Skip to content

Eigentumswohnungsverkauf – Verzögerungsschaden – fehlende Löschungsbewilligung

LG Berlin – Az.: 67 S 82/16 – Urteil vom 21.07.2016

Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Kautionsabrechnung richtet.

Auf die übrige Berufung wird das am 3. Februar 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 7 C 69/15 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung, soweit diese nicht die Verurteilung der Beklagten zur Kautionsabrechnung betrifft, teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 563,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2015 zu zahlen sowie über die von den Beklagten geleistete Mietkaution in Höhe von 3.335,04 EUR und die darauf angefallenen Zinsen ordnungsgemäß abzurechnen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die klageweise geltend gemachte Zahlung von Mietrückständen sowie im Wege der Widerklage geltend gemachte Schadensersatz- und Guthabenansprüche und einen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Kautionsabrechnung.

Das Amtsgericht hat die von der Klägerin erhobenen Klage abgewiesen. Die im Wege der Widerklage erhobenen Ansprüche hingegen hat das Amtsgericht vollständig zuerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das am 3. Februar 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts (Bl. 90-99 d.A.) und die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gegen das ihr am 8. Februar 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 26. Februar 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach der auf einen am 7. April 2016 eingegangen Antrag der Beklagten gewährten Fristverlängerung bis zum 9. Mai 2016 hat die Klägerin ihre Berufung mit am 9. Mai 2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, keine Pflichtverletzung in Bezug auf die Löschung des eingetragenen Grundpfandrechts begangen zu haben.

Sie beantragt, das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.331,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 183,88 EUR seit dem 7. Juni 2013, aus 1.111,68 EUR seit dem 7. Juli 2016 und aus 36,30 EUR seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10 EUR zu zahlen sowie die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beide Parteien vertiefen jeweils ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 2016 (Bl. 172-174 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist überwiegend zulässig und – soweit zulässig – teilweise begründet.

Die Kammer hatte die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Kautionsabrechnung richtet, da die Berufungsbegründung insoweit entgegen § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO keine Bezeichnung der Umstände enthält, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Das zieht im Umfang des vom Begründungsmangel betroffenen Streitgegenstandes die Unzulässigkeit der Berufung nach sich (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 520 Rz. 27 m.w.N.).

Im Übrigen ist die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Mieten für Juni und Juli 2013 nicht zu. Das hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.

Zwar bestand ein solcher Anspruch zunächst gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 26. Februar 2009 in Höhe von monatlich 1.401,18 EUR auch noch für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2013, da das Mietverhältnis gemäß § 8.8 des von den Parteien am 28. März 2013 geschlossenen notariellen Kaufvertrags über die streitgegenständliche Wohnung erst mit deren Übergabe an die Beklagten endete. Diese allerdings erfolgte nicht vor dem 1. August 2013. Nach § 8.1 des Kaufvertrags konnte die Übergabe des Kaufgegenstandes nicht vor Ablauf des letzten Kalendertages des Monats, in dem der Kaufpreis entrichtet wurde, erfolgen. Die Beklagten waren erst im Juli 2013 zur Entrichtung des Kaufpreises an die Klägerin in der Lage, so dass eine für die Beendigung des Mietverhältnisses konstitutive Übergabe vor Ablauf des 31. Juli 2013 ausschied.

Die Ansprüche der Klägerin sind aber nicht durchsetzbar, da sie auf einer gemäß § 242 BGB unzulässigen Rechtsausübung beruhen. Zutreffend hat das Amtsgericht die von den Beklagten erhobene dolo-agit-Einrede für durchgreifend erachtet.

Nach § 242 BGB ist die Beanspruchung einer Leistung mangels schutzwürdiger Interessen unzulässig, wenn die Leistung in demselben Umfang sofort wieder zurückgewährt werden müsste. Insbesondere kann auch eine Geldforderung nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Schuldner gerade diesen Betrag sofort nach Zahlung als Schadensersatz zurückfordern könnte. Denn die Erhebung eines solchen Anspruchs ist lediglich geeignet, dem Schuldner unnötige Erschwernisse und zusätzliche Insolvenzrisiken aufzubürden, ohne dem Gläubiger legitime Vorteile einzubringen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 14. Januar 2010 – VII ZR 108/08, NJW 2010, 1192 Tz. 23, Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 242 Rn. 440 m.w.N.; Sutschet in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 39. Edition, Stand: 1. Mai 2016, § 242 Rn. 84).

Davon ausgehend kann die Klägerin die im Umfang des Klageantrags geltend gemachten Restmieten für Juni 2013 und Juli 2013 nicht von den Beklagten beanspruchen, da den Beklagten gegen die Klägerin insoweit ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der zu entrichtenden Miete gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 Satz 1 BGB zusteht. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis vorliegt, die Klägerin sich die Verletzung einer daraus erwachsenden Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB durch ihren Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB als eigene zurechnen lassen muss, die dieser auch zu vertreten hat, und aus der Pflichtverletzung ein kausaler Schaden resultiert. So liegt der Fall hier.

Die Parteien waren nicht nur durch den zwischen ihnen bestehenden Mietvertrag, sondern auch über den am 28. März 2013 geschlossenen Kaufvertrag über die streitgegenständliche Wohnung durch ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB miteinander verbunden. Der mit der Abwicklung des Kaufvertrags betraute Notar hat eine aus diesem Vertrag erwachsende Nebenpflicht der Klägerin zur unverzüglichen Vertragsabwicklung nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt, deren Verletzung sich die Klägerin nach § 278 Satz 1 BGB als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen muss.

§ 241 Abs. 2 BGB betrifft nicht die geschuldete Leistung, sondern dient dem Schutz der Rechte und sonstiger Rechtsgüter der Gegenpartei. Inhalt und Umfang der nach § 241 Abs. 2 BGB geschuldeten Nebenpflichten ergeben sich aus dem Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen eines redlichen Geschäftsverkehrs (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 2009 – VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Tz. 15; Urt. v. 14. März 2013 – III ZR 296/11, NJW 2013, 3366 Tz. 20). Im Rahmen der gebotenen Mitwirkung begründet § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem anderen Teil die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages zu schaffen, Erfüllungshindernisse gar nicht erst entstehen zu lassen oder entstandene Hindernisse zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (vgl. Bachmann in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 241 Rn. 80, 83; Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 242 Rn. 32 und § 280 Rn. 29; Olzen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 241 Rn. 173; Sutschet, a.a.O., § 241 Rn. 55). Hiervon umfasst ist im Rahmen der Leistungsabwicklung auch die Pflicht, dass auftretende Hindernisse von den Parteien – sofern es ihnen möglich und zumutbar ist – ausgeräumt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2007 – V ZR 211/06, NJW 2007, 3777 Tz. 33). Die Mitwirkungspflicht findet ihre Grenze erst an dem ausschließlichen Interessen- und Risikobereich der anderen Seite (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1989 – KZR 13/88, NJW 1990, 288 Tz. 20).

Gemessen an diesen Grundsätzen war die Klägerin gemäß § 3.3. des Kaufvertrages verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern die Löschung der eingetragenen Grundpfandrechte herbeizuführen und zu diesem Zwecke mit hinreichendem Nachdruck auf die Grundpfandgläubigerin einzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 28. April 2010 – 4 U 265/09, MittBayNot 2010, 496 Tz. 49 ff; OLG Hamm, Urt. v. 26. Oktober 2000 – 22 U 64/00, juris Tz. 16). Dieser Pflicht ist sie nicht hinreichend nachgekommen.

Gemäß § 3.3 Satz 1 und 2 des notariellen Kaufvertrags war die Herbeiführung der Löschung der eingetragenen Grundpfandrechte eine der Risikosphäre der Klägerin zuzuordnende Verpflichtung. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es der Klägerin gemäß § 3.3 Satz 3 des Kaufvertrages ausdrücklich gestattet war, den beurkundenden Notar damit zu beauftragen, die Löschungsvoraussetzungen herbeizuführen. Denn dadurch haben die Parteien lediglich geregelt, dass die Herbeiführung der Löschung nicht zwingend durch die Klägerin in Person zu erfolgen hatte. Im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB entsprach es ihrem übereinstimmenden – und bereits selbstverständlichen – rechtsgeschäftlichen Willen, den Vollzug des Kaufvertrags zeitnah und ohne vermeidbare Verzögerungen vorzunehmen. Diesen Willen haben die Parteien durch § 3.3 Satz 2 des Kaufvertrages, ausweislich dessen die Löschungsbewilligungen dem Notar von der Klägerin als Verkäuferin ”unverzüglich” zur Verfügung zu stellen waren, ausdrücklich bekräftigt. Da die Herbeiführung der Löschung gemäß § 5.1 des Kaufvertrages Voraussetzung für die Fälligstellung des Kaufpreises und gemäß § 8.8. auch für die Beendigung des Mietvertrages über die zu veräußernde und bislang vermietete Wohnung war, mussten und durften die Beklagten ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Klägerin – und der von ihr insoweit beauftragte Notar – jederzeit alles Erforderliche und Zumutbare unternehmen würden, um etwaigen Verzögerungen bei der Löschung der eingetragenen Grundpfandrechte zu begegnen. Dieser Verpflichtung ist weder die Klägerin noch der von ihr beauftragte Notar gerecht geworden, da die notarielle Fälligkeitsmitteilung den Beklagten aus der Klägerin zuzurechnenden Gründen erst am 15. Juli 2013 – und damit mehr als dreieinhalb Monate nach Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages – zugegangen ist.

Die Klägerin hat die Löschungsbewilligung weder “unverzüglich” i.S.v. § 3.3. Satz 2 des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt noch ohne schuldhaftes Zögern auf deren unverzügliche Erteilung hingewirkt. Die Kammer lässt es dabei zu Gunsten der Klägerin dahinstehen, ob sie oder der von ihr beauftragte Notar im Zeitraum zwischen der Genehmigung des Kaufvertrages am 16. April 2013 und dem 26. April 2013 schuldhaft gezögert haben, um bei der Grundpfandgläubigerin mit dem gebotenen Nachdruck auf die erforderliche Pfandfreigabe hinzuwirken. Selbst wenn sie im genannten Zeitraum noch ihren Mitwirkungspflichten genügt und der Notar nach Übersendung des unzureichenden Treuhandauftrags durch die Grundpfandgläubigerin tatsächlich mit Schreiben vom 26. April 2013 erneut um die Übersendung eines berichtigten Auftrags gebeten haben sollte, sind sowohl sie als auch der Notar in der Folge pflichtwidrig untätig geblieben. So hat der Notar nicht nur die mehrfachen Sachstandsanfragen der Beklagten vom 2. Mai, 22. Mai, 28. Mai, 31. Mai und 13. Juni 2013 bis auf die Anfrage vom 31. Mai 2013 unbeantwortet gelassen, sondern diese auch nicht zum Anlass genommen, erneut unverzüglich schriftlich und mit engmaschiger Fristsetzung auf die Grundpfandgläubigerin wegen der eilbedürftigen Übersendung der erforderlichen Unterlagen einzuwirken. Dazu hätte aber bereits zum Zeitpunkt der ersten Sachstandsanfrage vom 2. Mai 2013 Veranlassung bestanden, da dem Notar bereits aufgrund der zuvor nicht ordnungsgemäß erfolgten Übersendung des erbetenen Treuhandauftrags bekannt war, dass die Geschäftsabläufe der Grundpfandgläubigerin in der Vergangenheit nicht frei von Sorgfaltsmängeln waren und es auch weiterhin am Eingang der erneut erforderten Unterlagen fehlte. Der Notar hat die Grundpfandgläubigerin stattdessen erstmals wieder mit einer formlosen E-Mail vom 19. Juni 2013 – und damit nahezu zwei Monate nach seiner ersten Monierung vom 26. April 2013 – an “den geänderten Treuhandauftrag” erinnert. Diese erneute Kontaktaufnahme war – ebenso wie die Anfrage der Klägerin vom 3. Juni 2013 – nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch formal vollkommen unzureichend, da sie ohne Fristsetzung und ohne den gebotenen Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit erfolgt ist.

Das pflichtwidrige Verhalten des Notars muss sich die Klägerin nach § 278 Satz 1 BGB als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen, da der Notar als ihr Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Zwar wird ein Notar grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfe einer Vertragspartei, sondern ausschließlich in Ausübung seiner eigenen Amtspflichten tätig. Notare handeln aber dann als Erfüllungsgehilfen einer Vertragspartei, wenn sie außerhalb ihrer Amtspflichten aufgrund eines besonderen Auftrags einer Partei tätig werden. Dass der Notar bei dieser rechtsbetreuenden Tätigkeit in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass die betreffende Handlung objektiv zum Pflichtenkreis eines Beteiligten gehört (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. Januar 2003 – V ZR 137/02, DNotZ 2003, 431 Tz. 24; Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 278 Rn. 104 m.w.N.). So liegt der Fall hier, in dem die Klägerin den Notar gemäß § 3.3 Satz 3 des Kaufvertrages mit der Herbeiführung der Löschungsvoraussetzungen beauftragt hat, um durch diesen die ihr selbst nach § 3.3 Satz 1 und 2 des Kaufvertrags obliegenden Parteipflichten zu erfüllen.

Die Verletzung der Mitwirkungs- und Überwachungspflicht hat der Notar zu vertreten, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 2013 – V ZR 279/11, NJW 2013, 1873 Tz. 19). Diese gesetzliche Vermutung ist von der Klägerin nicht entkräftet worden.

Durch die Pflichtverletzung ist den Beklagten ein Schaden hinsichtlich der Mietzinszahlungsansprüche für Juni und Juli 2013 entstanden.

Dieser Schaden ist kausal auf die der Klägerin gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung des Notars zurückzuführen. Denn die Anforderung eines Treuhandauftrags bei einem börsennotierten deutschsprachigen Bankinstitut stellt einen derart typisierten Geschäftsvorgang dar, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung bereits prima facie von einer Bearbeitungs- und Übermittlungsdauer von nicht mehr als zwei Wochen auszugehen ist; das gilt erst Recht, wenn es sich um eine wiederholte notarielle und zudem förmliche Aufforderung handelt, in der die Dringlichkeit des Anliegens hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Dieser Erfahrungssatz wird durch die von der Grundpfandgläubigerin nach der ersten notariellen Anforderung aufgewandte Bearbeitungs- und Übermittlungsdauer von nur zehn Tagen und die sechzehntätige Zeitspanne nach der – lediglich formlosen und nicht hinreichend eindringlichen – E-Mail des Notars vom 19. Juni 2013 bestätigt. Wäre demnach die erneute Anforderung des Treuhandauftrags bis spätestens zum 3. Mai 2013 hinreichend eindringlich erfolgt, hätte die Grundpfandgläubigerin die erforderten Unterlagen unter Zugrundelegung einer maximalen Bearbeitungs- und Übermittlungszeit von vierzehn Tagen spätestens bis zum 17. Mai 2013 an den Notar übermittelt. Selbst wenn die Beklagten anschließend – wie beim tatsächlichen Geschehensverlauf – weiterer zehn Tage bis zur Kaufpreiszahlung bedurft hätten, wäre diese noch im Mai 2013 erfolgt. Dann aber wäre die Übergabe der Kaufsache gemäß § 8.1 des Kaufvertrags noch im Mai 2013 vorzunehmen gewesen, so dass zeitgleich nach § 8.8 des Kaufvertrags das Mietverhältnis geendet hätte. In diesem Falle hätten die Beklagten weder die Miete für Juni noch die für Juli 2013 an die Klägerin entrichten müssen. Diesen Schaden können sie dem geltend gemachten Zahlungsanspruch der Kläger entgegen halten. Hinsichtlich der weiteren klageweise geltend gemachten Zahlungsansprüche nimmt die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts zur Klageabweisung, denen nichts hinzuzufügen ist, Bezug.

Die gegen die Stattgabe der Widerklage gerichtete Berufung hat überwiegend Erfolg, da den Beklagten lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 563,54 EUR nebst anteiliger Zinsen zusteht.

Die vom Amtsgericht vorgenommene Verrechnung des Kautions- und Betriebskostenguthabens ist bis auf den zu Gunsten der Beklagten zuerkannten Schadensersatzanspruch rechtsfehlerfrei erfolgt; insoweit nimmt die Kammer auf die zutreffenden und von der Berufung unangefochtenen Ausführungen des Amtsgerichts Bezug. Der vom Amtsgericht mit 1.092,33 EUR bemessene Schadensersatzanspruch wegen von der Klägerin pflichtwidrig verursachter – und von den Beklagten zu tragender – Bereitstellungszinsen steht den Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB jedoch nicht zu, da es bereits an einem durch die Pflichtverletzung der Klägerin verursachten Schaden fehlt.

Den Beklagten ist hinsichtlich der geltend gemachten Bereitstellungszinsen kein Schaden entstanden. Denn sie müssen sich auf den als Schaden geltend gemachten Betrag diejenigen Darlehenszinsen im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, die ihnen aufgrund der verzögerten Wohnungsübergabe erspart blieben (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1983 – V ZR 152/82, NJW 1983, 2137, 2138; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 249 Rn. 245 m.w.N.). Andernfalls stünden sie im Falle der verzögerten Vertragsabwicklung besser als bei einer rechtzeitigen Vertragserfüllung: Sie könnten ansonsten sowohl die für das Darlehen aufgewendeten Bereitstellungszinsen verlangen als auch den Zinsgewinn vereinnahmen, der ihnen nur deshalb zugeflossen ist, weil sie das Darlehen erst zu dem von der Klägerin hinausgezögerten Zeitpunkt benötigten (vgl. BGH, a.a.O.). Die Beklagten hatten für den Zeitraum bis zur Inanspruchnahme des über 271.000,00 EUR valutierenden Darlehens lediglich Bereitstellungszinsen in Höhe von 3,00% p.a. zu leisten, wohingegen die Darlehenszinsen 3,29% p.a. betragen hätten. Diese überschießende Zinsdifferenz steht in ihrer Gesamtheit einem Schadenseintritt, für den auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. März 2011 – IX ZR 162/08, DStRE 2012, 133 Tz. 16), auch hinsichtlich des über 50.000,00 EUR valutierenden weiteren Darlehensvertrages entgegen, selbst wenn die insoweit kurzzeitig zu entrichtenden Bereitstellungszinsen den Darlehenszinssatz geringfügig überstiegen. Zu einer kumulativen Entrichtung von Bereitsstellungs- und Darlehenszinsen gegenüber ihrem Darlehensgeber waren die Beklagten – zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – bereits nach eigenem Vorbringen nicht verpflichtet. Auf die zwischen den Parteien streitige Kausalität der Pflichtverletzung und ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten wegen des Zeitpunkts und Inhalts der geschlossenen Darlehensverträge kam es deshalb nicht mehr an.

Davon ausgehend war zu Gunsten der Klägerin der vom Amtsgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch von 1.092,33 EUR von dem widerklagend zuerkannten Zahlungsbetrag in Abzug zu bringen, wobei sowohl im Rahmen der vorherigen Schadensbemessung als auch bei der Ermittlung des den Beklagten zustehenden Kautionsguthabens anspruchsmindernd zu deren Lasten die hypothetisch angefallenen Hausgeldkosten in Höhe von monatlich 308,63 EUR im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen waren (vgl. Grüneberg in: Palandt, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 93 m.w.N.). Auch das hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1 Alt. 1, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!