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Übertragung Erbanteil durch Erbauseinandersetzungsvertrag – Unbedenklichkeitsbescheinigung

OLG Celle – Az.: 4 W 56/11 – Beschluss vom 19.05.2011

Die Beschwerde der Eigentümer vom 8. März 2011 gegen die Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Osterholz-Scharmbeck vom 17. und 23. Februar 2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. März 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Amtsgericht angewiesen wird, von seinen Bedenken hinsichtlich des Aspekts „Erbengemeinschaft“ Abstand zu nehmen.

Die Eigentümer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Eigentümer beantragen die Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich der durch den Erbauseinandersetzung- und Erbteilsübertragungsvertrag vom 4. Februar 2011 eingetretenen Änderung. Mit diesem Vertrag hat die Eigentümerin zu 1. ihr Erbteil zu gleichen Anteilen mit sofortiger dinglicher Wirkung auf ihre Geschwister, die Eigentümer zu 2. und 3., übertragen und hierfür eine Gegenleistung in Höhe von 30.000 € entsprechend ihrem 1/3-Anteil am Wert des Nachlasses erhalten. Die Eltern der Eigentümer waren je zu ½ Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks. Der Vater ist 1971 gestorben. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 15. März 1972 ist er von seiner Ehefrau zu ½ und von seinen Kindern – den jetzigen Eigentümern – zu jeweils 1/6 des Nachlasses beerbt worden. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 28. August 1992 haben die jetzigen Eigentümer ihre Mutter zu je 1/3 des Nachlasses beerbt. Das Grundbuch weist die Eigentümer als solche in Erbengemeinschaft unter Ziff. 2. lit. a) bis c) in Abt. I aus. In dem Vertrag vom 4. Februar 2011 haben die Eigentümer erklärt, sie seien in Erbengemeinschaft alleinige Erben nach ihrer Mutter.

Das Grundbuchamt hat die begehrte Berichtigung mit der Begründung versagt, die Eigentümer seien nicht nur eine Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter, sondern auch nach dem Vater. Es müsse klargestellt werden, nach welchem Erblasser sich die Erbengemeinschaft auseinandersetze. Im Übrigen hat es die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für erforderlich gehalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

II.

Die gemäß den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist ungeachtet der unsachlichen Anwürfe des Urkundsnotars gegen die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes unbegründet, soweit sie sich gegen die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung wendet; im Übrigen ist sie begründet.

1. Das Grundbuchamt durfte die von den Eigentümern begehrte Berichtigung des Grundbuches von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.

Die im Rahmen von § 20 GBO vorzunehmende Prüfung des Grundbuchamtes umfasst u.a. die Frage, ob die Eintragung eines Erwerbers erst erfolgen darf, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird. Gem. § 22 Abs. 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter vorgelegt werden, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass § 22 GrEStG alle grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgänge umfasst, nicht nur solche rechtsbegründender Art, sondern auch nur berichtigende Eintragungen einer Eigentumsänderung. Dabei ist es unerheblich, ob der Erwerber das Eigentum am Grundstück durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes oder durch Ausspruch einer Behörde oder eines Gerichts erlangt. Insbesondere ist es unwesentlich, ob der Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig oder ob Steuerfreiheit gegeben ist. Ob nach dem einschlägigen Steuerrecht im Einzelfall eine Grunderwerbsteuer angefallen ist oder ob Steuerfreiheit besteht, muss das Grundbuchamt der Prüfung und Entscheidung der Finanzbehörde überlassen, auch dann, wenn der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs stattgefunden hat (Boruttau-Viskorf, GrEStG, 14. Aufl., § 22 Rn. 12 und 13 m. w. N.; Senat Rechtspfleger 1985, 187). Das Grundbuchamt hat allerdings in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ein dem Grunderwerbsteuergesetz unterfallender Vorgang überhaupt gegeben ist. Kommt es zu dem eindeutigen Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist oder ist es kraft besonderer Ausnahmevorschrift von seiner Beistandspflicht entbunden, darf es die Eintragung nicht von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen (OLG Frankfurt Rechtspfleger 1995, 246 f.; Senat Rechtspfleger 1985, 187; BayObLG Rechtspfleger 1983, 103; Boruttau-Viskorf, a. a. O., § 22 Rn. 13; Kuntze/Ertel/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 20 Rn. 220; Bauer/von Oefele-Kössinger, GBO, 2. Aufl., § 20 Rn. 212 f.; Hügel, GBO, 2. Aufl., § 20 Rn. 80).

Nach diesen Maßstäben ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn das Grundbuchamt die Änderung des Grundbuches von einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht hat, denn der durch den streitgegenständlichen Vertrag begründete Erwerbsvorgang ist ein solcher nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Eine landesrechtliche Ausnahmevorschrift besteht, worauf das Grundbuchamt hingewiesen hat, nicht. Ob gem. § 3 Nr. 3 GrEStG eine allgemeine Ausnahme von der Besteuerung vorliegt, ist für die Entscheidung des Grundbuchamtes unerheblich, da es – wie oben ausgeführt – nicht zu entscheiden hat, ob im Einzelfall Steuerfreiheit besteht. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob der Vorgang als solcher vom Grunderwerbsteuergesetz erfasst wird, was z. B. für die Frage einer Aneignung nach § 927 BGB verneint worden ist (OLG Zweibrücken, MDR 1987, 56) oder im Falle eines Ausscheidens eines Gesellschafters ebenfalls nicht der Fall ist (Senat Rechtspfleger 1985, 187, wobei aber mit Blick auf § 42 AO dennoch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden kann). Dies ist hier der Fall. Selbst wenn man hieran zweifeln wollte, wäre das Grundbuchamt immer noch berechtigt, die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu fordern, da es nur aufgrund eines eindeutigen Ergebnisses von einer solchen Vorlage absehen kann.

2. Hingegen ist der Einwand des Grundbuchamtes, es müsse klargestellt werden, nach welchem Erblasser sich die Erbengemeinschaft auseinandersetze, unbegründet. Die Eigentümer haben ihre Mutter nach dem gemeinschaftlichen Erbschein zu je 1/3 beerbt. Im Grundbuch sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen, ohne dass irgendwelche Aufteilungen hinsichtlich einer Erbengemeinschaft nach dem Vater und/oder der Mutter vorgenommen wurden. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, inwieweit eine nähere Bestimmung der Aufteilung der Erbanteile nach dem Vater noch erheblich sein könnte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 78 GBO bestand nicht. Es handelt sich um eine auf den konkreten Umständen des Einzelfalls basierende Entscheidung.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgt gem. § 30 Abs. 1 KostO entsprechend der Höhe der in dem Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbarten Gegenleistung für die Übertragung des Erbteils.

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