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Errichtung eines Inventars nach § 2003 BGB – Beschwerdebefugnis des Notars

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 102/19 – Beschluss vom 24.05.2019

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird kostenpflichtig verworfen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten über die Erbfolge nach dem Erblasser. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Nachlassgericht zunächst mit Beschluss vom 15. Januar 2019 der Beteiligten zu 2 eine Frist von einem Monat zur Erstellung eines Inventars über den Nachlass gemäß § 2003 BGB aufgegeben. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 08. Februar 2019 die Inventarerrichtung dem Notar A… in B… übertragen. Mit Blick darauf, dass der vom Nachlassgericht bestellte Notar bereits für die – vom Nachlassgericht im Erbscheinserteilungsverfahren als Zeugen vernommenen –  Eltern der Beteiligten zu 2 tätig gewesen war, bat die Beteiligte zu 1 um Beauftragung eines anderen Notars. Daraufhin übertrug das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. April 2019 dem Beteiligten zu 3 die Aufnahme des Inventars.

Gegen seine Beauftragung wendet sich der Beteiligte zu 3 mit seiner Beschwerde vom 15. April 2019. Zur Begründung stützt er sich darauf, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Notar A… seiner ihm kraft Gesetzes obliegenden Neutralitätspflicht nicht nachkommen würde. Gerade in kleinen Städten, in denen es häufig nur einen einzigen Notar gebe, sei es üblich und unvermeidbar, dass der Notar mehrfach von denselben bzw. miteinander verwandten Personen beauftragt werde. Den hiesigen Beteiligten habe auch kein Ablehnungsrecht in Bezug auf den zunächst bestellten Notar zugestanden. Vielmehr liege die Kompetenz zur Auswahl eines nach § 2003 BGB zu bestellenden Notars allein beim Nachlassgericht. Mit der Vorschrift des § 2003 BGB habe der Gesetzgeber einen Beitrag zur Bürgernähe schaffen wollen, was konterkariert würde, wenn anstelle des ortsnahen Notars A… in B… er, der Beteiligte zu 3, mit Sitz in C… beauftragt werde. Hilfsweise führt der Beteiligte zu 3 zur Begründung seiner Beschwerde aus, seine Auswahl sei ermessensfehlerhaft, denn es gebe insgesamt vier Notare, deren Amtssitze ortsnäher am gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten zu 2 und an den Nachlassgegenständen seien.

Die Beteiligte zu 1 tritt der Beschwerde des Beteiligten zu 3 entgegen. Sie hält den Notar für nicht beschwerdeberechtigt. Des weiteren verweist sie darauf, dass die D…, die den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmache, ihren Sitz in E… habe. Die Entfernung zum Amtssitz des zunächst beauftragten Notars A… sei praktisch gleich mit der zum Amtssitz des Beteiligten zu 3.

Die Beteiligte zu 2 schließt sich der Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 3 an.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 3 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 16. Mai 2019 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beauftragung des Beteiligten zu 3 sei wirksam, der Beteiligte zu 3 sei nicht beschwerdeberechtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

II.

Die vom Beteiligten zu 3 eingelegte Beschwerde ist dem Senat aufgrund der vom Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 16. Mai 2019 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.

Sie ist jedoch bereits unzulässig, denn dem Beteiligten zu 3 fehlt die für eine Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG erforderliche Beschwerdeberechtigung.

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG  steht das Rechtsmittel der Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist eine unmittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht. Es muss sich um ein durch Gesetz oder durch die Rechtsordnung anerkanntes dem Beschwerdeführer zustehendes materielles Recht handeln. Wirtschaftliche, rechtliche oder sonst berechtigte Interessen genügen insofern nicht (Keidel/Meyer-Holz, 19. Aufl. 2017, § 59 Rn. 6 m.w.N.). Der angefochtene Beschluss muss des weiteren negative Auswirkungen auf die materielle Rechtsstellung des Beschwerdeführers haben. Das ist nur bei einem unmittelbar nachteiligen Eingriff der Fall. Der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung muss also ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine nur mittelbare Auswirkung der angefochtenen Entscheidung auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers reicht nicht; auch die Möglichkeit einer künftigen Rechtsbeeinträchtigung rechtfertigt die Befugnis zur Beschwerdeeinlegung nicht (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn. 9 m.w.N.).

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ergibt sich aus keinem der vom Beteiligten zu 3 zur Begründung seiner Beschwerde angeführten Gründe seine Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.

Soweit er sich auf Gründe stützt, die sich auf die seiner Ansicht nach gegebene Unwirksamkeit der Abberufung des ursprünglich beauftragten Notars A… beziehen, nämlich dessen Neutralität als Amtsperson, die Üblichkeit und häufig gegebene Unvermeidbarkeit einer wiederholten Beauftragung eines Notars, das fehlende Ablehnungsrecht der Verfahrensbeteiligten, das Auswahlermessen des Nachlassgerichts und die Ortsnähe des Notars A… zur Erbin und zum Nachlass, sind diese Gründe allein in der Person des Notars A… von Bedeutung. Die vom Beteiligten zu 3 angeführten Erwägungen könnten ausschließlich ein Beschwerderecht des Notars A… rechtfertigen, denn nur ihm wird eine schon begründete Rechtsposition durch die vom Nachlassgericht beschlossene Änderung der Person des mit der Erstellung des Inventars beauftragen Notars entzogen. In der Person des Beteiligten zu 3 sind diese Erwägungen indes ohne Belang.

Mit entsprechender Begründung zu verneinen ist die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3 aus der von ihm hilfsweise angeführten Beanstandung, das Nachlassgericht habe sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt, richtigerweise wäre einer der von ihm angeführten Notare, deren Amtssitze jeweils ortsnäher an dem Wohnsitz der Erbin und den Nachlassgegenständen seien, zu beauftragen gewesen. Eine etwaige Missachtung der vom Gesetzgeber gewollten Beauftragung eines ortsnahen Notars durch das Nachlassgericht könnte allein einen nachteiligen Eingriff in eine möglicherweise den vier ortsnäheren Notaren zustehende materielle Rechtsposition darstellen; ein belastender Eingriff in eine dem Beteiligten zu 3 zustehende  Rechtsposition ergibt sich daraus nicht.

Greift aber der angefochtene Beschluss nicht nachteilig in eine materielle Rechtsstellung des Beteiligten zu 3 ein, sondern begründet der Beschluss überhaupt erst eine Rechtsstellung des Beteiligten zu 3, indem ihm die Aufgabe der Errichtung eines Inventars gemäß § 2003 BGB übertragen wird, ist eine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG gegen seine Bestellung nicht gegeben. Der gemäß § 2003 BGB beauftragte Notar erfüllt eine Aufgabe des Nachlassgerichts und tritt an dessen Stelle (Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2003 BGB Rn. 1); einen Anspruch auf „Nicht-Beauftragung“ gibt es grundsätzlich nicht. Soweit im Einzelfall Sachgründe vorliegen, die es geboten erscheinen lassen könnten, von einer Übertragung der Aufgabe der Inventarerrichtung nach § 2003 BGB auf einen in die Auswahl einbezogenen Notar abzusehen – zu denken ist etwa an die Arbeitsüberlastung des Notars – werden solche vorliegend vom Beteiligten zu 3 nicht geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels demjenigen auferlegen, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.

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