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Erstattung von Abwassergebühren nach Hauskauf vom Verkäufer

LG Köln – Az.: 7 O 26/21 – Urteil vom 06.12.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.116,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 75 %, der Kläger zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung von Abwassergebühren. Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 28.12.2017 eine Immobilie der Beklagten. Die Immobilie weist einen Wohnfläche von 273m² auf und wurde zum damaligen Zeitpunkt von vier Mietparteien bewohnt (Bl. 7, 84 GA). Die Parteien vereinbarten den Übergang der Lasten des Grundstücks – u.a. der Abwassergebühren – auf den Kläger zum Stichtag 15.03.2018. Hierbei handelt es sich um Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen, in die das Schmutz- und Regenwasser von einem Grundstück zugeleitet und gereinigt wird (Abwassergebühren).

Für die Bemessung der Abwassergebühren gilt die Abwassergebührensatzung der Stadt Köln. Die Berechnung richtet sich insbesondere danach, wie viel Frischwasser in der Vergangenheit durch den Versorger dem Grundstück zugeleitet wurde. Die Abwassergebührensatzung enthält nachfolgende Regelungen:

§ 2 (Bemessungsgrundlage):

Abs. 2a

Als Schmutzwassermenge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet der in Absatz 4 getroffenen Ausnahmeregelung: a) die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung gestellte Wassermenge.“

Abs. 4

Von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird auf Antrag des Gebührenschuldners die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen, zu führen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. (…)

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheids bei dem StEB schriftlich zu stellen.

Der für die Bemessung maßgebliche Zeitraum richtet sich nach § 3 Abs. 3a Abwassergebührensatzung, welche lautet:

„Als Schmutzwassermenge gilt bei unbefristeten Einleitungen die Wassermenge, die (…) für das Kalenderjahr ermittelt wurde, das ein Jahr vor Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraumes geendet hat (Schmutzwassereinleitungsjahr). (…)

Das Schmutzwasserjahr bezieht sich jeweils auf den Zeitraum September bis August des dem Veranlagungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres (vgl. § 3 Abs. 3a Abwassergebührensatzung).

Gebührenschuldner ist gem. § 4 Abwassergebührensatzung der jeweilige Eigentümer. § 4 Abs. 2 Abwassergebührensatzung enthält eine Regelung zum Eigentümerwechsel:

„Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Den Wechsel haben der bisherige und der neue Eigentümer unverzüglich der Stadt Köln – Steueramt – anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen.“

Das Frischwasser wird der Immobilie von der RheinEnergie AG als Versorger der Immobilie zugeleitet und in Rechnung gestellt. Im Ablesezeitraum 03.05.2016 bis 12.05.2017 wurden von der Rheinenergie insgesamt 731 m³ Frischwasser zugeleitet (vgl. Auskunft Stadt Köln = Anlage K 4 = Bl. 21 GA). Aufgrund eines Risses im Kanalrohr am Haus, der am 22.02.2018 beseitigt wurde, kam es Ende 2017 bis Anfang 2018 zu einem deutlich gesteigerten Frischwasserverbrauch. So wurde im Ablesezeitraum 13.05.2017 bis 27.05.2018 insgesamt eine Frischwassermenge von 3.590 m³ Frischwasser zugeleitet.

Im Rahmen eines mehrseitigen Schriftverkehrs erwähnte die Beklagte am 29.03.2018 (Bl. 17 ff. GA) gegenüber dem Kläger auf die Frage zu einem Schaden an der Wand einen Riss im Kanal. Wörtlich schrieb die Beklagte: „Der Schaden an der Wand vor dem Ausgang zum Hof, dachte ich, wäre bereits beseitigt. Ich hatte diesbezüglich extra eine Reinigungsklappe in das Kanalrohr einbauen lassen. Ich bitte höflich um Entschuldigung, wenn der Schaden noch nicht beseitigt wurde. Ich werde diesen Schaden selbstverständlich zeitnah beheben lassen. Es handelt sich hier aber nicht um drückendes Grundwasser, sondern um einen Riß im Kanal.“

Mit Bescheid vom 18.01.2018 (Anlage K 10) setzte die Stadt Köln gegenüber der Beklagten die Grundbesitzabgaben für das laufende Veranlagungsjahr 2018 fest. Die Abwassergebühren betrugen dabei 1.125,74 EUR (Jahresbetrag). Dabei wurde die von der Reinenergie im Ablesezeitraum 03.05.2016 bis 12.05.2017 die zugeleitete Frischwassermenge in Höhe von 731 m³ zu Grunde gelegt.

Am 11.06.2018 informierte die Beklagte die RheinEnergie über den Eigentümerwechsel (Bl. 94 GA).

Mit den Bescheiden vom 26.09.2018 (Anlage B 7 = Bl. 98 ff GA) setzte die Stadt Köln die Gebühren für das Kalenderjahr 2018 aufgrund des zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels neu fest. Der sich aus einer Wassermenge von 731 m³ ergebene Jahresbetrag (1.125,74 EUR) wurde entsprechend der genannten Zeiträume aufgeteilt. Gegenüber der Beklagten wurden Schmutzwassergebühren für Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 (281,44 EUR) und gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.12.2018 (844,31 EUR) angesetzt.

Bereits unter dem 26.06.2018 (Anlage B 6 = Bl. 96 GA) erhielt die Beklagte eine Abrechnung der RheinEnergie über das ihr zugeleitete Frischwassermenge von 3.447m³ für den Ablesezeitraum 13.05.2017 bis 27.05.2018 über einen Gesamtbetrag von 5.219,15 EUR. Hierüber ließ sie die Kläger in Unkenntnis, obgleich der Kläger die Beklagte mehrfach zur Übersendung von Strom- und Wasserrechnungen zwecks Anfertigung von Betriebskostenabrechnungen aufgefordert hatte, was im Einzelnen streitig ist.

Mit Bescheid vom 21.01.2019 (Anlage K 3) setzte die Stadt Köln gegenüber dem Kläger die Grundbesitzabgaben für das Kalenderjahr 2019 fest. Die Abwassergebühren beliefen sich auf 5.528,60 EUR. Die Stadt Köln berücksichtigte dabei die von der RheinEnergie gemeldete Menge von 3.590,99 m³ Frischwasserzuführung. Darin enthalten sind die der Beklagten seitens der Rheinenergie in Rechnung gestellten 3.477 m³ Frischwasser betreffend den Ablesezeitraum 13.05.2017 bis 27.05.2018. Dieser Zeitraum wird im Bescheid selbst nicht genannt.

Der Kläger beglich die im Bescheid festgesetzten Grundbesitzabgaben einschließlich der genannten Abwassergebühren.

Im März 2019 wandte sich die Beklagte per Email (Anlage B 1) an die Rheinenergie, mit der sie darum bat, den Wasserverbrauch aufgrund des Mehrverbrauchs infolge des Rohrbruchs „aus Kulanz“ anhand der Durchschnittswerte der Vorjahre zu berechnen. Die Beklagte legte der Rheinenergie entsprechende Belege über die Beseitigung des Rohbruchs vor.

Am 19.12.2019 und 03.08.2020 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 21.01.2019 Widerspruch ein, welchen die Stadt Köln mit Bescheid vom 22.10.2020 als unzulässig zurückwies.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf der Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 5.474,20 EUR. Von den im Bescheid vom 21.01.2019 enthaltenen Abwassergebühren entfielen auf ihn lediglich 54,40 EUR entsprechend einem Verbrauch von 35.329 m³ Frischwasser im Zeitraum 18.03.2018 bis 28.05.2018. Er habe Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, da er eine Schuld der Beklagten beglichen habe. Jedenfalls stünde ihm ein Schadensersatzanspruch zu, da ihn die Beklagte über den erhöhten Frischwasserverbrauch und den Rohrbruch nicht hinreichend aufgeklärt habe. Er behauptet, er habe die Beklagte mit Schreiben vom 28.05.2018 zur Übersendung der Strom und Wasserrechnungen aufgefordert.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.474,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Gebührenbescheid vom 21.01.2019 über die Grundbesitzabgaben 2019 sei rechtswidrig. Die Stadt habe den Kläger als falschen Gebührenschuldner in Anspruch genommen. Es sei dem Kläger selber anzulasten, dass er nicht gegen den Bescheid vorgegangen sei. Er habe daher eine Korrektur nach § 2 Abs. 4 Abwassergebührenordnung beantragen können. Im Übrigen habe der Kläger aufgrund des vorangegangenen Gebührenbescheids vom 26.09.2018 (betreffend Kalenderjahr 2018) den erhöhten Wasserverbrauch erkennen müssen.

Die Klage ist der Beklagten am 16.02.2021 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in Höhe von 4.116,42 EUR begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.116,42 EUR aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 433 BGB.

Zwischen den Parteien besteht aufgrund des Kaufvertrags vom 28.12.2017 ein Schuldverhältnis. Der Beklagten ist vorliegend eine Verletzung von nicht-leistungsbezogenen Nebenpflichten in Form einer Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen, denn sie informierte den Kläger nicht hinreichend über den erhöhten Frischwasserverbrauch als Folge des Rohrbruches, der sich im späteren Verlauf in erhöhten Abwassergebühren niederschlug. Anzeige- und Aufklärungspflichten können sich auch aus nachvertraglichen Treuepflichten ergeben. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet den Schuldner zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Belange, insbesondere die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers. Der Umfang nachvertraglicher Treuepflichten richtet sich nach Treu und Glauben. Die Haftung beruht auf dem Gedanken, dass der Schuldner – insbesondere auf Grund seiner überlegenen Wissens oder Fachkunde – zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser erkennbar keine Kenntnis hat (BGHZ 64, 46 (48 ff.) = NJW 1975, 824).

Die Beklagte war bereits im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie verpflichtet, den Kläger ausreichend über den Rohrbruch und die äußeren Umstände und dessen Folgen aufzuklären. Aufgrund des übermäßigen Wasseraustritts vor Überlassung der Immobilie resultiert die Festsetzung der – im Vergleich zu den Vor- und Nachjahren – auch objektiv deutlich erhöhten Abwassergebühren (Faktor 20). Spätestens mit Erhalt der Frischwasserabrechnung der RheinEnergie vom 26.06.2018 hatte die Beklagte positive Kenntnis von dem genauen Umfang des erhöhten Wasserverbrauchs. Ihr muss auch bewusst gewesen sein, dass sich dieser berechnete Verbrauch auf die Abwassergebühren auswirkt, da sie als vorherige Eigentümerin Adressatin der vorangegangen Bescheide war. Statt den Kläger aufzuklären, wendete sie sich am 11.3.2019 an die RheinEnergie mit der Bitte um Korrektur ihrer eigenen Abrechnung. Die Relevanz des um den Faktor 20 erhöhten Frischwasserverbrauchs für die Abwassergebühren und damit drohende Belastung des Klägers muss ihr bewusst gewesen sein. Der Kläger hatte die Beklagte zudem ausdrücklich um Überlassung der Rechnungen -worunter auch die Abwasserrechnung fiel – gebeten. Schon deshalb wäre es nach Treu und Glauben geboten, dem Kläger diese zur Verfügung zu stellen. Der Kläger hat diesbezüglich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er die Beklagte u.a. mit Schreiben vom 28.05.2018 hierzu aufgefordert habe. Soweit die Beklagte dem nur entgegenwendet, sie habe ein derartiges Schreiben nach Durchsicht nicht mehr gefunden, liegt darin schon kein ausdrückliches Bestreiten, weshalb die schriftliche Aufforderung gem. § 138 III ZPO als zugestanden gilt. Sie hat auch nicht bestritten, wiederholt zur Herausgabe von Rechnungen aufgefordert worden zu sein. Im Übrigen ist auch unstreitig, dass die Beklagte unter dem 28.11.2018 (Anlage K 9) einzelne Belege vorgelegt hat, wobei gerade die Rechnung vom 28.06.2018 -aus der sich eindeutig der deutlich erhöhte Wasserverbrauch ergibt – aus nicht dargelegten Gründen erst im Verlauf des Prozesses vorgelegt hat.

Eine hinreichende Aufklärung folgt insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 29.03.2018. Vielmehr erkundigte sich der Kläger in einer E-Mail nach einem Schaden an der Wand. Die Beklagte merkte diesbezüglich nur an, dass dieser nicht auf drückendes Grundwasser zurückzuführen sei, sondern die Ursache in einem Riss im Kanal liegt, der allerdings bereits behoben sei. Hieraus konnte der Kläger nicht schließen, zu welchem Zeitpunkt und wie lange der Riss vorhanden war und welches Ausmaß der Riss hatte. Anhaltspunkte über einen erhöhten Frischwasserverbrauch konnte er daraus nicht ableiten.

Die Beklagte hat die unterlassene Aufklärung auch zu vertreten, wobei das Vertretenmüssen vermutet wird.

Dem Kläger ist infolge der fehlenden Aufklärung ein Schaden aufgrund der überhöhten Gebührenfestsetzung entstanden. Hätte die Beklagte den Kläger über den erhöhten Frischwasserverbrauch rechtzeitig aufgeklärt und ihm die ihr vorliegenden Belege zur Verfügung gestellt, wäre es ihm möglich gewesen, einen entsprechenden Antrag auf Herabsetzung der Schmutzwassermenge nach § 2 Abs. 4 der Abwassersatzung gegenüber der Stadt Köln fristgerecht zu stellen bzw. diesen ausreichend zu begründen. Es sind auch keine Gründe vorgetragen oder erkennbar, warum der Kläger bei hinreichender Aufklärung eine Korrektur des Bescheides nicht hätte anstrengen sollen.

Die Schadenshöhe schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO. Die Schmutzwassergebühren betrugen im Jahr 2018 1.125,74 EUR. Diese ergeben sich aus einem Frischwasserverbrauch von 731 m³. Hierbei handelt es sich nach unbestrittenem Vortrag um den durchschnittlichen Jahresverbrauch. Infolge der des Wasserrohrbruchs stieg der Frischwasserverbrauch auf 3.447m³ an. Das Gericht nimmt hierbei zugunsten der Beklagten nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Sicherheitsaufschlag von 10% hinsichtlich der im Schmutzwasserjahr 2018 angesetzten Frischwassermenge vor, weil Verbrauchszahlen naturgemäß von Jahr zu Jahr schwanken können und nicht auszuschließen ist, dass auch ohne den Rohrbruch aufgrund schwankender Verbrauchszahlen mehr als die im Vorjahr verbrauchten 731 m³ angefallen sind. Legt man einen hypothetischen Verbrauch im Jahr 2019 von 804 m³ zu Grunde, kommt man zu einer Differenz von 2673 m³ (3477³ – 804m³), die bei einem Gebührensatz von 1,54 EUR pro Kubikmeter zu einem übermäßig hohen Gebührenbescheid in Höhe von 4.116,42 EUR für das Jahr 2019 zulasten des Klägers führten.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein (Mit-)Verschulden des Klägers mit der Begründung berufen, er habe es unterlassen, gegen einen rechtswidrigen Bescheid der Stadt vorzugehen. Der Bescheid der Stadt war vorliegend rechtmäßig. Insbesondere war der Kläger richtiger Gebührenschuldner für das gesamte Kalenderjahr 2019 (Veranlagungszeitraum). Eine Aufteilung – wie zuvor für das Kalenderjahr 2018 erfolgt – war für das Kalenderjahr 2019 nicht angezeigt. Dabei ist unerheblich, dass für die Berechnung der Gebühren entsprechend der Abwassersatzung eine Frischwasserzufuhr herangezogen wurde, die im Zeitraum vor dem 1.4.2018 lag. Zu differenzieren ist zwischen dem Veranlagungszeitraum und dem Berechnungszeitraum. Für den Gebührenbescheid der laufenden Grundbesitzabgaben des Jahres 2019 war gemäß der Satzung das Schmutzwasserjahr 2018 maßgeblich, welches gemäß § 3 Abs. 3a Abwassergebührensatzung den Zeitraum 01.09.2017 bis 31.08.2018 betrifft. Die Schmutzwassergebühr war danach auch zutreffend berechnet. Die festgesetzte Schmutzwassermenge entsprach der vom Versorger gemessenen und der Stadt Köln gemeldeten Frischwassermenge.

Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden, weil er keinen Antrag nach § 2 Abs. 4 Abwassergebührensatzung auf Herabsetzung der Gebühren gestellt hat. Denn hierfür fehlten dem Kläger die notwendigen Informationen, die wiederum der Beklagten durch das Schreiben des Versorgers vom 26.06.2018 und auch durch die Kenntnis der Umstände des damaligen Rohrbruchs zur Verfügung standen. Dem Kläger standen darüber hinaus auch nicht die Nachweise über die Beseitigung des Rohrbruchs zur Verfügung, die die Beklagte am 11.03.2019 an den Versorger sendete, um eine Herabsetzung der Frischwassermenge zu beantragen und nachzuweisen.

Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Solch ein Anspruch folgt weder aus vertraglicher Vereinbarung hinsichtlich der Lastentragung in Ziffer 6. a) des notariellen Kaufvertrag, weil – wie bereits aufgezeigt – die Lasten im Gebührenbescheid über die Grundbesitzabgaben 2019 vom Kläger als Eigentümer der Immobilie zu tragen sind. Gleiches gilt deshalb für etwaige gesetzliche Ansprüche aus §§ 103, 446 S. 2 BGB.

Ein Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht. Es bestehen bereits Zweifel an einem Geschäftsführungswillen des Klägers, da er auf einen an ihn adressierten Bescheid leistete. Die Argumentation des Klägers, er habe eine Verbindlichkeit der Beklagten erfüllt, greift nicht, da diese nicht Gebührenschuldnerin war.

Auch aus dem Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB folgt kein darüber hinausgehender Anspruch. Mit Zahlung seiner Grundbesitzabgaben für das laufende Jahr 2019 erfüllte der Kläger eigene Verbindlichkeit gegenüber der Stadt Köln. Weil der Kläger Gebührenschuldner der Grundbesitzabgaben für das gesamte Veranlagungsjahr 2019 war, hat die Beklagte auch keinen vermögenswerten Vorteil erlangt.

Der Zinsanspruch ergibt sich nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB wobei das Gericht gemäß § 187 Abs. 1 BGB Prozesszinsen ab dem Tag nach Zustellung der Klageschrift zuspricht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1. S. 1 Alt. 2, 708 Nr. 11, 711 und 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.474,20 EUR festgesetzt.

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