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Darlehenstilgung im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Vorlage eines Grundschuldbriefs

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 45/10 – Urteil vom 20.04.2011

Auf die Berufungen des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. Februar 2010 sowie das Ergänzungsurteil derselben Kammer vom 01. Oktober 2010 – Az. 1 O 397/09 – werden die vorgenannten Urteile abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage einschließlich der erstmalig im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsanträge wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Vorlage eines in dessen Besitz befindlichen Grundschuldbriefes an das zuständige Grundbuchamt zur Eintragung einer Pfandhaftentlassung bezüglich der in den Teileigentumsgrundbüchern von P…, Blätter 14935 und 14936, eingetragenen Teileigentumseinheiten an dem mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstück in der … Straße 25 in P….

Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Parteien, E… A…, bestellte an dem vorgenannten Grundstück, welches damals noch im Grundbuch von P…, Blatt 6724 eingetragen war, eine Eigentümerbriefgrundschuld über 1.000.000,00 DM nebst 18 % Grundschuldzinsen, eingetragen in Abteilung III unter lfd. Nr. 3. Aufgrund eines im Februar 1993 mit der …bank AG abgeschlossenen Darlehensvertrages trat sie die Grundschuld an die Bank ab.

Mit notariellem Vertrag vom 26. Juni 1994 übertrug E… A… das vorgenannte Grundstück an ihre Kinder – die Parteien und zwei weitere Schwestern – zu gleichen Teilen. Diese übernahmen sodann zum 01. November 1994 das Darlehen.

Mit notarieller Urkunde des Notars … in B… zur UR-Nr. 74/2002 vom 05. November 2002 wurde der Grundbesitz in Teil- und Wohnungseigentum – insgesamt sieben Einheiten – aufgeteilt. Die Geschwister hielten dieses Eigentum zunächst zu je ¼. Am 11. November 2003 erfolgte unter den Geschwistern eine Aufteilung dahin, dass die Klägerin und ihre beiden Schwestern hinsichtlich der in den Grundbüchern von P…, Blätter 14935 und 14936 eingetragenen Teileigentumseinheiten Miteigentümerinnen zu je 1/3 und der Beklagte Alleineigentümer der auf den Blätter 14937 bis 19941 eingetragenen Wohnungseigentumseinheiten wurden. Die veränderte Eigentumszuordnung wurde in den Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern eingetragen.

Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars R… in B… zur UR-Nr. 93/2008 vom 27. November 2008 setzten sich die Klägerin und ihre Schwestern sodann dahin auseinander, dass die Schwestern ihre Anteile an der Teileigentumseinheit Blatt 14935 an die Tochter der Klägerin und deren Ehemann und ihre Anteile an der Teileigentumseinheit Blatt 14936 an die Klägerin übertrugen.

Unter dem 02. Dezember 2008 forderte der Notar R… von der …bank AG die Erteilung der Löschungsbewilligung. Diese wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 03. Dezember 2008 an den Beklagten und bat um dessen Einverständnis hinsichtlich der aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehens angefallenen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 292,30 € und einer Bearbeitungsgebühr von 50,00 €. Der Beklagte erteilte sein Einverständnis jedoch nicht.

Der erforderliche Ablösebetrag wurde sodann durch den Notar R… an die Bank gezahlt, wobei die hierfür erforderlichen Mittel durch die erzielten Veräußerungserlöse sowie Zuzahlungen seitens der Klägerin aufgebracht wurden.

Der Notar forderte in der Folgezeit von der …bank AG Pfandfreigabeerklärungen für die auf den Blättern 14935 und 14936 eingetragenen Teileigentumseinheiten. Diese wurden auch erteilt. Der Eintragung der Pfandfreigabe stand jedoch entgegen, dass hierzu beim Grundbuchamt der Grundschuldbrief vorzulegen war, welcher sich, nachdem die Bank diesen an den Beklagten aufgrund der ihm für seine Wohnungseigentumseinheiten erteilten Löschungsbewilligung übersandt hatte, in dessen Besitz befindet. Der Beklagte lehnt die Herausgabe des Briefes ab.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei aktivlegitimiert. Der Beklagte sei verpflichtet, ihr den Mitbesitz am Brief einzuräumen und den Gebrauch zu überlassen.

In dem Vertrag vom 27. November 2008 liege ein stillschweigender Beschluss der Gemeinschafter, der für den Beklagten ebenfalls bindend sei. Das Verhalten des Beklagten widerspreche auch seiner Treuepflicht als Miteigentümer.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Deutschen Grundschuldbrief Gruppe 2 Nr. 12… des Grundbuchamts P… vom 22. September 1992 dem Grundbuchamt P…, zum Teileigentumsgrundbuch von P… Blatt 14935 mit der Maßgabe vorzulegen, dass der Grundschuldbrief nach Berichtigung des belasteten Grundstücks und Eintragung der Pfandhaftentlassung für die Teileigentumseinheiten P… Blatt 14935 und P… 14936 vom Grundbuchamt an den Beklagten zurückzugeben ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da die Verurteilung mit der Maßgabe der späteren Rückgabe der Urkunde an ihn eine außerprozessuale Bedingung enthalte.

Ferner sei die Klage unschlüssig, weil der Grundschuldbrief in der gegenwärtigen Fassung für keinen der Gesamthänder zu gebrauchen sei. Es müsse auf diesem zunächst das gebildete Teil- bzw. Wohnungseigentum vermerkt werden. Die Klägerin sei auch nicht aktivlegitimiert, da Eigentümer des Briefes noch alle Geschwister seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Urteilen sowie in dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 18. November 2010 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefes an sich selbst zu, damit sie mit dem Brief die auf ihrem Grundstück ruhenden Lasten löschen lassen könne. Unschädlich sei, dass sie die Herausgabe unmittelbar an das Grundbuchamt begehre. Es stelle auch keine unzulässige Bedingung dar, dass der Brief wieder an den Beklagten zurück gereicht werden solle. Das Grundbuchamt habe den Brief grundsätzlich an den zurückzugeben, der ihn eingereicht habe oder dem er genommen worden sei.

Der Klägerin stehe das Eigentum an dem Grundschuldbrief allein zu. Eigentümer des Briefes sei der Inhaber der verbrieften Forderung. Gemäß §§ 1192, 1173 Abs. 1 S. 1 BGB erwerbe der Eigentümer eines mit einer Gesamtgrundschuld belasteten Grundstücks die Grundschuld an seinem Grundstück, soweit er im eigenen Namen den Grundschuldgläubiger befriedige. Die Klägerin habe aufgrund des notariellen Vertrages vom 27. November 2008 das Darlehen im eigenen Namen getilgt. Gemäß § 1173 Abs. 1 S. 1, 2. HS. BGB seien daher die Grundschulden an den übrigen Grundstücken erloschen. Hinsichtlich des Teileigentums der Klägerin sei die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld geworden. Gemäß §§ 1192, 1173 Abs. 2 S. 1 BGB gehe darüber hinaus die Grundschuld auf den Eigentümer über, der den Gläubiger befriedige und seinerseits von dem Eigentümer eines anderen Grundstückes Ersatz verlangen könne. Es könne dahin stehen, ob der Klägerin ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe. Soweit er bestehe, sei die Klägerin Inhaberin der Grundschuld auch für diesen Teil in Höhe des Ersatzanspruches und damit Eigentümerin des Grundschuldbriefes geworden. Sofern die Grundschuld am Eigentum des Beklagten durch Tilgung des Darlehens vollständig erloschen sei, sei die Klägerin ebenfalls alleinige Eigentümerin des Grundschuldbriefes, weil nach Erlöschen der übrigen Grundschulden sie dann Inhaberin der einzig verbleibenden Grundschuld an ihrem eigenen Grundstücksteil geworden sei.

Dem Anspruch stehe auch nicht die Pfandfreigabe der Bank gegenüber der Klägerin entgegen. Denn vor Löschung im Grundbuch bestehe die Grundschuld weiter. Die Löschung werde aber gerade durch die Zurückhaltung des Briefes vereitelt.

Selbst wenn der Beklagte noch Miteigentümer des Briefes sei, bestünde ein Anspruch auf Überlassung des Briefes zur Vorlage beim Grundbuchamt. Denn die Bank habe die Pfandfreigabe der der Klägerin gehörenden Miteigentumsanteile erklärt. Dies müsse durch Eintragung umgesetzt werden. Etwaige Rechte des Beklagten am Brief würden hierdurch nicht berührt. Als Miteigentümer am Grundschuldbrief seien die Parteien jedenfalls Teilhaber einer Gemeinschaft. Jeder Teilhaber könne eine dem billigen Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, was hier bedeute, dass der Beklagte die Urkunde der Klägerin vorübergehend zu überlassen habe, damit die Klägerin die Grundbucheintragung vornehmen lassen könne.

Soweit Herausgabe unmittelbar an das Grundbuchamt begehrt werde, sei in dem Antrag faktisch die Herausgabe direkt an die Klägerin enthalten. Dies sei ein Minus gegenüber dem Antrag auf Herausgabe unmittelbar an die Klägerin. Die Übersendung an das Grundbuchamt sei für den Beklagten auch mit keinen zusätzlichen Belastungen verbunden.

Sofern dem Beklagten noch ein Recht an der Urkunde zustehe, sei ihm eine geänderte Urkunde zu übersenden. Da allerdings die Grundschuld erloschen sei, verlöre der Beklagte mit der endgültigen Herausgabe des Briefes kein Recht, welches er nicht ohnehin schon verloren habe.

Mit Ergänzungsurteil vom 21. September 2010 hat das Landgericht sein Urteil dahin ergänzt, dass es dieses hinsichtlich der Vorlage des Grundschuldbriefes gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € für vorläufig vollstreckbar erklärt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein etwaiger Schaden des Beklagten nur darin bestehen könne, dass die Berichtigung des Grundbuches wieder rückgängig gemacht werden müsste. Soweit der Beklagte beantragt habe, den Urteilstenor dahin zu ergänzen, dass der Anspruch nur gegen Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Grundbuchamtes, dass der Brief nach Berichtigung des belasteten Grundstücks und Pfandhaftentlassung an ihn zurück gegeben werde, für vorläufig vollstreckbar erklärt werde, bestehe hierauf kein Anspruch, da insoweit keine Entscheidungslücke gemäß § 321 ZPO vorliege.

Gegen diese Urteile wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Zur Begründung führt er aus,

der Urteilstenor richte sich darauf, dass er an das Grundbuchamt die Bedingung der Rückgabe nach Vollzug von Amtshandlungen stellen solle oder dass das Grundbuchamt unmittelbar auf Rückgabe des Grundschuldbriefes verurteilt werde. Eine derartige Maßgabe sei jedoch irrelevant, da er nicht in der Lage sei, die Rückgabe des Briefes zu sichern bzw. gegenüber dem Grundbuchamt durchzusetzen. Es sei ihm subjektiv unmöglich, das Grundbuchamt zur Rückgabe nach Durchführung von Amtshandlungen zu verpflichten.

Der Klageantrag sei auch zu unbestimmt. Er bezeichne das belastete Grundstück nicht. Der Antrag habe vielmehr auf Eintragung der Schließung des Grundbuches von P… Blatt 6724 und Eintragung der Errichtung der Wohnungsgrundbücher von P… Blätter 14935 bis 14941 auf dem Grundschuldbrief gerichtet werden müssen.

Die Berichtigung des belasteten Grundstückes sei zudem eine objektiv unmögliche Rückgabebedingung. Aus den konjunktivisch formulierten Urteilsgründen ergebe sich nicht zweifelsfrei, dass es hier um die Berichtigung eines Grundschuldbriefes gehe.

Für die Berichtigung des Briefes bedürfe es zudem weiterer Erklärungen der Parteien und der weiteren Miteigentümer am Brief. Es sei die noch vorhandene Eintragung der Voreigentümerin im Brief zu berichtigen. Zudem sei die Schließung des Grundbuches von P… Blatt 6724 und die Errichtung der Wohnungsgrundbücher von P…, Blätter 14935 bis 14941 zu vermerken.

Das Landgericht habe ferner nicht beachtet, dass das Briefgrundpfandrecht an den Grundstücken der Klägerin und der beiden Schwestern der Parteien erlösche und an den übrigen Grundstücken des Beklagten fortbestehe. Es habe zudem die Vorschrift des § 1144 BGB und somit seine gesamthänderischen Rechte am Grundschuldbrief nicht gewürdigt.

Die Grundpfandrechtsgläubigerin habe auf das Grundpfandrecht nur an einzelnen Grundstücken, nämlich denen der Klägerin und der Schwestern der Parteien, verzichtet. Somit sei das Grundpfandrecht nur an diesen Grundstücken gemäß § 1175 Abs. 1 S. 2 BGB erloschen, bestehe jedoch an den übrigen – seinen – Grundstücken fort. Da die Grundschuld kraft Gesetzes erlösche, sei die Vorlage des Grundschuldbriefes nicht mehr notwendig.

Das Landgericht habe auch nicht die Frage beantwortet, ob auf die Grundschuld oder auf die Forderung gezahlt worden sei. Zahle der Eigentümer auf die Grundschuld, erwerbe er sie entsprechend § 1143 BGB als Eigentümergrundschuld. Zahle hingegen ein Miteigentümer, erwerbe dieser die Grundschuld.

Der landgerichtliche Urteilsspruch werde ferner nicht von der Begründung getragen. Nach dem Urteilsspruch sei von Miteigentum am Brief auszugehen, während die Begründung Alleineigentum der Klägerin annehme. Mangels Alleineigentums sei die Klägerin aber nicht allein aktiv legitimiert.

Den Gesamthändern stehe gegen die Gläubigerbank gemeinschaftlich ein Anspruch auf Herausgabe des Briefes zu. Dieser Anspruch könne nicht dadurch aufgehoben werden, dass die Gläubigerbank den Brief versehentlich an einen der Gesamthänder allein übersandt habe. Es könne daher von der Klägerin nicht Herausgabe an sich allein verlangt werden. Die Klägerin habe vielmehr von der Bank Herausgabe des Briefes an alle Gesamthänder gemeinschaftlich verlangen müssen.

Im Übrigen brauche der Gemeinschafter nur dann die Auflösung der Gemeinschaft nicht abzuwarten, wenn feststehe, dass es zu einer Auflösung der Gemeinschaft in der verlangten Weise, d.h. allein durch Vorlage des Grundschuldbriefes, komme. Leistung könne er auch in diesem Fall jedoch nur von der Grundschuldgläubigerin und nicht vom weiteren Gemeinschafter verlangen.

Etwaige Ausgleichsforderungen könnten nicht auf den Vertrag vom 27. November 2008 gestützt werden, da dieser als Vertrag zu Lasten Dritter nichtig sei.

Die Klage stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klägerin wolle hiermit verhindern oder erschweren, dass er seine Rechte aus §§ 426, 1144 BGB geltend machen könne und sie wolle ferner eine Heilung des nichtigen Vertrages vom 27. November 2008 erreichen.

Bei der Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung sei sein Interesse am Besitz der Urkunde maßgeblich, d.h., in welchem Umfang die eingetragene Belastung, deren Löschung nur unter Vorlage des Grundschuldbriefes möglich sei, ihn an der Verwertung seines Sondereigentums hindere.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Ursprungsurteils des Landgerichts Potsdam vom 26. Februar 2010 und des Ergänzungsurteils vom 01. Oktober 2010, GeschZ.: 1 O 397/09, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Februar 2010/01. Oktober 2010 – 1 O 397/09 – zurückzuweisen; hilfsweise,

a) den Beklagten zu verurteilen, den Deutschen Grundschuldbrief Gruppe 2 Nr. 12… des Grundbuchamts P… vom 22. September 1992 dem Grundbuchamt P…, zu den Teileigentumsgrundbüchern von P… Blatt 14935 und Blatt 14936 vorzulegen;

wiederum hilfsweise,

b) den Beklagten zu verurteilen, den Deutschen Grundschuldbrief Gruppe 2 Nr. 12… des Grundbuchamts P… vom 22. September 1992 an sie herauszugeben.

Der Beklagte beantragt, die hilfsweise gestellten Anträge, ggf. als unzulässig, zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, die Eintragung auf dem Grundschuldbrief sei unter der Bezeichnung „belastetes Grundstück“ den Grundbucheintragungen anzupassen. Die Berichtigung des Grundschuldbriefes betreffend die Bezeichnung des belasteten Grundbesitzes und der Eigentümer stelle keine Bedingung dar, da es sich hierbei um ein „gewisses“ Ereignis handele, weil das Grundbuchamt die Eintragungen auf dem Grundschuldbrief von Amts wegen oder aber auf Antrag zu berichtigen habe.

Sie könne die Herausgabe des Grundschuldbriefes verlangen, da das der Grundschuld zugrunde liegende Darlehen vollständig getilgt worden und die Grundschuld daher zurückzugewähren sei. Es sei davon auszugehen, dass gleichzeitig auf das zur Sicherung eingeräumte Grundpfandrecht gezahlt worden sei, wenn ein Miteigentümer und Forderungsschuldner die Forderung der Bank insgesamt ablöse.

Der Eigentümer eines von mehreren für eine Gesamtgrundschuld haftenden Grundstückes könne die Löschung der Gesamtgrundschuld auf seinem eigenen Grundstück verlangen, wenn entweder alle anderen zustimmen oder er von anderen diese Zustimmung verlangen könne. Sie und ihre beiden Schwestern hätten einer Löschung der Grundschulden im Auseinandersetzungsvertrag zugestimmt. Der Beklagte habe hierzu in seinem Schreiben an die Gläubigerin vom 08. Dezember 2008 sein Einverständnis erklärt.

Da die Grundschuld von der Gläubigerin zurückzugewähren sei, könne sie die Auflösung der Gemeinschaft und die Zuteilung einer Teileigentümergrundschuld verlangen. Stehe somit fest, dass es zu einer Auflösung der Gemeinschaft komme, müsse deren Auflösung nicht abgewartet werden, sondern es könne sofort auf die sich daraus ergebende Leistung, hier die Herausgabe des Grundschuldbriefes, geklagt werden.

Es entspreche auch billigem Ermessen gemäß § 745 Abs. 2 BGB, dass der Beklagte ihr den Brief zur Eintragung der Pfandhaftentlassung überlasse. In der Vorenthaltung des Grundschuldbriefes liege zudem eine Eigentumsverletzung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere sind sie statthaft und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO).

Der Statthaftigkeit der Berufung gegen das Ergänzungsurteil steht nicht entgegen, dass sich dieses nur auf die vorläufige Vollstreckbarkeit bezieht. Da die Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls angefochten worden ist, ist auch die Berufung gegen die ergänzte Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit statthaft. Denn das ergänzte Urteil ist für die Anfechtung als Bestandteil des ersten Urteils zu behandeln (Musielak/Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 7. Aufl., § 321 Rn. 13).

2. Die Berufungen sind auch begründet.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist jedoch die Klage nicht unzulässig.

Der Klageantrag ist als Prozesshandlung der Auslegung zugänglich. Dabei ist nicht der bloße Wortlaut des Antrages entscheidend, sondern der durch ihn verkörperte Wille. Hierbei ist nicht nur darauf zu sehen, ob der Antrag für sich allein betrachtet einen eindeutigen Sinn ergibt, sondern es ist die dem Antrag beigegebene Begründung zu beachten (Musielak/Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 7. Aufl., § 308 Rn. 3 m.w.N.).

aa) Soweit der Antrag die „Berichtigung des belasteten Grundstücks“ vorsieht, ist hiermit ersichtlich gemeint, dass der im Antrag näher bezeichnete Grundschuldbrief zu berichtigen ist. Dies ergibt sich bereits aus Seite 9 der Klageschrift (Bl. 9 d.A.), wonach die Klägerin vorträgt, dass bereits vorprozessual mit dem zuständigen Rechtspfleger abgeklärt worden sei, dass der Grundschuldbrief hinsichtlich der zwischenzeitlichen Aufteilung in Wohnungseigentum berichtigt werden müsse und dass der Antrag auf Eintragung der Pfandfreigabe konkludent den Antrag auf Berichtigung des Grundschuldbriefes in Bezug auf das belastete Grundstück enthalte. Die Klägerin erwartete auch, dass das Grundbuchamt nach Vorlage des Grundschuldbriefes eine Berichtigung des Grundschuldbriefes hinsichtlich der Aufteilung in Wohnungs- bzw. Teileigentum vornehmen wird. Dies ergibt sich aus dem vorprozessualen Schreiben des Notars R… vom 26. Juni 2009 (Anlage K 17) an den Beklagten sowie dem diesbezüglichen Antrag des Notars beim Grundbuchamt vom 04. Januar 2010 (Anlage K 23 = Bl. 78 d.A.). Diese Anlagen, auf welche die Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen Bezug genommen hat, sind mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2010 Gegenstand ihres Vortrages geworden (vgl. BGH NJW-RR 96, 379). Der Grundschuldbrief enthält zudem eine Rubrik „Belastetes Grundstück“. Da in dieser noch das frühere Grundbuch von P…, Blatt 6724, verzeichnet ist, ist gerade insoweit eine Berichtigung vorzunehmen. Der eindeutige Wille der Klägerin ist somit im Antrag lediglich verkürzt wieder gegeben worden.

bb) Der Klageantrag enthält auch keine unzulässige außerprozessuale Bedingung. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, dass der Grundschuldbrief vom Beklagten beim Grundbuchamt „mit der Maßgabe“ vorzulegen sei, dass er nach entsprechender Berichtigung und Eintragung der Pfandhaftentlassungen vom Grundbuchamt an ihn zurückzugeben sei, soll hiermit weder eine Verpflichtung des Beklagten begründet werden, den Grundschuldbrief dem Grundbuchamt mit entsprechenden Vorgaben zu übergeben, noch soll hiermit das Grundbuchamt als am Verfahren nicht beteiligter Dritter zur Rückgabe verpflichtet werden. Vielmehr wird mit der vorstehenden Formulierung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte verpflichtet werden soll, den Grundschuldbrief beim Grundbuchamt zum Zwecke seiner Berichtigung und der Eintragung der Pfandhaftentlassung für die Teileigentumseinheiten vorzulegen. Die Vorlage an das Grundbuchamt „mit der Maßgabe“, den Grundschuldbrief nach Vornahme der Eintragungen an den Beklagten zurückzugeben, ist bei sachgemäßer Würdigung lediglich dahin zu verstehen, dass die Klägerin und ihre Schwestern nach Vornahme der Eintragungen durch das Grundbuchamt keinerlei Interesse mehr am Besitz des Grundschuldbriefes haben und dieser daher nicht an die Eigentümergemeinschaft zurück geführt werden muss, sondern der Beklagte das Recht – nicht aber die (zu titulierende) Verpflichtung – haben soll, den Grundschuldbrief dem Grundbuchamt sogleich mit der Aufforderung vorzulegen, diesen nach Vornahme der Eintragungen ausschließlich an ihn zurückzugeben. Ob das Grundbuchamt die entsprechenden Eintragungen vornimmt und ob es sodann den Grundschuldbrief an den Beklagten zurück gibt, ist nichts, was nach dem Inhalt des Antrages der Beklagte dem Grundbuchamt verbindlich vorgeben kann bzw. vorzugeben hat. Dies richtet sich vielmehr allein nach den grundbuchverfahrensrechtlichen Vorschriften.

cc) Der Klageantrag wird zudem den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht. Dem steht nicht entgegen, dass die Formulierung hinsichtlich der Pfandhaftentlassung durch das Grundbuchamt sich dem Wortlaut nach nur auf die „Teileigentumseinheiten P… Blatt 14935 und P… Blatt 14936“ bezieht. Ersichtlich sind hiermit die in den Grundbüchern von P… auf den Blättern 14935 und 14936 eingetragenen Teileigentumseinheiten gemeint. Ohnehin ist nach den bereits zuvor erfolgten Ausführungen die Tätigkeit des Grundbuchamtes nicht Inhalt der gegebenenfalls zu titulierenden Verpflichtung, so dass insoweit keine Bestimmtheitsanforderungen zu wahren sind.

dd) Dem Antrag der Klägerin fehlt schließlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß §§ 70 Abs. 1, 62 Abs. 1 GBO ist das Erlöschen der Mithaft auf dem Grundschuldbrief zu vermerken. Ein Vermerk kann naturgemäß nur dann durch das Grundbuchamt vorgenommen werden, wenn ihm hierzu der entsprechende Grundschuldbrief vorgelegt wird.

Auch wenn bei Zahlung auf die Grundschuld unmittelbar eine Eigentümergrundschuld der Klägerin und ihrer Schwestern entstünde, ändert dies nichts am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Denn entsprechende Eintragungen sollen gemäß §§ 41, 42 GBO nur bei Vorlage des Briefes erfolgen. Im Übrigen ist es das Ziel der Klägerin, jegliche Belastung – also auch eine etwaige Eigentümergrundschuld – auf den in den Grundbüchern von P… auf den Blättern 14935 und 14936 verzeichneten Teileigentumseinheiten löschen zu lassen.

b) Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht weder gemäß § 985 i.V.m. 952 Abs. 1 und 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB oder einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vorlage des Briefes durch den Beklagten beim Grundbuchamt oder auf Herausgabe unmittelbar an sich zu.

Weder ist die Klägerin Alleineigentümerin des Grundschuldbriefes geworden noch sind die Parteien und ihre Schwester Miteigentümer desselben.

aa) Infolge der Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerbank ist diese gemäß § 952 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BGB Eigentümer des Briefes geworden. An den Eigentumsverhältnissen am Grundschuldbrief hat sich durch die Bildung von Teil- und Wohnungseigentum nichts geändert. Lediglich die Grundschuld wurde hierdurch zur Gesamtgrundschuld (BGH vom 28.05.1976 – V ZR 208/75 Tz. 28, zitiert nach juris).

bb) Durch die Tilgung des Darlehens, dessen Absicherung die Grundschuld diente, ist ebenfalls keine Veränderung der Eigentumsverhältnisse am Grundschuldbrief eingetreten. Die Zahlung ist nicht auf die Grundschuld selbst, sondern auf die Forderung erfolgt. Eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung ist hier zwar nicht ersichtlich. Der Wille des Leistenden kann sich aber auch aus den Umständen ergeben.

Maßgeblich für die Frage, ob die Grundschuld oder die persönliche Forderung getilgt werden sollte, ist nicht die vertragliche Vereinbarung, sondern der bei der Zahlung zum Ausdruck kommende Wille des Leistenden (vgl. BGH vom 26.04.1994 – XI ZR 97/93 Tz. 33, zitiert nach juris; BGH vom 20.11.1970 – V ZR 68/68 Tz. 21, zitiert nach juris). Ausweislich der vor der Rückzahlung mit der Gläubigerbank geführten Korrespondenz – Schreiben der …bank AG vom 03. Dezember 2008 = Anlage K 7 – ist ersichtlich, dass über die Konditionen für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens, namentlich die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, verhandelt worden ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für den Willen bei der Zahlung selbst, legt dieser Umstand bereits eine Zahlung auf die Forderung nahe. Zudem spricht bei einem Bankunternehmen als Grundschuldgläubiger die Lebenserfahrung gegen eine Zahlung auf die Grundschuld (vgl. BGH vom 28.05.1976 – V ZR 208/75 Tz. 36, zitiert nach juris; OLG Hamm vom 11.08.1998 – 15 W 285/98 Tz. 18, zitiert nach juris).

Soweit das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 25.07.2001 – 11 U 46/00 Tz. 40, zitiert nach juris – die Auffassung vertritt, es könne davon ausgegangen werden, dass auch auf das zur Sicherung eingeräumte Grundpfandrecht gezahlt werde, wenn ein Miteigentümer und Forderungsschuldner die Forderung der Bank insgesamt aus eigenen Mitteln ablöst, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei Zahlungen eines Miteigentümers spricht – ohne besondere Anhaltspunkte – nicht mehr dafür, dass auf die Grundschuld geleistet werden soll, als bei Zahlungen eines Alleineigentümers. Vielmehr spricht hier sogar gegen eine Zahlung auf die Grundschuld, dass die Klägerin und ihre Schwestern keinerlei Interesse am Erwerb der Grundschuld hatten, sondern ihr Bestreben auf die Pfandhaftentlassung der Teileigentumseinheiten gerichtet war.

Da die Zahlung lediglich auf die persönliche Forderung erfolgt ist, blieb die Grundschuld als Fremdgrundschuld bestehen, so dass der Grundschuldbrief – ungeachtet eines etwaigen schuldrechtlichen Rückgewähranspruches – im Eigentum der Grundschuldgläubigerin verblieben ist (BGH vom 26.04.1994 – XI ZR 97/93 Tz. 22, zitiert nach juris; Rohe in Beck’scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 01.08.2010, § 1192 Rn. 102).

cc) Soweit teilweise bereits mit der Tilgung der Forderung in analoger Anwendung des § 952 BGB ein Übergang des Eigentums am Brief angenommen wird (OLG Schleswig vom 03.07.2008 – 5 U 9/08 Tz. 24, zitiert nach juris; Kindl in Beck’scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 01.05.2010, § 952 Rn. 10), besteht hierfür angesichts des gegebenen schuldrechtlichen Rückgewährsanspruches kein Regelungsbedarf. Eine Analogie auf die Fälle, in denen eine Forderung erlischt, überspannt zudem den Normzweck des § 952 BGB. Da die verbriefte Forderung erloschen ist, geht es nicht mehr darum, den Forderungsinhaber und Papiereigentümer kongruent zu halten (BGH vom 26.04.1994 – XI ZR 97/93 Tz. 22, zitiert nach juris; Staudinger/Gursky, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, (2004), § 952 Rn. 18; MünchKommBGB/Füller, 5. Aufl., § 952 Rn. 23).

dd) Schließlich ist entgegen der Auffassung des OLG Celle in der Entscheidung vom 28.02.2002 – 4 U 156/01 Tz. 5, zitiert nach juris – die Grundschuld nicht durch die Übersendung des Grundschuldbriefes und die Erteilung der Löschungsbewilligung zur Eigentümergrundschuld geworden. Denn ein etwaiger Verzicht auf die Grundschuld setzt für seine Wirksamkeit gerade eine entsprechende Eintragung im Grundbuch voraus, welche hier bislang nicht erfolgt ist. Zudem hat die Gläubigerbank den Grundschuldbrief nicht an den Beklagten als Vertreter der Eigentümergemeinschaft übersandt, sondern ausschließlich an ihn selbst. Leistungen an einen einzelnen Gläubiger haben aber grundsätzlich keine Erfüllungswirkung. An einzelne Gläubiger kann nur dann mit befreiender Wirkung geleistet werden, wenn sie zur Entgegennahme der Leistung aufgrund des zwischen den Mitgläubigern bestehenden Innenverhältnisses oder aufgrund entsprechender Bevollmächtigung befugt sind bzw. durch die Leistung an den einen Gläubiger das Leistungsinteresse aller Gläubiger befriedigt wird (Staudinger/Noack, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, (2005), § 432 Rn. 41). Dies ist hier alles nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Übersendung des Grundschuldbriefes an den Beklagten als Mitglied der Wohnungs- bzw. Teileigentümergemeinschaft in Erfüllung der gegenüber allen Grundstückseigentümern bestehenden Verpflichtung zur Rückgabe des Briefes erfolgen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Übersendung ausschließlich an den Beklagten persönlich erfolgte, damit dieser die ihm erteilte Löschungsbewilligung in den sein Wohnungseigentum betreffenden Grundbüchern umsetzen kann.

Mangels Entstehung einer Eigentümergrundschuld verblieb das Eigentum am Brief bei der Gläubigerbank.

ee) Da sich die Eigentumsverhältnisse am Grundschuldbrief nach der Zahlung an die Bank nicht verändert haben, besteht gemäß §§ 1192, 1144 i.V.m. § 432 BGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch der Parteien und ihrer Schwestern als Grundstückseigentümergemeinschaft auf Rückgewähr des Grundschuldbriefes (vgl. auch BGH vom 26.04.1994 – XI ZR 97/93 Tz. 24, zitiert nach juris; Rohe in Beck’scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 01.08.2010, § 1192 Rn. 102). Dieser Anspruch besteht allerdings nur gegenüber der Gläubigerbank, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten. Der Gläubigerbank steht hingegen ihrerseits gegen den Beklagten gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefes zu (da der Beklagte derzeit den Grundschuldbrief nicht selbst beim Grundbuchamt vorlegen möchte, hat er gegenüber der Gläubigerbank kein Besitzrecht bzw. nimmt ein solches für sich gegenüber der Gläubigerbank nicht in Anspruch).

Aus dem Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen die Gläubigerbank einerseits und dem Anspruch der Bank gegenüber dem Beklagten andererseits folgt jedoch nicht, dass die Eigentümergemeinschaft in Verkürzung der Leistungskette einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Beklagten inne hält. Andernfalls würden auch der Herausgabeanspruch der Gläubigerbank gegen den Beklagten und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung, ob, wie und wann sie einen Anspruch der Eigentümergemeinschaft zu erfüllen gedenkt, umgangen. Eine etwaige Abtretung des Anspruches der Gläubigerbank an die Klägerin ist ebenfalls nicht erfolgt.

ff) Der Klägerin steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auch nicht aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gemäß §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB bzw. gemäß § 10 i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG zu. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist, wie bereits ausgeführt, nicht Eigentümer des Grundschuldbriefes geworden. Mithin könnte ein etwaiger gemeinschaftsrechtlicher Anspruch – unter Wahrung der Rechte der außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Briefeigentümerin – lediglich darauf gerichtet sein, den Brief an die Gläubigerbank herauszugeben. Ein derartiger Anspruch wurde jedoch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Im Übrigen käme ein Anspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB auch erst dann in Betracht, wenn es weder eine Vereinbarung gibt noch ein Mehrheitsbeschluss zustande gekommen ist. Dass hier überhaupt eine diesbezügliche Abstimmung der Gemeinschafter zum Zwecke der Erlangung eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses dahin stattgefunden hat, dass der Beklagte den Brief herauszugeben hat, ist nicht ersichtlich.

gg) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Vorlage des Grundschuldbriefes ergibt sich auch nicht aus § 749 Abs. 1 BGB aufgrund einer Auseinandersetzung der Gemeinschaft (gemeint ist hier nicht die gemäß § 11 Abs. 1 WEG unaufhebbare Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die Gemeinschaft bezüglich der Grundschuld und am Grundschuldbrief). Ein etwaiger Anspruch könnte wiederum nur auf Herausgabe des Grundschuldbriefes an die Gläubigerbank gerichtet sein, da der Eigentümergemeinschaft nur das Recht zusteht, von dieser die Herausgabe zu fordern. Auf Herausgabe an die Bank ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch jedoch nicht gerichtet.

hh) Mangels eines Anspruches der Klägerin gegen den Beklagten auf Vorlage des Grundschuldbriefes beim Grundbuchamt ist die Klage auch in Bezug auf den ersten Hilfsantrag, der ebenfalls auf Vorlage des Briefes – lediglich frei von etwaigen Maßgaben – beim Grundbuchamt gerichtet ist, unbegründet.

ii) Ebenso steht der Klägerin aus den vorgenannten Gründen nicht der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe an sich zu.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bedarf keiner Entscheidung mehr zur Art und Höhe einer der Klägerin bei der vorläufigen Vollstreckung der Herausgabe des Grundschuldbriefes aufzuerlegenden Sicherheitsleistung. Denn infolge der Klageabweisung kann die Klägerin nichts mehr vollstrecken.

5. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz: 102.258,38 €

Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe eines Grundschuldbriefes richtet sich nicht nach dem Betrag der Grundschuld, sondern ist gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Verfügungsgewalt über den Brief frei zu schätzen (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., § 49 E). Keinesfalls kann er höher als der Nennbetrag der Grundschuld sein (Hillach/Rohs a.a.O.). Die über den Nennbetrag der Grundschuld hinaus gehende Streitwertfestsetzung durch das Landgericht ist somit ersichtlich unzutreffend, so dass der Senat von seiner Änderungsbefugnis gemäß § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch macht.

Im Rahmen der Schätzung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht mehr für eigene Zwecke nutzen wollte, sondern es ihr lediglich um die Eintragung der Entlastung der ihr und ihren Schwestern gehörenden Teileigentumseinheiten ging. Die Eintragung der Entlastung im Grundbuch ist allerdings insoweit bedeutsam, als nach dem Vertrag vom 27. November 2008 gerade die lastenfreie Übereignung an die Klägerin, ihre Tochter und ihren Schwiegersohn realisiert werden sollte. Angesichts dessen schätzt der Senat den Wert des klägerischen Begehrens auf 1/5 der auf einen Nennbetrag von 1.000.000,00 DM = 511.291,88 € lautenden Grundschuld.

Die von der Klägerin erstmalig im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsanträge sind auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet und wirtschaftlich mit dem Hauptantrag identisch. Sie führen daher nicht zur Erhöhung des Streitwertes.

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