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Notargebühren für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

LG Düsseldorf – Az.: 25 OH 28/19 und 25 OH 29/19 – Beschluss vom 23.02.2021

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG werden die Kostenrechnungen vom 11. November 2019 in der Fassung vom 5. Mai 2020 der Notarin Dr. D. in Düsseldorf bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Anlässlich der Besprechung vom 30. August 2019 im Zusammenhang mit dem Testament nach dem Tod der Mutter des Beteiligten zu 1. fragte dieser, ob die Errichtung einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung für ihn und seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2., sinnvoll wären. Die Notarin bejahte die Frage.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2019 (Bl. 26ff. GA) übermittelte die Beteiligte zu 1. vereinbarungsgemäß jeweils den Entwurf einer Vorsorgevollmacht nebst Betreuungs- und Patientenverfügung für die Beteiligten zu 1. und 2.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 (Bl. 41 GA) fragte die Beteiligte zu 3. bei den Beteiligten zu 1. und 2. an, wann mit der Festlegung eines Beurkundungstermins gerechnet werden könne.

Der Beteiligte zu 1. nahm am 4. November 2019 Kontakt zu dem Notariat auf und fragte nach den anfallenden Kosten. Als ihm diese mit 4.134,– EUR angegeben wurden, lehnte er eine Beurkundung ab und ging auf die von ihm angekündigten Änderungswünsche nicht mehr ein.

Bei einem weiteren Termin im Notariat am 8. November 2019 zur Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrages sprach er die Notarin auf die unerwartet hohen Kosten an. Für die notarielle Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung seiner Mutter seien nur ca. 300,– EUR in Rechnung gestellt worden. Er lehnte abschließend eine Beurkundung ab.

Mit Kostenrechnungen vom 11. November 2019 (Bl. 6, 7 GA) stellte die Beteiligte zu 3. für die Erstellung von Entwürfen betreff der Errichtung je einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung 2.066,55 EUR bzw. 2.067,45 EUR in Rechnung. Unter dem 29. Januar 2020 wurden die Kostenrechnungen dahingehend korrigiert, dass die vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens abgerechnet wurde (Bl. 24, 25 GA). Unter dem 5. Mai 2020 erfolgte eine weitere Korrektur dahingehend, dass für die Patienten-/Betreuungsverfügungen, welche bisher ohne Wertansatz waren, je 5.000,– EUR angesetzt wurden.

Gegen die Kostenrechnungen haben die Beteiligten zu 1. und 2. einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG eingebracht.

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 13. November 2020 Stellung genommen.

II.

Auf Antrag der Kostenschuldner nach § 127 GNotKG waren die streitgegenständlichen Kostenrechnungen vom 5. Mai 2020, durch welche die ursprünglichen Kostenrechnungen vom 11. November 2019 berichtigt worden waren, zu bestätigen.

Eingangs ist festzuhalten, dass nur die erhobenen Beanstandungen den Verfahrensgegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens in Notarkostensachen bestimmen. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung findet nicht statt (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 18. Dezember 2018, – 20 W 46/17).

Vorliegend haben die Beteiligten zu 1. und 2. die Kostenrechnungen mit folgenden Einwendungen angegriffen:

keine Belehrung über anfallende Kosten,

keine Belehrung über kostengünstigere Alternativen zur notariellen Vorsorgevollmacht, wie Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers.

1.  Die geänderten Kostenrechnungen sind rechnerisch nicht zu beanstanden und entsprechen dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.

Der Notar ist zur Änderung der Kostenrechnung im Verlaufe des Antragsverfahrens nach § 127 GNotKG berechtigt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2008, – V ZB 89/08; Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Neie, GNotKG, 3. Aufl., § 127 Rn. 67). Die Beteiligte zu 3. hat die ursprünglichen Kostenrechnungen in zulässiger Weise berichtigt und durch die korrigierten Kostenrechnungen vom 5. Mai 2020 über 2.162,65 EUR bzw. 2.161,75 EUR ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens sind.

2.  Die Gebühren Nr. 21303 KV GNotKG sind entstanden.

a)  Die Beteiligten zu 1. und 2. haben dem Beteiligten zu 3. einen Beurkundungsauftrag erteilt.

An den Beurkundungsauftrag werden keine besonderen Formanforderungen gestellt, insbesondere kann er auch konkludent erteilt werden.

Ein Auftrag nach § 4 GNotKG ist jedes an den Notar gerichtete Ansuchen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet ist.

Dem Vortrag der Beteiligten zu 1. bis 3. ist zu entnehmen, dass ein Beurkundungsauftrag unstreitig ist.

b)  Die Gebühr Nr. 21303 KV GNotKG setzt schließlich ein von Nr. 21102, 21200 KV GNotKG erfasstes Beurkundungsverfahren und eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach einem der in Nr. 21300 KV GNotKG genannten Zeitpunkte voraus.

Die Vollmacht nebst Betreuungs- und Patientenverfügung wird von Nr. 21200 KV GNotKG erfasst.

Der Beurkundungsauftrag hat sich erst nach Versendung der gefertigten Entwürfe erledigt, denn erst nach Mitteilung der Kosten nahmen die Beteiligten zu 1. und 2. von der beabsichtigten Beurkundung Abstand.

c)  Wegen der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsauftrags ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 21303 KV GNotKG angefallen.

d)  Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung ist für die vollständige Erstellung gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG die Höchstgebühr zu erheben.

Ein vollständiger Entwurf im Sinne von § 92 Abs. 2 GNotKG liegt dann vor, wenn der Entwurf ohne weitere Überarbeitung vollständig verwendungsfähig ist und in ihm alle bereits verfügbaren Informationen umfassend eingearbeitet sind (Korintenberg-Diehn, GNotKG, 21. Aufl., § 92 Rn. 42). Das Fehlen rein tatsächlicher Angaben, die der Notar nicht selbst feststellen kann, ist dabei unschädlich.

Vorliegend sind die zur Akte gereichten Entwürfe vollständig.

3.  Eine unrichtige Sachbehandlung ist nicht gegeben.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sind Kosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nicht richtig behandelt ist eine Sache dann, wenn der Notar nicht so verfahren ist, wie er in rechtlicher Hinsicht hätte verfahren sollen. Eine unrichtige Sachbehandlung kann auch in dem Unterlassen einer nach der Sachlage gebotenen Aufklärung und Rechtsbelehrung durch den Notar liegen. Maßstab für die Anwendung des § 21 GNotKG ist nicht die objektiv richtige Behandlung; vielmehr liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch Gericht oder Notar nur dann vor, wenn dem Notar ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2020, – V ZB 67/19; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 1962, – VII ZR 20/62; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2017, – 20 W 391/15; Oberlandesgericht Düsseldorf , Beschluss vom 26. November 2015, – I-10 W 120/15; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. August 2015, – 12 W 8/15).

a)  Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu belehren (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2009, – VIII ZB 13/08).

Ebenso wenig hat er im Regelfall über die konkrete Höhe der anfallenden Kosten aufzuklären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass jedem Rechtssuchenden bewusst ist oder bewusst sein muss, dass für die Tätigkeit eines Notars Gebühren in gesetzlicher Höhe zu entrichten sind.

Der Notar ist zudem zur Erhebung der gesetzlich festgelegten Gebühren verpflichtet (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO).

Ausnahmen von diesem Grundsatz greifen allein bei Vorliegen besonderer Umstände ein.

aa)  Wird der Notar ausdrücklich nach der Höhe anfallender Kosten gefragt, muss er sachlich zutreffend antworten (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 21. Februar 2017, – 20 W 327/15; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 12. September 2016, – 17 W 826 – 828/16 m.w.N.; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2001, – I-10 W 108/01).

Eine ausdrückliche Frage nach den mit der Beurkundung der Vollmachten nebst Betreuungs-/Patientenverfügung anfallenden Kosten ist seitens der Beteiligten zu 1. und 2. vor Erstellung der Entwürfe am 2. September 2019 nicht erfolgt. Vielmehr ist erst am 4. November 2019 nach den anfallenden Kosten gefragt worden.

bb) Eine Aufklärungspflicht des Notars greift darüber hinaus, wenn sich der Kostenschuldner in einem für den Notar offensichtlich klar erkennbaren Irrtum über die Gebührenhöhe befindet (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2001, – I-10 W 108/01 m.w.N.).

Ein diesbezüglicher Irrtum ist nicht ansatzweise aufgezeigt worden. Insbesondere haben die Beteiligten zu 1. und 2. keine Umstände vorgetragen, aus denen die Notarin in der Besprechung vom 30. August 2019 hätte erkennen müssen, dass der Beteiligte zu 1. von Kosten in Höhe von ca. 300,– EUR ausgehen würde.

cc)  Eine Belehrungspflicht greift ferner, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten drohe Schaden, weil er sich wegen mangelnder Rechtskenntnisse oder fehlenden Wissens über tatsächliche Umstände einer Gefährdung seiner Interessen nicht bewusst ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 1988, – 10 W 45/88).

Auch hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

b) Aufklärungspflicht bei mehreren zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten

Für den Notar besteht eine Pflicht zum Hinweis auf eine Wahlmöglichkeit des Rechtssuchenden, wenn diesem im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und der Notar keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeiten bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Januar 2012, – 2 Wx 37/10).

In Bezug auf die Vorsorgevollmacht hält die Kammer jedenfalls in diesem Einzelfall eine Pflichtverletzung wegen des fehlenden Hinweises auf eine formfrei zu erstellende Vorsorgevollmacht für nicht gegeben.

Der Beteiligten zu 3. war aufgrund des bereits zuvor bestehenden Kontaktes zu dem Beteiligten zu 1. bekannt, dass Immobilienvermögen vorhanden ist. Insoweit bedarf zwar die Vollmacht für Grundstücksgeschäfte materiell-rechtlich in aller Regel keiner Form (§ 167 Abs. 2 BGB), jedoch ist verfahrensrechtlich die Form des § 29 GBO zu beachten (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rn. 77). Gemäß § 29 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung in das Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Das gilt auch für die Auflassungsvollmacht, so dass der formfrei Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht nicht in grundbuchrechtlicher Form durch Urkunden nachweisen könnte (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2016, – XII ZB 307/15). Ohne die Eintragung in das Grundbuch kann eine Eigentumsübertragung aber nicht wirksam werden (§ 873 Abs. 1 BGB).

Auch die kontroverse Rechtsprechung zu von Betreuungsbehörden nach § 6 BtBG beglaubigten Vorsorgevollmachten (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2019, – I-2 Wx 327/19; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2015, – 11 Wx 71/15; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2013, – 12 Wx 45/13) lässt nach Auffassung der Kammer nicht zu, den fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit einer privatschriftlichen Errichtung der Vorsorgevollmacht nebst anschließender Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers als einen offen zu Tage tretenden Verstoß gegen gesetzliche Pflichten zu werten.

In Bezug auf die Belehrungspflicht bezüglich einer Patientenverfügung schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Brandenburgisches Oberlandesgerichts (Beschluss vom 30. März 2020,  – 7 W 17/20) vollumfänglich an. Wörtlich hat das Oberlandesgericht ausgeführt:

Der Notar muss nicht in jedem Falle darauf hinweisen, dass eine Erklärung nicht der Beurkundung bedarf. Die Beurkundung dient nicht allein dazu, eine Erklärung vor der Nichtigkeit wegen Formmangels zu bewahren. Nur wenn ein weiterer Vorteil der beurkundeten gegenüber der formfreien Erklärung fernliegt, weil es sich um eine Erklärung einfachster Art handelt, die rechtlich, persönlich und wirtschaftlich für die Beteiligten erkennbar nur geringste Bedeutung haben wird, könnte der Notar verpflichtet sein, auf die Entbehrlichkeit einer kostenträchtigen Amtstätigkeit hinzuweisen. Aber so verhält es sich bei der Beurkundung einer auch formfrei gültigen Patientenverfügung nicht. Die notarielle Beurkundung kann hier die ihr allgemein zukommenden Vorteile für den Erklärenden entfalten: Die Verfügung wird in Inhalt und Umfang sicher verständlich formuliert, nämlich durch Verwendung der in den fachkundigen Kreisen der Juristen und Ärzte geläufigen Begriffe. Die Urheberschaft der Erklärung ist durch die Identitätsprüfung und Beurkundung gesichert, auch wenn die Erklärung schließlich gegenüber einem Dritten abzugeben ist, dem der Erklärende bis dahin unbekannt gewesen ist und der sich keine andere Gewissheit mehr darüber verschaffen kann, wie die Erklärung zustandegekommen ist.

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