Skip to content

Unterlassene Notaraufklärung über verschiedene Möglichkeiten zur Löschung einer Hypothek

LG Bochum – Az.: 4 O 144/18 – Urteil vom 10.10.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer etwaig bestehenden notariellen Pflichtverletzung in Form von unterlassener Aufklärung über verschiedene Möglichkeiten zur Löschung einer Hypothek aus dem Grundbuch.

Der Beklagte betreute die Klägerin seit etwa 10 Jahren notariell. Streitgegenständlich sind vier Fälle, in welchen die Klägerin beim Beklagten die Fertigung eines Entwurfs zur Löschung einer Hypothek aus dem Grundbuch sowie die Beglaubigung der Unterschriften der Vorstandsmitglieder beantragte. Die Klägerin beauftragte den Beklagten im September 2014 mit der Erstellung eines Entwurfs bzgl. eines Löschungsantrages zweier Hypotheken und beglaubigte die Unterschriften der Vorstandsmitglieder. Dies stellte der Beklagte am 10.10.2014 der Klägerin mit 897,86 EUR in Rechnung (UR-Nr. 217/2014). Am 21.01.2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Fertigung dreier Löschungsentwürfe samt Beglaubigung (Ur-Nr. 16/2016). Dies stellte der Kläger am 01.02.2016 mit 1.592,46 EUR in Rechnung. In beiden Fällen erhob der Beklagte im Rahmen seiner Notarkostenabrechnung für den Entwurf des Löschungsantrages mit Unterschriftsbeglaubigung gemäß §§ 119 I GNotKG eine 0,3-Gebühr gem. Nr. 24102 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses des GNotKG. Von der Klägerin wurden beide Rechnungen beglichen.

Bei der Prüfung der Amtsführung des Beklagten gemäß § 93 BNotO beanstandete der Präsident des Landgerichts Bochum mit Notarprüfungsbericht vom 29.11.2016 die Notarkostenabrechnung vom 10.10.2014 (UR-Nr. 217/2014). Für die vollständige Entwurfsfertigung sei zwingend der Höchstsatz von einer 0,5-Gebühr zu erheben. Dem Beklagten stehe diesbezüglich – so der klare Wortlaut des § 92 I GNotKG – kein Ermessen hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes zu. Der Beklagte hätte der Klägerin demnach 1.227,50 EUR in Rechnung stellen müssen; er habe also einen Betrag i.H.v. 491,00 EUR zzgl. MwSt. zu wenig angesetzt. Mit Schriftsatz vom 24.04.2017 beantragte der Beklagte eine Entscheidung der Beschwerdekammer bzgl. der beanstandeten Abrechnung gem. § 130 II GNotKG. Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 10.4.2018 die Abänderung der Kostenberechnung vom 10.10.2014 verfügt. Dementsprechend hat der Beklagte eine Nachberechnung vorgenommen und der Klägerin am 04.07.2018 weitere 491 EUR in Rechnung gestellt.

Die Klägerin meint, es gebe zwei verschiedene Möglichkeiten, die Löschung einer Hypothek im Grundbuch vorzunehmen, welche gleich effektiv, aber unterschiedlich kostenlastig seien. Die erste Möglichkeit sei, wie es in den genannten Fällen Ur-Nr. 16/2016 und UR-Nr. 217/2014 erfolgt sei, dass der Notar einen Entwurf fertige und die Unterschriften des Antragstellers beglaubige. Die zweite Möglichkeit liege darin, dass der Antragsteller den Entwurf des Löschungsantrages selber fertige und der Notar lediglich die Beglaubigungen der Unterschriften vornehme. Letztere Vorgehensweise sei deutlich günstiger, weil so die höheren Gebühren nach Nr. 24102 in der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses des GNotKG verhindert werden könnten. Es wäre bei entsprechender Aufklärung durch den Beklagten ein Leichtes gewesen, die höheren Gebühren für die Entwurfsfertigung zu verhindern.

Die Klägerin behauptet, sie habe erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Bochum von der Möglichkeit Kenntnis erlangt, den Entwurf selber zu fertigen und hierdurch Kosten einzusparen. Bei entsprechender Aufklärung durch den Beklagten hätte sie die Löschungsentwürfe in sämtlichen Fällen selber gefertigt. Dies habe die Beklagte 2017 in zwei Fällen so gehandhabt, weshalb ihr für die Löschung der Hypothek aus dem Grundbuch in diesen Fällen nur die Beglaubigungskosten i.H.v. 201,00 EUR entstanden seien.

Sie meint, ihr sei durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden i.H.v. 2.088,32 EUR entstanden. Bei entsprechender Abrechnung nach Nr. 25100 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses des GNotKG wären lediglich 402,00 EUR an Gebühren entstanden und nicht die abgerechneten 2.490,32 EUR.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.088,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung.

Er meint, die Klägerin sei nicht rechtschutzbedürftig. Denn sie hätte gegen den Beschluss des LG Bochum in dem Beschwerdeverfahren (7 OH 7/17) Rechtsmittel einlegen und damit eine obergerichtliche Klärung erreichen können. Die Klägerin habe es demnach unterlassen, einen einfacheren Weg zu nutzen.

Die Klage sei unschlüssig, da die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt habe, bei welcher der Kostenberechnungen welche konkreten Beträge zu hoch oder unberechtigt abgerechnet worden sein sollen. Insbesondere sei nicht darlegt, wie sich der Klageantrag mit einem Betrag von 2.088,32 EUR zusammensetze.

Des Weiteren lasse sich aus § 24 I 1 BnotO keine Belehrungspflicht über anfallende Notarkosten ableiten. Ganz im Gegenteil enthalte die genannte Norm gerade eine ausdrücklich Verpflichtung zur Fertigung von Entwürfen. Es gebe auch keine andere Norm, die eine Amtspflicht des Notars begründe, ungefragt über die Höhe von Kosten zu beraten.

Die Klägerin verkenne insbesondere, dass ein Notar nicht einfach einen vom Mandanten selbst gefertigten Entwurf bzgl. der Unterschrift unter Berechnung der Gebühr Nr. 25100 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses des GNotKG beglaubigen könne. In diesem Fall müsse der Entwurf geprüft werden, was seinerseits gemäß Hauptabschnitt 4, Vorbemerkung 2.4.1. Ziffer (3) zum KV zum GNotKG auch Gebühren auslöse. Somit würde auf die von der Klägerin genannte Weise keine Kostenersparnis eintreten.

Ferner berücksichtige die Klägerin nicht, dass eine gesetzliche Pflicht für Notare bestehe, die durch ihre Amtstätigkeit entstehenden Gebühren zu erheben. Wenn der Beklagte einen Entwurf angefertigt habe, sei er von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Gebühr zu erheben. Er habe im Beschwerdeverfahren vor dem LG Bochum nur – insoweit zu Gunsten der Klägerin – die Ansicht vertreten, dies müsse nicht mit der 0,5-Höchstgebühr erfolgen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.  Das Landgericht Bochum ist gemäß § 19 III BNotO ausschließlich sachlich und gemäß §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.

Soweit der Beklagte ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin geltend macht, kann diese Frage zurückstehen. Denn der Vorrang der Zulässigkeitsprüfung gilt nicht für das Rechtsschutzbedürfnis. Ist die Klage ohnehin unbegründet, kann, wenn die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis schwierig zu beantworten ist, ihre Zulässigkeit insoweit offengelassen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Beschwerdeverfahren vor dem LG Bochum ausschließlich die Kostenabrechnung vom 10.10.2014 (UR-Nr. 217/2014), nicht jedoch die Rechnung vom 01.02.2016 (Ur-Nr. 16/2016) betraf. Die Klägerin wirft dem Beklagten jedoch in beiden Fällen die gleiche Aufklärungspflichtverletzung vor, sodass die Kammer ohnehin zur Sache selbst zu entscheiden hatte.

II.  Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie hat insbesondere keinen Anspruch gemäß §§ 675, 280 I BGB gegen den Beklagten. Denn der Beklagte hat sich im Rahmen seiner notariellen Tätigkeit für die Klägerin keine (Aufklärungs-)Pflichtverletzung zu Schulden kommen lassen.

Dem Kläger oblag keine Verpflichtung, die Klägerin über die Kosten einer beauftragten Leistung, in diesem Fall die Fertigung des Entwurfes eines Löschungsantrages, aufzuklären. Wird ein Notar mit einer bestimmten Leistung beauftragt, ist die Höhe der Gebühren gesetzlich vorgeschrieben. Der Notar ist gemäß § 125 GNotKG verpflichtet, diese Gebühren zu erheben und kann nicht nach seinem Belieben geringere Gebühren in Rechnung stellen. Insoweit dürfte allgemein bekannt sein, dass ein Notar für eine beauftragte Tätigkeit auch die Gebühren in gesetzlicher Höhe erheben wird. Grundsätzlich ist der Notar demnach nicht gehalten, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu informieren (KG, Beschluss vom 21. 10. 2011 – 9 W 195/10 mwN).

Insbesondere musste der Beklagte auch nicht nach § 24 BNotO darauf hinweisen, dass die Klägerin den Entwurf für den Löschungsantrag der Hypotheken aus dem Grundbuch hätte selber erstellen und diesbezüglich die gesetzlichen Gebühren einsparen können. Nach dieser Norm gehört zu dem Amt des Notars auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und auch die Beratung der Beteiligten.

Nach der Rechtsprechung obliegt dem Notar im Rahmen dieser Beratung nur ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht über die entstehenden Kosten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Mandant diesbezügliche eine ausdrückliche Nachfrage tätigt oder sich in einem offensichtlichen Irrtum über die Gebührenhöhe befindet (OLG Dresden, Beschluss vom 12. September 2016 – 17 W 826 – 828/16, Rn. 22, 29, juris). Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, eine entsprechende Frage an den Beklagten gerichtet zu haben.

Ferner träfe den Notar im Rahmen der zu erfolgenden Beratung dann eine Aufklärungspflicht, wenn sein Mandant mehrere gleichermaßen effektive und zweckmäßige Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise zur Auswahl hat (BayObLG Beschluss vom 12. 10. 2000 – 3Z BR 171/00; KG, Beschluss vom 21. 10. 2011 – 9 W 195/10). Ist unklar, welche Vorgehensweise der Mandant in diesem Fall präferiert, so muss der Notar das weitere Vorgehen mit seinem Mandanten besprechen und ihn über die verschiedenen Möglichkeiten aufklären.

Soweit das OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512 in einem gewissermaßen ähnlichen Fall davon ausgeht, der Notar hätte die Mandaten – die ihn zur Fertigung eines gemeinschaftlichen Testaments beauftragt haben – darüber belehren müssen, dass sie kostenfrei das Testament auch selbst hätten erstellen können, ist diese Rechtsprechung nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. Denn diese Entscheidung übersieht bereits, dass die eigenhändige Erstellung eines Testaments durch juristische Laien häufig Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsstreitigkeiten nach sich zieht. Daher handelt es sich bei der eigenhändigen Erstellung des Testaments nicht um eine gleichermaßen sichere Vorgehensweise wie bei der Erstellung durch den Notar. Bestünde theoretisch eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Vorgehensweisen, ist eine davon aber sicherer – wenn auch kostenträchtiger – so muss der Notar seinen Mandanten gerade nicht auf die Kostenfolge hinweisen (Anmerkung Fackelmann, OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512). Der sicherere Weg liegt in der Erstellung des Testaments durch den Notar. Gleiches dürfte für die Erstellung eines Löschungsantrags einer Hypothek aus dem Grundbuch gelten. Zwar dürfte die Erstellung eines solchen Entwurfes grds. nicht mit übermäßigen Schwierigkeiten behaftet sein. Doch können Fehler im Rahmen von Grundstücksgeschäften beträchtliche Schäden verursachen. Daher ist es nach Auffassung der Kammer der sicherere und effizientere Weg, beim Grundbuchamt einen vom Notar erstellten Löschungsentwurf und nicht einen eigenen Entwurf einzureichen.

Ferner hat der Notar bei der Erstellung eines Löschungsentwurfs seiner Berufspflicht nicht bereits dann genüge getan, wenn er – wie die Klägerin meint – einen dreizeiligen Entwurf aufsetzt. Dem Entwurf geht selbstredend die rechtliche Prüfung voraus, ob die entsprechenden Voraussetzungen zur Löschung der Hypothek auch vorliegen. Macht der Notar diesbezüglich einen Fehler, ist er einem – insbesondere bei Grundstücksgeschäften – enormen Haftungsrisiko ausgesetzt. Beglaubigt der Notar lediglich die Unterschriften auf dem Löschungsantrag, prüft er die rechtliche Voraussetzung der Löschung nicht, sodass diese letztlich vollständig unterblieben wäre. Gleichermaßen sicher dürfte die Entwurfsfertigung durch den Mandanten selbst daher nur dann sein, wenn der Notar den Entwurf überprüft. In diesem Fall würden jedoch nach der Vorbemerkung 2.4.1 zu Nr. 24100 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses des GNotKG ebenfalls Gebühren anfallen.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 I 1, 708 Nr. 11 2. Alt., 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.088,32 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!