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Hangrohrleitungsrechts und Unterhaltungsrechts – Betretungs-, Befahrungs- und Grabungsrechts

OLG München bestätigt Erlöschen von Dienstbarkeiten: Keine Übertragung auf juristische Person

Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde gegen die Löschung eines Hangrohrleitungs- und Unterhaltungsrechts sowie Betretungs-, Befahrungs- und Grabungsrechts zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Dienstbarkeit mit dem Tod des Berechtigten A. M. erloschen war, da sie nicht auf eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft übertragen worden war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 1/24 e >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde gegen Löschung: Die Beteiligte zu 2 legte Beschwerde gegen die Löschung des Hangrohrleitungs- und Unterhaltungsrechts sowie weiterer Rechte ein.
  2. Tod des Berechtigten: Die Dienstbarkeit erlosch mit dem Tod des A. M., einer natürlichen Person, da sie nicht auf eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft übertragen wurde.
  3. Keine Übertragung auf Dritte: Eine mögliche Übertragung der Dienstbarkeit auf Dritte vor dem Tod des Berechtigten fand nicht statt.
  4. Erlöschen der Dienstbarkeit: Die Klausel „für die Dauer des Kraftwerkbetriebs“ änderte nichts am Erlöschen der Dienstbarkeit.
  5. Beschwerde unbegründet: Die Beschwerde wurde für unbegründet erklärt, da die Löschung der Dienstbarkeit rechtmäßig war.
  6. Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2.
  7. Keine Rechtsbeschwerde: Es besteht kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil.
  8. Geschäftswertfestsetzung: Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Rechtliche Aspekte von Hangrohrleitungen und Unterhaltungsrechten

Hangrohrleitungen und Unterhaltungsrechte sind wichtige rechtliche Aspekte, die die Nutzung und den Schutz von Gewässern und Hangrohrleitungen in Deutschland regeln. Diese Rechte sind durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bundesberggesetz (BBergG) geregelt und umfassen das Betretungs-, Befahrungs- und Grabungsrecht.

Gemäß § 67 WHG haben Grundstückseigentümer das Recht, Hangrohrleitungen zu betreten und zu warten. Grundstückseigentümer haben zudem das Recht, Gewässer zu unterhalten und zu nutzen, einschließlich des Betretungsrechts zur Inspektion und Wartung gemäß § 38 WHG. Das Betretungs-, Befahrungs- und Grabungsrecht ermöglicht den Eigentümern von Grundstücken, Gewässer und Hangrohrleitungen zu betreten, zu befahren und gegebenenfalls zu graben, um Anlagen oder Einrichtungen zu errichten (§ 39 WHG).

Die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit Hangrohrleitungsrechts und Unterhaltungsrechten sind vielfältig und können sowohl für Grundstückseigentümer als auch für Behörden und andere Beteiligte von Bedeutung sein. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum vorgegebenen Thema vorgestellt und besprochen.

Streit um das Erlöschen von Dienstbarkeiten

Der jüngste Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München dreht sich um die Löschung eines Hangrohrleitungsrechts, Unterhaltungsrechts sowie Betretungs-, Befahrungs- und Grabungsrechts im Grundbuch des Amtsgerichts Freyung. Im Mittelpunkt steht die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Löschung, die am 26.9.2023 erfolgte. Der Fall wirft interessante Fragen über die Übertragbarkeit und das Erlöschen von Dienstbarkeiten auf, insbesondere wenn der Berechtigte eine natürliche Person ist.

Historie des Falls: Von der Eintragung bis zur Beschwerde

Die Geschichte des Falls reicht bis in das Jahr 1961 zurück, als die genannten Rechte zugunsten der Energieversorgung O… AG eingetragen wurden. Im Laufe der Jahre veränderte sich die Eigentümerstruktur, und die Rechte wurden mehrfach übertragen, zuletzt an A. M., der die Rechte an seinen Sohn A. S. M. und dessen Unternehmen, die Beteiligte zu 2, weitergab. Nach dem Tod von A. M. im Jahr 2013 stellte sich die Frage, ob die Dienstbarkeiten mit ihm erloschen sind oder weiterbestehen. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, nachdem der Beteiligte zu 1 die Löschung der Dienstbarkeit beantragte.

Kernprobleme der rechtlichen Auseinandersetzung

Der Kern des Rechtsstreits liegt in der Interpretation und Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere der §§ 1090, 1061, 1092 und 1059a. Die Frage war, ob die Dienstbarkeiten mit dem Tod des A. M. erloschen sind oder ob sie aufgrund seiner Rolle als Unternehmer und der besonderen Natur der Dienstbarkeiten übertragbar waren. Die Beteiligte zu 2 argumentierte, dass die Dienstbarkeiten für den Betrieb des Kraftwerks notwendig und daher übertragbar seien.

Entscheidung des OLG München und deren Begründung

Das OLG München wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Löschung der Dienstbarkeiten. Das Gericht stellte klar, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die einer natürlichen Person zusteht, mit deren Tod erlischt, gemäß § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 Satz 1 BGB. Die Tatsache, dass A. M. die Rechte als Unternehmer und nicht als Privatperson erworben hatte, änderte nichts an diesem grundlegenden Prinzip. Darüber hinaus war eine Übertragung der Dienstbarkeit auf Dritte vor dem Tod des Berechtigten rechtlich nicht erfolgt, was eine Fortführung der Rechte unmöglich machte.

Diese Entscheidung des OLG München illustriert die komplexen rechtlichen Herausforderungen, die sich ergeben können, wenn es um Dienstbarkeiten und deren Übertragung oder Erlöschen geht. Das vorliegende Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen und die Notwendigkeit einer sorgfältigen rechtlichen Beratung in ähnlichen Fällen. Es verdeutlicht die Wichtigkeit, die Natur der Dienstbarkeit und die Eigenschaften des Berechtigten im Auge zu behalten, um zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB?

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist eine rechtliche Belastung eines Grundstücks, die einer bestimmten Person das Recht gibt, das Grundstück in bestimmten Beziehungen zu nutzen oder eine sonstige Befugnis auszuüben, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann. Dies ist in § 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann durch einen Vertrag begründet werden, der notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden muss, um rechtsgültig zu sein. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Dienstbarkeitsberechtigten, der die Kosten trägt.

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbart werden. Sie erlischt, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist oder wenn der Zweck, für den sie begründet wurde, erreicht ist. Sie kann auch durch Verzicht oder Aufhebungsvertrag erlöschen. Außerdem erlischt die Dienstbarkeit mit der Eintragung der Löschungsbewilligung des Begünstigten.

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich nicht übertragbar. Es gibt jedoch Ausnahmen, insbesondere im Rahmen des Leitungsrechts für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen.

Ein Beispiel für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist das Wohnrecht, bei dem dem Berechtigten lediglich ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt wird.

Wie unterscheidet sich die Rechtslage einer Dienstbarkeit für natürliche Personen und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften?

Die Rechtslage einer Dienstbarkeit unterscheidet sich für natürliche Personen und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften hauptsächlich in Bezug auf die Übertragbarkeit und die Dauer der Dienstbarkeit.

Eine Dienstbarkeit ist ein Recht, das mit einem Grundstück verbunden ist und nicht an die jeweilige Person des Eigentümers gebunden ist. Bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erhält eine bestimmte natürliche oder juristische Person die Berechtigung, das belastende Grundstück punktuell nutzen zu dürfen.

Für natürliche Personen erlischt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in der Regel mit dem Tod des Berechtigten. Sie ist grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, es liegen bestimmte Voraussetzungen vor, wie in § 1092 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.

Für juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften kann die beschränkte persönliche Dienstbarkeit übertragen werden, wenn das Grundstück bestimmten Zwecken dient, wie der Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen, der Verlegung von Telekommunikationsanlagen, dem Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten von Unternehmen oder dem Betrieb von Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen. Die Dienstbarkeit erlischt mit dem Erlöschen der juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft.

Es ist zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Voraussetzungen für die Übertragung und Dauer einer Dienstbarkeit im Einzelfall variieren können und es daher ratsam ist, sich bei Bedarf rechtlich beraten zu lassen.

Welche Rolle spielt die Übertragbarkeit von Dienstbarkeiten nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB?

Die Übertragbarkeit von Dienstbarkeiten spielt eine wichtige Rolle im deutschen Sachenrecht. Gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit grundsätzlich nicht übertragbar. Dies bedeutet, dass das Recht zur Nutzung eines Grundstücks, das durch eine solche Dienstbarkeit gewährt wird, in der Regel an eine bestimmte Person gebunden ist und nicht an eine andere Person übertragen werden kann.

Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Gemäß § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Übertragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit möglich, wenn sie einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zusteht und das Recht zur Nutzung eines Grundstücks für bestimmte Zwecke gewährt, wie zum Beispiel für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen.

Die Übertragbarkeit umfasst jedoch nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Dies bedeutet, dass das Recht zur Nutzung des Grundstücks nur als Ganzes und nicht in Teilen übertragen werden kann.

Die Möglichkeit der Übertragung von Dienstbarkeiten ermöglicht eine größere Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an veränderte Umstände. Sie kann insbesondere für Unternehmen von Bedeutung sein, die auf die Nutzung von Grundstücken für ihre Geschäftstätigkeit angewiesen sind.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 1/24 e – Beschluss vom 11.01.2024

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die am 26.9.2023 erfolgte Löschung des im Grundbuch des Amtsgerichts Freyung von Großarmschlag Blatt … Abt. II Nr. 1 eingetragenen Hangrohrleitungsrechts und Unterhaltungsrechts, Betretungs-, Befahrungs- und Grabungsrechts wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die Löschung einer auf dem Grundbesitz des Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftwerks bestellten Dienstbarkeit.

Am 15.2.1961 wurde an dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz zugunsten der Energieversorgung O… AG ein Hangrohrleitungsrecht und Unterhaltungsrecht sowie Betretungs-, Befahrungs- und Grabungsrecht für die Dauer des Kraftwerkbetriebs eingetragen. Am 21.11.1997 wurde die Abtretung des Rechts an A. M. vermerkt. Dieser verstarb am 15.1.2013.

Mit Schreiben vom 23.11.2022 bat der Beteiligte zu 1 unter Vorlage der Sterbeurkunde um Löschung der Dienstbarkeit.

Dem widersprachen die Beteiligte zu 2 und deren Geschäftsführer A. S. M. mit Anwaltsschriftsatz vom 28.12.2022. Die Energieversorgung O… AG habe die Kraftwerksgruppe G. 1996 an A. M. als Unternehmer veräußert. Dieser habe die Kraftwerksgruppe 2012 an seinen Sohn A. S. M. und an dessen Unternehmen, die Beteiligte zu 2, übertragen. Der Beteiligte zu 1 gehe zu Unrecht davon aus, dass die Dienstbarkeit mit dem Tod des A. M. erloschen sei. Bei der Eintragung von A. M. sei für jeden erkennbar, dass es sich um den Einzelunternehmer, nicht um den Privatmann gehandelt habe. Zusätzlich sei die gesetzliche Auslegungsregel des § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB zu beachten. Bestehe eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die dazu berechtige, ein Grundstück für Anlagen zur Fortführung von Wasser einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen würden, zu benutzen, so sei die Dienstbarkeit übertragbar. Dies sei hier der Fall, weil erkennbar gewesen sei, dass A. M. die Rechte nicht als Privatperson, sondern als Einzelunternehmer auf dem Energie- und Kraftwerkssektor erworben habe. Dies werde im Übrigen in der Energiewirtschaft millionenfach so praktiziert. Dienstbarkeiten der Energieversorgungsunternehmen würden nicht erlöschen, sondern sie bestünden fort, und zwar „für die Dauer des Kraftwerkbetriebes“, wie es in der Grundbucheintragung ausdrücklich heiße. Maßgeblich sei auch die Regelung des § 1091 BGB, wonach sich der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten bestimme. Berechtigt sei seit 1996 A. M. Sein persönliches Bedürfnis als Kraftwerksunternehmer müsse immer berücksichtigt werden, und zwar „für die Dauer des Kraftwerkbetriebes“. Zu beachten sei auch das öffentliche Recht. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG sei die Beschränkung von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich sei. So sei die Lage hier.

Im Anschluss an den Erlass einer Zwischenverfügung durch das Grundbuchamt nahm der Beteiligte zu 1 seinen Antrag mit Schreiben vom 23.1.2023 zurück.

Nach weiterem Schriftwechsel beantragte der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 20.9.2023 erneut die Löschung der Dienstbarkeit, die schließlich am 26.9.2023 erfolgte. Am selben Tag teilte das Grundbuchamt der Beteiligten zu 2 mit, die Dienstbarkeit sei spätestens mit dem Tod des A. M. erloschen. Der Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO sei durch Vorlage der Sterbeurkunde erbracht. Die Dienstbarkeit sei nicht mehr übertragbar, da der Berechtigte keine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sei. §§ 1092 Abs. 2, Abs. 3, 1059a BGB gälten nicht für Einzelkaufleute. Im Übrigen sei auch keine Übertragung des Rechts gemäß § 1059a BGB dargelegt. Möglicherweise sei die Dienstbarkeit bereits 2012 erloschen, da A. M. das Kraftwerk nicht mehr betrieben habe. Ob Ansprüche bestünden, die Leitung weiter zu dulden, sei vom Grundbuchamt nicht zu prüfen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 7.12.2023 legte die Beteiligte zu 2 gegen die Löschung Beschwerde ein mit dem Ziel, das Grundbuchamt anzuweisen, einen Amtswiderspruch gemäß § 53 GBO einzutragen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 20.12.2023 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es auf das Schreiben vom 26.9.2023 verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Sie ist insbesondere statthaft. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO kann im Wege der Beschwerde verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen.

b) Die Beteiligte zu 2 ist auch beschwerdeberechtigt. Bei einer beschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ist jedenfalls der unmittelbar Beeinträchtigte berechtigt, der einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen kann (Senat NJW-RR 2011, 235; BayObLG NJW 1983, 1567/1568; Bauer/Schaub/Sellner GBO 5. Aufl. § 71 Rn. 81; Demharter GBO 33. Aufl. § 71 Rn. 69). Das setzt vorliegend zwar grundsätzlich voraus, dass die Beteiligte zu 2 Berechtigte der Dienstbarkeit ist, was indes dann nicht der Fall ist, wenn die Dienstbarkeit erloschen ist. Diese Frage ist jedoch zugleich Gegenstand der Begründetheitsprüfung. In einer solchen Konstellation einer sogenannten doppeltrelevanten Tatsache genügt es, dass eine Rechtsbeeinträchtigung möglich ist, falls die angefochtene Entscheidung in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig ist (Hügel/Kramer GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 178). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Unrichtig ist das Grundbuch, wenn im Sinne von § 894 Abs. 1 BGB die im Grundbuch verlautbarte von der wirklichen Rechtslage abweicht (Demharter § 53 Rn. 25; Hügel/Holzer § 53 Rn. 25). Eine solche Divergenz ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn die Dienstbarkeit ist materiellrechtlich erloschen, weshalb das Grundbuchamt sie zu Recht auch im Grundbuch gelöscht hat.

a) Bei dem verfahrensgegenständlichen Recht handelt es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 Abs. 1 BGB. Kennzeichnend für eine solche ist, dass – im Unterschied zur Grunddienstbarkeit – die Belastung zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person erfolgt (MüKoBGB/Mohr 9. Aufl. § 1090 Rn. 1; NK-BGB/Otto 5. Aufl. § 1090 Rn. 1; Staudinger/Reymann BGB Bearb. 2017 § 1092 Rn. 6). Vorliegend war Berechtigter A. M., mithin eine natürliche Person.

b) Gemäß § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 Satz 1 BGB erlischt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die zugunsten einer natürlichen Person bestellt ist, mit deren Tod. Der Erwerb einer Dienstbarkeit als Unternehmer führt demgegenüber nicht zur Anwendung von § 1061 Satz 2 BGB, wonach ein einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft zustehendes Recht mit dieser erlischt. Denn gemäß § 14 Abs. 1 BGB kann auch eine natürliche Person Unternehmer sein. Für die in § 1061 BGB vorgenommene Differenzierung ist dies also unergiebig. Ebensowenig relevant ist insoweit eine Einstufung als Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB. § 1061 BGB knüpft nicht an die Art der Tätigkeit des Berechtigten, sondern an dessen Eigenschaft als natürliche Person einerseits oder als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft andererseits an. Vorliegend unterfiel A. M. als natürliche Person § 1061 Satz 1 BGB, mit seinem Tod ist die Dienstbarkeit folglich erloschen. Das Versterben des A. M. ist hier durch die nach Rücknahme des Antrags vom 23.11.2022 bei den Grundakten verbliebene Sterbeurkunde in der nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO erforderlichen Form nachgewiesen.

c) Am Erlöschen ändert die Klausel „für die Dauer des Kraftwerkbetriebes“ nichts. Damit wird nicht etwa die Rechtsfolge des § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 Satz 1 BGB ausgeschlossen; diese Bestimmungen beinhalten ein wesentliches Merkmal der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und sind deshalb ohnehin nicht abdingbar (MüKoBGB/Mohr § 1090 Rn. 53). Vielmehr wird über die Konstruktion einer auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB die Berechtigung an den Kraftwerksbetrieb geknüpft. Ein persönliches Bedürfnis der Beteiligten zu 2 betreffend die Dienstbarkeit kann nur für die Bestimmung von deren Umfang nach § 1091 BGB eine Rolle spielen, wirkt aber nicht rechtsbegründend.

d) Die Dienstbarkeit war auch nicht aufgrund einer vor dem Tod des Berechtigten A. M. erfolgten Übertragung auf einen Dritten gemäß § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a BGB oder § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB der Rechtsfolge des § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 Satz 1 BGB entzogen. Zwar hatte A. M. dem Vortrag der Beteiligten zu 2 zufolge die Kraftwerksgruppe an diese und A. S. M. übergeben. Grundvoraussetzung für die Übertragung einer Dienstbarkeit nach den oben genannten Vorschriften ist aber jeweils, dass es sich bei dem Berechtigten um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt. Vorliegend war Berechtigter jedoch A. M. gewesen, also eine natürliche Person. Auch eine Einstufung als Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ändert hieran nichts (Bauer/Schaub/Lieder AT C. Rn. 446). Ergänzend wird angemerkt, dass es zur Übertragung einer Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB wie auch nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB jedenfalls gemäß § 873 Abs. 1 BGB der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bedarf (OLG Jena MDR 2013, 967; MüKoBGB/Mohr § 1092 Rn. 21; NK-BGB/Otto § 1092 Rn. 15; Staudinger/Reymann § 1092 Rn. 39); diese ist vorliegend nicht erfolgt. Ein allgemeiner Grundsatz wiederum, dass – wie die Beteiligte zu 2 offenbar meint – ein Erlöschen gemäß § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 BGB schon durch die grundsätzliche Übertragbarkeit nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB gehindert werde, ist der letztgenannten Vorschrift gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr bedarf es, wie sich aus ihr in der Zusammenschau eben mit § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 BGB ergibt, hierzu einer vorab vollzogenen Übertragung, an der es vorliegend aber fehlt.

e) Unergiebig ist schließlich der Verweis auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG. Die Bestimmung sieht zwar die Möglichkeit einer Enteignung zur Durchführung eines Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung vor. Dies ist jedoch einem gesonderten öffentlichrechtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 EnWG vorbehalten, das nicht durch Perpetuierung einer gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestellten und später erloschenen Dienstbarkeit umgangen werden kann.

f) Ob die Dienstbarkeit bereits 2012 aufgrund zwischenzeitlicher Aufgabe des Kraftwerksbetriebs erloschen war, kann somit, wie das Grundbuchamt zutreffend angemerkt hat, offenbleiben. Denn spätestens mit dem Tod des A. M. 2013 ist die Dienstbarkeit in jedem Fall erloschen.

3. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, da die Beteiligte zu 2 als Rechtsmittelführerin diese gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG schon von Gesetzes wegen trägt.

4. Die Geschäftswertfestsetzung beruht §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 4, 36 Abs. 3 GNotKG.

III.

Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO besteht nicht.

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