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Einwendungen gegen Notarkostenrechnung

LG Meiningen – Az.: 5 T 91/20 – Beschluss vom 16.04.2021

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notarkostennote der Notarin S. H. aus S. mit der Nummer … wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragsstellerin wendet sich gegen die Notarkostenrechnung der Notarin H. aus einem Beurkundungsverfahren. Sie trägt in ihrer Antragsschrift im Wesentlichen vor, dass eine einfache Kostenrechnung ihr vor der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung nicht zugegangen sei, dass die vollstreckbare Ausfertigung nicht mit der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung nach § 7a GNotKG versehen sei und dass der Geschäftswert der Beurkundung entsprechend des Kaufpreises nur einen Euro betrage.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 127 Abs. 1 S. 1, 2 GNotKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht, indes aber unbegründet.

Ob der Antragstellerin vor der vollstreckbaren Ausfertigung eine einfache Kostenrechnung zugegangen ist oder nicht kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Allein aus diesem Grund kann die Kostenrechnung nicht aufgehoben werden, die (möglicherweise) nicht zugegangene einfache Kostenrechnung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung. Kosten der Zwangsvollstreckung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Ebenso hat die fehlende Rechtsmittelbelehrung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kostenrechnung und kann daher nicht zur Aufhebung führen.

Schließlich ist auch die von der Notarin festgesetzte Höhe des Geschäftswertes von 12.500 € nicht zu beanstanden. Gem. § 97 III i.V.m. § 54 S. 1, 2 GNotKG bemisst sich der Geschäftswert vorliegend nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem höheren anteiligen Eigenkapital der Zielgesellschaft. Die Notarin hat hierzu vorgetragen, dass dieses entsprechend der eingesehenen Bilanz mit dem Nominalbetrag des veräußerten Geschäftsanteils übereingestimmt hat. Daher bildet dieser Betrag auch den Geschäftswert. Auf diese Auffassung wurde die Antragstellerin hingewiesen und ihr unter Fristsetzung anheimgestellt, eine dies möglicherweise widerlegende Bilanz zum Stichtag der Beurkundung vorzulegen. Die Frist ist verstrichen ohne weitere Äußerung der Antragstellerin, ebenso wurde keine Bilanz vorgelegt.

Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf die für zutreffend gehaltenen rechtlichen Ausführungen der Ländernotarkasse vom 11.02.2021 und macht sich diese vollumfänglich zu Eigen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 130 Abs. 2 GNotKG.

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