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Grundbuchberichtigung durch Löschung Testamentsvollstreckervermerk

Ein Eintrag im Grundbuch wurde für einen Erben zur Hürde: der Vermerk über die Testamentsvollstreckung. Er wollte ihn löschen lassen, doch das zuständige Amt forderte lückenlosen Nachweis. Nun musste ein Gericht klären, welche Beweise im Grundbuchverfahren überhaupt zählen.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 175/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 08.11.2024
  • Aktenzeichen: I-3 Wx 175/24
  • Verfahrensart: Beschwerde im Grundbuchverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Testamentsvollstreckung, Nachlassrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Eigentümer des Grundstücks und Alleinerbe, der die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks beantragte und Beschwerde einlegte.
  • Beklagte: Das zuständige Grundbuchamt Langenfeld.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Grundstückseigentümer und Alleinerbe beantragte die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Vermerks zur Testamentsvollstreckung, da diese seiner Ansicht nach beendet war. Er legte dazu ein Schreiben des Nachlassgerichts vor, das aber lediglich bestätigte, dass die Erklärung des Testamentsvollstreckers zur Akte genommen wurde und keine gerichtliche Bestätigung der Beendigung enthielt.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich um zwei Punkte: Erstens, ob die formlosen Schreiben des Grundbuchamts als wirksame Zwischenverfügung galten. Zweitens, welche Nachweise für die Beendigung einer Testamentsvollstreckung vorgelegt werden müssen, um den Grundbuchvermerk löschen zu lassen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf die Beschwerde des Eigentümers hin auf.
  • Begründung: Die Aufhebung erfolgte hauptsächlich aus formellen Gründen, da die Zwischenverfügung des Grundbuchamts nicht in der vorgeschriebenen Form eines förmlichen Beschlusses ergangen war.
  • Folgen: Die fehlerhafte Zwischenverfügung wurde aufgehoben. Das Grundbuchamt muss das Verfahren nun formell korrekt neu behandeln und kann bei fehlendem Nachweis der Beendigung den Antrag direkt zurückweisen.

Der Fall vor Gericht


OLG Düsseldorf: Löschung Testamentsvollstreckervermerk – Formfehler bei Zwischenverfügung und strenge Nachweispflichten im Grundbuchrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 08. November 2024 (Az. I-3 Wx 175/24) eine Entscheidung des Amtsgerichts Langenfeld – Grundbuchamt – aufgehoben.

Erbe übergibt der Grundbuchbeamtin Dokument zur Löschung des Testamentsvermerks am Schreibtisch
Erbe beantragt beim Nachlassgericht die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, welche formellen Anforderungen an eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts gestellt werden und wie die Beendigung einer Testamentsvollstreckung nachgewiesen werden muss, um einen entsprechenden Vermerk im Grundbuch löschen zu lassen. Das Gericht stellte klar, dass formlose Schreiben des Grundbuchamts nicht ausreichen und präzisierte die strengen Nachweisanforderungen gemäß der Grundbuchordnung (GBO).

Ausgangssituation: Erbe will Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch löschen lassen

Ein Mann war als Alleinerbe seiner verstorbenen Voreigentümerin im Grundbuch für ein Grundstück eingetragen worden. Grundlage hierfür war ein Erbschein des Amtsgerichts Wuppertal (Az. 560 VI 1744/22). Dieser Erbschein wies ihn zwar als alleinigen Erben aus, ordnete jedoch gleichzeitig eine Testamentsvollstreckung an. Entsprechend wurde im Grundbuch in Abteilung II unter der laufenden Nummer 3 ein Testamentsvollstreckervermerk gemäß § 52 GBO eingetragen.

Der Erbe beantragte daraufhin beim zuständigen Grundbuchamt in Langenfeld die Berichtigung des Grundbuchs. Sein Ziel war die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks, da die Testamentsvollstreckung seiner Auffassung nach beendet sei. Um dies zu belegen, legte er die Kopie eines Schreibens der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts Wuppertal vom 19. August 2024 vor. Dieses Schreiben war an den Testamentsvollstrecker gerichtet.

Streitpunkt: Reicht Bestätigung des Nachlassgerichts als Nachweis für Beendigung der Testamentsvollstreckung?

Das vom Erben vorgelegte Schreiben des Nachlassgerichts Wuppertal bestätigte lediglich, dass die Erklärung des Testamentsvollstreckers über die Beendigung der Testamentsvollstreckung zur Nachlassakte genommen worden war. Es enthielt jedoch einen entscheidenden Hinweis: Das Nachlassgericht überprüfe die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht selbst und könne diese daher auch nicht in einer für das Grundbuchamt ausreichenden Form bestätigen.

Das Grundbuchamt reagierte auf den Antrag des Erben mit einem Schreiben vom 03. September 2024. Dieses Schreiben war zwar als „Zwischenverfügung“ bezeichnet und enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, es erging jedoch nicht in der Form eines förmlichen Beschlusses. Inhaltlich machte das Grundbuchamt die Löschung des Vermerks von der Vorlage eines neuen Erbscheins abhängig, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr ausweist. Als Begründung wurde angeführt, dass die zugrundeliegenden Testamente nur in handgeschriebener Form vorlägen. Es setzte dem Erben eine Frist, um dieses „Hindernis“ zu beseitigen.

Gegen diese als Brief gestaltete Zwischenverfügung legte der Erbe Beschwerde ein. Er argumentierte, dass die – fälschlicherweise von ihm als von der Nachlassrichterin unterzeichnet angenommene – und gesiegelte Erklärung des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung ausreichen müsse. Er berief sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, wonach eine solche Erklärung als Öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO genügen könne, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen.

Das Grundbuchamt half der Beschwerde mit einem formellen Beschluss vom 24. September 2024 nicht ab und legte die Angelegenheit dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vor. In seiner Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass das Schreiben vom 19. August 2024 die Anforderungen des § 29 GBO an öffentliche Urkunden nicht erfülle. Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung könne nur auf zwei Wegen erfolgen:

  1. Vorlage eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk.
  2. Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das vom Nachlassgericht mit einem unterschriebenen und gesiegelten Beendigungsvermerk versehen ist.

Das Grundbuchamt ergänzte seine ursprüngliche Zwischenverfügung inhaltlich um diese Nachweismöglichkeiten, ließ aber ausdrücklich offen, ob möglicherweise auch eine andere formgerechte Bescheinigung des Nachlassgerichts ausreichen könnte.

Formfehler: Grundbuchamt erlässt Zwischenverfügung als einfachen Brief

Das zentrale Problem, das zur Aufhebung der Entscheidung des Grundbuchamts führte, war ein formeller Fehler. Das Grundbuchamt hatte seine Entscheidung vom 03. September 2024, mit der es die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks von weiteren Nachweisen abhängig machte, lediglich in Form eines einfachen gerichtlichen Schreibens mitgeteilt. Zwar enthielt dieses Schreiben eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung, was es als anfechtbare Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO qualifizierte.

Jedoch genügte diese Form nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das OLG Düsseldorf betonte unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung, dass eine Zwischenverfügung als verfahrensabschließende Entscheidung bezüglich der festgestellten Eintragungshindernisse stets in der Form eines förmlichen Beschlusses ergehen muss. Dieser Beschluss muss den Anforderungen des § 38 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) genügen. Dazu gehören insbesondere ein Rubrum (Angabe des Gerichts, Aktenzeichen, Beteiligte), eine klare Beschlussformel, eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Ein formloses Schreiben erfüllt diese Kriterien nicht.

Entscheidung OLG Düsseldorf: Zwischenverfügung wegen Formfehlers aufgehoben

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Langenfeld vom 03. September 2024 auf die Beschwerde des Erben hin auf. Dieser Erfolg war jedoch primär auf den formellen Mangel der Entscheidung des Grundbuchamts zurückzuführen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Eine Kostenentscheidung traf das OLG nicht, da der Erbe durch die Aufhebung der Zwischenverfügung nur einen vorläufigen Verfahrenserfolg erzielt hatte – die inhaltliche Frage des Nachweises blieb weiterhin offen.

Begründung Teil 1: Formelle Anforderungen an eine Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren (§ 38 FamFG)

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass die Beschwerde des Erben zulässig war (§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz i.V.m. § 71 Abs. 1 GBO). Obwohl das Schreiben des Grundbuchamts formal fehlerhaft war, handelte es sich um eine beschwerdefähige Zwischenverfügung, da es inhaltlich eine Entscheidung über den Antrag traf und Rechtsmittel dagegen zuließ.

Der entscheidende Punkt war jedoch die Formunwirksamkeit. Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, weil sie alle bis dahin bekannten Eintragungshindernisse abschließend benennen soll. Sie muss daher zwingend als förmlicher Beschluss ergehen. Ein einfaches Schreiben, auch wenn es als „Zwischenverfügung“ betitelt ist, genügt diesen Anforderungen nicht.

Das OLG betonte, dass dieser formelle Fehler auch nicht dadurch geheilt wurde, dass die spätere Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts (mit der die Beschwerde an das OLG weitergeleitet wurde) formal korrekt als Beschluss erging. Die ursprüngliche Zwischenverfügung blieb formell mangelhaft und musste daher aufgehoben werden. Dieser Formverstoß allein war ausreichend für die Entscheidung des OLG.

Begründung Teil 2: Materielle Anforderungen an den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung (§ 22, § 29 GBO)

Obwohl die Aufhebung bereits aus formellen Gründen erfolgte, gab das OLG Düsseldorf detaillierte Hinweise zur materiellen Rechtslage für das weitere Verfahren beim Grundbuchamt. Das Gericht stimmte dem Grundbuchamt in der Sache zu: Der Testamentsvollstreckervermerk konnte auf Basis der vorgelegten Unterlagen derzeit nicht gelöscht werden.

Eine Grundbuchberichtigung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit gemäß § 22 GBO setzt voraus, dass das Grundbuch von der wahren Rechtslage abweicht. Dies wäre der Fall, wenn die eingetragene Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet ist. Der Nachweis dieser Unrichtigkeit muss jedoch strengen Formanforderungen genügen. Grundsätzlich ist dieser Nachweis nur durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 2 GBO zu führen. Erleichterungen von dieser strengen Form sind nur in sehr engen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn ein formgerechter Nachweis unmöglich ist und der Zivilrechtsweg keine Abhilfe schaffen kann.

Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung kann regelmäßig nur auf zwei Wegen erbracht werden:

  1. Durch Vorlage eines neuen Erbscheins, der die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht mehr enthält.
  2. Durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, auf dem das Nachlassgericht die Beendigung der Testamentsvollstreckung mit Siegel und Unterschrift vermerkt hat.

Eine bloße Erklärung des Testamentsvollstreckers selbst, dass sein Amt beendet sei, reicht nicht aus – selbst wenn diese Erklärung öffentlich beglaubigt wäre. Dies entspricht der Rechtsprechung, auf die sich auch das OLG Düsseldorf bezog (vgl. OLG München).

Kein ausreichender Nachweis: Vorgelegtes Schreiben des Nachlassgerichts ungenügend

Aus diesen Grundsätzen folgte, dass das vom Erben vorgelegte Schreiben der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts Wuppertal vom 19. August 2024 nicht ausreichte. Dieses Schreiben bestätigte lediglich den Eingang der Beendigungserklärung des Testamentsvollstreckers bei Gericht; es stellte keine Bestätigung der Beendigung durch das Nachlassgericht selbst in einer grundbuchtauglichen Form dar. Vielmehr wies das Schreiben explizit darauf hin, dass eine solche Bestätigung durch das Nachlassgericht nicht erfolgen könne.

Das OLG ließ die Frage offen, ob der vom Erben zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe zu folgen sei. Diese Entscheidung hatte angedeutet, dass eine gesiegelte und von der zuständigen Nachlassrichterin unterzeichnete Erklärung des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung einem Beendigungsvermerk auf einem Testamentsvollstreckerzeugnis gleichgestellt werden könnte. Im vorliegenden Fall war dies jedoch irrelevant, da gerade keine solche formgerechte Bestätigung vorlag. Stattdessen lag nur die Kopie eines Schreibens einer Rechtspflegerin vor, das die Bestätigungsmöglichkeit sogar verneinte.

Es waren auch keine Gründe für eine Ausnahme von den strengen Nachweisanforderungen ersichtlich. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung war auch nicht offenkundig für das Grundbuchamt Langenfeld. Offenkundig sind Tatsachen für ein Grundbuchamt nur, wenn sie ihm zweifelsfrei bekannt sind. Dies kann bei Akten desselben Gerichts der Fall sein. Hier wurden die relevanten Nachlassakten jedoch beim Amtsgericht Wuppertal geführt, während das Grundbuchamt beim Amtsgericht Langenfeld angesiedelt ist.

Fazit und nächste Schritte: Grundbuchamt muss bei Verweigerung den Antrag zurückweisen

Das OLG Düsseldorf hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zwar auf, jedoch rein aus formellen Gründen. In der Sache bleibt die Hürde für den Erben bestehen: Er muss die Beendigung der Testamentsvollstreckung in der strengen Form des § 29 GBO nachweisen, also durch einen neuen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit entsprechendem Vermerk.

Für das weitere Verfahren gab das OLG dem Grundbuchamt einen klaren Hinweis: Sollte der Erbe, der anwaltlich vertreten ist, die Vorlage des erforderlichen Nachweises endgültig verweigern, darf das Grundbuchamt keine erneute Zwischenverfügung erlassen. Stattdessen muss es den Berichtigungsantrag gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1, 1. Fall GBO sofort zurückweisen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats für Fälle, in denen ein Hindernis trotz Fristsetzung nicht behoben wird und eine endgültige Weigerung erkennbar ist. Der Erbe muss also handeln und die geforderten Urkunden beibringen, wenn er die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch erreichen möchte.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Düsseldorf verdeutlicht in dieser Entscheidung die strengen Formvorschriften im Grundbuchrecht: Zur Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch reicht ein einfaches Schreiben des Nachlassgerichts nicht aus – es bedarf entweder eines neuen Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit amtlichem Beendigungsvermerk. Zudem müssen Grundbuchämter Zwischenverfügungen zwingend als förmliche Beschlüsse erlassen; ein formloser Brief genügt nicht, selbst wenn er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Diese Formalitäten sind keine bloße Bürokratie, sondern dienen dem Schutz der Rechtssicherheit bei Grundstücksgeschäften.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch und warum ist er relevant?

Ein Testamentsvollstreckervermerk ist ein spezieller Eintrag im Grundbuch. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das zeigt, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte oder Belastungen es gibt.

Wenn im Grundbuch bei einem Grundstück ein solcher Vermerk eingetragen ist, zeigt das für jeden, der das Grundbuch einsehen kann: Dieses Grundstück wird derzeit von einem Testamentsvollstrecker verwaltet. Der Testamentsvollstrecker ist eine Person, die der Verstorbene in seinem Testament bestimmt hat, um den Nachlass (und damit auch das Grundstück) zu verwalten und die letztwilligen Verfügungen umzusetzen.

Der Hauptzweck dieses Vermerks ist der Schutz. Er schützt zum einen die Erben davor, unüberlegt mit dem Grundstück zu verfahren, solange die Nachlassabwicklung läuft. Zum anderen schützt er aber auch Gläubiger des Nachlasses oder Personen, die im Testament bedacht wurden (Vermächtnisnehmer). Durch den Vermerk wird sichergestellt, dass nur der Testamentsvollstrecker über das Grundstück verfügen kann, also zum Beispiel entscheiden darf, ob es verkauft oder beliehen wird. Der eingetragene Erbe kann dies ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers nicht tun.

Für einen Erben, dem ein Grundstück gehört, das mit einem Testamentsvollstreckervermerk belastet ist, ist dieser Vermerk sehr relevant. Solange der Vermerk im Grundbuch steht, kann der Erbe nicht frei über das Grundstück verfügen. Er kann es nicht einfach verkaufen oder eine Hypothek aufnehmen, um zum Beispiel einen Kredit zu erhalten.

Wenn die Aufgabe des Testamentsvollstreckers erfüllt ist – zum Beispiel weil der Nachlass verteilt oder das Grundstück gemäß den Anweisungen im Testament übertragen wurde – ist die Löschung dieses Vermerks für den Erben sehr wichtig. Erst nach der Löschung erlangt der Erbe die volle, freie Verfügungsgewalt über sein Grundstück zurück und kann damit machen, was er möchte, ohne die Zustimmung des Testamentsvollstreckers zu benötigen.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch gelöscht werden?

Ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch zeigt an, dass über ein bestimmtes Grundstück oder eine Immobilie die Verwaltung und Verfügungsmacht eines Testamentsvollstreckers besteht. Die Erben können dann nicht frei über das Grundstück entscheiden oder es verkaufen, solange der Vermerk eingetragen ist. Dieser Vermerk ist jedoch nicht dauerhaft und kann unter bestimmten Bedingungen wieder aus dem Grundbuch entfernt werden.

Die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks ist im Wesentlichen möglich, wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist oder der Testamentsvollstrecker wegfällt.

Wann endet die Testamentsvollstreckung typischerweise?

Die Testamentsvollstreckung endet, sobald der Testamentsvollstrecker seine ihm im Testament zugewiesenen Aufgaben erfüllt hat. Dies ist oft der Fall, wenn der Nachlass verteilt ist oder eine bestimmte Aufgabe, wie der Verkauf einer Immobilie, abgeschlossen wurde. Auch eine im Testament festgelegte Zeitdauer für die Testamentsvollstreckung kann ablaufen.

Wann fällt der Testamentsvollstrecker weg?

Der Testamentsvollstrecker kann aus verschiedenen Gründen wegfallen, zum Beispiel durch seinen Tod, durch eigene Kündigung des Amtes oder durch Entlassung durch das Nachlassgericht, etwa wegen Pflichtverletzung.

Wie wird der Vermerk im Grundbuch gelöscht?

Für die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch ist ein Antrag beim Grundbuchamt erforderlich. Entscheidend ist, dass dem Grundbuchamt nachgewiesen werden muss, dass die Voraussetzungen für die Löschung erfüllt sind.

Typische Nachweise, die dem Grundbuchamt vorgelegt werden müssen, können sein:

  • Eine Bescheinigung des Nachlassgerichts, die bestätigt, dass die Testamentsvollstreckung beendet ist.
  • Eine öffentliche Urkunde, die belegt, dass die im Testament angeordneten Aufgaben erfüllt wurden.
  • Die Sterbeurkunde des Testamentsvollstreckers im Todesfall.
  • Ein gerichtlicher Beschluss über die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Das Grundbuchamt prüft diese Nachweise sorgfältig, bevor es die Löschung vornimmt. Erst mit der Löschung des Vermerks können die Erben wieder frei über das Grundstück verfügen. Für Sie als Beteiligter bedeutet das, dass der Wegfall des Vermerks Ihre Handlungsmöglichkeiten bezüglich der Immobilie wiederherstellt.


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Welche Dokumente werden benötigt, um die Beendigung einer Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen?

Um eine Änderung im Grundbuch vornehmen zu können, verlangt das Grundbuchamt Nachweise in einer ganz bestimmten Form. Dies liegt am sogenannten Formalitätsprinzip. Das bedeutet, dass bestimmte Tatsachen nur mit öffentlichen Urkunden bewiesen werden können. Diese Anforderung ergibt sich insbesondere aus § 29 der Grundbuchordnung (GBO).

Für den Nachweis der Beendigung einer Testamentsvollstreckung gegenüber dem Grundbuchamt, damit der Vermerk im Grundbuch gelöscht werden kann, sind daher offizielle Dokumente des Nachlassgerichts erforderlich.

Typische Dokumente, die das Grundbuchamt akzeptiert, sind:

  • Ein Erbschein, der nach Beendigung der Testamentsvollstreckung ausgestellt wurde und daher keinen Vermerk mehr über die Testamentsvollstreckung enthält. Dies ist ein offizielles Dokument des Nachlassgerichts, das die aktuelle Erbfolge ohne Beschränkung durch die Testamentsvollstreckung bestätigt.
  • Ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das mit einem amtlichen Vermerk oder einer Bestätigung des Nachlassgerichts versehen ist, aus der klar hervorgeht, dass die Testamentsvollstreckung offiziell beendet ist.

Wichtig ist: Einfache private Schreiben, Bestätigungen des Testamentsvollstreckers oder der Erben oder auch formlose Schreiben des Nachlassgerichts, die nicht die Form einer offiziellen Urkunde (wie ein Erbschein oder ein entsprechend bestätigtes Zeugnis) haben, sind für das Grundbuchamt in der Regel nicht ausreichend. Das Grundbuchamt benötigt den Nachweis in der durch § 29 GBO vorgeschriebenen Form der öffentlichen Urkunde, um sicher im Grundbuch eintragen oder löschen zu können.


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Was ist eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts und welche formellen Anforderungen muss sie erfüllen?

Wenn Sie einen Antrag beim Grundbuchamt stellen – zum Beispiel, um eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine bestehende zu ändern – prüft das Amt, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Manchmal stellt das Grundbuchamt fest, dass in Ihrem Antrag oder den vorgelegten Unterlagen ein Fehler oder ein Mangel vorliegt, der aber behoben werden kann. In solchen Fällen erlässt das Grundbuchamt oft eine sogenannte Zwischenverfügung.

Eine Zwischenverfügung ist im Grunde eine formal beschlossene Anordnung des Grundbuchamts an den Antragsteller. Sie teilt Ihnen mit, dass Ihr Antrag aktuell noch nicht wie gewünscht bearbeitet werden kann, weil etwas fehlt oder fehlerhaft ist. Gleichzeitig gibt Ihnen die Zwischenverfügung die Möglichkeit, diesen Mangel im Antrag innerhalb einer bestimmten Zeit zu beheben.

Formelle Anforderungen an eine Zwischenverfügung

Es ist wichtig zu verstehen, dass eine Zwischenverfügung kein formloses Schreiben oder eine einfache Nachfrage per E-Mail oder Telefon ist. Sie ist ein förmlicher Beschluss des Grundbuchamts und muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, um gültig zu sein:

  • Schriftform und Bezeichnung: Sie muss schriftlich ergehen und in der Regel ausdrücklich als „Zwischenverfügung“ bezeichnet sein oder erkennen lassen, dass es sich um eine solche Entscheidung handelt.
  • Klarer Mangel: Die Zwischenverfügung muss konkret und verständlich beschreiben, welcher genaue Mangel vorliegt. Es reicht nicht aus, pauschal auf fehlende Unterlagen hinzuweisen; es muss klar benannt werden, was fehlt oder fehlerhaft ist.
  • Bestimmte Behebungsmöglichkeit: Die Verfügung muss auch aufzeigen, wie der Mangel behoben werden kann. Zum Beispiel, welche konkreten Dokumente nachzureichen sind oder welche Formulierungen korrigiert werden müssen. Es muss dem Antragsteller möglich sein, den Mangel tatsächlich zu beheben.
  • Angemessene Frist: Es muss eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt werden. Diese Frist muss angemessen sein, damit Sie die notwendigen Schritte zur Korrektur unternehmen können. Wenn die Frist abläuft, ohne dass der Mangel behoben wurde, kann das Grundbuchamt den Antrag endgültig zurückweisen.
  • Rechtsbehelfsbelehrung: Eine sehr wichtige formelle Anforderung ist die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Diese Belehrung muss am Ende der Zwischenverfügung angefügt sein und Sie darüber informieren, dass Sie gegen diese Entscheidung des Grundbuchamts eine Beschwerde einlegen können, wie Sie das tun (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift), wo Sie die Beschwerde einlegen müssen (beim Grundbuchamt oder dem zuständigen Gericht) und innerhalb welcher Frist dies geschehen muss (in der Regel einen Monat).

Diese formellen Anforderungen stellen sicher, dass Sie genau wissen, warum Ihr Antrag nicht sofort bearbeitet wurde, was Sie tun müssen, um ihn zu retten, und welche Möglichkeiten Sie haben, sich gegen die Zwischenverfügung zu wehren, falls Sie mit ihr nicht einverstanden sind. Eine Zwischenverfügung dient also dazu, Ihnen eine Chance zu geben, Ihren Antrag durch Korrekturen doch noch erfolgreich durchzuführen.


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Was kann ich tun, wenn das Grundbuchamt meinen Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks ablehnt?

Wenn das Grundbuchamt Ihren Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks nicht genehmigt, weil es rechtliche Bedenken hat oder Unterlagen fehlen, erhalten Sie einen Bescheid mit der Begründung. Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamts können Sie Beschwerde einlegen.

Die Beschwerde ist ein förmliches Rechtsmittel. Das bedeutet, Sie können eine höhere Stelle bitten, die Entscheidung des Grundbuchamts zu überprüfen.

Die Beschwerde müssen Sie in der Regel schriftlich beim Grundbuchamt einreichen, das Ihren Antrag abgelehnt hat. In Ihrer Beschwerde müssen Sie erklären, warum Sie die Ablehnung für falsch halten und welche Punkte Sie anders beurteilt sehen möchten.

Es gibt eine Frist für die Einlegung der Beschwerde. Diese Frist beträgt meist einen Monat, nachdem Ihnen die Entscheidung des Grundbuchamts zugestellt wurde. Es ist sehr wichtig, diese Frist einzuhalten.

Das Grundbuchamt prüft Ihre Beschwerde zunächst selbst. Kann oder will es seine Entscheidung nicht ändern (man spricht dann von „keiner Abhilfe“), legt es die Angelegenheit dem zuständigen Beschwerdegericht vor. Dieses Gericht wird dann die Entscheidung des Grundbuchamts und Ihre Argumente prüfen und eine endgültige Entscheidung über die Löschung treffen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Testamentsvollstreckervermerk

Ein Testamentsvollstreckervermerk ist ein spezieller Eintrag im Grundbuch, der anzeigt, dass ein Testamentsvollstrecker die Verwaltung und Verfügungsmacht über ein Grundstück ausübt. Er schützt sowohl Erben als auch Gläubiger, indem er sicherstellt, dass das Grundstück nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers verkauft oder belastet werden darf. So verhindert der Vermerk, dass der Erbe ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers über das Grundstück verfügen kann. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 52 der Grundbuchordnung (GBO).

Beispiel: Ein Erbe möchte sein geerbtes Haus verkaufen, doch im Grundbuch steht ein Testamentsvollstreckervermerk, der dem Testamentsvollstrecker das Verfügungsrecht einräumt. Der Erbe kann ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers den Verkauf nicht durchführen.


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Zwischenverfügung

Eine Zwischenverfügung ist eine förmliche, schriftliche Entscheidung des Grundbuchamts, die dem Antragsteller mitteilt, dass sein Antrag wegen eines Mangels oder Fehlers vorerst nicht bearbeitet werden kann. Sie nennt genau den Mangel und weist auf eine Frist hin, innerhalb derer dieser behoben werden muss. Zudem enthält sie eine Rechtsbehelfsbelehrung, die erklärt, wie und bis wann man Beschwerde gegen die Verfügung einlegen kann. Die Anforderungen an ihre Form ergeben sich aus § 18 GBO und müssen gemäß § 38 FamFG in Form eines förmlichen Beschlusses erfolgen.

Beispiel: Wenn bei einem Antrag zur Löschung eines Vermerks im Grundbuch ein Nachweis fehlt, erteilt das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung, welche die fehlenden Unterlagen nennt und eine Frist zur Nachreichung setzt.


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Öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO

Eine öffentliche Urkunde ist ein amtliches Dokument, das von einer dazu befugten Behörde oder einem Notar unterzeichnet und gegebenenfalls mit einem Siegel versehen wurde, wodurch ihre Echtheit und der Inhalt offiziell bestätigt werden. Gemäß § 29 GBO müssen Tatsachen, die das Grundbuch betreffen (z. B. die Beendigung einer Testamentsvollstreckung), grundsätzlich durch solche Urkunden nachgewiesen werden. Private Schreiben oder einfache Bestätigungen genügen nicht; nur öffentliche Urkunden gewährleisten die Rechtssicherheit im Grundbuchverfahren.

Beispiel: Ein Erbschein, ausgestellt und unterschrieben vom Nachlassgericht, ist eine öffentliche Urkunde, die offiziell bestätigt, dass ein Erbe eingetragen werden darf.


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Erbschein

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes amtliches Dokument, das die Erbenstellung rechtsverbindlich nachweist und Auskunft über Umfang und Art des Erbrechts gibt. Er ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO und dient als Nachweis vor Behörden und Dritten, insbesondere auch für das Grundbuchamt. Im Fall der Testamentsvollstreckung kann ein Erbschein mit oder ohne Vermerk über die Testamentsvollstreckung ausgestellt werden, was für die Eintragung oder Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks entscheidend ist.

Beispiel: Wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist, stellt das Nachlassgericht einen neuen Erbschein aus, der keinen Testamentsvollstreckervermerk mehr enthält, um dem Grundbuchamt die Löschung entsprechend zu ermöglichen.


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Testamentsvollstreckerzeugnis

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, das die Bestellung eines Testamentsvollstreckers sowie gegebenenfalls die Beendigung der Testamentsvollstreckung bestätigt. Es muss formell vom Nachlassgericht unterschrieben und gesiegelt sein, um als öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO anerkannt zu werden. Nur ein solches formgerechtes Zeugnis kann gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis erbringen, dass die Testamentsvollstreckung beendet ist und der Vermerk gelöscht werden darf.

Beispiel: Hat der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben erfüllt, bestätigt das Nachlassgericht dies schriftlich in einem Testamentsvollstreckerzeugnis mit offiziellem Siegel. Dieses Dokument ermöglicht die Löschung des entsprechenden Vermerks im Grundbuch.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 18 Grundbuchordnung (GBO): Regelt die Zwischenverfügungen im Grundbuchverfahren als anfechtbare Entscheidungen, die alle bekannten Eintragungshindernisse benennen und somit verfahrensabschließend sein können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt hatte eine Zwischenverfügung zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks erlassen, deren formelle Anforderungen nicht erfüllt wurden, was zur Aufhebung durch das OLG führte.
  • § 29 GBO: Bestimmt, dass Nachweise für Unrichtigkeiten im Grundbuch grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbracht werden müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann nur durch einen neuen Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit einem gesiegelten und unterschriebenen Vermerk des Nachlassgerichts nachgewiesen werden; eine bloße Erklärung des Testamentsvollstreckers reicht nicht aus.
  • § 22 GBO: Legt fest, dass eine Grundbuchberichtigung wegen einer Unrichtigkeit nur auf Basis eines Nachweises der tatsächlichen Rechtslage möglich ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Erbe muss beweisen, dass die Testamentsvollstreckung beendet ist, um den Testamentsvollstreckervermerk löschen zu lassen; die vorgelegten Unterlagen genügten hierfür nicht.
  • § 38 FamFG: Vorschriften zum Verfahren und zur Form von Beschlüssen und Entscheidungen in Familiensachen; insbesondere muss eine Zwischenverfügung als förmlicher Beschluss ergehen und bestimmte Formvoraussetzungen erfüllen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt hatte den Löschungsantrag lediglich per formlosen Schreiben entschieden, was gegen die Formvorschriften verstieß und zur Aufhebung der Entscheidung führte.
  • § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz (RpfG) i.V.m. § 71 Abs. 1 GBO: Regelt die Beschwerdebefugnis gegen Grundbuchentscheidungen und bestimmt die Zuständigkeit für die Entscheidung über solche Beschwerden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerde des Erben gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts war zulässig und führte zur Überprüfung und Aufhebung seitens des OLG Düsseldorf.

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az: I-3 Wx 175/24 – Beschluss vom 08.11.2024


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