LG Heilbronn – Az.: 5 O 134/14 – Beschluss vom 09.04.2014
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern die Eintragung einer Auflassungsvormerkung hinsichtlich des Grundstückes, 190/1.000stel Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss mit einer Wohnfläche von 94,94 m2 im Aufteilungsplan mit Nr. … Wohnungsgrundbuch Heilbronn, Grundbuch Nr. …, zu bewilligen.
2. Das Grundbuchamt wird um Eintragung der Auflassungsvormerkung gemäß Ziff. 1 dieses Beschlusses ersucht. Die Antragsteller beantragen ausdrücklich die Eintragung.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie gegenüber der Antragsgegnerin einen Eigentumsverschaffungsanspruch haben, zu dessen Sicherstellung sie im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten erwirken können (§ 883 Abs. 1 BGB).
Mit den vorgelegten Urkunden steht fest, dass die Antragsteller bereits seit 1991 Mieter der streitgegenständlichen Wohnung sind, an der im Februar 1997 Wohnungseigentum begründet wurde. Ausweislich der am 5. Februar 2014 eingetragenen Erwerbsvormerkung für eine … folgt ohne weiteres, dass eine Veräußerung an einen dritten Käufer erfolgt ist. Damit stand den Antragstellern ein Vorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 BGB zu, da ersichtlich der Vermieter die Wohnräume nicht an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft hat. Die Antragsteller haben mit schriftlicher Erklärung vom 3. April 2014 gegenüber der Verkäuferin die Ausübung des Vorkaufsrechts i.S. des § 577 Abs. 3 BGB erklärt; diese Erklärung ist am 8. April 2014 zugestellt worden.
Eine Glaubhaftmachung der Gefährdung des zu sichernden Anspruches muss hierbei nicht glaubhaft gemacht werden (§ 885 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch eine bereits zuvor eingetragene Vormerkung zugunsten des Dritten hindert die Eintragung nicht, weil nicht feststeht, ob der Eigentumsübergang zugunsten des Dritten erfolgt.
II.
Das Ersuchen des Grundbuchamtes beruht auf § 941 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf bis 45.000 Euro
(vorläufiges Sicherungsinteresse in Höhe von etwa 1/3 des geschätzten Wertes der Eigentumswohnung).