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Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks wegen Ende der Testamentsvollstreckung

OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 120/12 – Beschluss vom 23.10.2012

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Westerburg vom 16. Juli 2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Löschungsantrag des Beteiligten vom 26. Juni 2012 betreffend den in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk stattzugeben.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist aufgrund testamentarischer Erbfolge in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer der vorbezeichneten Grundstücke. Hinsichtlich seines Eigentumsanteils ist in dem Testament Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und ein entsprechender Testamentsvollstreckervermerk in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Der testamentarisch eingesetzte Testamentsvollstrecker, ein Bruder des Beteiligten, legte sein Amt im Jahr 2011 nieder. Das in dem Testament mit der Ernennung eines Ersatzvollstreckers beauftragte Amtsgericht – Nachlassgericht – Westerburg erklärte mit Beschluss vom 12. Juni 2012 das dem Bruder des Beteiligten erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis für kraftlos und lehnte die Ernennung eines Ersatzvollstreckers im Hinblick auf eine bestehende gesetzliche Betreuung des Beteiligten ab. Die Betreuungsanordnung durch das Amtsgericht Düsseldorf umfasst die Vermögenssorge und enthält einen Einwilligungsvorbehalt.

Der Beteiligte hat unter Vorlage einer Ausfertigung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 12. Juni 2012 die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch beantragt.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nur das Amt des Testamentsvollstreckers habe geendet, nicht aber die Testamentsvollstreckung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der er seinen Löschungsantrag weiterverfolgt.

II.

1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

2. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.

Soweit das Grundbuch eine Testamentsvollstreckung ausweist, ist es unrichtig und daher zu berichtigen. Die Unrichtigkeit des Grundbuches (§ 22 GBO) ist dabei durch den Beschluss des Nachlassgerichts in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Im Einzelnen gilt folgendes:

Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes ist nicht nur das Amt des bisherigen Testamentsvollstreckers, sondern die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet.

Richtig ist allerdings im Ausgangspunkt, dass durch die Kündigung durch den bisherigen Testamentsvollstrecker (§ 2226 BGB) zunächst nur dessen Amt endete (Zimmermann in MüKo-BGB, 5. Aufl., § 2225 Rn. 6). Mit dem Ende des Amtes des bisherigen Testamentsvollstreckers endet die Testamentsvollstreckung jedoch insgesamt, wenn kein weiterer Testamentsvollstrecker vorhanden ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der Erblasser keine Ersatzanordnung getroffen hat oder kein zur weiteren Amtsführung bereiter Testamentsvollstrecker vorhanden ist (Hügel in BeckOK-GBO, Ed. 15). Nichts anderes gilt indes dann, wenn zwar der Erblasser, wie hier, das Nachlassgericht mit der Auswahl eines Ersatzvollstreckers beauftragt hat, das Nachlassgericht aber von dem ihm nach § 2200 BGB hierbei eingeräumten Ermessen (vgl. BayObLGZ 2003, 306; Zimmermann a.a.O., § 2200 Rn. 5) in der Weise Gebrauch macht, dass es die Auswahl eines Testamentsvollstreckers ablehnt. An diese Entscheidung ist das Nachlassgericht selbst gebunden (Zimmermann a.a.O. § 2200 Rn. 11).

Auf die in der Begründung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 12. Juni 2012 im Sinne eines „obiter dictum“ geäußerte Rechtsansicht, bei Bedarf, etwa bei späterem Wegfall der gesetzlichen Betreuung des Beteiligten, noch einen Testamentsvollstrecker einsetzen zu können, kommt es für die Frage des Fortbestandes der Testamentsvollstreckung nicht an. Insoweit spricht schon die dem Nachlassgericht im Gesetz eingeräumte Entscheidungsbefugnis, einen Testamentsvollstrecker ernennen zu können (oder dies eben nicht zu tun), gegen die Möglichkeit, den testamentarischen Ernennungsauftrages nur „vorläufig“ abzulehnen und sich für irgendeinen späteren Zeitpunkt im Hinblick auf eine völlig ungewisse Entwicklung, für die es zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Anhaltspunkte gibt, eine Ernennung vorzubehalten. Unabhängig hiervon ist jedenfalls jetzt und auf unabsehbare Zeit eine Testamentsvollstreckung nicht möglich. Dies führt zur Beendigung der Testamentsvollstreckung als solche wie für den Fall, dass kein zur weiteren Amtsführung bereiter Testamentsvollstrecker vorhanden ist, denn auch in letzterem Fall wäre nicht auszuschließen, dass sich in Zukunft doch noch eine zur Übernahme des Amtes bereite und geeignete Person finden würde.

 

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