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Notarkostenübernahme – Kostentragungsregelung in notarieller Urkunde

LG Bielefeld -Az.: 23 T 294/17 und 23 T 295/17 – Beschluss vom 28.08.2017

Die Notarkostenrechnung Nr. 20150000…. vom 23.06.2015 wird bestätigt.

Die Notarkostenrechnung Nr. 2017000… vom 04.05.2017 wird aufgehoben, soweit sie eine Auswärtsgebühr gem. Ziff. 26002 KV GNotKG in Ansatz bringt. Im Übrigen wird die Kostenrechnung bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Am 13.05.2015 beurkundete der o. a. Notar zwischen den Beteiligten zu 1) bis 3) einen Wohnungs- und Teileigentumskaufvertrag, mit dem die Beteiligte zu 3) zu einem Kaufpreis von 135.000,- EUR eine in W. belegene Eigentumswohnung von den Beteiligten zu 1) und 2) kaufte. Für die Veräußerung war die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Unter XI. des notariellen Vertrages verpflichteten sich die Beteiligten zu 1) und 2), die Kosten der Lastenfreistellung sowie des entsprechenden Vollzugs der Urkunde zu tragen. Ferner wurde bestimmt, dass die anfallenden Notarkosten für die Erteilung der Verwalterzustimmung im Verhältnis zum Verkäufer die Käuferin trägt.

In Abteilung III des Grundbuchs war unter der laufenden Nummer 2 eine Grundschuld in Höhe von 125.266,51 Euro eingetragen. Diese Grundschuld war nach den vertraglichen Vereinbarungen zu löschen. Die eingetragene Grundschuldgläubigerin erteilte dem Beteiligten zu 4) den Treuhandauftrag, von den Löschungsunterlagen erst Gebrauch zu machen, wenn der Eingang des gesamten Kaufpreises auf einem bestimmten Konto bei der Grundschuldgläubigerin sichergestellt war.

Mit Schreiben vom 18.01.2016 wandte sich der Beteiligte zu 4) an den Verwalter und bat um Übersendung der Verwalterzustimmung. Hierbei ersuchte der Notar den Verwalter darum, einen beigefügten Entwurf zu verwenden. Der Verwalter beauftragte den Beteiligten zu 4) sodann, seine Unterschrift unter der Zustimmungserklärung zu beglaubigen.

Für die unter der Urkundsnummer 56/2015 vorgenommenen Unterschriftsbeglaubigung hat der Beteiligte zu 4) mit der Kostenrechnung vom 23.06.2015 der Beteiligten zu 3) eine 0,2-Gebühr gem. Ziff. 25100 KV GNotKG von 43,80 Euro, zuzüglich Auslagen insgesamt 73,85 Euro in Rechnung gestellt, die diese bezahlt hat.

Im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages hat der Beteiligte zu 4) ferner bei der Grundschuldgläubigerin die Löschungsunterlagen eingeholt. Die Grundschuldgläubigerin beauftragte den Beteiligten zu 4) sodann, die Unterschriften ihrer vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder notariell zu beglaubigen.

Für die unter der Urkundsnummer 60/2015 vorgenommenen Unterschriftsbeglaubigung der Vorstände der Grundschuldgläubigerin und für die Beachtung der von der Grundschuldgläubigerin erteilten Treuhandauflagen im Zusammenhang mit der Löschung der Grundschuld hat der Beteiligte zu 4) mit der Kostenrechnung vom 04.05.2017 den Beteiligten zu 1) und 2) eine 0,2-Beglaubigungsgebühr gem. Ziff. 25100 KV GNotKG von 65,40 Euro (nach einem Gegenstandswert von 125.266,51 Euro), für die Beachtung der Treuhandauflagen der Grundschuldgläubigerin im Zusammenhang mit der Löschung der o. a. Grundschuld eine 0,5-Betreuungsgebühr gem. Ziff. 22201 KV GNotKG von 163,50 Euro (nach einem Gegenstandswert von 135.000 Euro) sowie eine anteilige Zusatzgebühr gem. Ziff. 26002 KV GNotKG von 25,00 Euro, zuzüglich Auslagen insgesamt 302,14 Euro in Rechnung gestellt, die diese bezahlt haben.

Der Präsident des Landgerichts Bielefeld hat aus Anlass einer Geschäftsprüfung die Kostenrechnungen beanstandet. Er ist der Auffassung, die Beteiligten zu 1 bis 3) könnten nicht als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden.

Kostenschuldner für die Beglaubigung der Zustimmungserklärung des Verwalters sei der Verwalter als Auftraggeber (§ 29 Nr. 1 GNotKG). Eine schriftliche Übernahmeerklärung i. S. d. § 29 Nr. 2 GNotKG sei nicht erfolgt. Eine Haftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG scheide ebenfalls aus, da diese regelmäßig eine Übernahmeerklärung in der zugrundeliegenden Urkunde erfordere.

Entsprechendes gelte für die Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder der Grundschuldgläubigerin und den von ihr erteilten Treuhandauftrag. Die Auswärtsgebühr sei im Übrigen ausschließlich auf Veranlassung der Grundschuldgläubigerin entstanden und könne daher den Beteiligten zu 1) und 2) nicht in Rechnung gestellt werden.

Nachdem der Beteiligte zu 4) nicht bereit war, die beanstandeten Kostenrechnungen abzuändern, hat ihn der Präsident des Landgerichts mit Verfügung vom 13.01.2017 angewiesen, insoweit die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Dementsprechend hat der Beteiligte zu 4) mit Schriftsatz vom 04.05.2017 beantragt, die Kostenrechnung zu bestätigen.

Er ist der Auffassung, die Beteiligten zu 1) bis 3) seien gem. § 30 Abs. 3 GNotKG Kostenschuldner der in Rechnung gestellten Gebühren.

II.

Der nach §§ 127 Abs. 1, 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.

Die Kostenberechnungen vom 23.06.2015 und 04.05.2017 entsprechen den Formanforderungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 GNotKG, wonach die Berechnung die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses enthalten muss.

Die Kostenansätze sind – mit Ausnahme der in der Rechnung vom 04.05.2017 angesetzten Zusatzgebühr – sachlich und rechnerisch zutreffend erfolgt.

Die Haftung der als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Beteiligten zu 1) bis 3) ist gem. § 30 Abs. 3 GNotKG begründet.

Danach haftet derjenige, der in einer notariellen Urkunde im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallende Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten übernommen hat, insoweit auch gegenüber dem Notar.

§ 30 Abs. 3 GNotKG begründet somit eine Gläubigerstellung desjenigen Notars, der – wie hier – die notarielle Urkunde beurkundet hat, die die Kostenübernahmeerklärung enthält. Nur für lediglich mittelbare Gebührentatbestände, die durch weitere notarielle Tätigkeiten eines dritten Notars entstehen, wird keine unmittelbare Kostenschuldnerschaft begründet (vgl. LG Arnsberg Beschluss vom 05.10.2015 – 4 OH 25/14 unter Verweis auf OLG Hamm Beschluss vom 23.01.2015 – 15 W 77/15; LG Düsseldorf, Beschluss 08.01.2014 – 25 T 623/13).

Die Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 3 GNotKG ist insoweit eindeutig. Der Gesetzgeber hat mit § 30 Abs. 3 GNotKG dem bisher nach der KostO bestehenden Widerspruch Rechnung getragen, dass eine Vertragspartei als Beteiligter einerseits die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem anderen Vertragspartner in der notariellen Urkunde begründen andererseits sie gegenüber dem Notar ablehnen konnte (Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 12). Entsprechend ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, zukünftig solle auch derjenige Kostenschuldner sein, der sich in einer notariellen Urkunde einem Dritten gegenüber zur Zahlung der Kosten verpflichtet hat. Eine ausdrückliche Erklärung auch gegenüber dem beurkundenden Notar (§ 29 Nr. 2) sei dann nicht erforderlich. Ein Beteiligter, der gegenüber einem anderen Beteiligten zur Niederschrift des Notars Kosten übernimmt, soll sich nicht darauf berufen können, dass diese Übernahme nur zwischen den Urkundsbeteiligten gelten soll (BT-Drs. 17/11471, S. 163). Die Gesetzesbegründung nimmt damit ausdrücklich den die Kostenübernahmeerklärung beurkundenden Notar in Bezug.

Die unter XI. des notariellen Vertrags vom 13.05.2015 hinsichtlich der Mehrkosten der Lastenfreistellung vereinbarte Kostenregelung erfasst nach ihrem Sinn und Zweck nur Kosten, die notwendigerweise durch die Unterschriftenbeglaubigung als solche entstehen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haften dagegen nicht für Kosten, die allein aufgrund von Sonderwünschen des Zustimmenden oder gesonderten Absprachen des Notars mit dem Zustimmenden entstehen. Die hier in Anspruch genommenen Kostenschuldner hatten an diesen Umständen der Unterschriftenbeglaubigung auch keinerlei Anteil (vgl. OLG Hamm, a. a. O.).

Aus den ausgeführten Gründen waren die beanstandeten Kostenrechnungen mit Ausnahme der in Rechnung gestellten Zusatzgebühr zu bestätigen.

Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 2 GNotKG waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

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