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Grundbuchverfahren – Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht nach Antragsablehnung

OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 108/11 – Beschluss vom 08.09.2011

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist der Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes, zu dessen Lasten im Grundbuch in Abteilung drei mehrere Grundschulden für verschiedene Gläubiger eingetragen waren. Mit notariellem Antrag vom 21. Februar begehrte er unter Beifügung notariell beglaubigter Bewilligungen der Gläubiger die Löschung der Grundschulden. Mit Zwischenverfügung vom 28 Februar 2011 monierte das Grundbuchamt das Fehlen eines Rechtsfolgenachweises betreffend einen der Gläubiger und setzte zur Behebung des Mangels eine Frist bis zum 31. März 2011. Nachdem hierauf und auf eine Sachstandsanfrage des Rechtspflegers vom 19. April 2011 bei der Notarin keine Reaktion erfolgte, wies das Grundbuchamt die Löschungsanträge „kostenpflichtig“ zurück. Auf einen „telefonischen Hinweis“ der Notarin, dass nur bei einem der Gläubiger der Grundschulden eine Rechtsnachfolge vorliege und nachzuweisen sei, änderte der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt seinen Zurückweisungsbeschluss teilweise und verfügte die Löschung der zugunsten der übrigen Gläubiger eingetragenen Grundschulden. Unter dem 27. Mai 2011 legte die bevollmächtigte Notarin sodann Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss im Übrigen ein und wies bei dieser Gelegenheit die Rechtsnachfolge des Gläubigers der noch nicht gelöschten Grundschulden in der Form des § 29 GBO nach. Nunmehr half der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt der Beschwerde in vollem Umfang ab, hielt aber die „Kostenentscheidung“ aus dem ursprünglichen Zurückweisungsbeschluss aufrecht. Beschränkt auf diese Kostenentscheidung hält die Notarin die Beschwerde aufrecht.

II.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihr keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes zugrunde liegt. Die Verpflichtung zur Tragung von Kosten eines zurückgewiesenen Antrages folgt unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 130 KostO. Einer daneben im Tenor einer Entscheidung noch getroffenen „Kostenentscheidung“ kommt demgegenüber allenfalls eine deklaratorische Bedeutung zu; einen angreifbaren Regelungsgehalt hat eine solche Entscheidung nicht. Sie kann auch keinen zusätzlich zu der gesetzlichen Regelung geltenden Tatbestand schaffen, auf dessen Grundlage später Kosten erhoben werden können. Gerichtlich überprüfbar ist die Frage einer Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten in diesen Fällen vielmehr in dem Verfahren nach § 14 Abs. 2 KostO. Der Beteiligte wird sich daher, soweit ihm eine Kostenrechnung der Landesjustizkasse zugehen sollte, im Rahmen der Kostenerinnerung hiergegen zur Wehr setzen können.

2. Der Senat weist darauf hin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Gebühr für die Zurückweisung eines Antrages anfällt, nicht erfüllt sind, weil der Zurückweisungsbeschluss im Abhilfeverfahren aufgehoben worden ist. Dass dies auf neuem Sachvortrag, den das Beschwerdeverfahren nach § 74 GBO gerade zulässt, beruht, ist unerheblich (Korinthenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 130 Rn. 5). Um einen nur in die Zukunft gerichteten „Zweitbescheid“ (vgl. Korinthenberg/Lappe a.a.O. Rn 7) handelt es vorliegend nicht. Auch wenn die Beschwerde nur wegen neuen Vortrags erfolgreich war, so führte sie gleichwohl zur Aufhebung der den Antrag zurückweisenden Entscheidung des Grundbuchamtes. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob in einem solchen Fall für die sachenrechtliche Rangwahrung auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrages oder den Eingang des neuen Vortrages abzustellen ist. Ist die Beschwerde mit dem Ziel, eine Eintragung durchzusetzen, auf neues Vorbringen gestützt, so ist das Beschwerdevorbringen für die Frage des Ranges als neuer Eintragungsantrag zu behandeln. Der Antrag gilt erst im Zeitpunkt des neuen Vorbringens als gestellt (Kramer in BeckOK-GBO/Hügel, Stand 1.6.2011, § 74 Rn 26 m.w.N.). Diese alleine sachenrechtliche Konsequenz hat jedoch keine kostenrechtliche Auswirkung.

Anzumerken bleibt allerdings weiter, dass die Nichtreaktion des Beteiligten bzw. der ihn vertretenden Notarin auf die sachlich korrekte Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 28. Februar 2011 und die weitere, beharrliche Nichtreaktion auf die Sachstandsanfrage vom 19. April 2011 nicht angemessen war. Für das Grundbuchamt folgt hieraus eine unnötige, weil leicht zu vermeidende, zusätzliche Arbeitsbelastung. Dies ist aber kein Sachverhalt, an die den die Kostenordnung eine Kostenpflicht anknüpft.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat der Senat nach § 16 Abs. 1 KostO abgesehen.

 

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