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Eintragung Rechtshängigkeitsvermerk in Grundbuch – Voraussetzungen

OLG Stuttgart – Az.: 8 W 246/19 

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn – Grundbuchamt – vom 29.05.2019, Az. GB 19741, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Beteiligten Ziff. 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Der Beteiligte Ziff. 1 ist seit dem 31.01.2018 im Grundbuch als alleiniger Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes eingetragen, zuvor waren er und die Beteiligte Ziff. 2 je mit einem Anteil von 1/2 als Eigentümer eingetragen. Zwischen den Beteiligten ist vor dem Amtsgericht Heilbronn – Familiengericht – ein Verfahren rechtshängig, in welchem die Beteiligte Ziff. 2 gegen den Beteiligten Ziff. 1 Ansprüche auf Rückübertragung des Eigentums geltend macht.

Im Verfahren 10 F 1014/19 vor dem Amtsgericht Heilbronn – Familiengericht – hat die Beteiligte Ziff. 2 eine einstweilige Anordnung betreffend die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch beantragt, hilfsweise eine einstweilige Anordnung betreffend die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch. Durch Beschluss vom 13.05.2019 hat das Familiengericht wie folgt entschieden:

1. Hinsichtlich des eingetragenen Eigentums des Antragsgegners der Grundstücke

– (….)

– (….)

– Heilbronn das hälftige Eigentum an der Eigentumswohnung …, Wohnungsgrundbuch Böckingen Nr. 15098 BV 1 und 2, Flurst. Nr. 7987/6

Ist durch Antragserhebung der Antragstellerin ein Rechtsstreit rechtshängig.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. …

Unter Hinweis auf diesen Beschluss hat die Beteiligte Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 15.05.2019 beim Amtsgericht Heilbronn – Grundbuchamt – die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks betreffen den genannten Grundbesitz beantragt.

Durch Beschluss vom 29.05.2019 hat das Amtsgericht Heilbronn – Grundbuchamt – den Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, durch den Rechtshängigkeitsvermerk solle im vorliegenden Fall der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums abgesichert werden, mithin ein schuldrechtlicher Anspruch. Ein Rechtshängigkeitsvermerk könne aber nicht eingetragen werden, wenn mit der zugrunde liegenden Klage lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch geltend gemacht werde.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 29.05.2019 wendet sich die Beteiligte Ziff. 2 mit ihrer Beschwerde vom 15.07.2019, mit der sie ihr Begehren auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks weiterverfolgt. Zugleich beantragt die Beteiligte Ziff. 2 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Beteiligte Ziff. 2 vor, im Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn – Familiengericht – vom 13.05.2019 sei bestätigt worden, dass zwischen den Beteiligten ein Rechtsstreit bezüglich des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück vor dem Familiengericht Heilbronn anhängig sei und dass es sich hierbei um ein rechtshängiges Verfahren handele, das die dingliche Rechtsposition der Beteiligten Ziff. 2 betreffe. Das Grundbuchamt sei nicht befugt, zu prüfen, ob die einstweilige Anordnung rechtmäßig ist und tatsächlich eine dingliche Rechtsposition streitbefangen ist. Das Grundbuchamt sei an die Entscheidung des Prozessgerichts gebunden, der Rechtshängigkeitsvermerk daher in das Grundbuch einzutragen. Die Beteiligte Ziff. 2 verweist zudem darauf, dass hinsichtlich eines anderen im Beschluss des Familiengerichts vom 13.05.2019 genannten Grundstücks (Wohnung …, …) vom Amtsgericht Sigmaringen antragsgemäß der Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen worden ist.

Das Amtsgericht Heilbronn – Grundbuchamt – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 71 ff. GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Heilbronn – Grundbuchamt – hat den Antrag der Beteiligten Ziff. 2 auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

1.

Die Eintragung eines Vermerks über die Rechtshängigkeit eines Zivilprozesses über das Eigentum oder ein im Grundbuch eingetragenes Recht an einem Grundstück ist zwar im Gesetz nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit der Eintragung eines solchen Vermerks ist jedoch im Hinblick auf § 325 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 892 Abs. 1 BGB nahezu einhellig anerkannt (vgl. BGH NJW 2013, 2357 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Rechtshängigkeit eines bloß schuldrechtlichen Anspruches in Bezug auf ein dingliches Recht oder das Eigentum, zum Beispiel eines Rückgewähranspruches, rechtfertigt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nicht (OLG Stuttgart/Senat, Rpfleger 1997, 15; Demharter, Grundbuchordnung, 31. Auflage 2018, Anhang zu § 13 GBO, Rdnr. 34; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2014, Rdnr. 1653). Bei fehlender Bewilligung durch den Buchberechtigten kann die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (in Verbindung mit §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden (BGH NJW 2013, 2357). Wie das Amtsgericht Heilbronn – Familiengericht – in seinem Beschluss vom 13.05.2019 zutreffend ausgeführt hat, ist in Familienstreitsachen insoweit als Rechtsgrundlage die Regelung des § 49 FamFG über die einstweilige Anordnung, anwendbar über § 119 FamFG, heranzuziehen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2011, Az. 15 UF 7/11, zitiert nach JURIS; Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen, 6. Auflage 2015, Rdnr. 498 ff.).

Begründet wird das Erfordernis, wonach bei fehlender Bewilligung des Buchberechtigten eine einstweilige Verfügung betreffend die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks vorliegen muss, mit der Erwägung, dass ein solcher Vermerk für den Betroffenen faktisch die gleiche Wirkung wie ein Widerspruch gemäß § 899 BGB hat, da er in aller Regel einer Veräußerung oder einer Belastung des Grundstücks zur Sicherung einer Kreditaufnahme entgegensteht. Dieser schwere Eingriff in Form einer faktischen Grundbuchsperre zu Lasten des Eingetragenen ist nach der vom Gesetzgeber in § 899 BGB getroffenen Wertung erst dann berechtigt, wenn ein Gericht geprüft und bejaht hat, dass die Begründetheit des Hauptsacheanspruch jedenfalls glaubhaft gemacht wurde (OLG Köln Rpfleger 2012, 522; OLG Schleswig SchlHA 2012, 348). Diesen Erwägungen hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.03.2013 (NJW 2013, 2357) angeschlossen und damit der Gegenmeinung eine Absage erteilt, wonach in entsprechender Anwendung von § 22 GBO der gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis genüge, dass ein dinglicher Anspruch, der die im Grundbuch verzeichnete Rechtsposition betrifft, rechtshängig geworden ist (siehe zu dieser Gegenmeinung im Überblick die Nachweise in BGH NJW 2013, 2357). Für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks genügt demnach allein der Nachweis der Rechtshängigkeit nicht. Vielmehr muss angesichts der inhaltlichen Nähe von Rechtshängigkeitsvermerk und Widerspruch die vom Gesetzgeber in § 899 BGB für die Eintragung eines Widerspruchs getroffene Wertung auch für den Rechtshängigkeitsvermerk gelten. Nur die einstweilige Verfügung ist daher geeignet, die Eintragungsbewilligung zu ersetzen. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Prozessgericht – ebenso wie gemäß § 51 FamFG für den Erlass einer familiengerichtlichen einstweiligen Anordnung – ist, dass das Bestehen des rechtshängigen Anspruchs glaubhaft gemacht worden ist (BGH NJW 2013, 2357).

2.

Im vorliegenden Fall genügt der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn – Familiengericht – vom 13.05.2019 nicht den vorstehenden Anforderungen, weshalb er als Grundlage für die Eintragung des beantragten Rechtshängigkeitsvermerks nicht ausreicht. Zwar ist dieser Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangen, mit ihm wurde jedoch entgegen den oben genannten Anforderungen nicht die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks gerichtlich angeordnet. Zwar wird in der Begründung des Beschlusses ausgeführt, der zulässige Hilfsantrag sei begründet, die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Wege der einstweiligen Anordnung. Eine solche Anordnung wurde jedoch nicht getroffen, vielmehr wurde ausweislich des Tenors der Entscheidung nur – gleichsam feststellend – ausgesprochen, hinsichtlich des eingetragenen Eigentums des Beteiligten Ziff. 1 sei durch Antragserhebung der Antragstellerin ein Rechtsstreit rechtshängig. Wie ausgeführt ist dies allein nicht ausreichend. Eine Auslegung des Tenors über seinen Wortlaut hinaus ist, unabhängig von dabei ohnehin bestehenden grundsätzlichen Bedenken, jedenfalls auch deshalb nicht möglich, weil in den Beschlussbegründung enthaltenen Feststellungen des Amtsgerichts lediglich ausgeführt wird, die Antragstellerin habe vorliegend die Rechtshängigkeit des Antrags im Verfahren 10 F 1845/18 vor dem Familiengericht Heilbronn glaubhaft gemacht. Dass sie – wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls erforderlich – über die bloße Rechtshängigkeit hinaus auch das Bestehen des rechtshängigen Anspruchs glaubhaft gemacht hat, wird in dem Beschluss des Amtsgerichts nicht festgestellt. Zu der Frage der Glaubhaftmachung des Bestehens des rechtshängigen Anspruches werden in dem Beschluss überhaupt keine Ausführungen gemacht. Sowohl der Beschlusstenor als auch – insoweit mit ihm korrespondierend – die Beschlussbegründung beschränken sich auf die Frage der Rechtshängigkeit des Anspruches auf Rückübertragung des Eigentums, welcher vom Amtsgericht im Übrigen unzutreffend als dinglich qualifiziert wurde. Die Rechtshängigkeit allein ist aber nach dem Gesagten nicht ausreichend. Eine einstweilige Verfügung/einstweilige Anordnung auf Eintragung des begehrten Rechtshängigkeitsvermerks, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist, liegt nicht vor.

Soweit die Beteiligte Ziff. 2 darauf hinweist, dass das Amtsgericht Sigmaringen – Grundbuchamt – auf der Grundlage des Beschlusses des Familiengerichts vom 13.05.2019 hinsichtlich des in … gelegenen Grundstücks einen Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen hat, vermag dies an der vorliegend zu treffenden Entscheidung nichts zu ändern.

Da es auch an einer Bewilligung durch den Buchberechtigten fehlt, wurde der Antrag auf Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks jedenfalls im Ergebnis vom Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen. Die vom Amtsgericht gegebene Begründung der Zurückweisung, nämlich dass es sich bei dem rechtshängigen Anspruch nicht um einen dinglichen Anspruch handelt, ist für sich genommen zwar zutreffend, begegnet aber im Hinblick auf die grundsätzliche Bindung des Grundbuchamts an eine einstweilige Verfügung/Anordnung des Prozessgerichts Bedenken. Diese wirken sich aber, da die Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist, nicht aus.

3.

Nachdem die Beschwerde demgemäß keine Erfolgsaussicht hatte, ist auch kein Raum für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

4.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Auf die Gebühr gemäß Nr. 19116 GNotKG (anwendbar entsprechend Vorbemerkung 1.4.5 KV GNotKG) wird hingewiesen.

Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 78 GBO bestehen nicht.

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