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Notarkosten – Gebührenschuldner bei Unterschriftbeglaubigung

Das Wichtigste in Kürze


Die Haupterkenntnis aus dem Urteil ist, dass in dem behandelten Fall vor dem OLG Hamm der Beteiligte zu 2) keinen Anspruch auf eine hälftige Auswärtsgebühr nebst Umsatzsteuer gegenüber dem Beteiligten zu 1) hatte. Der Entscheidung liegt die Feststellung zugrunde, dass der Beteiligte zu 1) unter keinen Umständen als Kostenschuldner für die Beglaubigungsgebühren des Beteiligten zu 2) angesehen werden kann.

  • Der vorliegende Fall bezieht sich auf ein Urteil des OLG Hamm (Az.: 15 W 77/15) vom 04.03.2015, bei dem die Beschwerde des Beteiligten zu 2) abgewiesen wurde und der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 29,75 EUR festgesetzt wurde.
  • Der Kern der Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, wer als Gebührenschuldner für die Beglaubigung einer Unterschrift anzusehen ist.
  • Die rechtlichen Grundlagen für die Bestimmung des Gebührenschuldners ergeben sich aus den §§ 29 ff GNotKG.
  • Im speziellen Fall wird deutlich gemacht, dass der Beteiligte zu 1) in keiner Weise als Kostenschuldner für die Beglaubigungsgebühren des Beteiligten zu 2) angesehen werden kann.
  • Es wird auch darauf hingewiesen, dass das wirtschaftliche Ergebnis aus vertraglichen Abreden für die Kostenübernahme in diesem Fall unerheblich ist.
  • Zudem wird klargestellt, dass Zusatzgebühren, die durch Sonderwünsche oder gesonderte Absprachen entstehen, nicht vom Beteiligten zu 1) zu tragen sind.
  • Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde als unnötig erachtet.
  • Der Gegenstandswert wurde basierend auf den §§ 61, 36 GNotKG festgesetzt.
  • Es wurden keine Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 129 Abs.2, 130 Abs.3 GNotKG, 70 Abs.2 FamFG festgestellt.

OLG Hamm – Az.: 15 W 77/15 – Beschluss vom 04.03.2015

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29,75 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) bleibt ohne Erfolg.

Der Beteiligte zu 2) kann von dem Beteiligten zu 1) keine hälftige Auswärtsgebühr nebst Umsatzsteuer erheben.

Zwar ist der Verfahrens- und Beschwerdegegenstand aufgrund der Begrenzung des Antrages des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung nicht die Kostenrechnung insgesamt, sondern allein die Auswärtsgebühr; zum besseren Verständnis ist aber zunächst Folgendes auszuführen:

Von wem der amtierende Notar die Gebühren für die Beglaubigung einer Unterschrift verlangen kann, ergibt sich grundsätzlich allein aus den §§ 29 ff GNotKG. Der Beteiligte zu 1) ist bereits unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt Kostenschuldner des Beteiligten zu 2) für die Beglaubigung; es wird insoweit auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Arnsberg  vom 12. November 2014 verwiesen. Ob der Beteiligte zu 1) im wirtschaftlichen Ergebnis aufgrund der vertraglichen Abreden mit dem Veräußerer des Wohnungseigentums durch eine Kette von Erstattungsansprüchen die Kosten zu tragen hatte, ist unerheblich; jedenfalls bestanden nicht die Voraussetzungen für einen direkten Anspruch des Beteiligten zu 2) gegen den Beteiligten zu 1). Die Ausführungen des Beteiligten zu 2) in der Beschwerdebegründung zum Bedeutungsgehalt des § 448 Abs.2 BGB rechtfertigen kein anderes Ergebnis, denn sie betreffen allein das Verhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien.

Da der Beteiligte zu 1) somit schon nicht Kostenschuldner des Beteiligten zu 2) für die notwendigerweise durch die Beglaubigung anfallenden Gebühren ist, gilt dies in besonderem Maß für Gebühren, die nicht notwendig durch die Unterschriftsbeglaubigung als solche entstehen, sondern allein aufgrund von Sonderwünschen des Zustimmenden bzw. von gesonderten Absprachen des Notars mit dem Zustimmenden. Der Beteiligte zu 1) hatte in keiner Weise Anteil an den Umständen der Beglaubigung der Unterschriftsleistung und kann nicht, insbesondere nicht unmittelbar vom Beteiligten zu 2) als dem beurkundenden Notar auf deswegen anfallende Zusatzgebühren in Anspruch genommen werden.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist aus tatsächlichen Gründen entbehrlich.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61, 36 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 129 Abs.2, 130 Abs.3 GNotKG, 70 Abs.2 FamFG liegen nicht vor.

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