LG Schwerin, Az.: 4 T 9/13, Beschluss vom 11.08.2014
Die Kostenrechnung der N. S. B. … wird wie folgt neu gefasst:
Geschäftswert: 77.330,12 €
Gebühr gemäß § 30 Abs. 2 KostO: 354,00 €
Dokumentenpauschale 2,50 €
Post- und Telefonauslagen 4,35 €
Gebührensumme 360,85 €
Mehrwertsteuer 68,56 €
Summe 429,41 €
Anteil des Beschwerdeführers 214,70 €
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau einen notariellen Vertrag geschlossen, wonach beide gegenseitig auf Versorgungsausgleichverzichteten (Vertrag … N. B.). Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Bescheid der Rentenversicherung über die Entgeltpunkte erteilt worden. Die Notarin hat bei ihrer angefochtenen Kostenrechnung den Wert der Entgeltpunkte für den Beschwerdeführer in Höhe von 64.211,44 € und für die geschiedene Ehefrau von 77.330,17 € addiert und somit einen Geschäftswert von 141.541,56 € ihrer Kostenrechnung zugrunde gelegt.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Die angefochtene Kostenrechnung … ist abzuändern.
Der von der Notarin gewählte Geschäftswert ist zu hoch angesetzt.
Gemäß § 39 Abs. 2 KostO ist bei Austauschverträgen nur der Wert der insoweit höheren Leistung maßgebend.
Regelungen der Ehegatten untereinander über den Ausfluss des Versorgungsausgleiches gemäß § 6 Versorgungsausgleichsgesetz sind solche Austauschverträge, weil der jeweilige Verzicht des Ehegatten im Gegenseitigkeitsverhältnis steht.
Die der Notarin bekanntgewordenen Beträge sind die Ausgleichswerte, also die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Versorgungsausgleichsgesetz. Demgemäß bildet der Ausgleichswert von 77.330,12 € den Geschäftswert nach § 39 Abs. 2 KostO, weil dies der höhere Wert ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 6 KostO.