Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Neues Urteil stärkt rechtliche Klarheit für internationales Erben und Nachlasszeugnis
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Funktion hat das Europäische Nachlasszeugnis bei der Grundbucheintragung?
- Wann ist ein Europäisches Nachlasszeugnis statt eines deutschen Erbscheins erforderlich?
- Welche formalen Anforderungen muss ein Europäisches Nachlasszeugnis erfüllen?
- Wie lange ist ein Europäisches Nachlasszeugnis für das Grundbuchamt gültig?
- Was kann ich tun, wenn das Grundbuchamt die Eintragung trotz Europäischem Nachlasszeugnis ablehnt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Bremen
- Datum: 18.04.2024
- Aktenzeichen: 3 W 10/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht
Beteiligte Parteien:
- Beschwerdeführer: Sohn der verstorbenen Eigentümerin des Grundstücks, fordert seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch. Argumentiert, dass das Europäische Nachlasszeugnis ausreichend sei, um die Erbfolge nachzuweisen.
- Frau X: Verstorbene Mutter des Beschwerdeführers, bisherige Eigentümerin, ihr gemeinsames Testament mit ihrem Ehemann wurde eröffnet.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wollte als rechtmäßiger Erbe seiner Mutter im Grundbuch eingetragen werden. Das von ihm vorgelegte Europäische Nachlasszeugnis wurde vom Grundbuchamt jedoch nicht anerkannt, da darin das Testament aus Deutschland nicht erwähnt und einige formale Angaben unvollständig waren.
- Kern des Rechtsstreits: Kann das vorgelegte Europäische Nachlasszeugnis als ausreichender Nachweis für die Erbfolge und Grundbucheintragung verwendet werden, auch wenn formelle Angaben nicht direkt im Formular enthalten sind, sondern in einer verbundenen Erklärung?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht Bremen hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und wies es an, den Eintragungsantrag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des vorliegenden Europäischen Nachlasszeugnisses zu prüfen.
- Begründung: Das Gericht argumentierte, dass das vorgelegte Dokument, auch wenn einige Informationen nicht im Standardformular enthalten sind, dennoch gültig ist. Die Erbfolge kann damit nachgewiesen werden, da die fehlenden Angaben in der erklärenden Beilage klar ersichtlich sind.
- Folgen: Der Beschwerdeführer kann möglicherweise im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Das Urteil stellt klar, dass das Grundbuchamt verpflichtet ist, das Europäische Nachlasszeugnis in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen, auch wenn formale Standardvorgaben nicht vollständig erfüllt sind.
Neues Urteil stärkt rechtliche Klarheit für internationales Erben und Nachlasszeugnis
Erben und Nachfolge sind komplexe rechtliche Themen, die viele Menschen vor Herausforderungen stellen. Besonders wenn es um Grundstückseigentum und internationale Erbschaftsfragen geht, werden die Verfahren schnell undurchsichtig. Das Europäische Nachlasszeugnis bietet hier einen wichtigen Rechtsrahmen, um Erbfolgen länderübergreifend zu regeln und Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Klärung der Rechtsnachfolge beim Übergang von Vermögenswerten erfordert präzise notarielle Beurkundungen und oft die Mitwirkung des Grundbuchamts. Für Erbengemeinschaften bedeutet dies, komplexe rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen und den Nachweis der Erbberechtigung transparent und nachvollziehbar zu erbringen.
Die Rechtsprechung hat in einem aktuellen Fall neue Maßstäbe für die Anerkennung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gesetzt, der nun näher betrachtet werden soll.
Der Fall vor Gericht
Grundbuchamt muss Europäisches Nachlasszeugnis bei spanischem Erbe anerkennen

Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem aktuellen Beschluss die Rechte eines Erben bei der Grundbucheintragung gestärkt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein in Spanien ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis für die Eigentumsumschreibung einer Eigentumswohnung ausreicht, auch wenn nicht alle Angaben im vorgeschriebenen Formular enthalten sind.
Deutsch-spanischer Erbfall mit Immobilie in Bremen
Der Sohn einer deutschen Staatsangehörigen beantragte seine Eintragung als Eigentümer einer Wohnung im Bremer Grundbuch. Seine Mutter, die bisherige Eigentümerin, hatte zum Zeitpunkt ihres Todes im Jahr 2021 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Sie hinterließ sowohl ein in Spanien notariell errichtetes Testament aus dem Jahr 1975 als auch ein gemeinsames Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann aus dem Jahr 1992. In beiden Testamenten war der Sohn als Schlusserbe vorgesehen.
Streit um Formvorschriften beim Europäischen Nachlasszeugnis
Das Grundbuchamt Bremen lehnte zunächst die Eintragung des Sohnes ab. Es bemängelte, dass in dem vorgelegten Europäischen Nachlasszeugnis das deutsche Testament nicht erwähnt sei und wichtige Angaben wie Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde fehlten. Diese Informationen befanden sich stattdessen in einer beigefügten notariellen Erklärung. Das Amt forderte ein neues Nachlasszeugnis oder einen gegenständlich beschränkten Erbschein.
OLG Bremen stärkt europäisches Erbrecht
Das Oberlandesgericht Bremen wies diese Forderung zurück. Die Richter betonten, dass ein deutscher Erbschein gar nicht erteilt werden könne, da nach der EU-Erbrechtsverordnung die deutschen Gerichte nicht zuständig seien. Das vorliegende spanische Nachlasszeugnis sei trotz der formalen Mängel wirksam. Die fehlenden Angaben seien der beigefügten notariellen Erklärung zu entnehmen. Das Gericht verwies auf den Zweck der EU-Erbrechtsverordnung, eine reibungslose und effiziente Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle zu ermöglichen.
Weitreichende Wirkung für die Grundbuchpraxis
Nach dem Beschluss des OLG müssen Grundbuchämter ein Europäisches Nachlasszeugnis auch dann als Nachweis der Erbfolge akzeptieren, wenn nicht alle Angaben im vorgeschriebenen Formular selbst enthalten sind. Entscheidend sei, dass die erforderlichen Informationen aus den beigefügten Dokumenten hervorgehen. Das Nachlasszeugnis müsse lediglich zum Zeitpunkt seiner ersten Vorlage gültig gewesen sein. Eine spätere Fristüberschreitung sei unerheblich. Das Grundbuchamt könne sich auch nicht auf eine „Bösgläubigkeit“ berufen, wenn ihm weitere Testamente bekannt seien, die die gleiche Erbfolge bestätigen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Position des Europäischen Nachlasszeugnisses als maßgebliches Dokument bei grenzüberschreitenden Erbfällen. Ein deutsches Grundbuchamt darf die Eintragung eines Erben nicht allein deshalb ablehnen, weil im Europäischen Nachlasszeugnis ein in Deutschland eröffnetes Testament nicht erwähnt wird. Zudem wird klargestellt, dass bei Erbfällen mit Auslandsbezug die Zuständigkeit für die Erteilung von Erbscheinen bei den Gerichten des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers liegt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie Erbe einer Person sind, die zuletzt im europäischen Ausland gelebt hat, können Sie sich auf ein dort ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis verlassen – auch wenn es nicht alle in Deutschland vorhandenen Testamente erwähnt. Das deutsche Grundbuchamt muss dieses Zeugnis grundsätzlich anerkennen. Sie müssen keinen zusätzlichen deutschen Erbschein beantragen, da hierfür ausschließlich die Gerichte am letzten Wohnort des Verstorbenen zuständig sind. Dies spart Ihnen Zeit, Kosten und bürokratischen Aufwand bei der Durchsetzung Ihrer Erbenstellung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Funktion hat das Europäische Nachlasszeugnis bei der Grundbucheintragung?
Grundlegende Funktion
Das Europäische Nachlasszeugnis dient als vollwertiger Nachweis der Erbenstellung bei der Grundbuchberichtigung und wird von deutschen Grundbuchämtern als Erbnachweis anerkannt. Es ermöglicht die Eintragung von Erben im Grundbuch, ohne dass weitere Anerkennungsverfahren erforderlich sind.
Rechtliche Wirkung
Das Europäische Nachlasszeugnis entfaltet eine gesetzliche Vermutungswirkung für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Bei der Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses wird vermutet, dass die darin als Erbe oder Vermächtnisnehmer bezeichnete Person tatsächlich diese Rechtsstellung innehat.
Besonderheiten im Grundbuchverfahren
Das Grundbuchamt kann die Grundbuchberichtigung auf Basis des Europäischen Nachlasszeugnisses vornehmen, wenn:
- Das Nachlasszeugnis in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird
- Die Grundstücke im Nachlasszeugnis grundbuchmäßig nach § 28 GBO bezeichnet sind
- Das Nachlasszeugnis zum Zeitpunkt der Eintragung noch gültig ist
Prüfungsrecht des Grundbuchamts
Dem Grundbuchamt steht ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Es darf die Richtigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses prüfen, wenn konkrete Zweifel bestehen. Dies entspricht der Prüfung bei nationalen Erbscheinen und stellt sicher, dass die Grundbucheintragung auf einer verlässlichen Grundlage erfolgt.
Wann ist ein Europäisches Nachlasszeugnis statt eines deutschen Erbscheins erforderlich?
Ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) ist in folgenden Fällen erforderlich:
Grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU
Wenn Sie als Erbe Nachlassvermögen in einem anderen EU-Mitgliedstaat abwickeln müssen, benötigen Sie ein ENZ. Dies gilt für alle Todesfälle ab dem 17. August 2015. Stellen Sie sich vor, Ihr Verwandter hatte ein Ferienhaus in Spanien – hier würden Sie ein ENZ benötigen, um Ihr Erbrecht nachzuweisen.
Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im EU-Ausland
Hatte der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Land, ist für die gesamte Erbsache grundsätzlich das Recht dieses Landes anwendbar. In diesem Fall ist ein ENZ erforderlich, auch wenn sich Teile des Nachlasses in Deutschland befinden.
Nachweis der Erbenstellung bei ausländischen Behörden oder Banken
Wenn Sie gegenüber Behörden, Banken oder anderen Institutionen in EU-Ländern Ihre Erbenstellung nachweisen müssen, ist das ENZ das geeignete Dokument. Es wird in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und Großbritannien) ohne weitere Formalitäten anerkannt.
Grundbucheintragungen bei Auslandsbezug
Besonders wichtig: Für Grundbucheintragungen bei Immobilien in Deutschland, die von einem im EU-Ausland verstorbenen Erblasser stammen, verlangt das deutsche Grundbuchamt zwingend ein ENZ. Ein ausländischer Erbennachweis oder ein deutscher Erbschein reichen in diesen Fällen nicht aus.
Vermögenswerte in mehreren EU-Ländern
Befinden sich Nachlassgegenstände in verschiedenen EU-Ländern, vereinfacht das ENZ die Abwicklung erheblich. Sie müssen dann nicht in jedem Land einen separaten Erbnachweis beantragen.
Beachten Sie: Der deutsche Erbschein bleibt weiterhin gültig und kann für rein innerdeutsche Erbangelegenheiten verwendet werden. Das ENZ ist eine zusätzliche Option, die besonders bei grenzüberschreitenden Erbfällen von Vorteil ist. In Zweifelsfällen oder bei komplexen Erbsituationen mit Auslandsbezug ist es ratsam, sich über die genauen Erfordernisse zu informieren.
Welche formalen Anforderungen muss ein Europäisches Nachlasszeugnis erfüllen?
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) muss bestimmte formale Kriterien erfüllen, die seine einheitliche Anerkennung in der gesamten EU sicherstellen.
Grundlegende Formvorschriften
Die Ausstellung erfolgt ausschließlich auf dem offiziellen Formblatt V gemäß Anhang 5 der EU-Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014. Wenn Sie ein ENZ beantragen, müssen die Dokumente durch das zuständige Nachlassgericht mit Siegel und Unterschrift versehen werden.
Erforderliche Mindestangaben
Das ENZ muss folgende wesentliche Informationen enthalten:
- Identität und Daten des Verstorbenen
- Angaben zur Person des Antragstellers
- Rechtliche Stellung des Antragstellers im Hinblick auf den Nachlass
- Beschreibung des Nachlasses einschließlich Vermögenswerten und Schulden
- Umfang der Befugnisse bei Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern
Besondere Formvorschriften
Die Gültigkeit der beglaubigten Abschriften ist auf 6 Monate begrenzt. Eine physikalische Verbindung der einzelnen Blätter muss als dauerhaft erkennbar sein – hierfür genügt eine Heftklammer.
Beglaubigungs- und Nachweiserfordernisse
Sie müssen die Richtigkeit Ihrer Angaben durch eine eidesstattliche Versicherung vor Gericht oder einem Notar bestätigen. Zur Nachweisführung sind folgende Dokumente erforderlich:
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Geburtsurkunden der Antragsteller
- Eheurkunden
- Testament, sofern vorhanden
Wie lange ist ein Europäisches Nachlasszeugnis für das Grundbuchamt gültig?
Die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist grundsätzlich sechs Monate gültig. Diese Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum der beglaubigten Abschrift.
Besonderheiten für das Grundbuchverfahren
Für die Eintragung im Grundbuch muss die beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses zum Zeitpunkt der tatsächlichen Grundbucheintragung noch gültig sein. Es genügt nicht, wenn die Gültigkeit nur bei der Antragstellung beim Grundbuchamt noch bestand.
Verlängerungsmöglichkeiten
Wenn Sie absehen können, dass die Nachlassabwicklung länger als sechs Monate dauern wird, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie können eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist der bestehenden beglaubigten Abschrift beantragen
- Sie können eine neue beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses anfordern
Ausnahmeregelungen
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die ausstellende Behörde von Anfang an eine längere Gültigkeitsfrist festlegen. Dies kann insbesondere bei komplexen internationalen Erbfällen sinnvoll sein, da erfahrungsgemäß internationale Nachlassabwicklungen häufig länger als sechs Monate dauern.
Die Gültigkeitsbeschränkung betrifft übrigens nur die beglaubigte Abschrift – das Europäische Nachlasszeugnis selbst unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Dies unterscheidet sich vom deutschen Erbschein, der grundsätzlich unbefristet gilt.
Was kann ich tun, wenn das Grundbuchamt die Eintragung trotz Europäischem Nachlasszeugnis ablehnt?
Formelle Anforderungen prüfen
Bei einer Ablehnung der Grundbucheintragung sollten Sie zunächst die formellen Anforderungen an das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) überprüfen. Das Grundbuchamt akzeptiert nur eine beglaubigte Abschrift des ENZ mit gültiger Frist. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel sechs Monate. Die Urschrift des ENZ ist nicht für den Rechtsverkehr bestimmt und wird vom Grundbuchamt nicht akzeptiert.
Rechtsmittel einlegen
Wenn das Grundbuchamt die Eintragung durch Zwischenverfügung oder Beschluss ablehnt, können Sie Beschwerde beim zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung. Das Grundbuchamt hat dann die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen.
Mängel beheben
Häufig nennt das Grundbuchamt in seiner Zwischenverfügung konkrete Gründe für die Ablehnung. Diese können sein:
- Unvollständig ausgefülltes ENZ-Formblatt
- Fehlende oder unzureichende Nachweise
- Formale Fehler bei der Antragstellung
- Abgelaufene Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift
In diesen Fällen können Sie die Mängel durch Nachreichung der geforderten Unterlagen oder eine neue beglaubigte Abschrift beheben.
Prüfungsrecht des Grundbuchamts
Das Grundbuchamt hat ein Prüfungsrecht bezüglich der im ENZ festgestellten Sachverhalte. Wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit des ENZ bestehen, kann das Grundbuchamt weitere Nachweise verlangen. Die Vermutung der Richtigkeit des ENZ nach Art. 69 Abs. 2 EuErbVO gilt jedoch grundsätzlich, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit vorliegen.
Neue ENZ-Ausstellung beantragen
Wenn die Ablehnung auf inhaltlichen Mängeln des ENZ beruht, können Sie beim zuständigen Nachlassgericht die Ausstellung eines neuen oder berichtigten ENZ beantragen. Das neue ENZ muss dann die vom Grundbuchamt bemängelten Punkte berücksichtigen und vollständig dokumentieren.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Europäisches Nachlasszeugnis
Ein amtliches Dokument, das in der EU die Rechtsstellung von Erben, Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern nachweist. Es wird von der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Basierend auf der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) ermöglicht es Erben, ihre Rechte in allen EU-Ländern ohne zusätzliche Verfahren geltend zu machen. Beispiel: Ein in Spanien ausgestelltes Nachlasszeugnis muss auch von deutschen Behörden anerkannt werden, wenn ein dort lebender Erblasser Immobilien in Deutschland hinterlässt.
EU-Erbrechtsverordnung
Rechtliche Grundlage für die Abwicklung internationaler Erbfälle in der EU (Verordnung Nr. 650/2012). Sie regelt, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Erbfällen gilt und welche Gerichte zuständig sind. Grundsätzlich ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Verordnung führte auch das Europäische Nachlasszeugnis ein. Ein Beispiel: Verstirbt eine Deutsche mit Wohnsitz in Spanien, ist spanisches Erbrecht anwendbar, auch für ihre Immobilien in Deutschland.
Erbfolge
Die gesetzlich oder testamentarisch geregelte Nachfolge in das Vermögen eines Verstorbenen (Erblasser). Geregelt in §§ 1922 ff. BGB. Sie tritt automatisch mit dem Tod des Erblassers ein und umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen als Einheit (Universalsukzession). Der oder die Erben treten dabei in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Beispiel: Nach dem Tod der Mutter geht ihr Eigentum an einer Wohnung kraft Erbfolge auf den als Alleinerben eingesetzten Sohn über – dieser muss die Änderung dann im Grundbuch eintragen lassen.
Grundbuch
Öffentliches Register für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (§§ 873 ff. BGB). Es dokumentiert die Eigentumsverhältnisse und Belastungen von Immobilien und wird vom Grundbuchamt geführt. Für die Übertragung von Immobilieneigentum ist zwingend eine Eintragung im Grundbuch erforderlich (Eintragungsprinzip). Die Eintragungen genießen öffentlichen Glauben, das heißt sie gelten als richtig. Beispiel: Wer ein Haus kauft, wird erst durch die Eintragung im Grundbuch zum rechtlichen Eigentümer.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 71 Grundbuchordnung (GBO): Diese Vorschrift regelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes. Betroffene Personen können innerhalb eines bestimmten Zeitraums Beschwerden einreichen, um eine gerichtliche Überprüfung der Grundbuchsverfügung zu erreichen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gemäß § 71 GBO Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes eingelegt, um seine Eintragung als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch zu erwirken.
- Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO), Art. 70 Abs. 3: Diese Bestimmung legt fest, dass das Europäische Nachlasszeugnis nur eine Gültigkeit von sechs Monaten hat. Das Europäische Nachlasszeugnis des Beschwerdeführers konnte vom Grundbuchamt nicht anerkannt werden, da das Ausstellungdatum nicht erkennbar war und die Gültigkeitsfrist möglicherweise überschritten war.
- §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Erbrecht: Diese Paragraphen regeln die gesetzlichen Erbfolgen und die Voraussetzungen für gewillkürte Erbfolgen durch Testamente. Das gemeinsame Testament von Frau X und ihrem verstorbenen Ehemann bestimmt den Beschwerdeführer als Alleinerben, was die Grundlage für seinen Anspruch auf Eintragung als Eigentümer bildet.
- § 3 Grundbuchordnung (GBO): Dieser Paragraph beschreibt die Voraussetzungen für die Eintragung von Eigentumsrechten ins Grundbuch. Eine Eintragung erfordert den Nachweis eines wirksamen Erbrechts, wozu das eröffnete Testament und das Europäische Nachlasszeugnis im vorliegenden Fall herangezogen werden müssen.
- Europäische Nachlasszeugnis-Verordnung (EuErbVO) – Zuständigkeit: Die EuErbVO regelt, welches Gericht für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig ist, basierend auf dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Da die Eröffnung des Testaments vom zuständigen Nachlassgericht in Bremen erfolgte, prüft das Grundbuchamt die Anerkennung des europäischen Nachlasszeugnisses unter Berücksichtigung dieser Zuständigkeitsregelungen.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Bremen – Az.: 3 W 10/24 – Beschluss vom 18.04.2024
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