LG Düsseldorf – Az.: I-10 W 262/16 – Beschluss vom 29.09.2016
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. August 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin ist unbegründet.
Durch die Abwicklung des fraglichen Grundstückskaufvertrages über das eingerichtete Notaranderkonto sind die von dem Notar mit Kostenrechnung vom 12. Januar 2016 in Rechnung gestellten Gebühren in der aus der Kostenrechnung ersichtlichen Höhe angefallen. Eine Nichterhebung der Gebühren käme nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen jedoch nicht vor.
Eine Kostenniederschlagung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG setzt eine offenkundig unrichtige Sachbehandlung voraus (Senat, I-10 W 118/15, Beschluss vom 19. November 2015). Von einer solchen ist im Fall der Abwicklung des Kaufvertrages über Notaranderkonto insbesondere dann auszugehen, wenn in dem Kaufvertrag die Einzahlung auf Notaranderkonto vorgesehen ist, ohne dass hierfür überhaupt ein Anlass oder nachvollziehbarer Grund ersichtlich wäre (Leipziger Gerichts- und Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 21 GNotKG Rn. 52). Hiervon ist indes nach den Feststellungen der Kammer nicht auszugehen. Die Kaufpreisabwicklung über das Notaranderkonto ist im Zuge der Beurkundungsverhandlung erörtert worden und sodann im Einverständnis aller Urkundsbeteiligter Gegenstand der Vertragsurkunde geworden. Nach den Feststellungen der Kammer waren die anderen Vertragsbeteiligten nur im Falle der Vertragsabwicklung über Notaranderkonto zum Vertragsschluss bereit. Diese Feststellungen werden von der Beschwerde nicht angegriffen, die sich lediglich gegen die Feststellung wendet, anlässlich der Beurkundung sei die Übernahme der Kosten des Anderkontos durch die Kostenschuldnerin vereinbart worden. Eine Kostenniederschlagung angesichts einer „grundlosen“ Kaufpreisabwicklung über Notaranderkonto scheidet bereits angesichts dessen aus.
Eine weitergehende Überprüfung dahingehend, ob tatsächlich ein berechtigtes Sicherungsinteresse nach § 54a Abs. 2 und 3 BeurkG vorlag, findet im Kostenbeschwerdeverfahren nicht statt. Der etwaige Mangel eines berechtigten Sicherungsinteresses ist nicht mit dem Tatbestand der unrichtigen Sachbehandlung gleichzusetzen. Vielmehr kann der Einwand der unrichtigen Sachbehandlung gegen die Abwicklung über Notaranderkonto nur bei einem eklatanten Fehler des Notars erhoben werden (Leipziger Gerichts- und Notarkosten-Kommentar, § 21 GNotKG Rn. 51); ein solcher ist auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen indes nicht erkennbar.
Zutreffend ist auch die Feststellung der Kammer, im Rahmen der Beurkundung sei die Übernahme der Kosten des Anderkontos durch die Kostenschuldnerin vereinbart worden. Die Kostenschuldnerin hat ihrer im Vertrag festgehaltenen Kostenpflicht im Wege der Unterschriftsleistung unter den Vertrag zugestimmt. Maßgeblich ist insoweit die Urschrift, die die Kostenschuldnerin als Trägerin der Kosten des Anderkontos ausweist. Der Vertragsinhalt war der Kostenschuldnerin bei Unterschriftsleistung bewusst; sie trägt selbst vor, dass gegen Ende der Verhandlung ihre Kostentragungspflicht hinsichtlich des Notaranderkontos konkret angesprochen worden sei. Soweit die Kostenschuldnerin rügt, der Notar habe sie nicht über ihr Recht aufgeklärt, sich insoweit Bedenkzeit zu erbeten, war eine solche Belehrung der Kostenschuldnerin, die ausweislich der Gerichtsakte (Bl. 88 GA) Richterin ist, entbehrlich.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.