Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Streit um Notarkosten bei GmbH-Kapitalerhöhung: Gericht bestätigt Kostenrechnung
- Hintergrund der Kapitalerhöhung und der Unternehmensbewertung
- Die ursprüngliche Kostenrechnung des Notars und die Kritik der GmbH
- Argumentation der GmbH: Maßgeblichkeit des Eigenkapitals
- Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf: Bestätigung der revidierten Kostenrechnung
- Implikationen des Urteils für die Geschäftswertbemessung bei Kapitalerhöhungen
- Bedeutung für Betroffene: Transparenz bei Notarkosten und sorgfältige Prüfung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum sind Notarkosten bei einer GmbH-Kapitalerhöhung oft höher als erwartet?
- Wie berechnet ein Notar den Geschäftswert für eine GmbH-Kapitalerhöhung?
- Was bedeutet „Pre-Money-Bewertung“ und wie beeinflusst sie Notarkosten bei einer Kapitalerhöhung?
- Welche Rechte habe ich als GmbH-Geschäftsführer oder Gesellschafter, wenn ich die Notarkosten für eine Kapitalerhöhung für zu hoch halte?
- Kann ich die Notarkosten bei einer GmbH-Kapitalerhöhung beeinflussen oder reduzieren?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Düsseldorf
- Aktenzeichen: 19 OH 1/21
- Verfahrensart: Gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG zur Bestätigung einer Notarkostenrechnung
- Rechtsbereiche: Notariatsrecht, Gesellschaftsrecht, Kostenrecht
- Beteiligte Parteien:
- Gesellschaft, welche die Kapitalerhöhung vornehmen wollte und am 5. Januar 2021 die gerichtliche Entscheidung beantragte – sie wandte sich gegen die ursprüngliche Kostenrechnung vom 5. Oktober 2020 (33.829,49 EUR) sowie gegen die danach am 8. August 2022 neu erstellte Rechnung.
- Notar Dr. S in E, der den Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung am 21. September 2020 beurkundete und die streitige Kostenrechnung erstellte.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Gesellschaft legte Einspruch gegen die Notarkostenrechnung ein, die im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses zur Kapitalerhöhung – inklusive der Übernahme neuer Geschäftsanteile und zusätzlicher Leistungspflichten – erstellt wurde. Der Einspruch richtete sich sowohl gegen die ursprüngliche als auch die überarbeitete Rechnung.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die vom Notar am 8. August 2022 neu erstellte Kostenrechnung rechtens und korrekt ist.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Kostenrechnung des Notars vom 8. August 2022 wurde bestätigt.
- Folgen: Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, wodurch die bestätigte Kostenrechnung für die Parteien verbindlich bleibt.
Der Fall vor Gericht
Streit um Notarkosten bei GmbH-Kapitalerhöhung: Gericht bestätigt Kostenrechnung

In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 19 OH 1/21) ging es um die Frage, wie der Geschäftswert für die Berechnung von Notarkosten bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH zu bemessen ist. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Kostenrechnung eines Notars, der für die Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses und damit zusammenhängender Erklärungen Gebühren auf Basis eines sehr hohen Geschäftswertes berechnet hatte. Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, wehrte sich gegen diese Kostenrechnung und beantragte eine gerichtliche Entscheidung.
Hintergrund der Kapitalerhöhung und der Unternehmensbewertung
Die GmbH plante eine Kapitalerhöhung in geringem Umfang. Formal wurde das Stammkapital lediglich um 100 Euro erhöht. Der wirtschaftliche Kern der Transaktion lag jedoch in der Einbringung von Anteilen an einer anderen GmbH (N GmbH) als sogenanntes Sach-Agio. Dieses Aufgeld sollte in die Kapitalrücklage der GmbH eingestellt werden. Hintergrund war eine geplante zweite Finanzierungsrunde für die N GmbH, die zu diesem Zeitpunkt mit 10,3 Millionen Euro vor der Finanzierungsrunde (Pre-Money-Bewertung) bewertet wurde.
Die ursprüngliche Kostenrechnung des Notars und die Kritik der GmbH
Der Notar berechnete die Gebühren zunächst auf Basis dieser Pre-Money-Bewertung. Er legte einen Geschäftswert von über 11 Millionen Euro zugrunde, was zu Notarkosten von über 25.000 Euro führte. Die GmbH kritisierte diese Berechnung scharf. Sie argumentierte, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertermittlung der Tag der Beurkundung sei und die geplante Finanzierungsrunde noch nicht abgeschlossen war. Zudem sei die Pre-Money-Bewertung kein geeigneter Maßstab für den Geschäftswert.
Argumentation der GmbH: Maßgeblichkeit des Eigenkapitals
Die GmbH vertrat die Auffassung, dass für die Geschäftswertbemessung allein das Eigenkapital der GmbH zum Zeitpunkt der Beurkundung relevant sei. Da dieses Eigenkapital aufgrund eines Fehlbetrags negativ war, sei der gesetzliche Mindestgeschäftswert von 30.000 Euro anzusetzen. Dieser Mindestgeschäftswert hätte zu deutlich geringeren Notarkosten geführt. Die GmbH beantragte daher eine gerichtliche Überprüfung der Kostenrechnung.
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf: Bestätigung der revidierten Kostenrechnung
Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag der GmbH nicht statt. Es bestätigte die revidierte Kostenrechnung des Notars vom 8. August 2022. Aus dem Urteil geht hervor, dass der Notar seine ursprüngliche Kostenrechnung nach der Beanstandung durch die GmbH überarbeitet hatte. Die genauen Details der revidierten Rechnung und die konkrete Begründung des Gerichts sind dem gekürzten Urteilstext nicht direkt zu entnehmen. Jedoch impliziert die Bestätigung der revidierten Rechnung, dass das Gericht die Argumentation des Notars in der überarbeiteten Fassung zumindest in wesentlichen Punkten teilte.
Implikationen des Urteils für die Geschäftswertbemessung bei Kapitalerhöhungen
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf deutet darauf hin, dass bei der Bemessung des Geschäftswertes für Notarkosten im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen einer GmbH nicht allein der nominelle Erhöhungsbetrag oder das Eigenkapital der Gesellschaft maßgeblich sind. Vielmehr können auch wirtschaftliche Faktoren wie der Wert eingebrachter Sachwerte (Agio) und die Unternehmensbewertung eine Rolle spielen. Die Berücksichtigung der Pre-Money-Bewertung im ursprünglichen Ansatz des Notars, auch wenn diese später möglicherweise angepasst wurde, zeigt, dass Gerichte in bestimmten Konstellationen bereit sein könnten, über rein bilanzielle Werte hinauszugehen.
Bedeutung für Betroffene: Transparenz bei Notarkosten und sorgfältige Prüfung
Für GmbHs und deren Gesellschafter bedeutet dieses Urteil, dass bei Kapitalerhöhungen, insbesondere wenn Sachwerte eingebracht werden oder Unternehmensbewertungen im Raum stehen, mit höheren Notarkosten zu rechnen ist, als wenn man nur den nominellen Kapitalerhöhungsbetrag betrachtet. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld einer Kapitalerhöhung detailliert über die zu erwartenden Notarkosten zu informieren und die Kostenrechnung des Notars sorgfältig zu prüfen. Bei Unklarheiten oder Zweifeln sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die Angemessenheit des angesetzten Geschäftswertes und der daraus resultierenden Gebühren zu überprüfen. Dieses Urteil unterstreicht die Komplexität der Geschäftswertbemessung und die Notwendigkeit, jeden Einzelfall genau zu betrachten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bestätigt, dass ein Notar bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung auf eine bereits vorhandene Unternehmensbewertung zurückgreifen darf. Bei der Einbringung von Unternehmensanteilen als Sacheinlage ist nicht das Eigenkapital entscheidend, sondern der tatsächliche Verkehrswert der Anteile – in diesem Fall basierend auf einer Pre-Money-Bewertung von 10,3 Millionen Euro. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Notarkosten, da diese sich nach dem Geschäftswert der beurkundeten Rechtsgeschäfte richten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum sind Notarkosten bei einer GmbH-Kapitalerhöhung oft höher als erwartet?
Notarkosten bei einer GmbH-Kapitalerhöhung fallen häufig höher aus als erwartet, weil nicht nur der nominale Erhöhungsbetrag des Stammkapitals, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Wert der Transaktion als Berechnungsgrundlage dient. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in einem Beschluss vom 12. September 2023.
Berechnungsgrundlage der Notarkosten
Die Notarkosten werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet und richten sich nach dem Geschäftswert der notariellen Amtshandlung. Bei einer Kapitalerhöhung gilt ein gesetzlicher Mindestwert von 30.000 Euro, selbst wenn der tatsächliche Erhöhungsbetrag geringer ist. Für verschiedene notarielle Handlungen fallen unterschiedliche Gebühren an:
- Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses
- Beurkundung des Übernahmevertrags
- Anmeldung zum Handelsregister
Entscheidend ist jedoch: Der Geschäftswert beschränkt sich nicht auf den nominalen Kapitalerhöhungsbetrag, sondern umfasst den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Transaktion.
Faktoren, die die Notarkosten erhöhen
Zuzahlungen in die Kapitalrücklage (Agio) werden bei der Berechnung des Geschäftswerts berücksichtigt. Wenn Sie beispielsweise das Stammkapital um 10.000 Euro erhöhen, aber zusätzlich eine Zuzahlung von 500.000 Euro in die Kapitalrücklage vereinbaren, berechnet der Notar seine Gebühren auf Basis von 510.000 Euro.
Sacheinlagen führen ebenfalls zu höheren Notarkosten. Bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage ist nicht der Nominalwert der Kapitalerhöhung, sondern der tatsächliche Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände maßgeblich. Stellen Sie sich vor, Sie bringen ein Patent mit einem Wert von 200.000 Euro ein, obwohl die nominale Kapitalerhöhung nur 25.000 Euro beträgt – die Notargebühren werden dann auf Basis der 200.000 Euro berechnet.
Wichtig: Der Wert der Sacheinlage wird ohne Abzug von Verbindlichkeiten angesetzt. Wenn Sie einen Geschäftsbereich mit Aktiva von 1 Million Euro und Passiva von 400.000 Euro einbringen, wird für die Gebührenberechnung der volle Wert von 1 Million Euro herangezogen.
Rechtliche Grundlagen der Kostenberechnung
Die Kostenberechnung basiert auf mehreren Vorschriften des GNotKG:
- § 97 Abs. 1 und 2 GNotKG: Bestimmung des Geschäftswerts nach dem Wert des Rechtsverhältnisses
- § 105 Abs. 1 S. 2 GNotKG: Mindestgeschäftswert von 30.000 Euro
- § 108 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 4 GNotKG: Maßgeblichkeit des tatsächlichen Werts der Sacheinlage
Der BGH hat klargestellt, dass der Wert der Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung dem Wert des neu geschaffenen oder erhöhten Geschäftsanteils entspricht, wenn dieser den Ausgabebetrag übersteigt.
Praktische Beispiele
Wenn Sie eine nominale Kapitalerhöhung von 16.270 Euro durchführen, aber in einer separaten Vereinbarung eine Zuzahlung von 7 Millionen Euro vereinbaren, kann der Notar Gebühren auf Basis von bis zu 5 Millionen Euro berechnen (Höchstgrenze gemäß § 108 Abs. 5 GNotKG).
Bei einer Kapitalerhöhung um nominal 50.000 Euro durch Einbringung von Vermögensgegenständen im Wert von 2 Millionen Euro würden sich die Notargebühren nach dem höheren Wert von 2 Millionen Euro richten.
Möglichkeiten zur Kostenreduzierung
Um hohe Notarkosten zu vermeiden, können Sie alternative Strukturen in Betracht ziehen:
- Nutzung von genehmigtem Kapital gemäß § 55a GmbHG: Die Kapitalerhöhung erfolgt dann durch einen Beschluss der Geschäftsführer, der nicht der notariellen Form des § 53 GmbHG unterliegt
- Bereits in der Gründungssatzung genehmigtes Kapital (bis zu 50% des eingetragenen Stammkapitals) schaffen
- Bei Finanzierungsrunden: Beschluss der Geschäftsführung über die Ausgabe genehmigten Kapitals (nur Schriftform erforderlich) statt Gesellschafterbeschluss
Wenn Sie eine Kapitalerhöhung planen, sollten Sie diese Kostenaspekte frühzeitig berücksichtigen. Die genaue Höhe der Notarkosten hängt von den spezifischen Umständen Ihres Falls ab und kann erheblich variieren.
Wie berechnet ein Notar den Geschäftswert für eine GmbH-Kapitalerhöhung?
Der Notar berechnet den Geschäftswert für eine GmbH-Kapitalerhöhung nicht einfach anhand des nominalen Erhöhungsbetrags, sondern orientiert sich am tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der neu geschaffenen Geschäftsanteile. Dies ist für die Berechnung der Notargebühren entscheidend.
Grundlagen der Geschäftswertberechnung
Die Berechnung des Geschäftswerts erfolgt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Kapitalerhöhungsbeschlusses ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenden Geschäftsanteils maßgeblich. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen im Rahmen von Umwandlungsvorgängen, wie etwa bei Spaltungen nach dem Umwandlungsgesetz.
Der Geschäftswert entspricht dem Wert des neu geschaffenen oder erhöhten Geschäftsanteils, wenn dieser den Ausgabebetrag der Anteile übersteigt. Es findet also eine wirtschaftliche Betrachtung statt, die über den reinen Nennbetrag hinausgeht.
Faktoren für die Wertbestimmung
Bei der Berechnung des Geschäftswerts berücksichtigt der Notar verschiedene Faktoren:
- Nennbetrag der Kapitalerhöhung: Dies ist der Grundwert, von dem ausgegangen wird.
- Wert der Sacheinlagen: Bei Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen wird der tatsächliche Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände ohne Abzug von Verbindlichkeiten angesetzt. Wenn Sie beispielsweise ein Patent im Wert von 500.000 Euro einbringen, aber der Nennwert der neuen Anteile nur 25.000 Euro beträgt, werden die Notargebühren auf Basis der 500.000 Euro berechnet.
- Zuzahlungen (Agio): Wenn bei einer Kapitalerhöhung Zuzahlungen in die Kapitalrücklage vereinbart werden, erhöhen diese den Geschäftswert. Stellen Sie sich vor, Sie erhöhen das Stammkapital um 10.000 Euro, vereinbaren aber zusätzlich eine Einzahlung von 90.000 Euro in die Kapitalrücklage – dann beträgt der Geschäftswert 100.000 Euro.
- Mindestgeschäftswert: Für Beschlüsse mit einem bestimmten Geldwert gilt ein Mindestgeschäftswert von 30.000 Euro gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Selbst wenn Sie das Stammkapital nur um 5.000 Euro erhöhen, wird für die Kostenberechnung dennoch ein Wert von 30.000 Euro zugrunde gelegt.
Praktische Bedeutung und Konsequenzen
Die Berechnungsmethode kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Notarkosten haben. Wenn Sie eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen planen, müssen Sie mit höheren Notarkosten rechnen, da nicht der Nennwert der neuen Anteile, sondern der tatsächliche Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände maßgeblich ist.
Beispiel: Bei einer nominalen Kapitalerhöhung um 50.000 Euro durch Einbringung von Vermögensgegenständen im Wert von 2 Millionen Euro würden sich die Notargebühren nach dem höheren Wert von 2 Millionen Euro richten, nicht nach den 50.000 Euro.
Rechtliche Überprüfungsmöglichkeiten
Bei Zweifeln an der Richtigkeit einer Kostenrechnung haben Sie das Recht, diese überprüfen zu lassen. Die Gerichte haben in mehreren Entscheidungen die Grundsätze der Geschäftswertberechnung bei Kapitalerhöhungen präzisiert, zuletzt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.07.2024 (II ZB 3/24).
Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts bei der Geschäftswertberechnung entspricht dem Grundgedanken, dass der Wert des Beschlusses nicht nur durch die Leistung des Gesellschafters, sondern auch durch den Wert des erworbenen Gesellschaftsanteils bestimmt wird. Eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage dient dabei als wichtiger Anhaltspunkt für die Wertbestimmung.
Was bedeutet „Pre-Money-Bewertung“ und wie beeinflusst sie Notarkosten bei einer Kapitalerhöhung?
Die Pre-Money-Bewertung bezeichnet den geschätzten Wert eines Unternehmens unmittelbar vor einer Finanzierungsrunde oder Kapitalerhöhung. Es handelt sich also um den Unternehmenswert, bevor externes Kapital in das Unternehmen eingebracht wird.
Grundkonzept der Pre-Money-Bewertung
Die Pre-Money-Bewertung ist besonders in der Startup-Welt ein zentraler Begriff. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Unternehmensanteile, die ein Investor für seine Kapitaleinlage erhält. Wenn Sie beispielsweise ein Unternehmen mit einer Pre-Money-Bewertung von 4 Millionen Euro haben und ein Investor bringt 1 Million Euro ein, dann ergibt sich folgende Berechnung:
Investorenanteil = Investitionssumme ÷ (Pre-Money-Bewertung + Investitionssumme)
In diesem Beispiel würde der Investor einen Anteil von 20% am Unternehmen erhalten: 1 Million ÷ (4 Millionen + 1 Million) = 20%
Die Summe aus Pre-Money-Bewertung und Investitionssumme ergibt die sogenannte Post-Money-Bewertung, also den Unternehmenswert nach der Kapitalerhöhung.
Einfluss auf Notarkosten bei Kapitalerhöhungen
Bei einer Kapitalerhöhung in einer GmbH können die Notarkosten erheblich von der Pre-Money-Bewertung beeinflusst werden, insbesondere wenn Sacheinlagen oder Anteile an anderen Unternehmen eingebracht werden:
- Geschäftswertberechnung: Für die Berechnung der Notargebühren ist der sogenannte Geschäftswert maßgeblich. Bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen wird nicht der nominale Erhöhungsbetrag, sondern der tatsächliche Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände als Geschäftswert herangezogen.
- Bewertung von eingebrachten Anteilen: Wenn Sie Anteile an anderen Unternehmen als Sacheinlage (Agio) einbringen, orientiert sich der Geschäftswert an der Pre-Money-Bewertung dieser Anteile. Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung bestätigt, dass die zum Zeitpunkt der Beurkundung vorliegende Unternehmensbewertung ein geeigneter Anhaltspunkt für die Wertermittlung ist.
- Höhere Kosten bei wertvollen Sacheinlagen: Stellen Sie sich vor, Sie erhöhen das Stammkapital Ihrer GmbH nominal um 50.000 Euro, bringen aber Vermögensgegenstände im Wert von 2 Millionen Euro ein. Die Notargebühren würden sich dann nach dem höheren Wert von 2 Millionen Euro richten, nicht nach den 50.000 Euro.
Praktische Bedeutung für Sie
Wenn Sie eine Kapitalerhöhung planen, sollten Sie die Auswirkungen der Pre-Money-Bewertung auf die Notarkosten berücksichtigen:
- Bei einer reinen Barkapitalerhöhung sind die Notarkosten in der Regel niedriger, da hier der nominale Erhöhungsbetrag maßgeblich ist.
- Bei Sacheinlagen oder der Einbringung von Unternehmensanteilen können die Notarkosten deutlich höher ausfallen, da der tatsächliche Wert der eingebrachten Gegenstände zugrunde gelegt wird.
- In der Praxis tendieren viele zu einer Pauschalbewertung aller Regelungen mit Abschlägen bei einer Bewertung von 50% der Post-Money-Bewertung.
Eine Alternative zur Reduzierung der Notarkosten kann die Nutzung von genehmigtem Kapital gemäß § 55a GmbHG sein. Hierbei erfolgt die Kapitalerhöhung nicht durch einen notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss, sondern durch einen Beschluss der Geschäftsführer.
Welche Rechte habe ich als GmbH-Geschäftsführer oder Gesellschafter, wenn ich die Notarkosten für eine Kapitalerhöhung für zu hoch halte?
Als GmbH-Geschäftsführer oder Gesellschafter haben Sie mehrere Möglichkeiten, wenn Sie die Notarkosten für eine Kapitalerhöhung für zu hoch halten:
Kostenüberprüfung beim Landgericht beantragen
Sie können eine gerichtliche Überprüfung der Notarkostenrechnung beantragen. Dieses Recht steht jeder kostenschuldenden Person zu. Der Antrag ist beim Landgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Dies ist ein formelles Verfahren nach § 127 Abs. 1 GNotKG, das speziell für Streitigkeiten über die Höhe der Notarkosten vorgesehen ist.
Bei der Überprüfung wird das Gericht kontrollieren, ob der Notar die Gebühren korrekt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet hat. Beachten Sie, dass Notare bei der Kostenberechnung strikt an die Vorschriften des GNotKG gebunden sind und keinen Ermessensspielraum haben.
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kostenüberprüfung
Eine Kostenniederschlagung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG muss eine offenkundig unrichtige Sachbehandlung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn:
- Ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen vorliegt
- Ein offensichtliches Versehen des Notars vorliegt
- Der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere gewählt hat
Die bloße unrichtige Beurteilung schwieriger, höchstrichterlich nicht abschließend entschiedener Rechtsfragen durch den Notar stellt grundsätzlich keine unrichtige Sachbehandlung dar.
Gespräch mit dem Notar suchen
Bevor Sie ein formelles Verfahren einleiten, sollten Sie zunächst das direkte Gespräch mit dem Notar suchen. Viele Unklarheiten können bereits in einem klärenden Gespräch beseitigt werden. Der Notar kann Ihnen die Grundlagen seiner Kostenberechnung erläutern und eventuelle Missverständnisse ausräumen.
Berechnungsgrundlagen der Notarkosten verstehen
Um die Kostenrechnung besser nachvollziehen zu können, ist es hilfreich, die Berechnungsgrundlagen zu kennen:
- Bei einer Kapitalerhöhung richtet sich der Geschäftswert nach dem Betrag, um den das Stammkapital erhöht wird
- Es gilt ein Mindestbetrag von 30.000 Euro als Bemessungsgrundlage
- Für die Bewertung der Kapitalerhöhung wird bei Sacheinlagen der Wert der Sacheinlage herangezogen, nicht der Nominalwert der Erhöhung
- Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für die Gebührenberechnung nicht der Nennwert der neuen Anteile, sondern der tatsächliche Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände maßgeblich ist
Kostenvoranschlag einholen
Für zukünftige Kapitalerhöhungen können Sie vorab einen Kostenvoranschlag vom Notar einholen. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen und können die Kosten in Ihre Planungen einbeziehen.
Alternative Gestaltungsmöglichkeiten prüfen
Um Notarkosten zu reduzieren, können Sie alternative Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht ziehen:
- Nutzung von genehmigtem Kapital gemäß § 55a GmbHG: Wenn Sie bereits bei der Gründung oder später auf Vorrat genehmigtes Kapital schaffen, kann die spätere Kapitalerhöhung durch einen Beschluss der Geschäftsführer erfolgen, der nicht der notariellen Form des § 53 GmbHG unterliegt
Beachten Sie, dass die Haftung für Notarkosten bei einer GmbH-Kapitalerhöhung grundsätzlich die GmbH selbst trifft. Als Gesellschafter oder Geschäftsführer haften Sie nicht automatisch persönlich für die Notarkosten, nur weil Sie in der Gesellschafterversammlung für die Kapitalerhöhung gestimmt haben.
Kann ich die Notarkosten bei einer GmbH-Kapitalerhöhung beeinflussen oder reduzieren?
Ja, Sie können die Notarkosten bei einer GmbH-Kapitalerhöhung durch verschiedene Maßnahmen beeinflussen und teilweise reduzieren. Die Kosten werden maßgeblich durch den Geschäftswert bestimmt, der sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richtet.
Verstehen der Kostenstruktur
Der Geschäftswert bei einer Kapitalerhöhung richtet sich nicht nur nach dem nominalen Erhöhungsbetrag. Entscheidend ist der tatsächliche Wert der ausgegebenen Geschäftsanteile, wenn dieser den Ausgabebetrag übersteigt. Beachten Sie dabei:
- Es gilt ein gesetzlicher Mindestgeschäftswert von 30.000 Euro, selbst wenn Ihre Kapitalerhöhung geringer ausfällt.
- Bei Sacheinlagen wird nicht der Nominalwert der Kapitalerhöhung, sondern der tatsächliche Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände als Geschäftswert angesetzt.
- Zuzahlungen in die Kapitalrücklage (Agio) erhöhen den Geschäftswert und damit die Notarkosten, auch wenn sie in einer separaten Vereinbarung festgelegt wurden.
Konkrete Einsparmöglichkeiten
1. Selbst erstellte Dokumente
Sie können bestimmte Dokumente selbst entwerfen, statt sie vom Notar erstellen zu lassen:
- Übernahmeerklärung, Liste der Übernehmer und Gesellschafterliste können Sie selbst vorbereiten.
- Der Notar muss diese Dokumente dann nur noch auf Richtigkeit prüfen, wofür eine 0,5-fache Gebühr statt der höheren Entwurfsgebühr anfällt.
2. Verzicht auf zusätzliche Leistungen
- Verzichten Sie auf die Prüfung der Einzahlung durch den Notar, wenn Sie bei einer Barkapitalerhöhung die Einzahlung selbst überwachen können. Dies spart eine 0,5-fache Gebühr.
- Bitten Sie den Notar, auf die Post- und Telekommunikationspauschale zu verzichten.
3. Alternative Finanzierungsstrukturen
- Einzahlung in die freie Kapitalrücklage statt Kapitalerhöhung: Diese kann formlos und ohne Notarkosten beschlossen werden.
- Genehmigtes Kapital nach § 55a GmbHG: Wenn Sie bereits bei der Gründung oder später „auf Vorrat“ genehmigtes Kapital schaffen, kann die spätere Kapitalerhöhung durch einen nicht beurkundungspflichtigen Geschäftsführerbeschluss erfolgen.
4. Transparente Kommunikation mit dem Notar
Sprechen Sie offen mit Ihrem Notar über die wirtschaftlichen Hintergründe der Kapitalerhöhung. Eine transparente Darstellung kann helfen, den Geschäftswert nachvollziehbar zu gestalten und unnötige Kostensteigerungen zu vermeiden.
Rechtliche Grenzen der Kostenoptimierung
Beachten Sie, dass bestimmte Kosten nicht vermeidbar sind:
- Die Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist zwingend erforderlich und kostet eine 2,0-fache Gebühr.
- Die Handelsregisteranmeldung muss elektronisch vom Notar eingereicht werden (0,3-fache Gebühr).
- Gerichtskosten für die Eintragung der Kapitalerhöhung (ca. 70 Euro) fallen zusätzlich an.
Wenn Sie eine Kapitalerhöhung planen, sollten Sie diese Kostenaspekte frühzeitig in Ihre Überlegungen einbeziehen. Eine sorgfältige Planung und die Auswahl der richtigen Strategie können Ihnen helfen, die Notarkosten auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Kapitalerhöhung
Eine Kapitalerhöhung bezeichnet die Aufstockung des Stammkapitals einer Gesellschaft durch Einlagen der Gesellschafter oder Dritter. Bei einer GmbH erfolgt dies durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss, der notariell beurkundet werden muss gemäß § 55 GmbHG. Kapitalerhöhungen können durch Bar- oder Sacheinlagen erfolgen und dienen der Verbesserung der Eigenkapitalbasis, der Finanzierung von Investitionen oder der Aufnahme neuer Gesellschafter. Die formale Wirksamkeit tritt erst mit der Eintragung ins Handelsregister ein.
Beispiel: Eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro beschließt eine Kapitalerhöhung um 10.000 Euro. Nach notarieller Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister beträgt das Stammkapital dann 35.000 Euro.
Sach-Agio
Das Sach-Agio (auch Sachaufgeld genannt) bezeichnet eine Sacheinlage, die über den Nennbetrag der Kapitalerhöhung hinaus in die Kapitalrücklage einer Gesellschaft eingebracht wird. Im Gegensatz zur regulären Stammkapitalerhöhung wird dieser Wert nicht Teil des Stammkapitals, sondern gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage eingestellt. Dies ermöglicht die Einbringung hoher Vermögenswerte bei nur geringer Erhöhung des Stammkapitals und damit der Haftungsmasse.
Beispiel: Ein Gesellschafter bringt bei einer Kapitalerhöhung um 1.000 Euro Anteile an einer anderen Firma im Wert von 500.000 Euro ein. Die 1.000 Euro erhöhen das Stammkapital, die restlichen 499.000 Euro werden als Agio in die Kapitalrücklage gebucht.
Pre-Money-Bewertung
Die Pre-Money-Bewertung bezeichnet den geschätzten Unternehmenswert vor einer geplanten Finanzierungsrunde. Sie dient als Ausgangsbasis für Verhandlungen mit potenziellen Investoren und bestimmt, welchen Anteil am Unternehmen diese für ihre Investition erhalten. Diese Bewertung basiert oft auf Zukunftsprognosen, Vergleichswerten ähnlicher Unternehmen oder Discounted-Cash-Flow-Berechnungen und ist besonders bei Start-ups und Wachstumsunternehmen relevant.
Beispiel: Ein Start-up wird mit 5 Millionen Euro (Pre-Money) bewertet. Ein Investor zahlt 1 Million Euro ein. Nach der Investition (Post-Money) beträgt der Unternehmenswert 6 Millionen Euro, und der Investor erhält einen Anteil von ca. 16,7% (1/6).
Geschäftswert
Der Geschäftswert im notariellen Kontext ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Notargebühren gemäß §§ 34, 36 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Er orientiert sich am wirtschaftlichen Wert des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts und nicht zwangsläufig am Nennbetrag der Transaktion. Bei Kapitalerhöhungen kann der tatsächliche wirtschaftliche Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände (einschließlich Agio) oder eine Unternehmensbewertung zugrunde gelegt werden.
Beispiel: Bei einer nominellen Kapitalerhöhung um 100 Euro, bei der aber Unternehmensanteile im Wert von 5 Millionen Euro eingebracht werden, kann der Notar seine Gebühren auf Basis der 5 Millionen Euro berechnen, nicht nur der 100 Euro.
Kapitalrücklage
Die Kapitalrücklage ist ein Teil des Eigenkapitals einer Gesellschaft, der nicht zum Stammkapital gehört. Sie wird laut § 272 Abs. 2 HGB gebildet aus Beträgen, die über den Nennbetrag von Anteilen hinaus eingezahlt werden (Agio), aus Zuzahlungen von Gesellschaftern oder aus Beträgen aus Kapitalherabsetzungen. Im Gegensatz zum Stammkapital unterliegt die Kapitalrücklage weniger strengen Ausschüttungsbeschränkungen und kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Verlustdeckung verwendet werden.
Beispiel: Eine GmbH erhöht ihr Stammkapital um 10.000 Euro, wobei der neue Gesellschafter 60.000 Euro einzahlt. Die Differenz von 50.000 Euro wird in die Kapitalrücklage eingestellt.
Eigenkapital
Das Eigenkapital stellt die Differenz zwischen dem Gesamtvermögen und den Schulden eines Unternehmens dar. Es setzt sich bei einer GmbH zusammen aus Stammkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn bzw. -verlust. Das Eigenkapital dient als Haftungssubstanz, Finanzierungsgrundlage und Bewertungsmaßstab für die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens. Ein negatives Eigenkapital („Fehlbetrag“) deutet auf eine Überschuldung hin, die bei Kapitalgesellschaften gemäß § 19 InsO insolvenzrechtlich relevant sein kann.
Beispiel: Eine GmbH mit Vermögenswerten von 500.000 Euro und Verbindlichkeiten von 300.000 Euro verfügt über ein Eigenkapital von 200.000 Euro.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 127 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): § 127 GNotKG regelt das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über die Kostenrechnung des Notars. Es ermöglicht den Beteiligten, eine Überprüfung der Notarkosten durch das Gericht zu beantragen, wenn sie diese für fehlerhaft halten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Antragstellerin nutzt § 127 GNotKG, um die Kostenrechnung des Notars gerichtlich überprüfen zu lassen, da sie die Höhe der berechneten Gebühren aufgrund der Wertfestsetzung beanstandet.
- Nr. 21100 Kostenverzeichnis (KV) zum GNotKG: Nr. 21100 KV GNotKG bestimmt die Gebühr für die Beurkundung von Erklärungen in Gesellschaftsangelegenheiten, wie beispielsweise Gesellschafterbeschlüsse oder Kapitalerhöhungen. Die Gebühr wird als 2,0-Gebühr vom Geschäftswert erhoben, was bedeutet, dass die Höhe der Notarkosten direkt vom Wert des beurkundeten Geschäfts abhängt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Notar hat die Gebühren für den Kapitalerhöhungsbeschluss und den Beitritt zur Gesellschaftervereinbarung gemäß Nr. 21100 KV GNotKG berechnet, was im Kern der angefochtenen Kostenrechnung steht.
- § 36 Abs. 2 GNotKG: § 36 Abs. 2 GNotKG legt fest, dass der Geschäftswert nach dem Wert des Interesses zu bestimmen ist, das der oder die Kostenschuldner an der Beurkundung haben. Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für die Beteiligten aus objektiver Sicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Strittig ist, wie der Geschäftswert für die Kapitalerhöhung und den Beitritt zur Gesellschaftervereinbarung zu bemessen ist, insbesondere ob die zukünftige Unternehmensbewertung bereits berücksichtigt werden darf.
- § 97 Abs. 1 GNotKG: § 97 Abs. 1 GNotKG bestimmt für die Beurkundung von Erklärungen in Gesellschaftsangelegenheiten, dass der Geschäftswert in der Regel nach dem Wert des Gesellschaftsvermögens oder des betroffenen Anteils zu bemessen ist. Diese Vorschrift konkretisiert § 36 GNotKG für den Bereich des Gesellschaftsrechts. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht muss prüfen, ob der Notar bei der Wertfestsetzung für die Beurkundungen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung und der Gesellschaftervereinbarung § 97 GNotKG sachgerecht angewendet hat und ob die Pre-Money-Bewertung hierbei relevant ist.
Das vorliegende Urteil
LG Düsseldorf – Az.: 19 OH 1/21
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