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Grundbuchverfahren – Zurückweisung eines zurückgenommenen Löschungsantrags

OLG München – Az.: 34 Wx 168/14 – Beschluss vom 30.06.2014

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen – Grundbuchamt – vom 3. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags vom 25. Januar 2014 wendet, im übrigen zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Mitglied einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, die aus zwei Personen besteht. Diese sind als Eigentümer eines Grundstücks (FlSt xxx) im Grundbuch eingetragen. Dessen Abt. II enthält mit Eintragungsdatum vom 9.5.1923 unter Nr. 1 gemäß Bewilligung vom 12.3.1923 für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlSt xxx ein Geh- und Fahrtrecht.

Mit Schreiben vom 25.1.2014 beantragte die Beteiligte unter Vorlage von Lageplänen die Löschung der Grunddienstbarkeit nach § 1019 BGB, da ein Vorteil für das herrschende Grundstück wegen der vorhandenen Bebauung und Einfriedung nicht mehr gegeben sei. Am 20.2.2014 erging eine fristsetzende Zwischenverfügung, mit der die fehlende Löschungsbewilligung der jeweiligen Eigentümer des inzwischen geteilten herrschenden Grundstücks moniert wurde. Ein Überfahrtsrecht sei nicht allein deshalb als gegenstandslos zu löschen, weil es einem verbindlichen Bebauungsplan widerspreche und es wegen vorhandener Bebauung und Einfriedung nicht ausgeübt werden könne. Eine Löschung von Amts wegen sei nur im Ausnahmefall möglich, wenn das Recht dauerhaft nicht ausübbar und naturbedingt gegenstandslos sei; diese Voraussetzung liege offensichtlich nicht vor.

Die Beteiligte erklärte hierauf mit formlosem Schreiben vom 27.2.2014 die Rücknahme ihres Antrags vom 25.1.2014. Zugleich beantragte sie erneut – ohne Vorlage von weiterer Urkunden – unter Verweis auf die Bebauung und Einzäunung des dienenden Grundstücks die Löschung wegen Wegfalls des Vorteils gemäß § 1019 BGB. Ergänzend nahm sie noch „auf die in den Grundakten befindliche Eintragungsbewilligung“ Bezug.

Das Grundbuchamt wies die Beteiligte darauf hin, dass der Antrag vom 27.2.2014 keinen neuen Sachvortrag bringe und er im Wesentlichen identisch sei mit dem früheren; die Beteiligte werde ersucht die mit der Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisse zu beseitigen, anderenfalls mit kostenpflichtiger Zurückweisung zu rechnen sei. Diese bat hierauf um Zurückstellung bis zur Übersendung einer Kopie der Bewilligung aus dem Jahr 1923. Auf die Mitteilung der Urkundsbeamtin, dass die Bewilligungsurkunde in den Grundakten nicht mehr auffindbar sei, es der Beteiligten aber möglich sei, diese beim (Nachfolge-) Notariat zu erholen, ersuchte die Beteiligte erneut um Übersendung, verbunden mit der Frage, wie das Grundbuchamt, ohne den Inhalt der Bewilligungsurkunde zu kennen, über den Löschungsantrag entscheiden könne. Hierauf hat das Grundbuchamt am 3.4.2014 die Anträge vom 25.1. und 27.2.2014 zurückgewiesen, weil die in der Zwischenverfügung vom 20.2.2014 und dem anschließenden gerichtlichen Schreiben vom 5.3.2014 aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht in der gesetzten Frist behoben worden seien.

Dagegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 22.4.2014. Das Grundbuchamt habe nicht die Rücknahme des Antrags vom 25.1.2014 berücksichtigt und zu Unrecht die Anträge als identisch erachtet, offensichtlich ohne die vorgelegten Unterlagen gelesen zu haben. Werde die Bewilligungsurkunde nicht aufgefunden, sei das Grundbuchamt verpflichtet, „entsprechend den Bestimmungen über abhanden gekommene Urkunden gemäß § 141 GBO“ zu verfahren, damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet sei. Für die Entscheidung über ihren Antrag sei es notwendig, dass das Grundbuchamt den Inhalt der Bewilligungsurkunde kenne; aus der Urkunde wolle sie feststellen, wo sich der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit befinde.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Der Antrag vom 25.1.2014 sei nur mit formlosem Schreiben als zurückgenommen erklärt worden, so dass er noch zu verbescheiden gewesen sei. Vorgelegte Karten und eine Luftaufnahme, aus denen sich Einzäunung und Bebauung der Grundstücke ergäben, stellten für das Geh- und Fahrtrecht keinen geeigneten Unrichtigkeitsnachweis dar. Der Löschung des Rechts müssten deshalb die Berechtigten zustimmen und im Grundbuchverfahren Bewilligungen abgeben. Rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden; die Vorlage der – derzeit nicht auffindbaren – Bewilligungsurkunde sei zur Entscheidung über den Löschungsantrag nicht erforderlich.

II.

Das Rechtsmittel hat – insgesamt – keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO ist unzulässig, soweit die im angegriffenen Beschluss mitenthaltene Zurückweisung eines zurückgenommenen Antrags vom 25.1.2014 auf Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) beanstandet wird. Der Beteiligten fehlt es an einer Beschwerdeberechtigung; denn diese setzt Rechtsschutzbedürfnis und Beschwer voraus (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 57). Die Beteiligte konnte den auf Berichtigung gerichteten Antrag, wie sich aus § 31 Satz 2 GBO ergibt und was das Grundbuchamt übersehen hat (das angeführte Zitat bei Demharter § 31 Rn. 14, dass bei formloser Zurücknahme der Antrag wirksam bleibe, bezieht sich ersichtlich die Fälle des Satzes 1), formfrei wirksam zurücknehmen. Zwar erscheint die Erklärung der Rücknahme auslegungsfähig, wenn gleichzeitig der identische Antrag mit der nahezu gleichen Begründung erneut gestellt wird, zumal die Rücknahme gemäß Nr. 14401 KV GNotKG in der Regel Gebühren auslöst, die der Antragsteller tragen muss. Hier hat die Beteiligte in ihrer Beschwerde aber die Rücknahme bestätigt, so dass eine anderweitige Auslegung nicht in Betracht kommt. Im Grundbuchantragsverfahren (wozu auch Anträge auf Löschung wegen Unrichtigkeit gehören) ist ein Beteiligter – abgesehen von Mißbrauchsfällen – regelmäßig nicht gehindert, den zurückgenommenen Eintragungsantrag erneut zu stellen. Dann aber ist nur noch über den neuen Antrag zu befinden, ohne dass es darauf ankäme, ob er gegenüber dem alten identisch oder aber erweitert ist. Weist das Grundbuchamt einen nicht gestellten oder wirksam zurückgenommenen (Berichtigungs-) Antrag zurück, geht ein entsprechender Beschluss ins Leere; eine Beschwer kann nicht bereits in einer damit möglicherweise verbundenen nachteiligen Kostenfolge gesehen werden (OLG Naumburg FGPrax 2000, 3; BayObLGZ 1994, 115/117; Demharter § 71 Rn. 59; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 190; eingehend Demharter FGPrax 2000, 52/54).

2. Im Übrigen, nämlich soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags vom 27.2.2014 richtet, ist die Beschwerde zulässig (§ 71 Abs. 1, § 72 GBO). Als in Erbengemeinschaft (vgl. § 47 Abs. 1 GBO) eingetragene Eigentümerin ist die Beteiligte auch allein beschwerdeberechtigt. Ersichtlich geht es ihr nicht darum, die vom Grundbuchamt ebenfalls verneinten Voraussetzungen für eine Löschung des Rechts als gegenstandslos (§§ 84 ff. GBO) zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen. Insoweit wäre die getroffene Entscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar (Demharter § 85 Rn. 5). Vielmehr richtet sich ihr Rechtsmittel gegen die vom Grundbuchamt abgelehnte Löschung aufgrund nachgewiesener Unrichtigkeit (siehe § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO).

3. Die Beschwerde ist unbegründet.

a) Zutreffend verneint das Grundbuchamt die Voraussetzungen für die Löschung der Grunddienstbarkeit nach § 22 GBO im Hinblick auf den behaupteten Wegfall des Vorteils gemäß § 1019 BGB.

(1) Der Unrichtigkeitsbegriff des dem formellen Recht zugehörigen § 22 GBO deckt sich mit dem des materiellen Rechts in § 894 BGB (BayObLG MittBayNot 1995, 42/43; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25; Demharter § 22 Rn. 4). Unrichtig ist hiernach das Grundbuch, wenn sein Inhalt hinsichtlich eines Rechts an einem Grundstück mit der wahren, d. h. materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt (BayObLG Rpfleger 1988, 254/255; Hügel/Holzer a. a. O.). Berichtigt wird das Grundbuch entweder im Fall des Unrichtigkeitsnachweises oder durch Berichtigungsbewilligung aller Verfügungsberechtigten. Letzteres liegt nicht vor.

Der Unrichtigkeitsnachweis, an den strenge Anforderungen zu stellen sind, weil sonst Rechte von am Eintragungsverfahren nicht beteiligten Personen beeinträchtigt werden könnten (vgl. Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 und 65 sowie ständige Rspr.), obliegt dem Antragsteller. Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht; vielmehr sind alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen könnten (BayObLG Rpfleger 1992, 19; Demharter § 22 Rn. 37). Formal ist der Nachweis grundsätzlich gemäß § 29 GBO zu führen (BayObLG Rpfleger 1988, 525; Demharter § 22 Rn. 42), d.h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

(2) Hiervon ausgehend ist der behauptete nachträgliche Wegfall eines Vorteils für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten i.S. v. § 1019 BGB nicht nachgewiesen. Insbesondere führt eine Behinderung der Nutzung etwa durch bauliche Maßnahmen nicht schon zu einem Wegfall des Vorteils gemäß § 1019 BGB. Vielmehr stehen dem Begünstigten bei derartigen Beeinträchtigungen regelmäßig Ansprüche nach § 1027 i. V. m. § 1004 BGB zu.

Auch aus den vorgelegten Lageplänen und der Luftaufnahme der Grundstücke ergeben sich keine Anhaltspunkte – geschweige denn ausreichende und sichere Nachweise – für den Wegfall eines Vorteils für das herrschende Grundstück. Dass die vorhandene Bebauung, die nur auf Teilflächen des ehemaligen Gesamtgrundstücks liegt, die Nutzung der Grunddienstbarkeit vollständig und endgültig ausschließen und daher zu einer dauernden Unmöglichkeit der Ausübung des Geh- und Fahrtrechts führen würde (BGH NJW-RR 1988, 1229/1230), ist nicht ersichtlich.

b) Eine Löschung des Rechts nach Maßgabe von § 1026 BGB scheidet ebenfalls aus.

(1) Grunddienstbarkeiten erlöschen (teilweise) nach Maßgabe des § 1026 BGB, wenn das dienende Grundstück geteilt wird und der Bereich der Ausübung auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist (BayObLG Rpfleger 1987, 451; 1997, 15; 2004, 280). Eine solche Teilung liegt vor, wenn Flächenabschnitte gebildet und neu vorgetragen worden sind, etwa um eines davon zu veräußern bzw. zu übertragen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 668). Eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO ist auf Antrag (§ 13 GBO) ohne Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO möglich, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB vorliegen (BayObLGZ 1954, 286/291 ff.; BayObLG Rpfleger 1987, 451/452; Hügel/Holzer § 22 Rn. 56). Für die letztgenannte Variante ist maßgeblich, dass die räumliche Ausübungsbeschränkung der Dienstbarkeit feststeht. Dies ist der Fall, wenn die Bewilligung (§ 19 GBO) hinreichend klar die Dienstbarkeit auf einen konkret definierten Teilbereich des Flurstücks beschränkt (BGH NJW 1981, 1781). Der Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO) obliegt – unabhängig von zivilrechtlichen Beweislastgrundsätzen – ohne Einschränkungen dem Antragsteller (Demharter § 22 Rn. 36). Die Nachweisanforderungen sind keine anderen als die zu § 1019 BGB (siehe oben unter a.1). An ihn sind also strenge Anforderungen zu stellen (siehe zu a.1), ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. Demharter § 22 Rn. 36, 37). Die räumliche Ausübungsbeschränkung der Dienstbarkeit muss demzufolge grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein (vgl. Demharter § 22 Rn. 42 m. w. N.).

Weil zudem die allgemeinen Grundsätze des Antragsverfahrens nach § 13 GBO gelten, ist es nicht Sache des Grundbuchrechtspflegers, Ermittlungen über das Vorhandensein von Urkunden anzustellen, die den Unrichtigkeitsnachweis zu führen geeignet wären (vgl. BayObLGZ 22, 185/187; KGJ 44, 301/304 f.; Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 22 Rn. 118). Dann kann in der unterbliebenen Berücksichtigung der – nicht vorhandenen – Bewilligungsurkunde im Fall der Antragszurückweisung schon kein Verstoß gegen Gehörsgrundsätze (siehe Demharter § 1 Rn. 68 und 69) liegen.

(2) Zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit wegen Freiwerdens der Teilfläche genügt die Vorlage von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk allein nicht. Der Umstand, dass sich die Bewilligung – aus welchen Gründen auch immer – nicht bei den Grundakten befindet, ändert an den zuvor dargestellten Nachweisgrundsätzen nichts. Einen in Betracht kommenden Weg, den Nachweis zu führen, etwa die Vorlage einer Abschrift der ursprünglichen Bewilligung, hat das Grundbuchamt zudem aufgezeigt. Auch wenn das Grundbuchamt nach § 148 GBO (früher § 141 GBO) in Verbindung mit der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26.7.1940 (RGBl I S. 1048) von Amts wegen gehalten wäre, die abhanden gekommene Urkunde – wie etwa eine Eintragungsbewilligung (§ 10 Abs. 1 GBO; vgl. Meikel/Böhringer § 141 Rn. 5) – wiederzubeschaffen, kann sich die Beteiligte für ihren Berichtigungsantrag hierauf nicht stützen. Diese Bestimmung bildet ebenso wie § 10 GBO, der die dauerhafte Aufbewahrung von Urkunden vorschreibt, auf die eine Eintragung Bezug nimmt, nur eine Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung hat keine Folgen für die Wirksamkeit der Eintragung (Demharter § 10 Rn. 21; Maaß in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 10 Rn. 26).

(3) Es kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob die vom Grundbuchamt genannte Unauffindbarkeit schon ein Abhandenkommen, nämlich die fehlende Aussicht auf ein Wiederauffinden (Meinke in Bauer/von Oefele § 148 Rn. 5), begründet. Jedenfalls erscheint es dem Senat nach Aktenlage nicht ausgeschlossen, dass die Bewilligungsurkunde sich auch in einer anderen Grundakte befinden könnte, die bei der wiederholten Teilung des ursprünglichen Grundstücks angelegt wurde.

e) Im Übrigen kann ein Fall der Grundbuchunrichtigkeit nicht schon deswegen angenommen werden, weil die der Eintragung zugrundeliegende Bewilligung in den Grundakten nicht mehr auffindbar ist. Die Verletzung des § 10 GBO hat – wie schon dargestellt – auf die Wirksamkeit der Eintragung keine Auswirkung. Dafür, dass der Eintragung eine Bewilligung überhaupt nicht zugrunde lag, fehlt jeglicher Anhaltspunkt, weil die Eintragung selbst zutreffenderweise (§ 874 BGB) auf eine genau bezeichnete notarielle Urkunde Bezug nimmt. Zudem gilt auch für das Grundbuchamt die Vermutung des § 891 GBO, dass das eingetragene Recht besteht und dem bezeichneten Rechtsinhaber zusteht (Palandt/Bassenge § 891 Rn. 1 m. w. N.). Diese Vermutung wird durch das Fehlen von Urkunden in Grundakten nicht entkräftet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 79, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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