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Erbscheinsantrag – Anforderungen an den Nachweis des Erbrechts

OLG Bremen, Az.: 5 W 39/14, Beschluss vom 19.01.2015

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 02.09.2014 wird dieser Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von den im angefochtenen Beschluss zu Grunde gelegten Bedenken Abstand zu nehmen und den beantragten Mindest-Teilerbschein zu erteilen.

Gerichtskosten der I. und II. Instanz werden nicht erhoben.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Gegenstandswert wird auf 15.000,-€ festgesetzt.

Gründe

1. Mit Antrag vom 11.08.2011 (Bl. 1 d. A.) beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheines, durch den ausgewiesen werden soll, dass die Erblasserin jedenfalls zu 6/24 beerbt worden ist durch die Antragstellerin und 5 weitere Erben -Geschwister der Antragstellerin-, jeweils zu gleichen Teilen. Mit Ergänzung vom 14.09.2012 hat sie klargestellt, dass es sich um einen Antrag auf Erteilung eines Mindest-Teilerbscheins handelt (Bl. 42 d.A.). Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten gesetzlichen Erbfolge wird auf die Darstellung in dem notariell beurkundeten Erbscheinantrag vom 26.06.2011 des Notars Z., Ur-Nr. […], deren Richtigkeit die Antragstellerin eidesstattlich versichert hat (Bl. 7 d.A.), sowie auf die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin eingereichten Skizzen (Bl. 10 ff d. A.) Bezug genommen.

Nach diversen Beanstandungen und Erteilung verschiedener Auflagen seitens des Nachlassgerichtes betreffend den Nachweis der von der Antragstellerin geltend gemachten Erbfolge (vgl. Bl. 17 d.A., 43 d.A., Bl. 63 d.A., Bl. 75 d.A., Bl. 86 d.A.) und der weitgehenden Erfüllung der Auflagen durch die Antragstellerin konzentrierten sich die Bedenken des Amtsgerichtes auf zwei Punkte, nämlich auf den Nachweis des Todes von Helmut L., eines Bruders der Mutter der Erblasserin, nachzuweisen durch Vorlage einer entsprechenden Sterbeurkunde, und den Nachweis der Abstammung der Schwester der Erblassermutter, Gertrud N., durch Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde (vgl. Zuschrift des Amtsgerichtes vom 14.11.2012 (Bl. 43 d.A.)).

Die Antragstellerin vermochte trotz intensiver Bemühungen beide Urkunden auf Grund der Vernichtung der entsprechenden Register bzw. des Verlustes der entsprechenden Dokumente in den Wirren des Zweiten Weltkrieges und auf der Flucht der betroffenen Personen aus dem nunmehr in Polen gelegenen Ort Liegnitz/Legnica nicht beizubringen. Weitere Erkenntnisse oder Unterlagen insoweit sind nach Auskunft der zuständigen amtlichen polnischen und deutschen Stellen nicht vorhanden und nicht mehr zu erwarten (amtl. Auskunft des Staatsarchivs in Wroclaw, Niederlassung Legnica, vom 27.11.2012, Bl. 51a f d.A. sowie des Standesamtes Legnica vom 29.11.2012, Bl. 53 d.A. und vom 31.12.2012, Bl. 57, 59 und 61 d.A.; Auskünfte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Standesamt 1 in Berlin, vom 21.03.2013, Bl. 67 und 68 d.A.).

Die Antragstellerin beruft sich für die entsprechenden Nachweise stattdessen auf die Eintragungen in der amtlichen Meldekartei der damaligen deutschen Stadtverwaltung in Liegnitz (vgl Schriftsatz vom 26.07.2013, Bl. 64 d. A., zur Meldekartei vgl. Kopie Bl. 73 f d.A.), aus der sich nach ihrer Ansicht hinreichend verlässlich das Vorversterben des Helmut L. als auch die Geburt der Gertrud L. als Tochter der Großmutter der Erblasserin ergebe. Dabei beruft sie sich im Einzelnen auf die Funktion und die Zuverlässigkeit des preußischen Meldewesens und seine enge Verknüpfung zu den standesamtlichen Eintragungen unter Heranziehung entsprechender historischer Literatur.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.09.2014 gleichwohl die Erteilung des beantragten Erbscheins abgelehnt, weil sich mit dieser Unterlage weder das Vorversterben des Helmut L. noch das Verwandtschaftsverhältnis der Gertrud L. zur Mutter der Erblasserin nachweisen lasse (Bl. 90 d. A.). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie vor allem geltend macht, das Amtsgericht habe in seinem Beschluss die Anforderungen an die Nachweispflicht des Antragstellers überspannt.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig gemäß den §§ 58 ff FamFG, insbesondere fristgerecht gemäß § 64 FamFG eingelegt worden; sie erweist sich auch als begründet.

a) Grundsätzlich zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Antragstellerin gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Verhältnis, auf dem ihr Erbrecht beruht, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen hat, § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. im Einzelnen OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082).

b) Zu folgen ist dem Amtsgericht auch dahingehend, dass der Antragstellerin dies insoweit nicht gelungen ist, als sie die Sterbeurkunde für Helmut L. und die Geburtsurkunde für Gertrud L. nicht hat beibringen können.

c) Zutreffend geht das Amtsgericht ferner davon aus, dass weitere Möglichkeiten, die genannten Urkunden beizubringen und ergänzende Aufklärungsmöglichkeiten nicht ersichtlich sind. Über die außerordentlich gründliche erstinstanzliche Recherche hinaus, wie oben dargelegt, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.12.2014 im Beschwerdeverfahren auch noch zwei Aufstellungen vorgelegt, die die im Standesamt Liegnitz noch vorhandenen Urkunden auflisten sowie die kirchlichen Register, verwahrt im Staatsarchiv Liegnitz, ohne dass sich daraus weiterführende Erkenntnisse hätten gewinnen lassen (vgl. Bl. 107 ff, 111 ff d.A.). Diese Register sind von den genannten zuständigen polnischen Stellen, dem Standesamt und dem Staatsarchiv, vor Erteilung der oben unter 1. geschilderten Negativatteste laut telefonischer Auskunft des Erbenermittlers gegenüber dem Senat, erhoben im Wege des Freibeweises (vgl. dazu OLG Schleswig a.a.O.), bei ihren Ermittlungen zugrunde gelegt worden, allerdings ergebnislos.

d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Amtsgerichtes, dass in einem solchen Falle der Nachweis der maßgeblichen Tatsachen auch durch andere Beweismittel möglich ist (§ 2356 Abs. 1 S. 2 BGB, vgl. im Einzelnen OLG Schleswig a.a.O. und OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518). Dabei unterliegt die Entscheidung des Amtsgerichtes nach nunmehr geltendem Recht der vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, Rdn. 4) und nicht nur auf Rechtsverletzungen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082 einerseits, dort sub II.3.a. zum Unterschied gegenüber – noch zum alten Recht – OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40).

Dieser Überprüfung hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichtes im Ergebnis nicht stand.

Zu Recht legt das Amtsgericht strenge Maßstäbe an die Beweisführung an, wenn andere Beweismittel anstelle öffentlicher Urkunden den Nachweis der gemäß § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 BGB maßgeblichen Tatsachen erbringen sollen (LG Rostock a.a.O.). Hat – wie hier – die Antragstellerin indessen alles Zumutbare zur Beibringung insbesondere ausländischer Urkunden unternommen (siehe dazu oben 1. und vorstehend c)), so kann der Erbscheinantrag nicht mangels hinreichenden Urkundenbeweises zurückgewiesen werden, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der gemachten Angaben bestehen (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082; LG Rostock, a.a.O., Palandt-Weidlich, BGB 73. Aufl., § 2356, Rdn. 10).

So liegen die Dinge nach Überzeugung des Beschwerdegerichtes hier.

Die Antragstellerin stützt sich zum Beweis der beiden noch in Rede stehenden Tatsachen – Vorversterben des Helmut L. und Abstammung der Gertrud L. – vor allem auf die Meldekartei (Anl. 1, Bl. 73 f d.A.), aus der sich ein handschriftlicher Vermerk hinsichtlich des Erstgenannten ergibt („gestorben“) und hinsichtlich der Mutter der Antragstellerin Gertrud L. die Eintragung als Tochter der Großmutter der Erblasserin, Anna L., geboren am 16.09.1911 in Liegnitz.

Auch wenn es zutrifft, dass mit diesen beiden Eintragungen allein keine letzte Gewissheit hinsichtlich der nachzuweisenden Tatsachen begründet werden kann, reichen sie nach Überzeugung des Senates im Zusammenhang mit anderen feststehenden Tatsachen doch aus, um ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der gemachten Angaben zu gewinnen (vgl. LG Rostock, a.a.O., Palandt-Weidlich, a.a.O.).

Zwar fehlen bei den fraglichen Eintragungen Angaben dazu, wer sie wann vorgenommen hat und auf wessen Angaben sich die beurkundeten Vorgänge stützen, bei Helmut L. zudem auch der genaue Todeszeitpunkt.

Die Antragstellerin hat aber im Einzelnen die Abläufe im staatlichen Meldewesen in Preußen dargetan und dies durch einschlägige Literatur näher belegt, insbesondere betreffend das Zusammenwirken der Meldeämter mit den örtlichen Standesämtern und den dort angezeigten Vorgängen. Danach sind standesamtlich relevante Ereignisse wie Geburten und Todesfälle jeweils von den Standesämtern oder den betroffenen Angehörigen direkt an das amtliche Melderegister weitergeleitet worden (vgl. Mühlbauer, Kontinuitäten und Brüche in der Entwicklung des deutschen Einwohnermeldewesens, Diss. TU Berlin, 1994, S. 38 m.w.N., Bl. 82 d.A.) und dort zur Eintragung gelangt. Wenn dies freilich in der Regel auch unter Angabe der entsprechenden Standesamtsregisternummer geschehen sein wird (a.a.O.), so kann durchaus, wie die Antragstellerin nachvollziehbar darlegt, eine vereinfachte Praxis in einer kleineren Stadt wie Liegnitz geübt worden sein, mit nur einem Standesamt gegenüber einer Millionenstadt wie Berlin mit zeitweise einhundert Standesämtern, was andere Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit von Eintragungen zwanglos erklärt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den vorgenommenen Eintragungen keine realen Vorgänge zu Grunde gelegen hätten, sind jedenfalls nicht ersichtlich.

Berücksichtigt man zudem, dass die Führung der im Geheimen Staatsarchiv der Stiftung Preußischer Kulturbesitz verwahrten Meldekartei im Jahre 1940, spätestens aber im Jahre 1945 endete, ergibt sich daraus ohne weiteres das Vorversterben des Bruders der Mutter der Erblasserin auch ohne Kenntnis vom genauen Todeszeitpunkt. Einer gerichtlichen Entscheidung über die Todeszeit nach § 44 VerschG bedurfte es insbesondere nicht. Eine solche kann die Antragstellerin schon deshalb nicht beibringen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Eintragung des Todesfalles in das Sterberegister nicht erfolgt wäre; die Antragstellerin könnte eine solche Behauptung nicht glaubhaft machen (§ 39 S. 1 VerschG). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Todesfall durchaus in das Sterberegister eingetragen worden ist. Diese Eintragung existiert allerdings, wie dargetan, nicht mehr (vgl. dazu im Einzelnen KG, Beschluss vom 07.12.2010, Az. 1 W 308/09, Bl. 70ff d.A.).

Entsprechendes gilt für den Nachweis der Abstammung der Schwester der Mutter der Erblasserin, die in der genannten Meldekartei als Tochter der Eheleute Paul und Anna L. ausgewiesen wird. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Eintragung sprächen, sind nicht ersichtlich. Zwar liegt die Geburtsurkunde der Gertrud L. nicht vor, wohl aber deren Heiratsurkunde vom 06.01.1934, die einen identischen Geburtstag und als Geburtsort der Gertrud L. Liegnitz aufweist (Bl. 89 d.A.) unter Bezugnahme auf deren Geburtsurkunde (Reg.Nr. […].des Standesamtes Liegnitz). Mögen aus dieser Heiratsurkunde – anders als aus Heiratsurkunden aus anderen Zeiten (vgl. Heiratsurkunde der Mutter der Erblasserin vom 29.03.1940, Bl. 49) – auch die Namen der Eltern der jeweiligen Ehegatten nicht hervorgehen und sich die Abstammung so nicht nachweisen lassen, so sind der identische Geburtstag und -ort und der identische Name, wie sie der Standesbeamte ersichtlich unter Vorlage der Geburtsurkunde registriert hat, doch eine sehr starke Bestätigung für die Richtigkeit der Eintragung in der Meldekartei (vgl. dazu OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082). Jedenfalls ergeben sich insoweit keinerlei Widersprüche zu den geltend gemachten Lebensdaten der Gertrud L., sondern beide amtliche Urkunden lassen sich zwanglos mit einander in Einklang bringen (vgl. dazu OLG Schleswig, FGPrax, 2010,40).

Dem Umstand, dass die Antragstellerin die Richtigkeit ihrer Angaben im Erbscheinsantrag eidesstattlich versichert hat, kommt zwar – anders als bei eidesstattlichen Erklärungen Dritter – keine entscheidende Bedeutung zu (LG Rostock, a.a.O.). Sie unterstützt aber im Zusammenhang mit den nachvollziehbar und plausibel geschilderten Vorgängen über die Kenntniserlangung der Antragstellerin bezüglich der hier relevanten Familienzusammenhänge durch Gespräche im Familienverband nach der Flucht ihre Darstellung, zumal diese Gespräche die Abstammung der eigenen Mutter und das Schicksal eines von deren Brüdern betrafen, mithin den engsten Familienkreis. Dass diese Fragen Thema familiärer Erörterung waren, liegt nicht fern, ebenso wenig, dass eine genauere Schilderung der Umstände der Kenntniserlangung kaum mehr möglich ist.

e) Weitere Ermittlungsmöglichkeiten – ggf. durch das Beschwerdegericht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082) sind nicht ersichtlich und bieten sich nicht an. Insbesondere eine öffentliche Aufforderung gemäß § 2358 Abs. 2 BGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes (Palandt-Weidlich, a.a.O., § 2358, Rdn. 13). Von ihr war abzusehen, nachdem ein entsprechendes Verfahren, wenn auch im Verfahren gemäß § 1965 BGB, bereits stattgefunden hat (vgl. öffentliche Aufforderung des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 21.04.2009 im Verfahren 50 VI 130/03, dort Bl. 168 d.A.). Weitere Erkenntnisse sind daher insoweit nicht zu erwarten.

f) Da nach Auffassung des Amtsgerichtes andere als die aufgezeigten Hindernisse der Erteilung des begehrten Mindest-Teilerbscheins nicht entgegenstehen und auch sonst nicht ersichtlich sind, war das Amtsgericht anzuweisen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen und dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen.

g) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 FamFG (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082), der Streitwert entspricht dem von der Antragstellerin verfolgten wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung des Erbscheins (OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2012, 5 W 35/ 11). Den Wert des Nachlasses für die Erben in diesem Verfahren insgesamt hat sie zutreffend mit 90.000,- € angegeben (Bl. 8 d.A.) bei einem Gesamtnachlasswert von knapp 360.000,- € (Verzeichnis der Nachlasspflegerin vom 10.04.2003, Bl. 4 d. BA, oben e)).

Auf die Antragstellerin entfällt davon 1/6, mithin ein Betrag von 15.000,- €.

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