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Zwangssicherungshypothek – Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 227/16 – Beschluss vom 27.11.2016

Die Beschwerde wird verworfen.

Beschwerdewert: EUR 5.000,-

Gründe

I.

Im streitgegenständlichen Grundbuchblatt ist seit dem 25.06.2008 in Abt. I lfd. Nr. 3 Herr B als Eigentümer auf dem einzig verbliebenen Grundstück aus dem Nachlass der zuvor als Eigentümerin eingetragenen Erblasserin A eingetragen. In Abt. II ist unter lfd. Nr. 6 ebenfalls am 25.06.2008 die Anordnung der Testamentsvollstreckung eingetragen. In Abt. III sind unter den lfd. Nrn. 5, 6 und 7 seit dem 05.10.2011 bzw. seit dem 05.09.2012 Sicherungshypotheken für Frau F (lfd. Nrn. 5 und 7) und Herrn C (lfd. Nr. 6) eingetragen.

Unter lfd. Nr. 8 ist in Abt. III seit dem 08.02.2016 zu Gunsten des Antragstellers eine Zwangssicherungshypothek über den Betrag von 11.314,32 EUR eingetragen. Bezüglich dieser Eintragung ist unter lfd. Nr. 8 in Spalte 7 seit dem 04.03.2016 ein Widerspruch nach § 53 GBO „gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek für B“ eingetragen.

Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.

Der Antragsteller, der eingetragene Eigentümer B, C, D und F sind Geschwister und Abkömmlinge der am …2007 verstorbenen Erblasserin A. In ihrem notariellen Testament vom 06.09.2007 (UR-Nr. …/2007 des Notars E) hatte die Erblasserin den Antragsteller als Alleinerben und für den Fall dessen Ausschlagung des Erbes Herrn B als Ersatzerben eingesetzt. Zudem hatte die Erblasserin – teilweise abhängig vom Eintritt des Ersatzerbfalls – verschiedene Vermächtnisse zu Gunsten ihrer Abkömmlinge ausgesetzt. Zu Gunsten des seinerzeit unter Betreuung stehenden Sohnes C hatte die Erblasserin einen Vermächtnisanspruch in Höhe von 11% des Nachlasses in Höhe von mindestens 15.000,- EUR ausgesetzt sowie Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Zudem hatte sie Abwicklungsvollstreckung zum Zwecke der Erfüllung der übrigen Vermächtnisse angeordnet.

Nachdem der Antragsteller die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen hatte, ist Herr B alleiniger Erbe der Erblasserin geworden. Nach Erteilung des Erbscheins vom 09.06.2008 wurde er am 25.06.2008 als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen.

Nachdem die zunächst als Testamentsvollstreckerin tätige Tochter der Erblasserin F ihr Amt niedergelegt hatte, wurde Rechtsanwältin H zur Ersatztestamentsvollstreckerin ernannt. In dem ihr am 12.09.2013 erteilten Testamentsvollstreckerzeugnis wurde die Testamentsvollstreckung beschränkt auf die Dauervollstreckung hinsichtlich des Vermächtnisses für C. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 13.06.2013 wurde die Betreuung bezüglich des Herrn C aufgehoben. Mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 20.04.2015 bestätigte dieser, dass er über die auf dem streitgegenständlichen Grundstück in Abt. III, lfd. Nr. 6 eingetragene Sicherungshypothek hinaus keine weiteren Ansprüche mehr gegen den Alleinerben B geltend mache. Daraufhin reichte die Testamentsvollstreckerin mit Schreiben vom 31.08.2015 das Testamentsvollstreckerzeugnis zurück und vertrat die Auffassung, ihre Aufgaben als Testamentsvollstreckerin seien vollständig erledigt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 05.12.2016 wurde der Erbschein des Amtsgerichts Stadt1 vom 09.06.2008 wegen Unrichtigkeit im Hinblick auf die Thematik der Testamentsvollstreckung eingezogen (Bl. 314 ff. d. A.). Zur Begründung hat das Amtsgericht Gelnhausen ausgeführt, die im Testament der Erblasserin ausgesetzten Vermächtnisse seien erfüllt. Ob die hinsichtlich des Vermächtnisses zugunsten des C angeordnete Dauervollstreckung ebenfalls erledigt sei, könne dahinstehen, da es sich lediglich um eine Beschwerung des Vermächtnisses bzw. des Vermächtnisnehmers C handele, die im Erbschein keine Erwähnung finde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 19.06.2017 die Beschwerde des Herrn B gegen diesen Beschluss zurückgewiesen (Az. 21 W 20/17, Bl. 341 ff. d. A.).

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 05.12.2016 sowie auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.06.2017 (Bl. 314 ff., 341 ff. d. A.) sowie auf die Senatsbeschlüsse in Nachlasssachen vom 09.12.2014 (Az. 20 W 269/13 und 20 W 25/14) verwiesen.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09.02.2016 hat der Antragsteller beantragt, den in Abt. II lfd. Nr. 6 eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk sowie die in Abt. III unter den lfd. Nrn. 5, 6 und 7 eingetragenen Sicherungshypotheken zu löschen. Er hat ausgeführt, die Testamentsvollstreckung sei nach einer Verzichtserklärung des Berechtigten C vom 20.04.2015 beendet, was auch einer Erklärung der Testamentsvollstreckerin vom 21.01.2016 zu entnehmen sei. Demgemäß sei der im Grundbuch befindliche Testamentsvollstreckervermerk zu löschen. Der Antragsteller habe als Gläubiger an dieser Löschung ein berechtigtes Interesse. Zu löschen seien auch die in Abt. III lfd. Nrn. 5-7 eingetragenen Sicherungshypotheken, da die Testamentsvollstreckung zur Unwirksamkeit sämtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Testamentsvollstreckerzeit führe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 09.02.2016, Bl. 252 ff. d. A., verwiesen.

Mit Verfügung vom 11.02.2016 hat die Grundbuchrechtspflegerin darauf hingewiesen, dass die Eintragungen der Sicherungshypotheken in Abt. III lfd. Nrn. 5-7 nicht im Wege der Zwangsvollstreckung, sondern aufgrund Bewilligung der Testamentsvollstreckerin und des Erben B erfolgt seien. Im Übrigen sei eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, die nach wie vor bestehe. Gegebenenfalls müsse ein Beschluss des Nachlassgerichts vorgelegt werden, der die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachweise. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 11.02.2016, Bl. 263 f. d. A., verwiesen.

Mit Beschluss vom 19.04.2016 hat das Amtsgericht Gelnhausen den daraufhin seitens des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Testamentsvollstreckung beendet sei, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein solcher Beschluss könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht erlassen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 19.04.2016, Bl. 288 ff. d.A., verwiesen.

Mit Beschluss vom 21.07.2016 hat die Grundbuchrechtspflegerin den Antrag vom 09.02.2016 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, das Grundbuchamt sei befugt, das Testament der Erblasserin auszulegen. Diese habe Dauervollstreckung für das Vermächtnis des Sohnes Frank Noll gewollt. Diese Testamentsvollstreckung sei nicht beendet und ende gemäß § 2210 BGB erst nach 30 Jahren. Eine Löschung der in Abt. III, lfd. Nrn. 5-7 eingetragenen Belastungen komme nicht in Frage. Diese seien von der ersten Testamentsvollstreckerin bewilligt worden und könnten nur mit Zustimmung der jeweiligen Berechtigten gelöscht werden. Auch eine Löschung von Amts wegen komme nicht in Frage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 21.07.2016, Bl. 280 f. d. A., verwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 02.08.2016 Beschwerde eingelegt und auf die gemachten Ausführungen verwiesen (Bl. 292 d.A.).

Mit Beschluss vom 03.08.2016, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 294 d. A.), hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Vorsorglich hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 12.08.2016 (Bl. 299 d. A.) gegen den Beschluss vom 03.08.2016 weitere Beschwerde eingelegt und diesbezüglich ausgeführt, dass an der Beschwerde insoweit festgehalten werde, als eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks weiterverfolgt werde.

Nach Hinweis des Senats hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 05.09.2016 klargestellt, dass der Schriftsatz vom 12.08.2016 eine Teilrücknahme der eingelegten Beschwerde hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrages auf Löschung der Grundpfandrechte darstelle. Die Beschwerde werde nur noch hinsichtlich der begehrten Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aufrechterhalten (Bl. 308 d.A.).

II.

Über die gemäß §§ 71 Abs. 1, 73 GBO eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.07.2016 hat nach der erfolgten Nichtabhilfeentscheidung der Grundbuchrechtspflegerin der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden (§§ 72, 75 GBO).

Dabei ist entgegen der Formulierung der Beschwerde als Beschwerdeführer hier nicht der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt anzusehen, dem für eine Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen die Beschwerdebefugnis fehlen würde, sondern es ist im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass die Beschwerdeeinlegung durch den verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt im Namen des Antragstellers erfolgt ist (vgl. Demharter, GBO, 30. A., § 74 Rz. 3).

Nach der erfolgten Teilrücknahme der Beschwerde ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks. Soweit mit der ursprünglichen Beschwerde vom 02.08.2016 der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts vom 21.07.2016 insgesamt angegriffen worden war, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit seinem Schriftsatz vom 05.09.2016 klargestellt, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 12.08.2016 nicht um eine weitere Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss handele, sondern dass eine Teilrücknahme der Beschwerde erfolge, und zwar soweit die Beschwerde zunächst auch gegen die erfolgte Zurückweisung des gestellten Antrags auf Löschung der in Abt. III lfd. Nrn. 5-7 eingetragenen Grundpfandrechte gerichtet war.

Die Beschwerde des Antragstellers ist allerdings bereits unzulässig, da es an der Beschwerdeberechtigung des Antragstellers hinsichtlich der begehrten Löschung des Testamentsvollstreckervermerks fehlt.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre. Insofern genügt die Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Interesses; nicht ausreichend ist die bloße Beeinträchtigung wirtschaftlicher oder sonstiger nicht rechtlicher Interessen. Es muss sich jedenfalls um eine im Grundbuchverfahren zu beachtende Position handeln. Auch wird ein Beschwerderecht nicht dadurch begründet, dass jemand beim Grundbuchamt eine Eintragung anregt und dieser Anregung nicht gefolgt wird, denn eine bloß formelle Beschwer ist nicht ausreichend (Demharter, aaO, § 71 Rz. 58 f.; Meikel-Schmidt-Räntsch, GBO, 11. A., § 71 Rz. 115-119; Schöner-Stöber, Grundbuchrecht, 15. A., Rz. 489, 491; KEHE-Briesemeister, Grundbuchrecht, 7. A., § 71 Rz. 47 ff.).

Gelöscht wird ein Testamentsvollstreckervermerk grundsätzlich nur auf Antrag, wobei nach Maßgabe der §§ 84 ff. GBO jedoch auch eine Amtslöschung möglich ist. (Demharter, aaO, § 52 Rz. 27). Den Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks kann der Erbe oder der Testamentsvollstrecker stellen (Meikel-Böhringer, aaO, § 52 Rz. 75).

Der hiesige Antragsteller ist allerdings weder Erbe noch Testamentsvollstrecker, sondern vielmehr lediglich Gläubiger des eingetragenen Eigentümers B. Die seitens des Grundbuchamts erfolgte Zurückweisung seines gestellten Antrags auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks beeinträchtigt den Antragsteller nicht in seiner Rechtsstellung, so dass es an seiner Beschwerdeberechtigung fehlt.

Insofern ist zwar grundsätzlich gegen die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks bzw. die Zurückweisung des Löschungsantrags die Beschwerde mit dem Ziel der Löschung zulässig (Demharter, aaO, § 52 Rz. 16), nicht aber seitens eines Gläubigers wie dem hiesigen Antragsteller.

Eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers durch den im streitgegenständlichen Grundbuchblatt vorhandenen Testamentsvollstreckervermerk ist nicht gegeben.

Zu differenzieren ist vorliegend zwischen der Eintragung der Zwangssicherungshypothek zu Gunsten des Antragstellers als Zwangsvollstreckungsmaßnahme und der bestehenden Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks.

Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks schützt den Testamentsvollstrecker gegen Verfügungen des Erben und bewirkt für den Letzteren zugleich auch eine Sperre des Grundbuchs, da dieser bei Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks nicht mehr verfügungsfähig ist (Demharter, aaO, § 52 Rz. 17, § 22 Rz. 52; Meikel-Böhringer, aaO, § 52 Rz. 4, 23,42). § 52 GBO ist entsprechend anwendbar für den Fall, dass Testamentsvollstreckung für einen Vermächtnisnehmer angeordnet wird, soweit und sofern die Testamentsvollstreckung sich auf die Verwaltung des vermachten Gegenstandes bezieht (Meikel-Böhringer, aaO, § 52 Rz. 2).

Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist nach § 748 Abs. 1 ZPO zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend, ein Titel gegen den Erben also entbehrlich (Zöller-Stöber, ZPO, 30. A., § 748 Rz. 3). Nicht erforderlich ist allerdings eine Klage für den Fall, dass Testamentsvollstrecker und Erbe der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zustimmen. Dies ist vorliegend durch Erteilung von Bewilligungen seitens der Testamentsvollstreckerin und des Herrn B hinsichtlich der Eintragungen der in Abt. III lfd. Nrn. 5-7 eingetragenen Sicherungshypotheken erfolgt. Hinsichtlich der zu Gunsten des Antragstellers in Abt. III lfd. 8 eingetragenen Zwangssicherungshypothek lag eine diesbezügliche Eintragungsbewilligung seitens der Testamentsvollstreckerin indes nicht vor. Aufgrund des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks hatte das Grundbuchamt somit gemäß § 891 BGB grundsätzlich davon auszugehen, dass Testamentsvollstreckung besteht, außer wenn ihm Tatsachen bekannt waren, die deren Unrichtigkeit ergeben (OLG München, Beschluss vom 11.12.2014, Az. 34 Wx 429/14, juris Rz. 10; Demharter, § 52 Rz. 17; Meikel-Böhringer, aaO, § 52 Rz. 41). Aus diesem Grund ist nach Eintragung der Zwangssicherungshypothek zu Gunsten des Antragstellers die (hinsichtlich der Namensbezeichnung B und nicht X unrichtige) Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen Verstoßes gegen § 748 ZPO erfolgt. Ob dies hier zu Recht der Fall war, kann für dieses Beschwerdeverfahren jedoch dahinstehen. Der Antragsteller ist insofern der Auffassung, wegen eingetretener Beendigung der Testamentsvollstreckung habe es der Bewilligung der Testamentsvollstreckerin nicht mehr bedurft. Die diesbezüglichen Vorgänge sind allerdings nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Im Hinblick auf die streitgegenständliche Zwangssicherungshypothek sind daher das Bestehen einer Testamentsvollstreckung und die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuchblatt nach § 748 ZPO lediglich für die Frage der Eintragung der Zwangssicherungshypothek von rechtlicher Relevanz.

Ist eine Zwangssicherungshypothek allerdings einmal im Grundbuch eingetragen, so ist der Gläubiger dieser Hypothek – hier der Antragsteller – durch das Bestehen eines Testamentsvollstreckervermerks rechtlich nicht beeinträchtigt, insbesondere nicht im Hinblick auf eine mögliche Verwertung des ihm haftenden Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung.

Denn bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 864 ff. ZPO bedeutet die Eintragung einer Sicherungshypothek als solche bereits die formelle Beendigung dieser Einzelvollstreckungsmaßnahme (§§ 866 Abs. 1, 867 ZPO; Musielak-Becker, ZPO, 14. A., § 867 Rz. 11). Die Hypothek entsteht nach § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO mit der Eintragung, wobei nach § 867 Abs. 3 ZPO zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist, genügt. Insofern lässt § 867 Abs. 3 ZPO die Zwangsversteigerung unmittelbar aus der Zwangssicherungshypothek zu, ohne dass ein gesonderter dinglicher Schuldtitel aufgrund einer Duldungsklage – etwa im Wege eines Vorgehens gegen den Testamentsvollstrecker – erforderlich wäre (Zöller-Stöber, aaO, § 867 Rz. 20; Musielak-Becker, aaO, § 867 Rz. 11).

Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer Rechtsbeeinträchtigung und damit an der Beschwerdeberechtigung des Antragstellers als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek im Hinblick auf den eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk. Somit war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Demharter, aaO, § 77 Rz. 19).

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 36 Abs. 3 GNotKG.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten war nicht veranlasst, da sich die Kostentragungspflicht des Antragstellers aus dem Gesetz ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 78 GBO). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. A., § 70 Rz. 41).

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