OLG Köln – Az.: I-2 Wx 21/17 und I-2 Wx 26/17 – Beschluss vom 17.02.2017
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25.1.2017 gegen die Verfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Leverkusen vom 16.1.2017 – NE-948-36-6 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Beschwerdeführerin ist die eingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Bis 22.8.1975 war ihr Vater M als Miteigentümer eingetragen. Nach seinem Tod am 31.1.1975 ist das Eigentum aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Leverkusen vom 13.5.1975 auf die Beteiligte zu 1) als Alleineigentümerin umgeschrieben worden.
Weiter ist im Grundbuch von C sowie im Grundbuch von C1 jeweils ein Nacherbenvermerk für die drei Kinder der Beteiligten zu 1), T, geb. T1 (die Beteiligte zu 2), T2 und T3 eingetragen worden.
In beiden Grundbüchern ist mit Wirkung vom 19.4.1999 die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts der T2 auf die Beteiligte zu 1) aufgrund notarieller Vereinbarung vom 1.2.1999 eingetragen worden.
Am 10.7.2012 ist der Nacherbe T3 verstorben. Mit Erbschein des Nachlassgerichts Leverkusen vom 4.9.2012 (11 VI 199/12) sind die Beteiligte zu 1) zu ½ und die Beteiligte zu 2) sowie T2 zu jeweils ¼ als Miterben ausgewiesen.Mit Beschluss vom 27.5.2016 (11 VI 135/15) hat das Nachlassgericht Leverkusen den Erbschein nach dem Erblasser M vom 13.5.1975 – infolge des Todes des Nacherben T3 – wegen Unrichtigkeit eingezogen.
Am 14./16.3.2015 haben die Beteiligten zu 1), zu 2) sowie T2 eine privatschriftliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach T3 getroffen, mit der u. a. die Rechte der Nacherbenanwartschaft des T3 zu je ½ auf die Beteiligte zu 2) und T2 übergehen sollten.Mit Schreiben vom 29.1.2016 hat das Grundbuchamt die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass infolge des Todes des Nacherben T3 der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk unrichtig geworden sei. Weiter hat das Grundbuchamt die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Berichtigung des Nacherbenvermerks unter Vorlage eines neuen Erbscheins nach dem Erblasser M bis zum 31.5.2016 zu beantragen oder eventuelle Hinderungsgründe mitzuteilen.
Die Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3.2.2016 ihrerseits die Berichtigung des Grundbuches unter Vorlage der privatschriftlichen Vereinbarung vom 14./16.3.2015 beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 25.2.2016 hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 2) daraufhin aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen, der die nunmehrigen Nacherben des Herrn M nach dem Tode des Nacherben T3 ausweist, so wie die etwaiger Übertragung der Nacherbenrechte in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 1.6.2016 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) hat das Grundbuchamt nochmals ausgeführt, dass es eines Nachweises des Übergangs des Nacherbenrechts des T3 nach dem Erblasser M bedürfe. Insofern könne die Grundbuchberichtigung nicht ohne Vorlage eines berichtigten Erbscheins nach dem Erblasser M sowie des formgerechten Unrichtigkeitsnachweises in Bezug auf die Übertragung des Anwartschaftsrechtes des Nacherben T3 erfolgen.
Unter dem 16.1.2017 hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1) dann unter Hinweis auf § 82 GBO aufgegeben, nunmehr bis zum 31.3.2017 den Berichtigungsantrag unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (neuer Erbschein nach Herrn M, aus dem sich die nunmehrigen Nacherben ergeben) zu stellen, wobei darauf verwiesen wurde, dass die Antragstellung ohne weitere Androhung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden könne.
Weiter hat die Rechtspflegerin ihrem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der gegen die Verfügung das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei. Mit Schriftsatz vom 25.1.2017, beim Amtsgericht eingegangen am 26.1.2017 hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.1.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat.
2.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft.
Nach dieser Vorschrift findet gegen die Entscheidungen des Grundbuchamtes das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinn liegt dann vor, wenn und soweit es sich um eine in der Sache selbst ergehende, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete Maßnahme des Grundbuchamtes handelt (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2015, 201 ff.; FGPrax 2011, 322 ff.; allgemein Demharter, GBO, 30. Auflage, § 71 Rn.11). Notwendig als Bezugspunkt einer statthaften Beschwerde gemäß § 71 GBO ist daher entweder eine Zwischenverfügung, § 18 GBO, oder eine sonstige endgültige Entscheidung (vgl. Demharter, a.a.O.); nicht ausreichend ist jedoch eine vorläufige Meinungsäußerung oder die Erteilung von Hinweisen (vgl. Demharter, a.a.O., Rn. 17 f).
Im Rahmen des (Amts-)Verfahren nach § 82 S. 1 GBO zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung wird zu unterscheiden sein, ob die Verfügung des Grundbuchamtes vom 16.1.2017 den verbindlichen Ausspruch einer solchen Verpflichtung enthält, wie es für die Einstufung als beschwerdefähige Sachentscheidung erforderlich wäre, oder lediglich eine noch nicht verbindlich zu einer Verhaltensweise verpflichtende Erläuterung darstellt, wie das Grundbuchamt im Rahmen der Vorschrift des § 82 S.1 GBO die Sach- und Rechtslage einschätzt (vgl. hierzu OLG Hamm a.a.O.).
Vorliegend handelt es sich um eine verbindliche Entscheidung. Der Beteiligten zu 1) ist mit der Verfügung vom 16.1.2017 aufgegeben worden, den Berichtigungsantrag einschließlich des vom Grundbuchamt für notwendig erachteten neuen Erbscheins innerhalb einer Frist bis zum 31.3.2017 vorzulegen. Neben der Fristsetzung spricht auch die Bezugnahme auf die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) nach § 82 GBO sowie der Verweis auf die verfahrensrechtliche Möglichkeit, die Vornahme der Handlungen ohne weitere Androhung durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu erzwingen, für eine förmliche Verpflichtung. Zumal der letztgenannte Hinweis zugleich nach § 35 Abs. 2 FamFG verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach Abs. 1 der Vorschrift ist.
Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Hamm (vgl. Beschluss v. 17.8.2011, FGPrax 2012, 322ff.) wie der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Demharter a.a.O. § 83 Rn. 23; Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 82 Rn. 21 m.w.N.; Schöner/Stöber, GrundbuchR, 15. Aufl., Rn. 381) an, dass auch nach der am 1.9.2009 in Kraft getretenen Neuordnung des Zwangsmittelverfahrens in § 35 Fam-FG nicht davon auszugehen sei, dass die Anfechtbarkeit von Anordnungen des Grundbuchamtes im Verfahren nach § 82 GBO auf die abschließende Zwangsgeldfestsetzung beschränkt sei. Vielmehr sei die Eigenständigkeit des Beschwerderechts der GBO durch das FamFG nicht berührt worden.
Die aus dem Recht der GBO abzuleitende Anfechtbarkeit bereits der Anordnung der Verpflichtung zur Vornahme der Handlung ist auch im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens durchaus sachgerecht, um bereits vor der Verhängung von Zwangsmaßnahmen das Bestehen der Verpflichtung im Rechtsmittelweg klären zu können. Insofern erscheint es auch sachlich nicht zutreffend, die Anfechtbarkeit dieser Anordnung im Berichtigungszwangsverfahren als eine erweiterte Beschwerdemöglichkeit zu bezeichnen, für die im Rechtsschutz nach § 35 FamFG kein Bedürfnis mehr bestehe (so aber das OLG München mit seinem Beschluss vom 5.2.2013, FGPrax 2013, 109 ff.). Hiergegen spricht, dass das Rechtsmittel nach § 35 Abs. 5 FamFG nur die Festsetzung des Zwangsgeldes zum Gegenstand hat, nicht aber die Verpflichtung, den Berichtigungsantrag zu stellen (vgl. hierzu Demharter, FGPrax 2013, 110). Im Übrigen ist der Begriff der anfechtbaren Verfügung in § 71 GBO weiter gefasst als in § 58 FamFG. In § 71 GBO ist die Beschränkung der Anfechtbarkeit auf die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen wie in § 58 FamFG gerade nicht übernommen worden.
3.
In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 GBO erfüllt sind. Nach dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Nacherben T3 ist der in Abteilung II eingetragene Nacherbenvermerk unrichtig, so dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin zur Stellung eines Berichtigungsantrages verpflichtet ist. Der von den Beteiligten vorgelegte Erbschein nach T3 vom 4.9.2012 ist jedoch nicht geeignet, den Übergang des Nacherbenrechts nach dem Erblasser M nachzuweisen. Im Übrigen hat das Grundbuchamt auch zu Recht ausgeführt, dass für die Eintragung einer Übertragung des Anwartschaftsrechtes eines Nacherben im Wege einer Grundbuchberichtigung als Unrichtigkeitsnachweis ein den Vorschriften des § 29 GBO genügender Vertrag bzw. die Bewilligung der Nacherben vorzulegen wäre, dass also eine privatschriftliche Vereinbarung insoweit nicht ausreicht.
4.
Das Verfahren bietet im Übrigen Anlass darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung nach § 82 GBO vom Grundbuchamt durch förmlichen Beschluss (§ 38 FamFG) aufzuerlegen ist (vgl. Demharter a.a.O. § 83 Rn. 21).
5.
Eine Kostenentscheidung nach § 84 FamFG ist nicht veranlasst, da der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren kein Gegner gegenübersteht. Ihre Haftung für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird hierdurch nicht berührt.
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 S. 1 GBO) besteht nicht. Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde auch nicht im Hinblick auf den o. a. Beschluss des OLG München vom 5.2.2013 (FGPrax 2013, 109) zuzulassen, da die Beschwerdeführerin insoweit durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert ist.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 € (§§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG).