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Betreuungsgebühr für Wirksamkeitsbescheinigung auf Gesellschafterliste bei Kapitalerhöhung

LG Düsseldorf – Az.: 25 T 112/15  -Beschluss vom 29.09.2017

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom zu der Urkundenrollen-Nummer vom des Notars abgeändert.

In der Rechnung sind 109,50 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zu wenig erhoben worden. Der Gesamtbetrag der Rechnung (zu Urkundenrollen-Nummer) wird auf 1.188,99 EUR (999,15 EUR zzgl. 19 % MWSt i.H.v. 189,84 EUR) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Unter dem 20.12.2013 beurkundete der Notar für die Beteiligte zu 3. – unter Urkundenrollen Nummer – eine Stammkapitalerhöhung, welche im Rahmen einer Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist. Das Stammkapital der GmbH betrug 51.300 EUR. Die Erhöhung betrug 48.700 EUR. Zwei der Gesellschafter waren anwesend und vertraten als Vertreter ohne Vertretungsmacht zwei weitere Gesellschafter. Der Notar hat Übernahmeerklärungen der zwei anwesenden Gesellschafter jeweils hinsichtlich eines neuen Geschäftsanteile in Höhe von je 12.175,00 EUR beurkundet.

Hierfür hat der Notar eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 und 21200 KV GNotKG nach dem zusammengerechneten Wert des Kapitalerhöhungsbeschlusses (48.700 EUR) und der beiden Übernahmeerklärungen (24.350 EUR) in Höhe von 73.050 EUR mit 438,00 EUR erhoben.

Ebenfalls unter dem 20.12.2013 beglaubigte der Notar – unter Urkundenrollen Nummer – eine Genehmigungserklärung hinsichtlich der Vertretung ohne Vertretungsmacht der übrigen zwei Gesellschafter sowie ihrer Übernahmeerklärung hinsichtlich jeweils eines der neuen Geschäftsanteile. Diese Erklärungen datieren ebenfalls auf den 20.12.2013.

Die Gesellschafterliste mit Wirksamkeitsbescheinigung hat der Notar erst nach Vollzug der Kapitalerhöhung beim Handelsregister eingereicht.

Im Rahmen der Kostenprüfung der vorgesetzten Dienstbehörde beanstandete der Bezirksrevisor bei dem Landgericht, dass zusätzlich zur erfolgten Kostenberechnung eine 0,5 Gebühr nach Nr. 22200 GNotKG in Ansatz gebracht werden müsse.

Mit der beanstandeten Kostenrechnung hatte der Notar in der Rechnung zur Urkundenrollen Nummer gegenüber der Beteiligten zu 3. eine nach dem Geschäftswert von 73.050 EUR errechnete 2,0 Gebühr für das Beurkundungsverfahren nach Nr. 21100 und 21200 KV GNotKG in Höhe von 438,00 EUR, eine 0,5 Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 in Höhe von 109,50 EUR, und weitere Gebühren von insgesamt 33,20 EUR nach Nr. 32001, 32005 und 32011 KV GNotKG für Dokumentenpauschalen, Post- und Telekommunikationspauschale und Gebühren für einen Handelsregisterauszug (Bl. 4 d. A.) in Ansatz gebracht. Daneben enthält die Rechnung auch Gebühren für weitere Tätigkeiten (Urkundenrollen-Nummer und Urkundenrollen-Nummer).

Auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde beantragte der Notar die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kostenrechnung.

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 01.09.2015 und 18.01.2017 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Betreuungsgebühr in Höhe von 0,5 Gebühr nach KV Nr. 22200 (109,50 EUR) anfalle, wenn die Gesellschafterliste mit Wirksamkeitsbescheinigung erst nach Vollzug der Kapitalerhöhung eingereicht werde, da in diesem Fall Umstände außerhalb der Urkunde geprüft werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 20, 26 ff. d. A. verwiesen. Der Notar ist dem entgegengetreten. Auf seine Ausführungen vom 10.02.2015, 4.3.2015 und 06.02.2017 (Bl. 1ff, 24ff. 28 ff.) wird ebenfalls verwiesen.

II.

Auf Antrag des Notars nach § 130 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung abzuändern.

Die Gebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG ist zu erheben.

Im vorliegenden Fall hat der Notar die bescheinigte Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG erst nach Eintragung im Handelsregister eingereicht.

Dabei ist zwar umstritten, ob die bescheinigte Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG bereits mit der Anmeldung der Kapitalmaßnahme zum Handelsregister oder erst nach Eintragung der Kapitalmaßnahe im Handelsregister eingereicht werden kann. Allerdings ist hier für die Gebührenberechnung der vom Notar tatsächlich gewählte Ablauf zu Grunde zu legen.

Danach ist hier die Betreuungsgebühr Nr. 22200 Ziffer 6. KV GNotKG angefallen. Denn der Notar hat eine Bescheinigung über den Umfangs der Beteiligung der Gesellschafter erteilt (§ 40 Abs. 2 GmbHG), wobei nach Auffassung der Kammer hier aus zwei Gründen Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen waren.

Zunächst hat der Notar in dieser Situation – der nachträglichen Einreichung – die richtige Eintragung der Kapitalmaßnahme im Handelsregister überprüft. Dabei handelt es sich um einen außerhalb der Urkunde liegenden Umstand (vgl. z.B. BeckOK KostR/Berger, 19. Ed. 15.5.2017, GNotKG Rn. 35). Im Übrigen hat der Notar – neben den geänderten Eintragungen – zu bescheinigen, dass die übrigen Eintragungen der Liste mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen (§ 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Die Liste enthält nicht nur den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters sondern auch die einzelnen – hier nach der Beurkundung z.T. unveränderten und damit gleich bleibenden – Nummern der Geschäftsanteile (vgl. Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage, § 40 GmbHG Rn. 13, 13a). Da sich die Bescheinigung auf die „zuletzt“ im Handelsregister ersichtliche Liste bezieht, muss der Notar gegebenenfalls eine aktuelle Online Abfrage vornehmen (vgl. Noack a.a.O., § 40 GmbHG Rn. 64). Auch eine solche aktuelle Abfrage erscheint hier – zum Ausschluss zwischenzeitlicher Änderungen bis zur Eintragung ggf. unter Beteiligung eines weiteren Notars – erforderlich.

Der Ansatz einer Gebühr ist auch folgerichtig, weil durch die Bescheinigung der Gesellschafterliste, die auch der Einsicht durch Dritte offensteht, durchaus den Vollzug der Kapitalerhöhung übersteigende Haftungsrisiken des Notars geschaffen werden (vgl. BeckOK KostR/Berger, 19. Ed. 15.5.2017, GNotKG Rn. 35.)

Daher überzeugt die Kammer die gegenteilige Ansicht, es handele sich um eine Überwachung einer gesetzlichen Vollzugspflicht, die keine Betreuungsgebühr Nr. 22200 Ziffer 6. KV GNotKG auslöse (z.B. Tiedke in Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage, Nr. 22200 KV Rn. 33; Macht in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, KV GNotKG Nr. 22200-22201, Rn. 12f.) nicht.

Im Übrigen waren nach Auffassung der Kammer hier noch aus einem weiteren Grund Umstände außerhalb „der Urkunde“ (Urkundenrollen Nummer) zu prüfen.

Die Betreuungsgebühr Nr. 22200 Ziffer 6. KV GNotKG fällt nämlich insbesondere an, wenn der Notar das Vorliegen privatrechtlicher Genehmigungen zu überprüfen hat. Dazu zählt insbesondere die Genehmigung eines vollmachtlos vertretenen Beteiligten (Tiedke in Korintenberg GNotKG, 20. Auflage, GNotKG Nr. 22200 KV Rn. 31; BeckOK KostR/Berger, 19. Ed. 15.5.2017, GNotKG Rn. 35; Macht in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Auflage, KV GNotKG Nr. 22200-22201 Rn. 12f.).

Diese Genehmigung zweier Gesellschafter ist hier vom Notar in einer weiteren Urkunde eingeholt worden (Urkundenrollen Nummer). Auch wenn dies ebenfalls am 20.12.2013 erfolgt ist, handelt es sich um eine weitere Urkunde, die erst nach der Kapitalerhöhung (Urkundenrollen Nummer) – diese Urkunde lag auch ausweislich des Textes der Genehmigungserklärung vor – erfolgt ist. Dass es ebenfalls am 20.12.2013 erfolgt ist, ist ohne Bedeutung. Es handelt sich um zwei Urkunden.

Da die Gebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG in Höhe von 109,50 EUR nebst Umsatzsteuer zusätzlich anzusetzen ist, war die Kostenrechnung daher abzuändern.

Die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Nr. 6 KV GNotKG fällt bei Prüfung von Umständen außerhalb der Urkunde nach Vorbem. 2.2 Abs. 1 GNotKG auch dann an, wenn dem Notar für seine Tätigkeit kein besonderer Auftrag erteilt worden ist. Die Kostenschuldnerschaft folgt aus § 30 Abs. 1, 3 GNotKG und mangels Auftraggebers nicht aus § 29 Nr. 1 GNotKG.

Die den Gebührentatbestand auslösende Einreichung der bescheinigten Liste nach und nicht bereits vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ist im Hinblick darauf, dass der richtige Zeitpunkt in der Fachliteratur umstritten ist, auch nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GNotKG anzusehen. Die Vorgehensweise stellt keinen offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen dar.

Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 130 Abs. 2 S. 4 GNotKG.

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