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Berichtigung und Ersetzung einer Kostenberechnung durch Notar

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 189/17 – Beschluss vom 17.08.2018

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung vom 03.09.2015 an das Landgericht zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern unter dem 22.10.2014 für die Fertigung eines Entwurfs eines Kaufvertrags mit seiner Kostenberechnung Nr. … insgesamt 659,26 EUR berechnet. Darin hat er unter anderem nach Nr. 24100 KV-GNotKG aus einem Geschäftswert von 100.000,– EUR eine Gebühr von 546,– EUR in Ansatz gebracht. Wegen der Einzelheiten dieser Kostenberechnung wird auf Bl. 18 der Akten verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2015 haben die Antragsteller hinsichtlich dieser Notarkostenberechnung vom 22.10.2014 beim Landgericht eine gerichtliche Entscheidung beantragt, die dort unter dem Az. … geführt wurde.

Am 04.08.2015 hat die vorgesetzte Dienstbehörde Stellung genommen (Bl. 43 ff. der Akten) und unter anderem ausgeführt, dass besondere Anhaltspunkte für einen isolierten Entwurfsauftrag vorliegen müssten. Soweit diese fehlen würden – so die vorgesetzte Dienstbehörde weiter -, komme regelmäßig der Beginn eines Beurkundungsverfahrens in Betracht, ggf. mit der Gebührenfolge nach Nrn. 21300 ff. KV-GNotKG, nicht aber nach Nr. 24100 KV-GNotKG.

In Reaktion hierauf hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31.08.2015 (Bl. 47 der Akten) dem Landgericht mitgeteilt, dass er die Kostenberechnung vom 22.10.2014 nicht weiterverfolge. Diese würde ersetzt durch eine geänderte und den Antragstellern übermittelte Kostenberechnung Nr. … vom 18.08.2015, nach der entsprechend den Ausführungen der vorgesetzten Dienstbehörde die Kostenforderung nicht mehr in Form der Entwurfsgebühr, sondern in Form der Berechnung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Auftrags weiterverfolgt werde. Wegen der Einzelheiten dieser Kostenberechnung vom 18.08.2015 wird auf Bl. 48 der Akten verwiesen; diese hat nunmehr eine Gebühr nach Nr. 21302 KV-GNotKG für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens zum Inhalt.

In der Folge haben daraufhin die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03.09.2015 (Bl. 49 ff. der Akten) ausdrücklich gegenüber dem Landgericht erklärt, dass sich die ursprüngliche „Beschwerde“ der Antragsteller, welche sich gegen die Notarkostenberechnung Nr. … vom 22.10.2014 gerichtet hatte, erledigt habe. Sie haben nunmehr eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Notarkostenberechnung Nr. … vom 18.08.2015 beantragt. Der Antragsgegner ist diesem Antrag in seinem Schriftsatz vom 24.09.2015 und nachfolgenden Schriftsätzen entgegengetreten.

Zu diesem Antrag, der beim Landgericht zunächst unter dem Az. … (Bl. 48R, 59 der Akten) und zuletzt offensichtlich unter dem Az. 81 OH 46/16 geführt worden ist, hat die vorgesetzte Dienstbehörde am 11.03.2016 Stellung genommen (Bl. 62 ff. der Akten). In der Folge hat das Landgericht die Zeugin A zur Frage des Umfangs der Beauftragung des Notars vernommen. Wegen des Inhalts der Vernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 11.11.2016 (Bl. 89 ff. der Akten) verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 99 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Aufhebung der Kostenberechnung vom 22.10.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Antragsteller einen Entwurfsauftrag nach Nr. 24100 KV-GNotKG erteilt hätten. Unter den gegebenen Umständen sei es zutreffend gewesen, eine Entwurfsgebühr abzurechnen. In diesem Stadium liege keine Beurkundungsabsicht vor.

Gegen diesen am 04.04.2017 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 05.04.2017, beim Landgericht am 07.04.2017 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Sie rügen unter anderem die Beweiswürdigung durch das Landgericht und insbesondere den Umstand, dass es das Gericht unterlassen habe, die im Termin vor dem Landgericht anwesenden und persönlich geladenen Antragsteller zur Sache einzuvernehmen bzw. informatorisch anzuhören. Im Übrigen bliebe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gänzlich offen, welchen Auftrag die Zeugin dem Antragsgegner im Detail erteilt habe.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde ausweislich seines Schriftsatzes vom 19.04.2017 entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Landgericht hat der Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 29.06.2017 (Bl. 118 der Akten) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statthafte Beschwerde der Antragsteller ist auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beschwerde hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vorläufig Erfolg. Gemäß den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Landgericht noch nicht in der Sache, nämlich über den von den Antragstellern gestellten Sachantrag auf gerichtliche Entscheidung, entschieden hat.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts verhält sich ausschließlich zur Kostenberechnung des Antragsgegners vom 22.10.2014. Der auf Aufhebung dieser Kostenberechnung gerichtete Antrag der Antragsteller, der ausweislich des Beschlusstenors ausschließlich zurückgewiesen wird, war jedoch im Notarkostenverfahren nicht mehr verfahrensgegenständlich. Diese Kostenberechnung hatte der Antragsgegner nämlich auf die Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde vom 04.08.2015 durch die Kostenberechnung vom 18.08.2015 ersetzt. Dazu ist ein Notar auch in einem schwebenden gerichtlichen Verfahren jedenfalls bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung immer befugt (vgl. die Nachweise im Beschluss des Senats vom 08.03.2018, 20 W 54/18, zitiert nach juris).

Durch diese Ersetzung der bislang verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung hat sich der Verfahrensgegenstand geändert. Dem Verfahren ist dann nur noch die berichtigte Kostenberechnung zugrunde zu legen, sofern der jeweilige Kostenschuldner – wie hier die Antragsteller – auch gegen die berichtigte Kostenberechnung Einwendungen geltend macht. Da ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der bereits vom Notar – dem Antragsgegner – durch eine andere Berechnung ersetzte und damit im Ergebnis bereits durch ihn aufgehobenen Kostenberechnung nicht mehr besteht, hat sich insoweit die Hauptsache erledigt. Die bisherige Kostenberechnung entfaltet für den Kostenanspruch des Notars, den dieser nunmehr auf die geänderte und die vorangegangene Berechnung ersetzende Kostenberechnung stützt, keine Wirkung mehr; deren gerichtlicher Aufhebung bedarf es nicht (vgl. die Nachweise im Beschluss des Senats vom 08.03.2018, a. a. O.).

Diese Rechtslage haben die Antragsteller erfasst und ausweislich ihres Schriftsatzes vom 03.09.2015 in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise und – wie gesagt – sachlich zutreffend die Verfahrenserklärung abgegeben, dass dieses gegen die Kostenberechnung vom 22.10.2014 gerichtete gerichtliche Verfahren erledigt sei. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen, der dem Verfahren des Senats 20 W 54/18 zugrunde lag. Die Antragsteller haben nunmehr ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ersetzende Notarkostenberechnung des Antragsgegners vom 18.08.2015 gerichtet. Das Landgericht hat in der Folge konsequent das bisherige Verfahren austragen lassen und für das nunmehrige Verfahren der nun angefochtenen Kostenberechnung ein anderes Aktenzeichen vergeben (Bl. 46R, 48R der Akten). Auf dieser Verfahrenslage beruht erkennbar auch die darauffolgende Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde vom 11.03.2016 (vgl. Bl. 59, 62 der Akten), die den nunmehr verfahrensgegenständlichen Sachantrag der Antragsteller zutreffend bezeichnet und hierzu Ausführungen macht.

Nur über die Einwendungen der Antragsteller gegen die verfahrensgegenständliche Kostenberechnung – diejenige vom 18.08.2015 – ist mithin vom Landgericht im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Einwendungen gegen die ursprüngliche Kostenberechnung – zu denen der landgerichtliche Beschluss sich lediglich verhält – haben die Antragsteller zuletzt nicht mehr erhoben und hätten dies im gerichtlichen Verfahren nach deren Ersetzung in verfahrensrechtlich zulässiger Weise auch nicht mehr gekonnt. Zu der mithin allein verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung vom 18.08.2015, auf die der Antragsgegner nunmehr seinen Kostenanspruch gestützt hat – aufgehoben ist sie offensichtlich bislang nicht -, verhält sich der angefochtene Beschluss jedoch nicht.

Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss zu ergeben scheint – ganz deutlich wird dies nicht -, dass das Landgericht statt der vom Antragsgegner nunmehr erstellten Kostenberechnung vom 18.08.2015 inhaltlich diejenige vom 22.10.2014 für sachlich zutreffend erachtet und sich der Antragsgegner – wie das vorangegangene Verfahren zeigt – offensichtlich über Inhalt und Umfang des ihm erteilten Auftrags im Unklaren zu sein scheint. Verfahrensgegenstand des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung sind grundsätzlich nur die gegen die jeweilige Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners – hier: der Antragsteller – (vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 25.09.2017, 20 W 71/17, zitiert nach juris). Das Gericht ist nicht befugt von sich aus – also von Amts wegen – den Verfahrensgegenstand auszuwechseln.

Hat das Landgericht mithin bislang in keiner Weise über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis entschieden, ist hier eine eigene Sachentscheidung durch den Senat nicht angezeigt. Die Sache ist vielmehr gemäß den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung zurückzuverweisen.

Das Landgericht wird mithin im Hinblick auf die allein verfahrensgegenständliche Kostenberechnung vom 18.08.2015 und den diesbezüglichen Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung vom 13.09.2015 aufzuklären haben, ob die Antragsteller dem Antragsgegner einen Beurkundungsauftrag nach § 4 GNotKG erteilt haben (vgl. etwa Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., Vorbemerkung 2.1.3 Rz. 4; Drempetic in NK-Gesamtes Kostenrecht, KV GNotKG Nr. 21300-21304 Rz. 14). Nach § 29 Nr. 1 GNotKG schuldet dann die Notarkosten, wer den Auftrag erteilt hat. Der Auftrag muss darauf gerichtet sein, den Notar zur Vorbereitung einer konkreten Beurkundung in Form einer Niederschrift zu veranlassen (vgl. etwa Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., Vorbem. 2.1.3 KV Rz. 2; Deecke, a.a.O., Vorbem. 2.1 KV Rz. 5). Feststellungen dazu, ob dem Antragsgegner ein solcher Auftrag erteilt wurde bzw. ob die Antragsteller zuvor die Zeugin A zur Erteilung eines solchen Auftrags an den Antragsgegner beauftragt bzw. bevollmächtigt haben, ergeben sich weder aus deren Aussage noch dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses. In der Regel kommt es maßgebend darauf an, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (vgl. etwa BGH DNotZ 2017, 394, zitiert nach juris; Senat RNotZ 2013, 563, zitiert nach juris). Zu diesen maßgeblichen Fragen verhält sich – wie gesagt – weder die Aussage der Zeugin A noch der angefochtene Beschluss. Der bloße Umstand, ob eine „Beurkundungsabsicht“ der Antragsteller vorlag, worauf der angefochtene Beschluss lediglich pauschal abstellt, ist nach den obigen Ausführungen nicht von Belang. Im Zusammenhang mit der hier zuletzt abgerechneten Gebühr in der verfahrensgegenständlichen Berechnung, also bei (unterstelltem) Vorliegen eines Beurkundungsauftrags, kommt es auch nicht darauf an, ob dem Antragsgegner (zusätzlich) ein Auftrag auf Fertigung eines Entwurfs erteilt worden ist (vgl. dazu etwa Neie in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, a.a.O., Nr. 21302 KV Rz. 2; Korintenberg/Diehn, a.a.O., Nr. 21302 – 21304 KV Rz. 2, 7).

Sollte es im Übrigen im Rahmen der durchzuführenden Ermittlungen (§§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 26 FamFG) auf einen der Zeugin A von den Antragstellern erteilten „Auftrag“ und das Ergebnis dieser Zeugenvernehmung ankommen, dürfte es – je nach Ergebnis – der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern, dass den Antragstellern, die für ein „Vier-Augen-Gespräch“ keinen Zeugen haben, auf ihren gestellten Antrag hin Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in das Verfahren persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist grundsätzlich die Partei/der Beteiligte gemäß §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 30 Abs. 3 FamFG, 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 30 Abs. 3 FamFG, 26, 33, 34 FamFG anzuhören (vgl. dazu etwa BGH NJW-RR 2006, 61, Tz. 31 bei juris, dort zum Zivilprozess; vgl. zum Erfordernis der Anhörung zur Aufklärung von Tatsachen auch Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 26 Rz. 39), wenn sich dies bei der genannten Verfahrenslage nicht ohnehin bereits aus der Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts in jeder sachdienlichen Richtung gemäß § 26 FamFG ergibt.

Der deklaratorische Ausspruch über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens folgt im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde der gesetzlichen Regelung der § 22, 25 Abs. 1, 1. Alt. GNotKG.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, gemäß den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren anzuordnen. Dies kann bereits jetzt abschließend ausgesprochen werden, weil dies von der Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache unabhängig ist (vgl. dazu Keidel/Sternal, a.a.O., § 69 Rz. 39 a). Von daher bedarf es auch einer Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren nicht.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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