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Sonderrechtsnachfolge eines Kommanditisten: Kein Abfindungsnachweis mehr nötig

Verkaufter Firmenanteil, doch der Platz im Handelsregister bleibt leer, obwohl die MoPeG-Reform 2024 eigentlich für eine spürbare Erleichterung sorgen sollte. Doch für die Sonderrechtsnachfolge eines Kommanditisten fordert das Amt plötzlich eine zusätzliche Nichtabfindungsversicherung als Nachweis. Fraglich ist nun, ob alte Register-Hürden den neuen Modernisierungskurs des Gesetzgebers im Alleingang blockieren dürfen.
Geschäftspartner überreicht Baustein, der als exakt passendes Teil in ein Architekturmodell einer Firma eingefügt wird.
Die Sonderrechtsnachfolge ermöglicht den direkten Anteilsübergang eines Kommanditisten ohne zusätzliche bürokratische Hürden durch eine Nichtabfindungsversicherung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 31 Wx 294/24 e

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 23.02.2026
  • Aktenzeichen: 31 Wx 294/24 e
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zwischenverfügung
  • Rechtsbereiche: Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
  • Relevant für: Kommanditisten, Notare, Geschäftsführer

Kommanditisten können ihre Nachfolge im Handelsregister eintragen, ohne eine Versicherung über Abfindungszahlungen vorlegen zu müssen.
  • Die gesetzliche Neuregelung stellt die Nachfolge nun gleichberechtigt neben den einfachen Gesellschafterwechsel.
  • Diese neue Regelung gilt seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am ersten Januar 2024.
  • Das Registergericht muss klare Anmeldungen zur Nachfolge ohne zusätzliche Nachweise oder Versicherungen akzeptieren.
  • Nur bei konkreten Zweifeln an der Richtigkeit darf das Gericht weiterhin weitere Belege fordern.

Sonderrechtsnachfolge: Direkte Anteilsübertragung jetzt gesetzlicher Regelfall

Die Sonderrechtsnachfolge eines Kommanditisten ist seit der Neuregelung durch § 711 Abs. 1 S. 1 BGB gesetzlich normiert. Sie steht nun als gleichwertige Erwerbsalternative neben der Einzelrechtsnachfolge, welche den Eintritt und Austritt von Gesellschaftern gemäß § 712 BGB regelt. Vor dieser gesetzlichen Anpassung behandelte die Rechtsprechung die unmittelbare Übertragung von Anteilen lediglich als einen rechtlichen Sonderfall, der nicht explizit im Gesetz verankert war.

Ein Kommanditist ist ein Gesellschafter, der nur beschränkt mit seiner Einlage haftet. Sonderrechtsnachfolge bedeutet hier konkret: Ein neuer Gesellschafter übernimmt direkt und nahtlos den genauen Anteil des ausscheidenden Partners, ohne dass dieser Anteil erst an die Gesellschaft zurückfällt.

„Die Beteiligung eines ausscheidenden Gesellschafters kann von den verbleibenden Gesellschaftern, von einem Teil derselben oder von einem Dritten erworben werden (Sonderrechtsnachfolge).“ (§ 711 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Im vorliegenden Fall zeigte sich das konkret:

Eine Gesellschaft meldete am 12.09.2024 das Ausscheiden eines Kommanditisten an, wobei die Haftsumme auf einen anderen Anteilseigner übergehen sollte. Das zuständige Amtsgericht beanstandete diesen Vorgang zunächst und wertete die Anmeldung fälschlicherweise als abweichenden Sonderfall vom Regelfall des isolierten Ausscheidens. Das Oberlandesgericht München entschied zugunsten der Gesellschaft und wies das Registergericht verbindlich an, die Eintragung in das Handelsregister nicht länger von einer sogenannten Nichtabfindungsversicherung abhängig zu machen.

Zum rechtlichen Kontext: Ein sogenanntes „isoliertes Ausscheiden“ bedeutet, dass ein Gesellschafter die Firma verlässt und sein Anteil automatisch auf die verbleibenden Partner übergeht. Das Gericht verwechselte dies hier fälschlicherweise mit dem direkten Verkauf des Anteils an eine konkrete Person (der Sonderrechtsnachfolge).

Infografik: Vorher-Nachher-Vergleich zur Sonderrechtsnachfolge bei Kommanditisten. Zeigt den Wegfall der Nichtabfindungsversicherung.
Wie das MoPeG die Anteilsübertragung vereinfacht.

MoPeG beendet Vorrang des isolierten Gesellschafter-Ausscheidens

Durch das Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2024 entfällt das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Die ausdrückliche gesetzliche Normierung entzieht der bisherigen richterrechtlichen Rechtsfortbildung die rechtliche Grundlage. Für Sie bedeutet das bei der Anmeldung: Formulieren Sie Ihren Antrag präzise und nehmen Sie den Begriff „Sonderrechtsnachfolge“ zwingend in den Text auf. Eine einfache Anmeldung inklusive eines solchen expliziten Sonderrechtsnachfolgevermerks reicht aus, um eine zügige Eintragung in das Handelsregister sicherzustellen.

Richterrechtliche Rechtsfortbildung heißt konkret: Weil es früher kein klares Gesetz für diesen Fall gab, mussten Gerichte eigene Regeln für solche Anteilsübertragungen entwickeln. Durch das neue, eindeutige Gesetz sind diese alten, von Richtern geschaffenen Regeln nun hinfällig geworden.

„Der Senat geht vielmehr – wie der Beschwerdeführer – davon aus, dass ein Vorrangverhältnis zwischen der Einzel- und der Sonderrechtsnachfolge nicht besteht.“ – so das Oberlandesgericht München

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel ist die gesetzliche Aufwertung der Sonderrechtsnachfolge zum Regelfall. Ob Ihr Fall ähnlich liegt, erkennen Sie daran, dass das Registergericht von Ihnen eine zusätzliche Bestätigung (wie eine Nichtabfindungsversicherung) fordert, obwohl Sie den Übergang der Beteiligung bereits klar angemeldet haben. Nach der neuen Rechtslage entfällt die Pflicht für solche Zusatznachweise, da die Anteilsübertragung nun gesetzlich anderen Nachfolgearten gleichgestellt ist.

Genau diese Rechtsfrage musste das Oberlandesgericht München klären.

Neue Rechtslage verdrängt alte Rechtsprechung

Die Vertreter der Gesellschaft wehrten sich mit einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 17.09.2024. In seiner Entscheidung vom 23.02.2026 unter dem Aktenzeichen 31 Wx 294/24 e stellte das Gericht klar, dass die alte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen II ZB 11/04 durch die Neufassung des Gesetzes vollständig obsolet geworden ist. Zitiert Ihr zuständiges Registergericht diese alte BGH-Entscheidung in einer Zwischenverfügung, widersprechen Sie umgehend. Argumentieren Sie, dass eine zusätzliche Versicherung nach der umfassenden Änderung des § 711 BGB nicht mehr gefordert werden darf, da das Gesetz keinen Vorrang des isolierten Ausscheidens mehr vorsieht.

Eine Zwischenverfügung ist eine formelle Mitteilung des Registergerichts. Das Gericht teilt dem Antragsteller darin mit, dass eine Eintragung vorerst gestoppt wird, weil aus Sicht der Beamten noch Unterlagen fehlen oder formale Fehler behoben werden müssen.

Nichtabfindungsversicherung ist laut OLG München nicht erforderlich

In der Vergangenheit forderte das Registergericht bei der Anmeldung regelmäßig eine sogenannte Nichtabfindungsversicherung. Diese schriftliche Erklärung durch die Komplementärin und den ausscheidenden Gesellschafter sollte eine Verwechslung mit einem isolierten Ausscheiden in der Aktenführung verhindern. Das oberste Ziel dieser weitreichenden Maßnahme bestand darin, die Sicherung der Registerwahrheit zu gewährleisten, indem ein Verzicht auf Abfindungen durch zusätzliche Nachweise belegt wurde.

Die Komplementärin ist das rechtliche Gegenstück zum Kommanditisten. Das bedeutet konkret: Sie ist die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Ernstfall auch mit ihrem kompletten Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft geradesteht.

Ein Fall aus dem Jahr 2024 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:

Der hartnäckige Widerstand der Vorinstanz

Das Amtsgericht München hielt in einem Nichtabhilfebeschluss vom 24.10.2024 beharrlich an der Forderung der Versicherung fest. Die zuständigen Beamten argumentierten, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des neuen Gesetzes keine expliziten Änderungen an den strengen registerrechtlichen Voraussetzungen vorgenommen habe. Das angerufene Oberlandesgericht hob diese Entscheidung jedoch vollständig auf und wies die Argumentation der Vorinstanz zurück. Die negative Abfindungsversicherung stellt nach der Gesetzesreform kein geeignetes Mittel mehr dar, um die verschiedenen Nachfolgearten rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Ein Nichtabhilfebeschluss bedeutet im juristischen Ablauf: Das Amtsgericht weigert sich nach einem Widerspruch, seine ursprüngliche Entscheidung selbst zu korrigieren. Stattdessen gibt es den Fall an das nächsthöhere Gericht – hier das Oberlandesgericht – zur endgültigen Entscheidung weiter.

„Für den Erwerb im Wege der Sonderrechtsnachfolge ist im Regelfall bei entsprechender Anmeldung kein erhöhter Nachweis im Sinne einer Nichtabfindungsversicherung zu fordern, wenn die Anmeldung klar zum Ausdruck bringt, dass eine Sonderrechtsnachfolge vorliegt.“ – so das OLG München

Wann Registergerichte zusätzliche Belege fordern dürfen

Die grundsätzliche Amtsermittlungspflicht des Registergerichts ergibt sich unmittelbar aus § 26 FamFG. Zusätzliche Nachweise dürfen von den Behörden nur dann verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Anmeldung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Bei einer klaren und eindeutigen Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge besteht laut Gesetz keine Rechtfertigung für pauschale Forderungen nach erhöhten Nachweisen.

Amtsermittlungspflicht bedeutet: Das Gericht muss den Sachverhalt von sich aus prüfen und klären. Es darf jedoch nur dann tiefer graben und zusätzliche Beweise fordern, wenn es echte, konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gibt – und nicht einfach aus reiner Routine heraus.

Praxis-Hürde: Nachweisforderungen

Das Registergericht darf zusätzliche Belege nur verlangen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Anmeldung hat. Eine pauschale Forderung nach Beweisen über den Verzicht auf Abfindungen ist unzulässig, wenn Ihre Anmeldung formal korrekt ist. Sie können eine solche Zwischenverfügung unter Verweis auf die Amtsermittlungspflicht und dieses Urteil abwenden, sofern keine inhaltlichen Unregelmäßigkeiten vorliegen.

Wie sich diese amtliche Prüfungspflicht auf den konkreten Rechtsstreit auswirkte, zeigt der finale Beschluss:

OLG München hebt Zwischenverfügung wegen Rechtsfehlers auf

Das Oberlandesgericht wies das Amtsgericht München an, die beantragte Eintragung nicht aus den zuvor genannten Gründen zurückzuweisen. Die Münchener Richter betonten in ihrer Begründung, dass die formgerechte Anmeldung nach § 162 HGB in Verbindung mit dem neuen § 711 BGB eine völlig ausreichende Grundlage für die ordnungsgemäße Prüfung bildet. Da es keinerlei Hinweise auf inhaltliche Unregelmäßigkeiten gab, wurde die entsprechende Ziffer 2 der Zwischenverfügung des Amtsgerichts wegen einer fehlerhaften Rechtsanwendung aufgehoben.

Urteil schafft Rechtssicherheit für den Kommanditisten-Wechsel

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az. 31 Wx 294/24 e) entfaltet als obergerichtliche Entscheidung hohe Bindungswirkung für nachgeordnete Gerichte und liefert bundesweite Rechtssicherheit für Personengesellschaften. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern lässt sich als neuer Standard auf jede reguläre Sonderrechtsnachfolge nach dem MoPeG anwenden. Für Ihre Praxis heißt das: Sie müssen bei der Anmeldung eines Anteilsübergangs weder eine Nichtabfindungsversicherung einholen noch einreichen. Achten Sie auf einen klaren Sonderrechtsnachfolgevermerk in Ihrer Dokumentation. Verlangt das Registergericht dennoch weitere Nachweise, weisen Sie die Zwischenverfügung unter direkter Nennung dieses OLG-Beschlusses ab.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Auf den Fluren der Registergerichte mahlen die Mühlen der IT-Umstellung oft extrem langsam. Viele Rechtspfleger nutzen schlicht noch veraltete Textbausteine in ihrer Software und verschicken die Forderung nach der Nichtabfindungsversicherung aus purer Routine. Das wahre Problem entsteht dann, wenn man versucht, diese nun überflüssige Unterschrift von einem im Streit ausgeschiedenen Partner einzuholen.

Genau deshalb rate ich dringend davon ab, aus falscher Konfliktscheu einfach nachzugeben und den Beleg mühsam zu beschaffen. Ein kurzes, bestimmtes Antwortschreiben an das Gericht mit Verweis auf die neue Rechtslage bewirkt hier meist Wunder. So ersparen wir uns und den Mandanten wochenlange Verzögerungen durch eine völlig sinnlose Unterschriftenjagd.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die neue Regelung zur Sonderrechtsnachfolge auch für Anteilsübertragungen, die vor 2024 vereinbart wurden?

JA. Die vereinfachten Registerregeln des MoPeG gelten für alle aktuellen Anmeldungen, unabhängig davon, ob der Anteilskaufvertrag bereits vor 2024 geschlossen wurde. Maßgeblich für die rechtlichen Anforderungen ist allein der Zeitpunkt des Registerantrags.

Seit dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2024 ist die Sonderrechtsnachfolge gemäß § 711 Abs. 1 S. 1 BGB als gesetzlicher Regelfall fest im bürgerlichen Recht verankert. Das Registergericht darf die Eintragung daher nicht mehr von der Vorlage einer zusätzlichen Nichtabfindungsversicherung abhängig machen, da das alte richterrechtliche Regel-Ausnahme-Verhältnis durch die Reform vollständig entfallen ist. Für Ihre Anmeldung bedeutet dies eine Erleichterung, da Sie lediglich die Rechtsnachfolge präzise bezeichnen müssen, ohne zusätzliche Versicherungen über den Verzicht auf Abfindungszahlungen einzureichen. Die Anforderungen an die Registereintragung richten sich nach der aktuellen Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung, weshalb Altverträge nun von den moderneren Nachweisregeln profitieren.

Diese Privilegierung greift jedoch nur, wenn Sie in Ihrem Antrag beim Registergericht explizit den Begriff Sonderrechtsnachfolge verwenden, um den direkten Übergang des Anteils zweifelsfrei zu kennzeichnen. Sollte das Gericht dennoch unter Berufung auf veraltete Rechtsprechung zusätzliche Belege fordern, kann dieser Zwischenverfügung mit Verweis auf die neue Gesetzeslage erfolgreich widersprochen werden.


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Kann das Registergericht die Eintragung blockieren, wenn der ausscheidende Kommanditist die Mitwirkung verweigert?

JA, das Registergericht kann die Eintragung aussetzen, falls die Verweigerungshaltung eines Gesellschafters konkrete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Anmeldung begründet. In einem solchen Fall greift die gesetzliche Prüfungskompetenz der Behörde zum Schutz der Registerwahrheit über das im Alltag übliche Maß hinaus.

Grundsätzlich darf das Registergericht bei einer formal korrekten Anmeldung keine zusätzlichen Belege oder Versicherungen über den Verzicht auf Abfindungen pauschal von den Beteiligten einfordern. Sobald jedoch ein ausscheidender Kommanditist die Mitwirkung aktiv verweigert, entstehen für das Gericht konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit im Sinne der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG. Diese Zweifel an der tatsächlichen Rechtslage berechtigen die Behörde dazu, die Eintragung vorerst zu blockieren und die Vorlage weiterer Nachweise über die wirksame Anteilsübertragung zu verlangen. Ohne eine inhaltliche Klärung des zugrunde liegenden Streits wird das Gericht den Vorgang zum Schutz der Richtigkeit des Registers daher regelmäßig nicht vollziehen.

Eine Blockade lässt sich jedoch vermeiden, wenn die Gesellschaft dem Gericht eine schriftliche Einverständniserklärung des Partners vorlegt oder die erforderliche Mitwirkung im Klagewege gerichtlich ersetzen lässt. Liegt ein rechtskräftiger Titel gegen den blockierenden Gesellschafter vor, muss das zuständige Registergericht die Eintragung trotz des ursprünglichen Protests zwingend vornehmen.


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Muss ich dem Registergericht zusätzlich zur Anmeldung auch den zugrunde liegenden Anteilskaufvertrag vorlegen?

NEIN – In der Regel müssen Sie dem Registergericht den internen Anteilskaufvertrag nicht vorlegen, da eine formal korrekte Anmeldung zur Eintragung der Sonderrechtsnachfolge rechtlich vollkommen ausreicht. Dieser Verzicht schützt die Vertraulichkeit Ihrer sensiblen Finanzdaten und vertraglichen Vereinbarungen gegenüber der Behörde und unbefugten Dritten.

Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 ist die Anteilsübertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge gemäß § 711 BGB gesetzlich als Regelfall verankert. Für die Anmeldung genügt die präzise Formulierung des Übergangs, wobei die Verwendung des Fachbegriffs der Sonderrechtsnachfolge eine zügige Bearbeitung ohne weitere Nachweise sicherstellt. Das Registergericht darf den eigentlichen Kaufvertrag nur anfordern, wenn im Einzelfall konkrete und begründete Zweifel an der Richtigkeit der vorgenommenen Anmeldung vorliegen. Pauschale Forderungen nach internen Verträgen sind unzulässig, da die formelle Anmeldung bereits eine ausreichende Grundlage für die ordnungsgemäße Registerprüfung bildet.


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Wie reagiere ich, wenn das Registergericht trotz MoPeG-Reform weiterhin eine zusätzliche Nichtabfindungsversicherung fordert?

Legen Sie gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts förmlich Beschwerde ein und verweisen Sie explizit auf die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Neuregelung. Sie sollten die geforderte Nichtabfindungsversicherung keinesfalls nachreichen, da diese Forderung seit dem Inkrafttreten des MoPeG am 01.01.2024 rechtlich nicht mehr haltbar ist.

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 23.02.2026 (Az. 31 Wx 294/24 e) klargestellt, dass die Sonderrechtsnachfolge gemäß § 711 BGB nunmehr ein gesetzlicher Regelfall ist. Die früher übliche Praxis, zusätzliche Nachweise wie eine Nichtabfindungsversicherung zur Abgrenzung vom isolierten Ausscheiden zu fordern, entbehrt damit jeglicher rechtlichen Grundlage. Durch die ausdrückliche gesetzliche Normierung der Anteilsübertragung ist die alte, einschränkende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für heutige Anmeldungen vollständig obsolet geworden. Ein Beharren des Registergerichts auf veralteten Anforderungen stellt somit eine fehlerhafte Rechtsanwendung dar, die im Wege des Rechtsmittels erfolgreich angegriffen werden kann.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht konkrete Anhaltspunkte gemäß § 26 FamFG vorbringt, wonach die Anmeldung im Einzelfall unrichtig sein könnte. Sofern jedoch keine spezifischen Zweifel an der Richtigkeit vorliegen, bleibt eine pauschale Forderung nach derartigen Zusatznachweisen rechtlich unzulässig.


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Schützt mich die gewählte Sonderrechtsnachfolge besser vor einer Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft?

NEIN. Die Sonderrechtsnachfolge bietet keinen erweiterten Schutz vor einer Haftung für Altverbindlichkeiten, da Sie rechtlich nahtlos in die Position Ihres Vorgängers eintreten. Durch diese Form der Anteilsübertragung übernehmen Sie die Beteiligung mit allen bestehenden finanziellen Lasten und rechtlichen Verpflichtungen.

Bei der Sonderrechtsnachfolge gemäß § 711 BGB findet ein direkter Übergang des Anteils statt, ohne dass dieser zwischendurch an die Gesellschaft zurückfällt. Dies bedeutet, dass Sie gegenüber Gläubigern für bestehende Schulden der Gesellschaft in demselben Umfang wie Ihr Vorgänger einstehen müssen. Zwar bleibt Ihre Haftung als Kommanditist grundsätzlich auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (§ 171 HGB) beschränkt, doch bietet diese Übertragungsart keinen Schutz vor Altschulden. Die neuen gesetzlichen Regelungen des MoPeG vereinfachen lediglich das Registerverfahren, ändern aber nichts an den materiellen Haftungsgrundsätzen für eintretende Gesellschafter.

Eine Haftungsgefahr besteht insbesondere dann, wenn die Einlage des Vorgängers an diesen zurückgezahlt wurde oder zum Zeitpunkt Ihres Eintritts noch nicht vollständig erbracht war. In solchen Fällen leben die Haftungsansprüche der Gläubiger gegen Sie persönlich wieder auf, unabhängig von der gewählten Form der Nachfolge.


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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 31 Wx 294/24 e – Beschluss vom 23.02.2026




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