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Beauftragung und Genehmigung einer notariellen Beratung

LG Bremen – Az.: 4 OH 30/21 – Beschluss vom 15.09.2022

1. Auf den Antrag des Antragstellers vom 15.06.2021 wird die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 19.05.2021 (Rechnung-Nr. 244/2021) durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Notarkostenrechnung, mit der die Antragsgegnerin eine Beratungsgebühr ausgehend von einem Geschäftswert von 150.000,00 € abgerechnet hat.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller nahm gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Antragsgegnerin einen Termin wahr, mit der Absicht ggf. ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen und eine Grundschuld löschen zu lassen. Im Rahmen des Gespräches trug die Antragsgegnerin die Frage des Bestehens einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht an den Antragsteller und dessen Ehefrau heran. Im Anschluss an das Gespräch übersendete die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Muster.

Eine spätere Nachfrage (Email vom 05.05.2021, vgl. Bl. 8) nach einer entsprechenden Beurkundung verneinte der Antragsteller.

Der Antragsgegner stellte dem Antragsteller für die Beratung (Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht) ausgehend von einem Geschäftswert von 150.000,00 € mit Rechnung vom 19.05.2021 (Rechnungs-Nr. 244/2021) Notarkosten iHv 210,63 € (brutto) in Rechnung (vgl. Bl. 7 d.A.).

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Antrag.

Die Antragsteller verweist darauf, dass das Beratungsansinnen zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht von der Antragsgegnerin ausging.

Der Antragsteller beantragt deshalb sinngemäß, die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 19.05.2021 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt ihre Gebührenforderung. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass sie im Zusammenhang mit der Besprechung der Erbfolgeregelung und der Grundschuldlöschung nachgefragt habe, ob Vorsorgevollmachten erstellt werden sollten. Diese Beratung hätten der Antragsteller und seine Ehefrau für sinnvoll gehalten. Daher seien auch die Musterentwürfe verschickt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat mit Verfügung vom 09.07.2021 gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG eine Stellungnahme der Dienstaufsicht eingeholt und die Stellungnahme vom 05.08.2022 den Beteiligten übermittelt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die streitgegenständliche Rechnung entspricht den formellen Voraussetzungen, insbesondere war ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus § 19 GNotKG nicht anzunehmen. Grds. sind nach dem GNotKG strenge Anforderungen an das Zitiergebot in der Rechnung zu stellen (Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 19 Rn. 21). Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: V ZB 115/07). Nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG sind die Nummer des Kostenverzeichnisses zu nennen und nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG sollen die Wertvorschriften genannt werden. Dies ist in der streitgegenständlichen Kostenrechnung der Fall. Die eingereichte Rechnung trägt zudem die erforderliche Unterschrift, § 19 Abs. 1 GNotKG.

2.

Der Antragsteller haftet nicht für die Kosten der Beratung.

Damit der Notar eine Beratungsgebühr erheben kann, muss er zur Beratung beauftragt worden sein. Dieses Tatbestandsmerkmal ergibt sich zwar nicht aus den KV 24200 ff. GNotKG selbst, sondern nur aus der nur auf Entwürfe anwendbaren Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1.. Allerdings regelt § 29 GNotKG, dass Notarkosten grundsätzlich nur zu tragen hat, wer den Notar mit der jeweils gebührenpflichtigen Tätigkeit beauftragt hat (Korintenberg/Fackelmann, 22. Aufl. 2022, GNotKG KV 24200 Rn. 17; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, 4. Aufl. 2021, GNotKG KV 24200 Rn. 5).

Gemäß § 29 GNotKG schuldet Notarkosten, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat (§ 29 Nr. 1), die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat (§ 29 Nr. 2) oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (§ 29 Nr. 3).

Die notarielle Tätigkeit wird grundsätzlich durch einen Auftrag oder einen Antrag (zB auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung) ausgelöst. Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte notarielle Tätigkeit vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 20. Auflage, § 29 Rn. 1-37). Das Verhalten des Kostenschuldners muss für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulassen, es sei ihm ein Auftrag mit Kostenfolge erteilt worden (BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az.: V ZB 79/16, Rz. 6, zit. n. juris; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 29 Rn. 16; BeckOK KostR/Toussaint GNotKG § 29 Rn. 7, beck-online). Die Auftragserteilung braucht aber weder schriftlich noch durch ausdrückliche Erklärung zu geschehen, sondern kann auch durch schlüssige Handlung erfolgen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; OLG Köln, JurBüro 1997, 604; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG § 29 Rn. 14, beck-online).

Schließlich kann eine nicht beantragte Beratung vom Kostenschuldner genehmigt werden (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, 4. Aufl. 2021, GNotKG KV 24200 Rn. 5).

Im vorliegenden Fall sind der Antragsteller und seine Ehefrau nicht mit einem Beratungsanliegen zu dem Komplex (Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht“ an die Antragsgegnerin herangetreten. Die Initiative hierzu ging ausschließlich von der Antragsgegnerin selbst aus. Allein aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den Eindruck gewonnen hat, es bestünde Interesse an der angesprochenen Thematik, ist noch nicht auf eine Genehmigung der nicht beantragten Beratung zu schließen. Hier hätten Umstände ersichtlich werden müssen, aus denen der Antragsteller und seine Ehefrau hätten schließen können, dass Ihnen eine kostenpflichtige Beratung zu Teil werden soll. Dies ist nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 130 Abs. 2 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl., § 127 Rn. 54; Korintenberg/Sikorra, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 53). Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG. Gründe, die es geraten erscheinen lassen, der einen Seite die außergerichtlichen Kosten der anderen Seite ganz oder zum Teil aufzuerlegen, gibt es nicht.

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