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Notarielle Beurkundung bei Unternehmensübertragungsvertrag mit Übertragung von Erbbaurecht

Streitfall um Notarkosten: Unklarheiten bei der Unternehmensübertragung

In einem nicht alltäglichen Fall hat das Landgericht Dresden über einen Kostenprüfungsantrag entschieden, der tiefgreifende Fragen zur notariellen Beratung und zur Erstellung von Vertragsentwürfen aufwirft. Der Rechtsstreit entzündete sich an den Kosten einer notariellen Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Unternehmensübertragung und einem Erbbaurechtsüberlassungsvertrag.

Die Auseinandersetzung begann mit einer Beratung, die der Antragsteller und sein Sohn beim Notar, dem Antragsgegner, in Anspruch nahmen. Dabei wurden sowohl Fragen zum Testament als auch zur Unternehmensübertragung auf den Sohn besprochen. Die Unternehmensübertragung inklusive des Erbbaurechts sollte auf den Sohn des Antragstellers übertragen werden.

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Antragsgegner erstellt Vertragsentwurf

Nachdem diverse Beratungsgespräche stattgefunden hatten, sandte der Antragsgegner einen von ihm erstellten Entwurf eines Erbbaurechtsüberlassungsvertrages mit Unternehmensübertragung an den Antragsteller. Der Antragsgegner beurkundete auch das Testament des Antragstellers. Allerdings kam es nicht zur Beurkundung des Vertragsentwurfs, da das Beurkundungsverfahren vorzeitig endete.

Antragsteller stellt Kosten in Frage

Der Antragsteller zahlte die Rechnung des Antragsgegners unter Vorbehalt und erhob anschließend einen Kostenprüfungsantrag. Er argumentierte, er habe den Notar nicht mit der Erstellung eines Erbbaurechtsüberlassungsvertrages beauftragt. Darüber hinaus behauptete der Antragsteller, sein Steuerberater habe ihm mitgeteilt, dass ein notarieller Betriebsüberlassungsvertrag nicht notwendig sei.

Das Landgericht Dresden entscheidet

Trotz der Einwände des Antragstellers hat das Landgericht Dresden den Kostenprüfungsantrag abgewiesen. Der Antragsteller muss also die Kosten des Antragsgegners in vollem Umfang tragen.

Im Kontext dieses Falles stellt sich die grundsätzliche Frage, wie die Beratung durch einen Notar und die Erstellung von Vertragsentwürfen zu bewerten sind. Die vorliegende Entscheidung zeigt auf, wie komplex solche Situationen sein können und dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss.


Das vorliegende Urteil

LG Dresden – Az.: 2 OH 55/19 – Beschluss vom 14.12.2020

1. Der Kostenprüfungsantrag des Antragstellers vom 09.11.2019 gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 11.09.2019, Kostenrechnungs-Nr.: 0266c/2019, in Höhe von 900,24 EUR wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Die gerichtlichen Auslagen trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine Kostenrechnung des Antragsgegners vom 11.09.2019.

Am 09.08.2019 nahm der Antragsteller zusammen mit seinem Sohn beim Antragsgegner einen Beratungstermin wahr, in dem sowohl Erbangelegenheiten (Testaments- und Pflichtteilsverzichte) sowie die lebzeitige Unternehmensübertragung einschließlich des Betriebsgrundstückes (Erbbaurecht) auf den Sohn besprochen wurde.

Der Sohn xxx sollte das von dem Antragsteller betriebene Unternehmen „Autopflege xxx“ erhalten. In der darauffolgenden Zeit erfolgten weitere Telefonate sowie noch weitere Termine.

Am 14.02.2019 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller einen von ihm erstellten Entwurf eines Erbbaurechtsüberlassungsvertrages mit Unternehmensübertragung (Bl. 15 ff. d. A.).

Am 12.03.2019 wurde das Testament des Antragstellers von dem Antragsgegner beurkundet.

Das Beurkundungsverfahren bezüglich des Erbbaurechtsüberlassungsvertrages endete vorzeitig. Zu einer Beurkundung des o. g. Entwurfes kam es nicht mehr. Der Notar nahm daraufhin den Antragsteller mit Kostenberechnung vom 11.09.2019 (KR-Nr. 0266c/219) wegen vorzeitiger Beendigung eines Beurkundungsverfahrens nach Erstellung des Entwurfes eines Erbbaurechtsüberlassungsvertrages mit Unternehmensübertragung auf eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21302 KV i.V.m. Nr. 21100 KV GNotKG, bezogen auf einen Geschäftswert von 145.000,00 EUR in Höhe von 708,00 EUR nebst Auslagen in Höhe von weiteren 48,50 EUR und 19 % Umsatzsteuer in Höhe von weiteren 143,74 EUR, insgesamt somit in Höhe von 900,24 EUR in Anspruch.

Der Antragsteller bezahlte die Rechnung unter Vorbehalt.

Mit Schreiben vom 09.11.2019 erhob der Antragsteller hiergegen einen Kostenprüfungsantrag. Er forderte die Rückzahlung der geleisteten Notarkosten, denn er habe den Notar nicht mit der Erstellung eines Erbbaurechtsüberlassungsvertrages beauftragt. In einem Besprechungstermin am 09.01.2019 habe er dem Notar vielmehr mitgeteilt, dass der Erbbaurechtsgeber hinsichtlich der Änderungen des bestehenden Erbbaurechtsvertrages auf der Beurkundung bei einem anderen Notar bestehe, so dass der Erbbaurechtsvertragsteil nicht Bestandteil des zu entwerfenden Betriebsüberlassungsvertrages sein sollte.

Sein Steuerberater habe ihm zudem Mitte Januar 2019 darauf hingewiesen, dass ein notarieller Betriebsüberlassungsvertrag gar nicht notwendig sei. Daher habe er gegenüber dem Notar zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse an einer weiteren Verfolgung des Unternehmensüberlassungsvertrages bei dem Notar habe. Zudem habe es keine verbindlichen Gespräche vor dem Notar bezüglich des gefertigten Entwurfes gegeben. Der Entwurf sei auch lückenhaft und enthalte sogar unrichtige Angaben.

Des Weiteren sei der in der Kostenrechnung angesetzte Geschäftswert nicht nachvollziehbar. Die Angaben zu den Vermögensverhältnissen habe der Notar im Übrigen nur aufgrund der Beurkundung des Testamentes erhalten.

Der Notar verteidigt seine Kostenrechnung und hält an dieser fest.

Der Antragsteller habe eine abschließende und umfängliche notarielle Gesamtregelung aller in dem ersten Beratungstermin am 09.08.2019 angesprochenen Belange von ihm gewünscht und ihm diesbezüglich auch einen Beurkundungsauftrag erteilt.

Die Übertragung des Erbbaurechtes habe im Zusammenhang mit der Unternehmensübertragung im Hinblick auf § 311 b BGB als einheitlicher Vorgang beurkundet werden müssen. Es sei in den Vorgesprächen geklärt worden, dass die nötigen Änderungen des Erbbaurechtsvertrages mit dem Erbbaurechtsgeber gegebenenfalls auch separat zu beurkunden seien. Der Antragsteller habe seinen Antrag hinsichtlich der Beurkundung der Angelegenheit im Übrigen nicht zurückgenommen.

Das Gericht hat unter dem 09.06.2020 eine Stellungnahme der Ländernotarkasse in Leipzig (vgl. B. 34 ff. d. A.) eingeholt sowie unter dem 13.11.2020 auch eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Dresden (Bl. 48 d. A.).

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme hierauf.

Mit Beschluss der Kammer vom 04.12.2020 wurde das Verfahren an die Einzelrichterin übertragen.

II.

1.

Der nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenprüfungsantrag des Antragstellers vom 09.11.2019 ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Dem Notar stehen die von ihm abgerechneten Gebühren zu, denn die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller war im vorliegenden Fall verpflichtet, die ihm gegenüber abgerechneten notariellen Gebühren zu begleichen.

Die Voraussetzungen für eine notarielle Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG sind gegeben.

Eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21302 KV i.V.m. Nr. 21100 KV i.V.m. § 92 Abs. 2 GNotKG für das hier streitige Beurkundungsverfahren ist gegen den Antragsteller als Auftraggeber des Notars nach § 29 Nr. 1 GNotKG dann entstanden, wenn er dem Notar einen Beurkundungsauftrag erteilt hat, der Notar daraufhin einen die Beurkundung vorbereitenden und hierfür auch tauglichen Entwurf erstellt hat und das Beurkundungsverfahren nach einem der in Nr. 21300 KV GNotKG genannten Zeitpunkte vorzeitig beendet worden ist.

2.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Darlegungen der Beteiligten, dass der Antragsteller dem Notar einem Beurkundungsauftrag erteilt hat.

2.1.

Nach beiderseitigem Vortrag wurden in dem ersten Beratungstermin am 09.08.2019 sämtliche Angelegenheiten, d.h. erb- und familienrechtliche Angelegenheiten, die Unternehmens- nachfolge und die Erbbaurechtsübertragung besprochen. Zu diesem Zweck war auch der Sohn des Antragstellers bei dem Termin anwesend.

Damit erhielt der Notar nicht nur einen Beratungsauftrag, sondern eine Beratung ist auch unstreitig erfolgt.

Zudem ergibt sich aus der Handakte des Notars ein vom Antragsteller ausgefüllter und eigenhändig unterschriebener Entwurfsauftrag an den Notar mit der handschriftlichen Überschrift „Übertragung Erbbaurecht“, in welchem wesentliche Angaben zu dem Unternehmen und dem Erbbaurecht gemacht wurden. Damit durfte der Notar nach den Umständen im vorliegenden Einzelfall von einem Beurkundungsauftrag hinsichtlich der Erbbaurechtsüberlassung und Unternehmensübertragung ausgehen.

2.2.

Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass er den Beurkundungsauftrag hinsichtlich der Erbbaurechtsüberlassung und gegebenenfalls auch bezüglich der Unternehmensübertragung tatsächlich zurückgenommen hat.

Zwar hat der Antragsteller hier vorgetragen, er habe den Notar in einem weiteren Besprechungstermin am 09.01.2019 und somit noch vor Übermittlung des Entwurfes vom 14.02.2019 mitgeteilt, dass der Erbbaurechtsvertrag nicht bei dem Antragsgegner beurkundet werden sollte, da der Erbbaurechtsgeber hinsichtlich der Änderungen des Erbbaurechtes auf einer Beurkundung bei einem ihm genehmen Notar bestehen würde bzw. dass der Erbbaurechtsvertrag nicht Bestandteil des Betriebsüberlassungsvertrages sein sollte. Damit ist jedoch keine rechtswirksame Auftragsrücknahme hinsichtlich des Unternehmensübergabevertrages gegenüber dem Notar erfolgt, denn der Antragsteller bezieht sich – wie auch im Kostenprüfungsantrag – lediglich auf die erbbaurechtliche Angelegenheit.

Zu beachten ist, dass nach § 311 b Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 Erbbaurechtsgesetz ein Vertrag, der den Verkauf bzw. die Übertragung eines Erbbaurechtes beinhaltet, der notariellen Beurkundung bedarf. Diese Beurkundungspflicht erstreckt sich auf das gesamte Rechtsgeschäft und zwar auch dann, wenn es Vereinbarungen und Regelungen enthält, die teilweise nicht beurkundungspflichtig sind, denn die nicht beurkundungspflichtigen bzw. beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte und Teile des Geschäftes bilden eine rechtliche Einheit, insbesondere, soweit eine gegenseitige Abhängigkeit der Vertragsvereinbarungen vorliegt. Das heißt, der Fall vorliegt, dass Vereinbarungen nach dem Willen der Vertragsparteien – wie hier – miteinander stehen und fallen sollen.

In diesem Sinne kommt es daher nicht auf den Willen der Vertragsparteien, sondern ausschließlich auf die inhaltliche Vertragsgestaltung an, worauf auch die Ländernotarkasse ausdrücklich hingewiesen hat.

Hier stand die Unternehmensübertragung an den Sohn in engen Zusammenhang mit der Erbbaurechtsübertragung, da ein Erbbaurecht an dem Betriebsgrundstück bestellt war.

Beides sollte zusammen auf den Sohn übertragen werden.

Somit liegt eine gegenseitige Abhängigkeit der Vertragsvereinbarungen vor. Dies wirkt sich auf eine etwaige Auftragsrücknahme aus und zwar dahingehend, dass im vorliegenden Einzelfall eben nicht von einer Auftragsrücknahme hinsichtlich der Unternehmensübertragung ausgegangen werden kann. Diese hatte der Antragsteller ausdrücklich nicht erklärt. So dass der Notar bereits aus diesem Grund davon ausgehen konnte, dass der Antragsteller an den ihm erteilten Beurkundungsauftrag hinsichtlich des gesamten und einheitlichen Rechtsgeschäftes auch festhielt.

Damit ist im vorliegenden Fall nicht von einer rechtswirksamen Auftragsrücknahme des Antragstellers gegenüber dem Notar auszugehen.

Unstreitig ist dem Antragsteller auch der von dem Notar erstellte Vertragsentwurf vom 14.02.2019 zugegangen. Diesen hat er offensichtlich zur Prüfung angenommen ohne den Notar unmittelbar nach Erhalt darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Entwurf nicht gewünscht war.

Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass er nach Zugang des Entwurfes sich zwecks Auftragsrücknahme nochmals an den Notar gewandt hat. Auch anlässlich der Beurkundung des Testamentes hatte der Antragsteller den Notar nicht nochmal darauf hingewiesen, dass er den Entwurf nicht gewünscht hat. Jedenfalls ist es nicht nochmal zu einer Klärung der Angelegenheit mit dem Notar gekommen. Hätte der Antragsteller tatsächlich den Beurkundungsauftrag vor dem 14.02.2019 gegenüber dem Notar zurückgenommen, so wäre dies anlässlich des Termins der Testamentsbeurkundung am 12.03.2019 wohl noch einmal besprochen worden. Dieses wurde jedoch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

Damit konnte der Notar auch weiterhin von einem bestehenden Beurkundungsauftrag ausgehen.

3.

Nachdem es in der Folgezeit nicht zu einer Beurkundung des Entwurfes gekommen ist, durfte der Notar nach Ablauf mehrerer Monate zu Recht davon ausgehen, dass mit einer Beurkundung der Angelegenheiten nicht mehr zu rechnen ist.

4.

Der Einwand des Antragstellers, der Entwurf des Notars sei unvollständig, ist rechtlich unerheblich.

Ob ein Entwurf von einem Notar vollständig i.S.v. § 92 Abs. 2 GNotKG erstellt wurde, richtet sich nach dem Beurkundungsauftrag. Bei einem vollständigen Entwurf ist nicht erforderlich, dass er bereits sämtliche Einzelheiten des zu beurkundenden Geschäftes benennt. Erforderlich ist vielmehr, dass ein grundsätzlich beurkundungsfähiger Entwurf als in sich abgeschlossenes Regelwerk in vorlesungsfähiger Form vorliegt, der als Grundlage einer Verhandlung und Beurkundung dienen kann.

Damit ist ein Entwurf auch dann als vom Notar vollständig gefertigt anzusehen, wenn er noch planmäßige Lücken enthält. Diese können ohne Probleme mit Hilfe der Beteiligten noch im Beurkundungstermin gefüllt werden. Soweit ein Auftraggeber den Entwurf eines Notars für nicht vollständig hält, muss er dem Notar seine Änderungswünsche mitteilen und diesem auch Gelegenheit geben, diese in den Entwurf einzuarbeiten oder sie spätestens in der Beurkundungsverhandlung zu berücksichtigen. Gibt er dem Notar hierzu keine Gelegenheit, schulden er die Gebühr für eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens in voller Höhe und ohne Abstriche nach § 92 Abs. 1 GNotKG, wie vorliegend.

Nach den Darlegungen der Beteiligten hat der Notar dem Antragsteller einen ersten Vertragsentwurf auf der Grundlage des ersten Besprechungstermines gefertigt. Die darin noch enthaltenen Lücken sind unerheblich, denn sie können durch die Beteiligten auch noch später geschlossen werden. In jedem Fall enthält der Entwurf des Notars vom 14.02.2019 keine dem Notar zuzuordnenden Lücken, so dass die Unvollständigkeit des Entwurfes nicht in der Sphäre des Notars liegt.

Alle von Antragsteller vorgetragenen Unrichtigkeiten hätten nämlich unproblematisch noch in einem Besprechungstermin nachgebessert werden können.

Damit ist der vorliegende Entwurf des Notars i.S.v. § 92 Abs. 2 GNotKG vollständig.

Somit steht dem Notar die 2,0 Gebühr nach Nr. 21302, 21100 KV GNotKG zu.

5.

Soweit sich der Antragsteller gegen den vom Notar angesetzten Geschäftswert wendet, sind seine Einwendungen rechtlich unerheblich.

Der Geschäftswert bestimmt sich nach den einschlägigen Wert- und Geschäftswertvorschriften, die für eine vollendete Beurkundung einschließlich wären.

Der Notar hat in seiner Kostenberechnung einen Geschäftswert gemäß §§ 67 Abs. 1 und 3, 46 GNotKG in Höhe von 145.000,00 EUR zugrunde gelegt. Diesen hat er der Gebühr nach Nr, 21302 i.V.m. 21100 KV GNotKG zugrunde gelegt.

Gemäß § 95 GNotKG sind alle Beteiligten verpflichtet, bei der Wertermittlung durch vollständige und wahrheitsgemäße Erklärung mitzuwirken. Nach § 95 Satz 3 GNotKG steht dem Notar die Möglichkeit zu, den Wert gegebenenfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller gerügt, dass der Notar die Wert- und Vermögensangaben aus den Angaben entnommen hat, die der Antragsteller selbst im Rahmen der Beurkundung seines Testamentes vor dem Notar gemacht hat.

Diese Angaben des Antragstellers hat der Notar zurecht seiner Geschäftswertbestimmung zugrunde gelegt, zumal im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der vorliegenden Werte nach oben oder unten gegeben sind. Auch hat der Antragsteller nicht behauptet, dass die Angaben unrichtig gewesen seien.

Daher ist der vom Notar angesetzte Geschäftswert der Abrechnung zugrunde zu legen.

Der Kostenprüfungsantrag des Antragstellers ist daher unbegründet.

III.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das GNotKG keinen Gebührentatbestand vorsieht.

Die Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die gerichtlichen Auslagen hatte der Antragsteller zu tragen, da sein Kostenprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen wurde.

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