläche von 796 qm unter Beibehaltung der Lagebezeichnung N… 9 in der Liegenschaftskarte die Bezeichnung als Flurstück 1793 erhält (vgl. auch Klagebegründung vom 3. März 2020, Seite 4 oben und Antrag der Klägerin beim Beklagten vom 27. Februar 2019, Seite 2, vorletzter Absatz). Die Klägerin geht nämlich davon aus, dass durch diese Korrektur der Liegenschaftskarte mittelbar auch der Nachweis ihres Eigentums im Grundbuch richtigstellend in Einklang mit den Besitzverhältnissen gebracht werden kann.

Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der begehrten Änderung der Flurstücksbezeichnung in der Liegenschaftskarte um einen Verwaltungsakt, weil durch die Bezeichnung in der Karte auch die konkrete Zuordnung der abgegrenzten Fläche im Liegenschaftskataster und damit im Grundbuch (vgl. § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung – GBO) bestimmt wird.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat öffentlich-rechtlich gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Änderung der Flurstücksbezeichnung; die Ablehnung ihres Antrags durch den Bescheid vom 6. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2019 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 19. Juni 2019 (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist das Liegenschaftskataster der Nachweis der Liegenschaften, zu denen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BbgVermG auch die Flurstücke gehören, im Geobasisinformationssystem (Satz 1), wobei die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch zu wahren ist (Satz 2). Das Flurstück wird dabei definiert als ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster geometrisch eindeutig unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird und es kann auf Antrag oder von Amts wegen gebildet werden (§ 8 Abs. 3 BbgVermG). Zuständig für die Erfassung und Führung der Geobasisdaten der Liegenschaften ist hier gemäß §§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 27 Abs. 1 BbgVermG der Beklagte als Katasterbehörde. Ein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Flurstücksbezeichnung kann § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BbgVermG indes nicht entnommen werden. Soweit in Zusammenhang mit einer Unrichtigkeit des Liegenschaftskatasters u.U., nämlich dann, wenn Rechte des Bürgers (wie Art. 14 Grundgesetz) betroffen sind, ein Anspruch auf Berichtigung in Betracht zu ziehen ist, besteht eine diesbezügliche Unrichtigkeit des Katasters vorliegend inzwischen nicht mehr (siehe dazu unten zu 1.). Vielmehr steht die eigentumsrechtliche Grundbuchsituation betreffend die Grundstücke von Klägerin und Beigeladenem in Widerspruch zu den schuldrechtlichen Grundstückskaufverträgen, nach denen beide ersichtlich jeweils dasjenige Grundstück erwerben wollten, das sie auch in Besitz genommen haben. Die von der Klägerin somit der Sache nach letztlich begehrte Berichtigung der Eigentumszuordnung der beiden Grundstücke kann sie mangels einer entsprechenden Anspruchsgrundlage aber nicht gegenüber dem Beklagten mittels der begehrten Änderung der Flurstücksbezeichnungen beanspruchen (2.).

1. Eine Unrichtigkeit des Liegenschaftskatasters bezüglich der Flurstücke 1793 und 1794 besteht nicht (mehr). Zwar wurde ursprünglich infolge der Fortführung des Katasters bei der Zerlegung des ursprünglichen Flurstücks 181 im Jahr 2000 ein Widerspruch im Liegenschaftskataster dadurch begründet, dass den im Liegenschaftsbuch nach ihrer Lage und Größe beschriebenen neuen Flurstücken Flurstücksnummern zugeordnet wurden, die nicht in Übereinstimmung mit den in der Liegenschaftskarte ausgewiesenen Flurstücksflächen und Lagebezeichnungen standen, sondern insoweit verwechselt worden waren. Jedoch besteht diese Unrichtigkeit nicht mehr fort, weil der Beklagte zwischenzeitlich die Angaben zur Lage und Größe angepasst hat. Diese stehen nunmehr in Einklang mit der Liegenschaftskarte und damit auch mit den im Grundbuch verzeichneten Grundstücken, an denen die Klägerin und der Beigeladene im Grundbuch Eigentum erworben haben. Infolge der Grundbucheintragungen, die aufgrund der Bezugnahme der Eintragungsanträge auf die seinerzeit fehlerhaften Angaben im Liegenschaftsbuch erfolgten, ist es allerdings – wie bereits erwähnt – zu der Situation gekommen, dass sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene jeweils im Grundbuch das Eigentum an einem anderen als dem nach dem jeweiligen Kaufvertrag ersichtlich vorgesehenen und von ihnen auch in Besitz genommenen Grundstück erworben haben, die dingliche Eigentumslage also in Widerspruch zur schuldrechtlichen (materiellen) Rechtslage steht. Diese Unrichtigkeit betrifft allerdings allein die Zivilrechtsebene und nicht die Richtigkeit des Katasters.

2. Dem entsprechend sieht weder § 8 Abs. 2 und 3 BbgVermG noch eine sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift einen Anspruch eines betroffenen Grundstückseigentümers gegenüber der Katasterbehörde darauf vor, durch einen Tausch von Flurstücksbezeichnungen auf die Bereinigung der im Grundbuch entstandenen Unrichtigkeit der Eigentumszuordnung einzuwirken. Vielmehr fehlt es der Katasterbehörde an einer entsprechenden Ermächtigung, in diesem Sinne tätig zu werden. Das gilt unbeschadet der Frage, ob das Grundbuchamt eine solche (rechtswidrige) Verfügung des Katasteramtes im Sinne des hier begehrten Flurstückstausches ohne entsprechende Auflassungserklärungen ausführen dürfte.

Das im Grundbuch verzeichnete Eigentum an einem Grundstück bezieht sich aufgrund von § 2 Abs. 2 GBO, nachdem die Grundstücke im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen (Liegenschaftskataster) benannt werden, auf einen zusammenhängenden Teil der Erdoberfläche, der von einer in sich geschlossenen Linie umgrenzt und in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist (vgl. BeckOGK/Enders BGB § 873 Rn. 33 m.w.N. und auch § 8 Abs. 3 Satz 1 BbgVermG). Insofern nimmt das in der Flurkarte bezeichnete Grundstück auch am öffentlichen Glauben des Grundbuchs gemäß § 892 BGB teil.

Wie aus den Regelungen in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BbgVermG klar hervorgeht, stellt das Liegenschaftskataster zwar die Grundlage für den Nachweis und die Buchung der Grundstücke im Grundbuch dar. Die eigentumsrechtliche Zuordnung ist demgegenüber ein zivilrechtlicher Vorgang, für den das beklagte Katasteramt nicht zuständig ist. Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Beklagte durch Verwaltungsakt die Flurstücksbezeichnung von zwei Flurstücken, die im Grundbuch jeweils zwei verschiedenen Grundstücken im Rechtssinne und zwei verschiedenen Grundstückseigentümern zugeordnet sind, zum Zwecke des Tauschs der Flurstücke ändern dürfte, existiert nicht (vgl. nur § 873 BGB, der zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück grundsätzlich die dingliche Einigung und Eintragung im Grundbuch vorsieht). Vielmehr hat die Katasterbehörde im Liegenschaftskataster gerade die Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu wahren (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BbgVermG). Von daher sind die Klägerin und auch der Beigeladene zur angestrebten Bereinigung der Situation im Grundbuch darauf angewiesen, die entsprechenden zielführenden Erklärungen beim Grundbuchamt einzureichen, wobei es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, zu befinden, auf welchem Weg dies rechtssicher erfolgen kann. Jedenfalls hat das Amtsgericht B… im Beschluss vom 29. November 2016 einen Weg hierzu aufgezeigt.

Soweit die Klägerin demgegenüber sinngemäß einwendet, es könne nicht sein, dass der ursprüngliche Fehler des Beklagten durch die Vorgehensweisen von Grundbuchamt und Beklagten jeweils perpetuiert werde sofern nicht die Klägerin und der Beigeladener, die die Fehler nicht verursacht hätten, wechselseitig und kostenpflichtig die Auflassung der Grundstücke erklärten, benennt auch sie keine Rechtsgrundlage für einen diesbezüglichen Anspruch des Beklagten. Soweit sie auf einen allgemein anerkannten ungeschriebenen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Beklagten abheben sollte, würde auch ein solcher jedenfalls voraussetzen, dass das begehrte Handeln des Hoheitsträgers rechtlich möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 49a Rn. 29), er also die gesetzliche Befugnis zu dem Handeln besitzt. Daran fehlt es aber, wie zuvor ausgeführt wurde. Im Übrigen sind die Klägerin und der Beigeladene hinsichtlich der für sie ungünstigen Kostenfolgen auf eventuell bestehende Sekundäransprüche zu verweisen.

II. Der auf Neuvermessung des in Besitz der Klägerin befindlichen Flurstücks 1794 gerichtete und nicht näher begründete Hilfsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn bezogen auf ihr objektiv erkennbares Klagebegehren kann die Klägerin durch die beantragte Vermessung keinen rechtlichen Vorteil erlangen.

Die Vermessung des Grundstücks im Sinne einer Grenzermittlung (vgl. §§ 13,16, 17 und 26 Abs. 2 Nr. 1 BbgVermG) ist nicht zielführend im Sinne des Klagebegehrens und kann ihre Rechtsstellung diesbezüglich nicht positiv verändern. Streitig sind vorliegend nicht die Grenzen und Besitzstände der betroffenen Flurstücke und damit Grundstücke. Vielmehr geht es der Klägerin allein um die Zuordnung der Flurstücksbezeichnungen mit Blick auf die eigentumsrechtliche Zuordnung der Grundstücke. Diese kann durch eine Vermessung nicht verändert werden, denn eine solche Grenzermittlung wäre hier lediglich auf den konkreten Verlauf der bereits bestehenden Flurstücke gerichtet, würde also von deren Bezeichnung und Zuordnung ausgehen. Auch insoweit ist eine gesetzliche Befugnis des Beklagten, anlässlich einer Neuvermessung auf die Eigentumszuordnung einzuwirken, nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe: Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und entspricht dem gesetzlichen Auffangwert.

 

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