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Geschäftswert der Löschungsgebühr bei Globalgrundschulden

OLG Oldenburg – Az.: 12 W 224/11 – Beschluss vom 29.08.2011

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen – Grundbuchamt – vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde vom 16. August 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Geschäftswert der lfd. Nr. 1 und 2 der Kostenrechnung zutreffend festgesetzt.

Der Geschäftswert der Löschungsgebühr bestimmt sich nach dem Wert der gelöschten Eintragung, und zwar nicht nach dem gegenwärtigen Wert des gelöschten Rechts, sondern nach dem Wert, den das Recht nach dem Inhalt der Eintragung hat (Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, Stand Juli 2011 § 68 Rn. 6). Der Wert der Löschung einer Grundschuld ist nach § 23 Abs. 2 KostO zu bestimmen. Maßgebend ist daher bei einer Grundschuld grundsätzlich der Nennbetrag. Dies kann – wie vorliegend – auch bei einer Globalgrundschuld nach einer Realteilung gelten (OLG Brandenburg RPfleger 2008, 161 Ls; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. § 68 KostO Rn. 5). Wird eine Globalgrundschuld gelöscht, die infolge der Realteilung eines größeren Grundstücks entstanden ist und die nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einer rechtlich verselbständigten Teilparzelle lastet, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Hs. 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld; eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den (Verkehrs-)Wert des letzten belasteten Grundstücks findet nicht statt (OLG Hamm RPfleger 2007, 687). Von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht kein Anlass. Zwar wird inzwischen von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass im Einzelfall – etwa bei großen Wohnungseigentumsanlagen – eine Reduzierung der Gebührenbelastung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns geboten sein kann (vgl. Rohs/Wedewer/Rohs a.a.O. Rn. 6b m. zahlreichen Nachweisen). Auch der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Beschluss vom 20. April 2010 – 12 W 32/10; a. A. noch OLG Oldenburg vom 16. Februar 1994 – 5 W 12/94). Von einer solchen, zur Unverhältnismäßigkeit führenden Fallkonstellation kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, weil im vorliegenden Fall der Umfang der Realteilung vergleichsweise gering und der Kostenschuldner zugleich der Besteller der Globalgrundschuld ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.

 

 

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